Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. B 4 AS 269/16 B

4. Senat | REWIS RS 2016, 3208

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Übersteigung des Beschwerdewertes - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Bewilligungszeitraum


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Juni 2016 - L 3 AS 214/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig sind höhere Leistungen zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] nach § 28 Abs 7 [X.][X.] II.

2

[X.] geborenen Klägerin beantragte für diese im Juni 2012 als Teilhabeleistungen die Übernahme der Kosten für das Tanztraining im Tanzstudio "Live" e.V. in Höhe eines monatlichen [X.]eitrags von 11 Euro sowie der [X.] für den Klavierunterricht in der Musikschule des [X.], deren Höhe sie nicht benannte. Der [X.]eklagte bewilligte Leistungen zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in Höhe von monatlich 10 Euro und lehnte weitergehende Leistungen ab ([X.]escheid vom 26.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 1.10.2012). Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil höhere Leistungen als insgesamt 10 Euro monatlich ausgeschlossen seien, wogegen keine verfassungsmäßigen [X.]edenken bestünden (Gerichtsbescheid vom 3.1.2014). Das L[X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen: Die [X.]erufung sei - unbesehen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des [X.] - nicht statthaft, weil der notwendige Wert des [X.] von 750 Euro nicht erreicht werde und das [X.] die [X.]erufung nicht zugelassen habe (Urteil vom 24.6.2016).

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung sie die [X.]ewilligung von [X.] beantragt.

4

II. Der Antrag der Klägerin auf [X.]ewilligung von [X.] war abzulehnen. Gemäß § 73a [X.] [X.]G iVm § 114 ZPO kann [X.] nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daran fehlt es hier.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G), wenn das Urteil des L[X.] von einer Entscheidung des [X.][X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Es ist unter [X.]erücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz sowie des [X.] nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich einen Grund für die Zulassung der Revision geltend machen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass das [X.]erufungsgericht zu Unrecht durch Prozessurteil anstelle eines [X.] entschieden hat. Das L[X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] nicht erreicht wird. Aus der abschnittsweisen [X.]ewilligung von Leistungen nach dem [X.][X.] II von in der Regel sechs Monaten (§ 41 Abs 1 [X.][X.] II idF vom 13.5.2011) folgt eine zeitliche Zäsur, die eine entsprechende [X.]egrenzung des Streitgegenstandes bewirkt ([X.][X.] [X.]eschluss vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/08 [X.]; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] [X.]7/10 [X.]; ebenso für die abschnittsweise [X.]ewilligung von Kindergeld: [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - 14/10 [X.]Kg 14/96 - [X.]-1500 § 144 [X.]). Denkbare Folgewirkungen für folgende [X.]ewilligungszeiträume bleiben außer [X.]etracht (ebenso für den Eintritt einer Sperrzeit: [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] [X.] 177/05 [X.] - [X.] 4-1500 § 144 [X.]; [X.][X.] [X.]eschluss vom 26.9.2013 - [X.] [X.]/13 [X.]). Das L[X.] hat die Klägerin mit Schreiben vom 4.3.2014 bereits kurz nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass [X.]edenken gegen die Zulässigkeit der [X.]erufung bestünden und sie den Gerichtsbescheid mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechten müsse.

6

Da der Klägerin [X.] nicht zusteht, kommt auch die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a [X.]G iVm § 121 ZPO nicht in [X.]etracht.

7

Die von der Klägerin [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie insoweit nicht durch einen vor dem [X.][X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 [X.]G) vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 269/16 B

27.10.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 3. Januar 2014, Az: S 20 AS 7433/12, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 28 Abs 7 S 1 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 13.05.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. B 4 AS 269/16 B (REWIS RS 2016, 3208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3208

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