Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 126/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5463

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 23. Januar 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 707 a) Im [X.]svertrag einer Publikumsgesellschaft können über die [X.] festgelegte [X.] hinausgehende Beitragspflichten ver-einbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem [X.]svertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschie-ßenden Beiträge im [X.]svertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesell-schaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die [X.] einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das [X.] eingrenzen ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456). c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen [X.]er zu [X.] verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein. [X.], Urteil vom 23. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch [X.] und [X.], [X.], Dr. Strohn und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 4. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage der Kläge-rin zu 1 stattgegeben worden ist, und das Urteil der 1. Zivil-kammer des [X.]s [X.] vom 10. September 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten des 1. und [X.] tragen die Klägerinnen 86 %, der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] im 1. und 2. Rechtszug tragen die Klägerinnen 86 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des 1. und [X.] jeweils selbst. Von den Kosten der Nebenintervention im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als [X.]er der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zu 1 zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist. 2 Die Klägerin zu 1 ist eine im Jahr 1991 zum Zwecke des Erwerbs sowie der Vermietung und Verwaltung des Grundstücks Z.straße 6 in

B. gegründete [X.] bürgerlichen Rechts, die Klägerin und Nebeninterve-nientin zu 2 ist ihre geschäftsführende [X.]erin. In dem vom [X.] zu 1 notariell beurkundeten [X.]svertrag heißt es in § 5: "[X.]skapital 1. Das [X.]skapital wird auf insgesamt 2.750.000,-- DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des [X.]szwecks erforderlichen [X.]ereinlagen. 2. Das Eigenkapital ist entsprechend den in der Beitrittserklärung vorgesehenen Konditionen zu leisten. 3. – 4. Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, ist jeder [X.]er verpflichtet, entsprechend seiner Beteiligung anteilige [X.] zu erbringen. Höhe und Fällig-keit eventueller [X.] ergeben sich aus dem vom [X.] zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die [X.] nichts anderes beschließt.fi In § 10 Nr. 3 des [X.]svertrages ([X.]) ist bestimmt, dass eine Änderung des [X.]svertrages der Mehrheit von 3/4 der in der [X.] abgegebenen Stimmen bedarf. 3 - 4 - Am 10. Dezember 1991 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin zu 1. 4 5 Im Oktober 1992 wurde der [X.]svertrag geändert. Zweck der [X.] - nunmehr mit der Bezeichnung "Grundstücksgesellschaft R. GbR" - war seit der Änderung des [X.]svertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks R.weg 6 in

B. Das [X.]skapital wurde auf 7.000.000,00 • erhöht. Nach § 5 Nr. 1 S. 2 des geänderten [X.]svertrages entsprach dieser Betrag den zur Durchführung des [X.]szweckes erforderlichen Gesell-schaftereinlagen. Die [X.]erversammlung der Klägerin zu 1 fasste in den Jahren 1998 bis 2002 entsprechend den Liquiditätsberechnungen (dem [X.]) der Geschäftsführerin Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der [X.]er in Höhe von 30 % bis 2 % der [X.]. Den daraus folgenden Nachschussverpflichtungen kam der Beklagte überwiegend nicht nach. 6 Das [X.] hat den auf Zahlung der ausstehenden [X.] (28.376,69 •) an die Klägerin zu 1 gerichteten Klagen entsprochen. Das [X.] hat die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen. [X.] der Klägerin zu 1 blieb die Berufung des [X.] erfolglos. Hierge-gen richtet sich die - vom [X.]at zugelassene - Revision des [X.]. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision des [X.] ist begründet und führt auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem [X.], der in § 5 eindeutig eine gespaltene Beitragspflicht festlege, nämlich zum einen die Leistung einer bezifferten Einlage, zum anderen die [X.] weiterer Beträge zur Deckung des sich aus dem Wirtschaftsplan durch Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben ergebenden [X.]. Die Höhe der Nachschussverpflichtung sei in objektiv [X.], künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet und werde dem Schutzzweck des § 707 BGB gerecht. Der sich aus dem [X.] ergebende Unsicherheitsfaktor sei dem Gesell-schaftszweck immanent. Die [X.]erbeschlüsse über die [X.] seien wirksam. 10 I[X.] Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu [X.] verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derar-tige Verpflichtung ist weder im [X.]svertrag wirksam vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des [X.] herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt 12 - 6 - den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des [X.] nicht. 13 1. Eine Verpflichtung der [X.]er, [X.] zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem [X.]svertrag. 14 a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der [X.] eine Nach-schusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die - [X.] Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im [X.]svertrag nicht ziffernmäßig fi-xiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die [X.]er keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesell-schaft das zur Erreichung des [X.]szweckes Erforderliche beizutragen ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - [X.], [X.], 1282, 1283; v. 7. November 1960 - [X.], [X.], 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines [X.]erbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 [X.]O; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die [X.]er im [X.]svertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben ([X.].Urt. v. 7. November 1960 [X.]O). Allerdings ist die in § 707 getroffe-ne Grundentscheidung, dass ein [X.]er während des Bestehens der [X.] grundsätzlich nicht zu [X.]n verpflichtet ist, bei der [X.] des [X.]svertrags zu beachten. Danach muss aus dem [X.] eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche [X.] - 7 - hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im [X.]svertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein ([X.].Urt. v. 7. November 1960 [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 2 f.). 15 b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht des [X.]s nicht erfüllt. Das kann der [X.]at selbst feststellen, weil der Ge-sellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (zuletzt [X.].Urt. v. 4. Juli 2005 [X.]O; [X.].Urt. v. 6. November 1981 - [X.], [X.], 54, 55; v. 7. Juni 1999 - [X.], [X.], 1391, 1393). [X.]) Aus dem [X.]svertrag ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass über die eigentliche [X.] hinausgehende Bei-tragspflichten begründet werden sollten. Zwar sieht § 5 Nr. 4 S. 1 [X.] die Ver-pflichtung eines jeden [X.]ers vor, entsprechend seiner Beteiligung [X.] zu erbringen, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken. Andererseits ist in § 5 Nr. 1 S. 2 [X.] bestimmt, dass das in § 5 Nr. 1 S. 2 [X.] festgelegte [X.]skapital den zur Durchführung des [X.]szweckes erforderlichen [X.]ereinlagen entspricht. Das lässt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag begründe die Ver-pflichtung zur Leistung einer über den bezifferten Eigenkapitalanteil [X.], der Höhe nach nicht festgelegten Einlage. 16 [X.]) Zudem folgt aus § 5 Nr. 4 S. 2 [X.], dass die Nachschusspflicht einen [X.]erbeschluss voraussetzt. Danach ergeben sich Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschussbeträge zwar aus dem vom Geschäftsführer zu erstel-lenden Wirtschaftsplan, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die [X.]er-17 - 8 - versammlung nichts anderes beschließt. Dies bedeutet aber, dass - wie auch geschehen - die [X.]erversammlung darüber zu beschließen hat, ob und in welcher Höhe die [X.]er verpflichtet sind, [X.] zu leis-ten. 18 cc) Der Annahme, im [X.]svertrag sei eine über die bezifferte [X.] hinausgehende Beitragspflicht festgelegt, steht außerdem entge-gen, dass im [X.]svertrag die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 4 [X.] beschränkt zwar die Verpflichtung der [X.]er, [X.] zu leisten, auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, wobei sich Höhe und Fälligkeit der [X.] nach dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan richten sollen. Die danach für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblichen Kriterien der "laufenden Einnahmen" und "laufen-den Ausgaben" werden im [X.]svertrag aber in keiner Weise konkreti-siert. Insbesondere legt der [X.]svertrag nicht fest, nach welchen Maß-stäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalku-lation einzubeziehen sind. 2. Die [X.]erbeschlüsse haben eine Zahlungspflicht nicht wirk-sam begründet, weil die in § 5 Nr. 4 i.V.m. § 10 Nr. 3 [X.] vorgesehenen [X.], die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht ge-nügen, die der [X.]at dafür aufgestellt hat. 19 a) Beitragserhöhungen können nur mit Zustimmung eines jeden Gesell-schafters beschlossen werden, die, wie dies bei [X.] häufig anzutreffen ist, auch antizipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit einer sol-chen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann davon ab, ob sie [X.] ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung [X.] - kennen lässt (vgl. nur [X.]at [X.] 132, 263, 268; zuletzt [X.].Urt. v. 4. Juli 2005 [X.]O). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das [X.] eingrenzen (st. Rspr.: [X.]at, [X.] 66, 82, 85; zuletzt [X.].Urt. v. 4. Juli 2005 [X.]O; siehe schon [X.], 261, 265 f.; [X.]/[X.] [X.]O § 707 Rdn. 6; § 709 Rdn. 92 f.). Dies gilt auch bei [X.] ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 [X.]O). b) § 5 Nr. 4 [X.] ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu [X.]. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den Fall, dass die laufen-den Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des [X.]s dar. Hierdurch wird für den einzelnen [X.]er eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung ent-zogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des [X.]svertrags nicht vorherzusehen. Das Aus-maß der zu ihrem Ausgleich erforderlichen [X.] ist für jedes Wirtschaftsjahr erst nach Erstellung des Wirtschaftsplans erkennbar. Aus dem [X.]svertrag ergibt sich nicht, dass die Nachschusspflicht auf die Fi-nanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Diese bilden aber auch deshalb keine Obergrenze, weil die Höhe der erforderlichen Fremdmittel im [X.]svertrag nicht festgelegt ist. Die Festlegung einer Grenze für Beitragserhöhungen ist entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres Streithel-fers nicht deshalb entbehrlich, weil der [X.] maßgeblich zum ei-nen durch die Höhe des von den [X.]ern zur Objektfinanzierung aufge-nommenen Darlehens, zum anderen durch das [X.], mithin weit-gehend durch Umstände bestimmt wird, die auch dem Willen der [X.] - 10 - sellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken be-gründet, dass jeder [X.]er das Maß seiner durch die Mitgliedschaft ein-gegangenen Belastung soll abschätzen können. 22 II[X.] Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung auf-rechterhalten werden (§ 561 ZPO). Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im [X.] die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zu-stimmung der [X.]er zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht. 23 Ein [X.]er ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im [X.]sinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 [X.]O; v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; v. 19. November 1984 - [X.], GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, ei-ner Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein [X.]er grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwun-gen werden kann ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 [X.]O, [X.], 1455, 1456 f.; [X.]/[X.] [X.]O § 705 Rdn. 233). 24 Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung reicht dafür insbesondere die Tatsache nicht aus, dass der einzelne [X.]er für 25 - 11 - die - hier im Wesentlichen nach seinem Eintritt begründeten - Verbindlichkeiten der [X.] nach außen persönlich haftet. Dies ist regelmäßig der Fall und würde dazu führen, dass die [X.]er in den Fällen der Unterdeckung der [X.] grundsätzlich gegen ihren Willen zu [X.] heran-gezogen werden könnten. 26 Ebenso wenig sind die [X.]er unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht zu Beitragserhöhungen verpflichtet, wenn die Unterdeckungen - wie dies bei geschlossenen Immobilienfonds häufig der Fall ist - auf einer Un-terschreitung der projektierten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann nicht, wenn dies - ohne weitere Beitragsleistungen der [X.]er - die Auflösung oder Insolvenz der [X.] zur Folge hat ([X.]/[X.] § 707 Rdn. 1). Auch in diesem Fall kann ein [X.]er nicht zu einer Vermehrung der vereinbarten Beitragspflicht gezwungen werden. Zudem machen - bei fort-bestehendem Sanierungsbedarf - die für die Jahre 1998 bis 2002 erforderlichen Nachzahlungen in der Summe schon mehr als 60 % der ursprünglichen Gesell-schaftereinlagen aus. - 12 - [X.] Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der [X.]at abschließend entscheiden und unter Aufhebung des angefoch-tenen Teils des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 abweisen. 27 Goette [X.]

[X.] Strohn

Reichart Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 10.09.2003 - 1 O 739/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.05.2004 - 30 U 705/03 -

Meta

II ZR 126/04

23.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 126/04 (REWIS RS 2006, 5463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5463

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