Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 126/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5463

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 126/04 Verkündet am: 23. Januar 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 707 a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die [X.]festgelegte [X.]hinausgehende Beitragspflichten ver-einbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschie-ßenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesell-schaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die [X.]einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das [X.]eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu [X.]verpflichtet, "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein. BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - [X.] [X.] - 2 - Der I[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch [X.]und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und [X.]für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]werden das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-richts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 4. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage der Kläge-rin zu 1 stattgegeben worden ist, und das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts [X.]vom 10. September 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten des 1. und [X.]tragen die Klägerinnen 86 %, der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.]im 1. und 2. Rechtszug tragen die Klägerinnen 86 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des 1. und [X.]jeweils selbst. Von den Kosten der Nebenintervention im 1. und 2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zu 1 zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist. 2 Die Klägerin zu 1 ist eine im Jahr 1991 zum Zwecke des Erwerbs sowie der Vermietung und Verwaltung des Grundstücks Z.straße 6 in

B. gegründete [X.]bürgerlichen Rechts, die Klägerin und Nebeninterve-nientin zu 2 ist ihre geschäftsführende Gesellschafterin. In dem vom [X.]zu 1 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 5: "Gesellschaftskapital 1. Das Gesellschaftskapital wird auf insgesamt 2.750.000,-- DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen. 2. Das Eigenkapital ist entsprechend den in der Beitrittserklärung vorgesehenen Konditionen zu leisten. 3. – 4. Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, entsprechend seiner Beteiligung anteilige [X.]zu erbringen. Höhe und Fällig-keit eventueller [X.]ergeben sich aus dem vom [X.]zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die [X.]nichts anderes beschließt.fi In § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (GV) ist bestimmt, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Mehrheit von 3/4 der in der [X.]abgegebenen Stimmen bedarf. 3 - 4 - Am 10. Dezember 1991 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin zu 1. 4 5 Im Oktober 1992 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Zweck der [X.]- nunmehr mit der Bezeichnung "Grundstücksgesellschaft R. GbR" - war seit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks R.weg 6 in

B. Das Gesellschaftskapital wurde auf 7.000.000,00 • erhöht. Nach § 5 Nr. 1 S. 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages entsprach dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesell-schaftereinlagen. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1 fasste in den Jahren 1998 bis 2002 entsprechend den Liquiditätsberechnungen (dem Wirtschafts-plan) der Geschäftsführerin Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in Höhe von 30 % bis 2 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Nachschussverpflichtungen kam der Beklagte überwiegend nicht nach. 6 Das [X.]hat den auf Zahlung der ausstehenden [X.](28.376,69 •) an die Klägerin zu 1 gerichteten Klagen entsprochen. Das [X.]hat die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen. [X.]der Klägerin zu 1 blieb die Berufung des [X.]erfolglos. Hierge-gen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Beklagten. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision des [X.]ist begründet und führt auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage. 9 [X.]Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesell-schaftsvertrag, der in § 5 eindeutig eine gespaltene Beitragspflicht festlege, nämlich zum einen die Leistung einer bezifferten Einlage, zum anderen die [X.]weiterer Beträge zur Deckung des sich aus dem Wirtschaftsplan durch Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben ergebenden Li-quiditätsbedarfs. Die Höhe der Nachschussverpflichtung sei in objektiv be-stimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet und werde dem Schutzzweck des § 707 BGB gerecht. Der sich aus dem [X.]ergebende Unsicherheitsfaktor sei dem Gesell-schaftszweck immanent. Die [X.]über die [X.]seien wirksam. 10 I[X.]Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu [X.]verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derar-tige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des [X.]herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt 12 - 6 - den mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des [X.]nicht. 13 1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, [X.]zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. 14 a) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der [X.]eine Nach-schusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die - [X.]Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fi-xiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesell-schaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/[X.]4. Aufl. § 707 Rdn. 3). § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO). Allerdings ist die in § 707 getroffe-ne Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der [X.]grundsätzlich nicht zu [X.]verpflichtet ist, bei der [X.]des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem [X.]eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche [X.]- 7 - hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/[X.]aaO Rdn. 2 f.). 15 b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht des [X.]nicht erfüllt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Ge-sellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; Sen.Urt. v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). aa) Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass über die eigentliche [X.]hinausgehende Bei-tragspflichten begründet werden sollten. Zwar sieht § 5 Nr. 4 S. 1 [X.]die Ver-pflichtung eines jeden Gesellschafters vor, entsprechend seiner Beteiligung [X.]zu erbringen, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken. Andererseits ist in § 5 Nr. 1 S. 2 [X.]bestimmt, dass das in § 5 Nr. 1 S. 2 [X.]festgelegte Gesellschaftskapital den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das lässt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag begründe die Ver-pflichtung zur Leistung einer über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausge-henden, der Höhe nach nicht festgelegten Einlage. 16 bb) Zudem folgt aus § 5 Nr. 4 S. 2 GV, dass die Nachschusspflicht einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Danach ergeben sich Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschussbeträge zwar aus dem vom Geschäftsführer zu erstel-lenden Wirtschaftsplan, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die [X.]- 8 - versammlung nichts anderes beschließt. Dies bedeutet aber, dass - wie auch geschehen - die Gesellschafterversammlung darüber zu beschließen hat, ob und in welcher Höhe die Gesellschafter verpflichtet sind, [X.]zu leis-ten. 18 cc) Der Annahme, im Gesellschaftsvertrag sei eine über die bezifferte [X.]hinausgehende Beitragspflicht festgelegt, steht außerdem entge-gen, dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 4 [X.]beschränkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, [X.]zu leisten, auf den Fall, dass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, wobei sich Höhe und Fälligkeit der [X.]nach dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan richten sollen. Die danach für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblichen Kriterien der "laufenden Einnahmen" und "laufen-den Ausgaben" werden im Gesellschaftsvertrag aber in keiner Weise konkreti-siert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag nicht fest, nach welchen Maß-stäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalku-lation einzubeziehen sind. 2. Die [X.]haben eine Zahlungspflicht nicht wirk-sam begründet, weil die in § 5 Nr. 4 i.V.m. § 10 Nr. 3 [X.]vorgesehenen Mög-lichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht ge-nügen, die der Senat dafür aufgestellt hat. 19 a) Beitragserhöhungen können nur mit Zustimmung eines jeden Gesell-schafters beschlossen werden, die, wie dies bei [X.]häufig anzutreffen ist, auch antizipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit einer sol-chen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann davon ab, ob sie [X.]ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung [X.]- kennen lässt (vgl. nur Senat [X.]132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das [X.]eingrenzen (st. Rspr.: Senat, [X.]66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.; MünchKommBGB/[X.]aaO § 707 Rdn. 6; § 709 Rdn. 92 f.). Dies gilt auch bei [X.](Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). b) § 5 Nr. 4 [X.]ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu ent-nehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den Fall, dass die laufen-den Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des [X.]dar. Hierdurch wird für den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung ent-zogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Das Aus-maß der zu ihrem Ausgleich erforderlichen [X.]ist für jedes Wirtschaftsjahr erst nach Erstellung des Wirtschaftsplans erkennbar. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht, dass die Nachschusspflicht auf die Fi-nanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Diese bilden aber auch deshalb keine Obergrenze, weil die Höhe der erforderlichen Fremdmittel im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt ist. Die Festlegung einer Grenze für Beitragserhöhungen ist entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres Streithel-fers nicht deshalb entbehrlich, weil der [X.]maßgeblich zum ei-nen durch die Höhe des von den Gesellschaftern zur Objektfinanzierung aufge-nommenen Darlehens, zum anderen durch das Vermietungsrisiko, mithin weit-gehend durch Umstände bestimmt wird, die auch dem Willen der [X.]- 10 - sellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken be-gründet, dass jeder Gesellschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft ein-gegangenen Belastung soll abschätzen können. 22 II[X.]Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung auf-rechterhalten werden (§ 561 ZPO). Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im [X.]die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zu-stimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht. 23 Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im [X.]geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, ei-ner Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwun-gen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; MünchKommBGB/[X.]aaO § 705 Rdn. 233). 24 Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung reicht dafür insbesondere die Tatsache nicht aus, dass der einzelne Gesellschafter für 25 - 11 - die - hier im Wesentlichen nach seinem Eintritt begründeten - Verbindlichkeiten der [X.]nach außen persönlich haftet. Dies ist regelmäßig der Fall und würde dazu führen, dass die Gesellschafter in den Fällen der Unterdeckung der [X.]grundsätzlich gegen ihren Willen zu [X.]heran-gezogen werden könnten. 26 Ebenso wenig sind die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht zu Beitragserhöhungen verpflichtet, wenn die Unterdeckungen - wie dies bei geschlossenen Immobilienfonds häufig der Fall ist - auf einer Un-terschreitung der projektierten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann nicht, wenn dies - ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter - die Auflösung oder Insolvenz der [X.]zur Folge hat (MünchKommBGB/[X.]§ 707 Rdn. 1). Auch in diesem Fall kann ein Gesellschafter nicht zu einer Vermehrung der vereinbarten Beitragspflicht gezwungen werden. Zudem machen - bei fort-bestehendem Sanierungsbedarf - die für die Jahre 1998 bis 2002 erforderlichen Nachzahlungen in der Summe schon mehr als 60 % der ursprünglichen Gesell-schaftereinlagen aus. - 12 - [X.]Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des angefoch-tenen Teils des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 abweisen. 27 Goette [X.]

[X.] Strohn

Reichart Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 10.09.2003 - 1 O 739/02 - [X.]in Augsburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 30 U 705/03 -

Meta

II ZR 126/04

23.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 126/04 (REWIS RS 2006, 5463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5463

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