Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.09.2013, Az. B 14 AS 148/13 B

14. Senat | REWIS RS 2013, 2424

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Nichtzulassung - Unterschreitung des Beschwerdewerts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Streitgegenstand - keine Berücksichtigung weiterer Bewilligungszeiträume


Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 25. März 2013 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ([X.]) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Die Kläger haben zur Begründung ihrer Beschwerden keinen der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Die Kläger stützen ihre Beschwerden zunächst auf den Zulassungsgrund des [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] und rügen eine Verletzung des § 144 Abs 1 [X.]. Zur Bestimmung des [X.] habe das [X.] sich ausschließlich an dem geforderten Zahlbetrag orientiert, aber nicht beachtet, dass die strittige Anrechnung des Kindergeldes für den Kläger zu 2 bei der Klägerin zu 1 als Einkommen nicht nur zu einer Verringerung der Leistungen nach dem [X.] ([X.]) bei dieser führe, sondern auch zu einer Beschwer des Klägers zu 2, weil dieser seinen Bedarf nicht aus dem Kindergeld, sondern seinem Vermögen decken müsse.

3

Mit diesem Vortrag wird jedoch kein Verfahrensmangel bezeichnet. Der [X.] von 750 Euro wird auch nach dem Vortrag der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht erreicht. Zur Berechnung des [X.]es ist nach § 144 Abs 1 [X.] bei Geldleistungen auf den unmittelbar strittigen Betrag abzustellen (§ 202 Satz 1 [X.] iVm §§ 2 bis 9 Zivilprozessordnung, hier also Leistungen nach dem [X.] für die Klägerin zu 1 in Höhe von 595 Euro. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass der Kläger zu 2 nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile durch die Bewilligung von höheren Leistungen bei der Mutter erlangt. Solche rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgewirkungen bleiben aber außer Ansatz (BSG vom [X.] - 14/10 BKg 14/96 - [X.]-1500 § 144 [X.]; BSG vom 27.7.2004 - B 7 [X.] 104/03 R - [X.] 4-1500 § 144 [X.]; BSG vom [X.] [X.] 177/05 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.]; [X.] in [X.]/ Fichte, [X.], 2009, § 144 Rd[X.]1 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 144 Rd[X.]5 mwN; [X.], [X.], Stand der Einzelkommentierung 5/2009, § 144 RdNr 53; vgl auch § 13 Abs 2 Gerichtskostengesetz idF vom 17.8.2001: bei bezifferter Geldleistung ist deren Höhe maßgebend). Auch die Voraussetzungen der (Rück-)Ausnahme in § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] - wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr - sind nicht erfüllt, weil Leistungen für einen kürzeren Zeitraum umstritten sind.

4

Die Kläger rügen des Weiteren eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl [X.]/ [X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], RdNr 65 f).

5

Die Kläger haben die Frage formuliert

"Ist die Berufung auch dann nach § 144 Abs. 1 S. 2 [X.] zulässig, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen streitig sind, die in zeitlich aufeinander folgenden Verwaltungsakten abschnittsweise bewilligt werden?",

aber nicht anhand der vorliegenden Rechtsprechung und Literatur aufgezeigt, wieso zu Ihrer Beantwortung eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) als Revisionsgericht erforderlich erscheint.

6

Wegen dieser Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem [X.] von in der Regel sechs Monaten (§ 41 Abs 1 [X.]) eine zeitliche Zäsur folgt, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirkt (BSG vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/08 B; BSG vom [X.] [X.]7/10 B; ebenso für die abschnittsweise Bewilligung von Kindergeld BSG vom [X.] - 14/10 BKg 14/96 - [X.]-1500 § 144 [X.]). Denkbare Folgewirkungen für folgende Bewilligungszeiträume bleiben außer Betracht (ebenso für den Eintritt einer Sperrzeit BSG vom [X.] [X.] 177/05 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.]), zumal eine andere Sichtweise die mit der Neuregelung des § 96 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] ([X.]) beabsichtigte Begrenzung der Klageerweiterung mittels ändernden oder ersetzenden Bescheiden konterkariert würde (vgl dazu BT-Drucks 16/7716 S 18 f). Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der hierzu veröffentlichten Literatur (zustimmend [X.] in [X.], [X.], Stand der Einzelkommentierung 10/2011, § 144 Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], aaO, § 144 Rd[X.]1a), aus der ersichtlich würde, weshalb eine nochmalige Befassung mit dieser Rechtsfrage durch das BSG erforderlich sein sollte, fehlt vollständig. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände ist den [X.] ebenfalls nicht genügt. Es wird aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, weshalb die Regelungen in § 143 Abs 2, § 145 [X.], die bei dem Nichterreichen des [X.] eine Zulassung der Berufung durch das [X.] in Fällen der grundsätzlichen Bedeutung oder Divergenz des Rechtsstreits oder bei Vorliegen eines [X.] vorsehen, zur Wahrung des in Art 19 Abs 4 Grundgesetz garantierten effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichen sollten. Ob dieses Ergebnis sozialpolitisch im Vergleich mit anderen Streitgegenständen unbefriedigend ist (so [X.] in [X.]/Fichte, [X.], 2009, § 144 Rd[X.]5), hat der [X.] schließlich nicht zu entscheiden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 148/13 B

26.09.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gotha, 2. August 2012, Az: S 22 AS 4946/09, Urteil

§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 95 SGG, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.09.2013, Az. B 14 AS 148/13 B (REWIS RS 2013, 2424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2424

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