Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2007, Az. II ZR 230/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1079

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 5. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 707 Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt [X.].Urt. v. 19. März 2007 - [X.], [X.]. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsges-taltung Rechnung, nach der sich aus dem [X.]svertrag [X.]. der zugehöri-gen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der den [X.]er treffenden Beitragspflicht ergibt.
[X.], Urteil vom 5. November 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. November 2007 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19 des [X.] vom 6. Dezember 2005 wird [X.]. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob die [X.] als [X.]er der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalte-ten Klägerin zur Zahlung von als Einzahlungen bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind. 1 - 3 - Die klagende [X.] ist im Jahre 1997 gegründet worden und dient dem Zweck, das Mietwohngrundstück [X.] 2 in [X.]zu er-werben, instand zu setzen und sodann zu vermieten. [X.] ist die A. S.

GmbH, die eine Vielzahl derartiger geschlossener Immobilienfonds in [X.]

unter Verwendung gleichlautender [X.]sverträge aufgelegt hat. 2 § 4 des am 27. November 1997 geschlossenen [X.]svertrages (künftig: [X.]) mit der Überschrift "[X.]skapital" lautet wie folgt: 3 "(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 4.515.000,00 DM (–) festgesetzt. Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zu-stimmung aller [X.]er zulässig, sofern bei [X.] der Herstellungskosten für das gesellschaftsei-gene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen Eigengelder soweit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. – (6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 35 % der für die Durchführung des [X.]szwecks [X.] Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die [X.] durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend der [X.]ereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen dem [X.]szweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 12.900.000,00 DM (–) nicht überschreiten. Werden der Ge-- 4 - sellschaft Darlehen von [X.]ern gewährt, sind dies Fremdmittel im Sinne dieses Absatzes. –" 4 § 4 Abs. 6 Satz 4 verweist auf die Anlage 2, die einen detaillierten In-vestitions- und Finanzplan enthält, der u.a. die Aufnahme von zwei der Höhe nach genau bezifferten (Fremd)Darlehen vorsieht. 5 In § 9 Abs. 3 [X.] ist bestimmt: "Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschul[X.]arlehens wird über die [X.] abgewickelt. Die anfallenden Beträge werden von der [X.] aus ihr zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die [X.] ent-stehenden Aufwendungen, wie z.[X.] Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der [X.], gezahlt. Sofern der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darle-hen ausreicht, sind die [X.]er verpflichtet, anteilig [X.] aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen wer-den den [X.]ern vierteljährlich zur Zahlung aufgege-ben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder [X.]er verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1 % pro Monat festgelegt werden." Die Beklagten erklärten zunächst privatschriftlich am 28. November 1997 und sodann mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1997 ihren Beitritt zur [X.]. In beiden Urkunden wird das übernommene Eigenkapital mit 120.500,00 [X.] 5 % Agio (= 6.025,00 DM) und der Anteil am Gesamtauf-wand mit 344.286,00 DM bezeichnet. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung heißt es insoweit wörtlich: —damit sind wir an der [X.] mit einem Ge-samtnettoaufwand von 344.286,00 DM beteiligtfi. 6 - 5 - Ferner wird dort ausgeführt: 7 "Die zur Finanzierung meines [X.]santeils vorgesehe-nen Darlehen I und [X.] sollen von der [X.] eingedeckt werden." 8 Die [X.] nahm zur Finanzierung des Projekts, wie vorgesehen, Fremdmittel in der Form eines erstrangigen und eines zweitrangigen Grund-schul[X.]arlehens auf, wobei - unstreitig - die Konditionen der Darlehen günstiger waren als zunächst im Prospekt veranschlagt. Dem Verfahren aus den Vorjahren folgend wurde in der [X.]er-versammlung vom 10. März 2003 der Wirtschaftsplan für 2004 beschlossen. Aus diesem ergab sich eine Unterdeckung von 190.000,00 •, weil die Einnah-men die [X.]en für die Fremdmittel bei weitem nicht deckten. Nach Ansicht der Klägerin trifft die Beklagten demgemäß für das [X.] eine Zah-lungsverpflichtung in Höhe von 5.070,87 •, deren Erfüllung in vier [X.] sie mit Schreiben vom 5. Januar 2004 verlangte. Eine ähnliche Zahlungsverpflichtung leitet die Klägerin aus dem Wirtschaftsplan für 2005 her, welcher am 26. März 2004 beschlossen worden ist. Die Beklagten, die seit 1999 den entsprechenden Zahlungsaufforderungen stets nachgekommen waren, haben nach Leistung der ersten [X.] für 2004 die Ansicht vertreten, es handele sich bei den [X.] Zahlungen um [X.], die nicht wirksam begründet worden seien, und haben weitere Zahlungen abgelehnt. 9 Der auf Leistung der restlichen [X.] für 2004, des für 2005 errechneten Betrages (insgesamt 7.606,32 •) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwalts-kosten von 165,71 • gerichteten Klage hat das [X.] entsprochen und die in dritter Instanz nicht weiterverfolgte Widerklage der Beklagten abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage bestätigt, im [X.] - 6 - rigen aber auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: 11 Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], 183 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 12 Die Beklagten seien zur Erfüllung der Einzahlungsforderung der Klägerin nicht verpflichtet, da der [X.]svertrag der Klägerin keine wirksame [X.] des § 707 BGB enthalte. Eine Nachschussverpflichtung ergebe sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem [X.]svertrag selbst, da das für das Entstehen der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des "nicht ausreichenden Überschusses" in § 9 Abs. 3 [X.] in keiner Weise konkretisiert sei. Die hinsichtlich der Wirtschaftspläne ergangenen [X.]erbeschlüsse hätten eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet, da sie nicht einstimmig ergangen seien. Eine grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung der [X.] [X.]er scheitere hier an der mangelnden Angabe einer Ober-grenze oder an der fehlenden Festlegung sonstiger, das [X.] ein-grenzender Kriterien im [X.]svertrag. Besondere Umstände, die die Annahme einer sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Ver-pflichtung der [X.]er zur Zustimmung zu einer Beitragserhöhung [X.] könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein sich aus der von der Vertrete-rin der Beklagten erklärten Zustimmung zu den [X.]erbeschlüssen er-13 - 7 - gebendes vermeintliches widersprüchliches Verhalten der Beklagten könne nicht zu einer anderen Betrachtung führen. 14 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 15 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten zur Leistung der von der Klägerin geforderten Einzahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB nicht entgegen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt hier ein Fall der so genannten gespaltenen Beitragspflicht vor. Das hat das Be-rufungsgericht verkannt, weil es bei der Auslegung des [X.]svertrags den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig in den Blick genommen und den Inhalt der privatschriftlichen Beitrittserklärung der [X.] nicht berücksichtigt hat. a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei isolierter Betrachtung des [X.]svertrags die darin enthaltenen [X.] Zahlungspflichten der Beklagten nicht zu begründen vermögen. 16 [X.]) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der [X.] eine Nach-schusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die - [X.] Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings unter anderem dann nicht ein, wenn sich die [X.]er im [X.]svertrag keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflich-tet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des [X.]szweck Erforderliche beizutragen ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1446; v. 23. Januar 2006 - [X.], [X.], 754, 755 und - [X.], [X.], 562, 563; v. 19. März 2007 - [X.], [X.], 812, 813). Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die [X.]er zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben (so genannte gespaltene Beitragspflicht; 17 - 8 - [X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] [X.]O; v. 7. November 1960 - [X.], [X.], 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die [X.] und die Einforderung der Beträge keines [X.]erbe-schlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer ([X.].Urt. v. 19. März 2007 [X.]O m.w.Nachw.; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes [X.]ers zu wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten be-lastet zu werden. Sollen über die eigentliche [X.] hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies deswegen aus dem [X.] eindeutig hervorgehen ([X.].Urt. v. 19. März 2007 [X.]O; v. 23. Januar 2006 - [X.] [X.]O m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträ-ge im [X.]svertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausges-taltet sein ([X.].Urt. v. 19. März 2007 [X.]O; v. 7. November 1960 [X.]O; [X.] KommBGB/[X.] [X.]O Rdn. 2 f.). [X.]) Diesen Anforderungen genügt der [X.]svertrag nicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der [X.]er ist im [X.]svertrag zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum [X.]s-vertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich derer § 9 Abs. 3 [X.] bestimmt, dass diese anteilig von den [X.]ern zu tragen sind. Der Annahme, schon der [X.]svertrag begründe eine über den bezifferten [X.] hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entge-gen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 [X.] noch in § 9 Abs. 3 [X.] die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen in objektiv bestimm-barer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der [X.]er, wei-tere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungsdienstes der Grund-schul[X.]arlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung der Beitragspflicht 18 - 9 - maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten Überschusses wird jedoch im [X.]svertrag in keiner Weise der Höhe nach ausreichend konkretisiert. Er soll sich errechnen aus den zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die [X.] entstehenden Aufwendungen, wie z.[X.] Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der [X.]. [X.] dieser einzelnen in die Überschussrechnung einfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar. b) Dies rechtfertigt die Klageabweisung indessen nicht. Denn das [X.] hat zu Unrecht bei seiner Entscheidung allein den Text des [X.]svertrages verwertet, aber den vorgetragenen Sachverhalt nur [X.] gewürdigt. Im Zusammenhang mit den Angaben in der [X.] Beitrittserklärung der Beklagten ergibt sich aus dem [X.]svertrag mit ausreichender Klarheit, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Bei-tragspflichten treffen. Damit ist - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats (s. zuletzt [X.].Urt. v. 19. März 2007 [X.]O m.w.Nachw.) - in einer ausreichend objektiv bestimmbaren, den zukünftigen Entwicklungsmöglichkei-ten Rechnung tragenden Weise die Höhe der Gesamtbelastung der Beklagten im Beitrittszeitpunkt fest vereinbart. Dem steht nicht entgegen, dass [X.] von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (s. hier-zu [X.].Urt. v. 19. März 2007 [X.]O m.w.Nachw.). Dem - später - beitretenden [X.]er erschließt sich der objektive Sinn des [X.]svertrages aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung. 19 [X.]) Aus der Beitrittserklärung vom 28. November 1997 ergibt sich, dass die Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der [X.] in einer Höhe von 344.286,00 DM beteiligt haben, wovon sie als feststehende Einlage 120.500,00 DM in [X.] unmittelbar einzuzahlen hatten und den Restbetrag 20 - 10 - ihres [X.]santeils durch von der [X.] "einzudeckende", d.h. aufzunehmende Darlehen erbringen sollten. Darlehensnehmerin im [X.] sollte danach die Klägerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im Innenverhältnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden [X.] verpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserklärung jedoch die [X.] [X.]er. Dem trägt der [X.]svertrag Rechnung, indem in § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] bestimmt wird, dass "die [X.] durch sämtliche [X.]" die für die Durchführung des [X.]szwecks erforderlichen Fremdmittel aufnimmt und nach § 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Zins- und Tilgungs-dienst der Darlehen lediglich "über die [X.] abgewickelt" wird. 21 [X.]) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserklärung und [X.] folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Bei-tragspflicht, sondern auch die nach der [X.]atsrechtsprechung erforderliche (s. zuletzt [X.].Urt. v. 19. März [X.]O m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit der Höhe der laufenden Beiträge, d.h. der Gesamtbelastung. 22 Wirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen eines Darlehens in Höhe von 223.786,00 DM (344.286,00 DM minus 120.500,00 DM) verpflichtet. Ihre daraus resultierende, grundsätzlich bestehen-de Belastung stand damit im Sinn einer Obergrenze fest. Sie konnte sich nach dem [X.]svertrag nicht erhöhen, sondern durch die von der [X.] erwirtschafteten Überschüsse lediglich reduzieren. Damit stand ihre Ver-pflichtung zu laufenden Beitragsleistungen zwar nicht ziffernmäßig fest. Diese ergab sich vielmehr Jahr für Jahr erst aus dem Wirtschaftsplan, nämlich aus dem Verhältnis von Überschuss und [X.] der Fremdmittel. Die damit verbundene finanzielle Unsicherheit für die Beklagten bestand aber nicht in [X.] - 11 - ner möglichen, im Beitrittszeitpunkt unüberschaubaren Erhöhung der von ihnen geschuldeten Beiträge, sondern in der Reduzierung ihrer an sich in voller Höhe bestehenden Zahlungspflicht durch die erwirtschafteten Überschüsse. Damit traf die Beklagten kein unüberschaubareres finanzielles Risiko als jeden Erwer-ber einer fremdfinanzierten, zum Zwecke der Vermietung erworbenen Eigen-tumswohnung, der seine Verpflichtung zu jährlichen Zins- und [X.] aus dem aufgenommenen Darlehen kennt und darauf hofft bzw. damit rechnet, diese mit den Mieteinkünften möglichst in voller Höhe erfüllen zu [X.]. Gelingt ihm dies nicht, muss er den nicht durch Einnahmen gedeckten Teil der Finanzierungskosten aus eigenen Mitteln aufbringen. Nicht anders stellt sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten dar. [X.]) Die durch den [X.]svertrag in bestimmbarer Weise festgeleg-te Höhe der laufenden Beiträge der [X.]er konnte ohne deren Zustim-mung auch nicht nachträglich - etwa durch die Aufnahme neuer Kreditmittel, weil durch [X.] Finanzierungslücken entstanden [X.] - erhöht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen [X.] waren nach dem [X.]svertrag auf ca. 65 % der Gesamtkosten und außerdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdrücklich der Höhe nach festgeschrieben. Hätte eine Überschreitung der Herstellungskosten zu einem höheren Finanzierungsbedarf geführt, hätte deshalb das Eigenkapital der [X.] entsprechend erhöht werden müssen, was nach § 4 Abs. 1 [X.] jedoch nur mit Zustimmung aller [X.]er zulässig gewesen wäre. Die Aufnahme weiterer Fremdmittel durch die [X.] und damit das Risiko der Erhöhung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und Tilgungsleis-tungen waren danach ausgeschlossen. 24 [X.]) Der Ableitung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem [X.] steht auch nicht entgegen, dass die [X.]erversammlung [X.] - 12 - des Jahr die Höhe der Einzahlungen beschlossen hat. Dies ist lediglich die Konsequenz des Umstands, dass die [X.]erversammlung nach § 14 Abs. 1 a [X.] jedes Jahr über die Jahresabrechnung und damit über den in die-ser enthaltenen Wirtschaftsplan abstimmen musste und sich erst aus diesem die konkrete Höhe der Gesamteinzahlungssumme als Differenz aus [X.] und [X.] ergeben konnte. Die Festlegung der Höhe der auf den einzelnen [X.]er entfallenden Einzahlungen erfolgte jedoch nicht durch einen Beschluss der [X.]erversammlung, sondern war Sache der Geschäftsführung. Diese berechnete aus der aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplans feststehenden Gesamteinzahlungssumme den auf jeden [X.]er nach seinem Anteil am Gesamtaufwand entfallenden [X.] und forderte diesen ein, wie hier geschehen mit den Worten —Zins- und Tilgungsleistungen für Ihre [X.]) Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt eine mangelnde ob-jektive Bestimmbarkeit der Höhe der laufenden Beiträge auch nicht daraus, dass sich durch das mit dem Ausscheiden von Mitgesellschaftern verbundene Risiko einer Anwachsung der Anteil der Beklagten am Gesamtaufwand und damit die Höhe ihres Anteils an den Finanzierungskosten nachträglich erhöhen konnte. § 707 BGB will den [X.]er nur vor einer Erhöhung seiner bei Beitritt vereinbarten Beiträge durch nachträgliche Maßnahmen seiner [X.] schützen, nicht jedoch vor Folgen, die mit seiner [X.]erstellung als solcher - mangels abweichender Regelung im [X.]svertrag - kraft Gesetzes (§ 738 Abs. 1 BGB) verbunden sind. 26 2. Da die Beklagten bereits nach dem Vertragswerk zur Zahlung der [X.] Beträge verpflichtet sind, kann dahingestellt bleiben, ob sich ihre Ver-pflichtung auch daraus ergäbe, dass sie dem Wirtschaftsplan ausdrücklich zu-gestimmt haben. 27 - 13 - 3. Die Verfahrensrügen der Beklagten hat der [X.]at geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). 28 29 4. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz - jedenfalls - der geltend ge-machten Hälfte der vorgerichtlichen Anwaltskosten (siehe hierzu [X.], Urt. v. 7. März 2007 - [X.], [X.], 2049 f.) folgt aus §§ 280, 286, 288 BG[X.] Goette [X.] Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 19 O 102/05 - [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 23 U 11/06 -

Meta

II ZR 230/06

05.11.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2007, Az. II ZR 230/06 (REWIS RS 2007, 1079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1079

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