Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.11.2017, Az. 11 W (pat) 43/13

11. Senat | REWIS RS 2017, 1712

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Elektromechanische Einrichtung mit einem um mindestens eine erste und eine zweite Drehachse drehbaren Element" – zum Beweis der Unrichtigkeit des durch eine Perforation beurkundeten Eingangsdatums eines Einspruchsschriftsatzes


Tenor

In der [X.]eschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 028 248

hat der 11. Senat (Technischer [X.]eschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. [X.] sowie [X.] v. Zglinitzki, [X.]. [X.] und [X.]. Schwenke

beschlossen:

1. Auf die [X.]eschwerde der Einsprechenden wird der [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 2013 abgeändert und das Patent [X.] 10 2005 028 248 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 nach Hilfsantrag [X.] vom 23. November 2017 sowie der [X.]eschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

2. Im Übrigen wird die [X.]eschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.

3. Die [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]eim [X.] ist gegen das auf die Patentanmeldung vom 17. Juni 2005 erteilte Patent [X.] 10 2005 028 248 mit der [X.]ezeichnung

2

„Elektromechanische Einrichtung mit einem um mindestens eine erste

3

und eine zweite Drehachse drehbaren Element“,

4

dessen Erteilung am 29. April 2010 veröffentlicht worden ist, mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010, der mit der auf das Datum vom „[X.]“ lautenden [X.] der Dienststelle in [X.] versehen ist, Einspruch erhoben worden.

5

Dem [X.] lag eine Einzugsermächtigung über die Einspruchsgebühr bei. Als [X.] hat das Patentamt in ihrer Zahlungsanzeige den 30.07.2010 festgestellt.

6

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf den [X.] mangelnder Patentfähigkeit. Der Gegenstand des Patents sei für den Fachmann nicht ausführbar und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7

Die Patentinhaberin hat vorgetragen, der Einspruch sei verspätet eingelegt worden. Die dreimonatige Einspruchsfrist habe am Donnerstag, dem 29. Juli 2010 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am Freitag, dem 30. Juli 2010 beim [X.] eingegangen, wie die entsprechende Perforierung des [X.]es belege.

8

Die Einsprechende hat der Annahme der verspäteten Einlegung des Einspruchs widersprochen. Sie hat vorgetragen, der Vertreter der [X.] Patentanwalt [X.] habe den [X.] eigenhändig am 29. Juli 2010 in den Terminbriefkasten des [X.], [X.], gegen 20 Uhr eingeworfen, wie dieser auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. April 2011 ausgesagt habe. Die Lochung des Einspruchs sei jedoch erst mit Datum vom 30. Juli 2010 in [X.] erfolgt. Dabei handele es sich um einen amtsinternen Fehler.

9

Der Schriftsatz sei erst nach seinem Transport von [X.] nach [X.] gelocht worden, obwohl er normalerweise bereits in [X.] seine Eingangslochung, die mit der Sonderkennung „J“ beginne, hätte erhalten müssen.

Am Nachmittag des [X.] der Einspruchsfrist sei die in der Kanzlei der Vertreter damals noch in der Ausbildung befindliche [X.] [X.] beauftragt gewesen, farbig markierte Zeichnungen aus im Einspruch zitierten Schriften zum besseren Verständnis von deren Offenbarung anzufertigen. Die Fertigstellung habe sich bis nach [X.]üroschluss (ca. 19.30 Uhr) verzögert. Diese Tätigkeit sowie die abschließende Zusammenstellung des [X.]es, dessen Konfektionierung in einem Großbriefformatkuvert und die Eintragung im [X.]ausgangsbuch der Kanzlei seien ebenfalls von [X.] ausgeführt worden. Danach habe [X.] das [X.]riefkuvert Patentanwalt [X.] zum Einwurf beim [X.] übergeben, und beide hätten gemeinsam die Kanzlei verlassen. Zu diesem Sachverhalt hat die Einsprechende die eidesstattliche Versicherung von [X.] vom 23. August 2012 vorgelegt.

Im [X.]ausgangsbuch der Kanzlei seien für den 29. Juli 2010 fünf – in einer Tabelle zusammengestellte – Sendungen, zuletzt der vorliegende Einspruch, aufgeführt, die an der [X.] des [X.] eingeliefert worden seien. Mindestens zwei hätten die korrekte Lochung (J 29.07.10) erhalten.

In ihrer Replik hat die Patentinhaberin vorgetragen, weder die eidesstattliche Versicherung der [X.]n noch die Aussage des Patentanwalts [X.] vermöge in irgendeiner Weise die fristgerechte Einreichung des [X.]es zu stützen. Aus dem [X.]ausgangsbuch lasse sich allenfalls entnehmen, dass der für das [X.] vorgesehene [X.] am 29. Juli 2010 angefertigt worden sei. Einen [X.]eleg für den persönlichen Einwurf in den Terminbriefkasten der [X.] stelle dies jedoch nicht dar. Die Einträge des [X.] legten nämlich gleichermaßen den Einwurf in den [X.]riefkasten der [X.] nahe. Der [X.] sei an das [X.] in [X.] adressiert gewesen. Der Einwurf in einen [X.]riefkasten der [X.] erkläre auch eine Perforierung wie sie beim [X.] in [X.] üblich sei.

Amtsinterne Ermittlungen des [X.] sind im [X.] der [X.] vom 12. Juli 2012 dargestellt.

Demnach hat der Terminbriefkasten der [X.] für den [X.] 29. Juli 2010 tatsächlich fünf Schreiben der [X.] enthalten; das Entnahmeprotokoll enthält allerdings keine Informationen über die Aktenzeichen oder den Inhalt. [X.]äter konnte festgestellt werden, dass die ersten vier Schriftstücke mit dem [X.] „J 29-07-10“ versehen worden seien (vgl. [X.]egründung des [X.]eschlusses vom 15. Juli 2013).

Die in [X.] eingehende [X.] wird – auch wenn sie für die Dienststelle [X.] bestimmt ist – zeitnah mit der Entnahme aus dem [X.]riefkasten in [X.] mit dem Datum des [X.]es perforiert. Die für die Dienststelle [X.] bestimmte [X.] wird anschließend dorthin versandt und geht in der Regel etwa 4 bis 5 Tage später in [X.] ein. Die am 30. Juli 2010 entnommene [X.] vom 29. Juli 2010 könne daher bei regulären Geschehensabläufen nicht noch am selben Tag in [X.] eingehen.

Die Dienststelle [X.] vergibt das [X.] in Ausnahmefällen auch rückwirkend. In diesen Ausnahmefällen wird die für [X.] bestimmte [X.] in [X.] nicht perforiert, sondern gebündelt nach [X.] gesandt mit einem [X.]egleitzettel, der das Eingangsdatum von [X.] bezeichnet. Danach wird in [X.] die gesamte Sendung mit dem Eingangsdatum von [X.] perforiert.

Es sei sehr unwahrscheinlich, dass einzelne der Schreiben in [X.] mit dem korrekten [X.] J 29-07 10 versehen wurden, ein Schreiben aber mit dem nur in [X.] vergebenen [X.] 30-07-10 falsch gelocht wurde.

Die [X.] 22 hat in der Anhörung vom 15. Juli 2013 die Zeugin [X.], geb. [X.], [X.] in der Anwaltskanzlei der Vertreter der [X.], vernommen.

Sie hat insbesondere ausgesagt: Herr [X.] nahm das betreffende Kuvert und bestand darauf, das Kuvert selbst abzuliefern. Ich war bei der Ablieferung nicht dabei. …..Schreiben ans [X.] wurden bis dorthin dort eingeworfen. Danach persönliche Abgabe. Gelegentlich per Fax. Tasche mit zwei Fächern für Dienstleister und [X.]. Falls [X.]-[X.] beim Dienstleister landet, ruft dieser an (…). [X.] wird bis 12:00 Uhr beim Dienstleister abgegeben, damit das [X.]ausgangsbuch stimmt (…) und der Fahrer des Dienstleisters die [X.] noch mitnimmt.

Im Übrigen wird auf das Vernehmungsprotokoll [X.]ezug genommen.

In der Anhörung erklärt der Vertreter der [X.] laut Protokoll unter anderem, die [X.] der Kanzlei werde über den [X.]dienstleister [X.] für alle [X.] mit Zustellung außerhalb [X.] ausgeliefert. [X.] für das [X.] werde in [X.] in den [X.] (circa 5 Minuten Fußweg von der Kanzlei) eingeworfen. Die [X.] werde nach Eintragung im [X.] in eine [X.]ox gelegt und später für den Einwurf beim [X.] und die Abgabe beim [X.]dienstleister in eine Tasche verpackt. Diese habe je ein Fach für die [X.] an den [X.]dienstleister und an das [X.]. Die ersten vier Sendungen seien vor 12:00 Uhr regulär in den [X.], der auf dem Weg zum [X.]dienstleister [X.] liege, ein- geworfen worden. …. Am Ende habe der [X.]riefumschlag mit dem [X.] auf einem Stuhl neben der Eingangstür unübersehbar parat gelegen. Er habe gemeinsam mit der Mitarbeiterin …, die den [X.]rief kuvertiert habe, die Kanzlei verlassen.

Die [X.] 22 des [X.]s hat durch [X.]eschluss vom 15. Juli 2013 das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechterhalten.

Sie hält den Einspruch für zulässig; er sei rechtzeitig am 29. Juli 2010 erhoben worden. Auf Grund der Vernehmung der Fachangestellten [X.] sowie der Angaben von Patentanwalt [X.] in der Anhörung und der eigenen Nachforschungen stehe zur Überzeugung der [X.] fest, dass der [X.] bereits am Abend des 29. Juli 2010 in den [X.]riefkasten der [X.] des [X.] eingeworfen worden sei. Die [X.]eweiswirkung des [X.]s als öffentlicher Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO sei damit als widerlegt i. S. d. § 418 Abs. 2 ZPO anzusehen. Nicht geklärt sei, wie der [X.] das [X.] „30-07-10“ der Dienststelle [X.] erhalten konnte. Es sei zwar möglich, dass ein in [X.] eingegangenes Schriftstück, das dort nicht perforiert wurde, zu einem späteren Zeitpunkt in [X.] nachperforiert worden ist. Nicht aufzuklären sei jedoch, warum hier der [X.] 30.07.2010 vergeben worden sei. Die Vergabe dieses [X.]s müsse als Fehler gewertet werden.

Gegen diesen [X.]eschluss richten sich die [X.]eschwerde der [X.] und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.

Die Einsprechende und [X.]eschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen [X.]eschluss des Patentamts aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen sowie die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

[X.] beantragt,

den angefochtenen [X.]eschluss des Patentamts aufzuheben und festzustellen, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, oder den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise die [X.]eschwerde zurückzuweisen,

weiter hilfsweise den [X.]eschluss des Patentamts abzuändern und das Patent mit den Patentansprüchen nach den [X.], [X.] und [X.] vom 23. November 2017 in ihrer Reihenfolge sowie der [X.]eschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Im Verfahren wurden die Druckschriften

[X.] [X.] 35 10 468 [X.]1,

[X.] [X.] 103 13 136 [X.],

D3 EP 1 340 957 A2,

D4 EP 0 766 065 A2,

[X.] [X.] 195 35 886 [X.],

E2 [X.] 41 35 260 [X.]1,

E3 [X.] 36 23 343 [X.]1,

E4 [X.] 39 30 353 [X.],

E5 [X.] 101 53 094 [X.],

E6 [X.] 44 43 134 [X.],

E7 [X.] 199 03 977 [X.]2,

E8 EP 1 538 457 A2,

E 9 EP 1 308 030 [X.]1,

[X.]0 [X.] 199 02 081 [X.],

[X.] 2003 – 214798 A,

[X.]2 [X.] 2005 / 0 093 757 [X.],

[X.]3 [X.] 197 06 958 [X.]2,

[X.]4 [X.] 3,387,303,

[X.]5 [X.] 198 46 923 [X.]1 und

[X.] [X.] 198 24 899 [X.]1

berücksichtigt.

Der Patentanspruch 1 in der geltenden, von der [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung – die sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 enthält – mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

1 „Elektromechanische Einrichtung (4) mit

1a einem um zumindest eine erste und eine zweite Drehachse (24, 26) drehbaren Element, insbesondere einem [X.]iegel (10),

1b einer tragenden Struktur (16),

1c einem relativ zur tragenden Struktur (16) um die erste Drehachse (24) drehbaren ersten Träger (20),

1d einem vom ersten Träger (20) getragenen und das Element tragenden zweiten Träger (22),

1e einem an der tragenden Struktur (16) und dem zweiten Träger (22) unmittelbar angreifenden Antrieb (34) zum [X.]ewegen des zweiten Trägers (22), und

1f einem an der tragenden Struktur (16) und dem ersten Träger (20) angreifenden weiteren Antrieb (28) zum [X.]ewegen des ersten Trägers (20),

1g wobei die beiden Träger (20, 22) ein Außenkardansystem bilden.“

An diesen Anspruch schließen sich die erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 10 an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 in der erteilten Fassung lautet:

„Suchkopf eines [X.] (2) mit einer elektromechanischen Einrichtung (4) nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit einer mit der tragenden Struktur (16) fest verbundenen Flugkörperhülle (18).“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A erhält gegenüber der von der [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach dem Merkmal 1f folgende Fassung:

 „wobei

1g - die beiden Träger (20, 22) ein Außenkardansystem bilden und

1h - der Antrieb (34) einen relativ zur tragenden Struktur (16) festen Stator (36, 36') und einen mit dem zweiten Träger (22) verbundenen Rotor (38) aufweist.“

An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 mit Änderungen in den Ansprüchen 5 bis 8 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] erhält gegenüber der von der [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach dem Merkmal 1f folgende Fassung:

„wobei

1g‘ - die beiden Träger (20, 22) ein Außenkardansystem bilden und der erste Träger (20) der Außenrahmen des Außenkardansystems ist,

1h - der Antrieb (34) einen relativ zur tragenden Struktur (16) festen Stator (36, 36') und einen mit dem zweiten Träger (22) verbundenen Rotor (38) aufweist und

1i - der weitere Antrieb (28) einen relativ zur tragenden Struktur (16) festen Stator (30) und einen fest mit dem ersten Träger (20) verbundenen Rotor (32) aufweist.“

An diesen Anspruch schließen sich analog zum Hilfsantrag A die erteilten Ansprüche 2 bis 11 mit Änderungen in den Ansprüchen 5 bis 8 an.

Zum Wortlaut der abhängigen Ansprüche sowie wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der [X.]eteiligten, wird auf die Amts- und Gerichtsakten [X.]ezug genommen.

II.

Die zulässige [X.]eschwerde der [X.] ist teilweise begründet. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet.

A.

Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden.

1. Verfahrensrechtlich kommt es zunächst darauf an, ob die Einspruchsgebühr rechtzeitig gezahlt worden ist. Denn die nicht rechtzeitig gezahlte Einspruchsgebühr führt dazu, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, § 6 Abs. 2, 2. Alt. PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG.

[X.]ei Zahlung mit Einzugsermächtigung gilt der Tag des Eingangs beim [X.] als [X.], § 2 Nr. 4 PatKostZV.

Da die Einzugsermächtigung zusammen mit dem [X.] dem [X.] zugegangen ist, ergab sich hier das gleiche Problem des Zugangsdatums, das bisher nur für den [X.] in [X.]etracht gezogen worden war.

Wenn der Einspruch nebst Einzugsermächtigung beim [X.] verspätet eingegangen wäre, gälte der Einspruch also als nicht erhoben. Ein nicht erhobener Einspruch kann aber nicht unzulässig sein.

Eine Wiedereinsetzung ist auch für die Zahlung der Einspruchsgebühr ausgeschlossen, § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.].

Die Einspruchssendung ist aber mit der Einzugsermächtigung rechtzeitig beim [X.] eingegangen.

2. Der Senat hält auf Grund seiner [X.]eweiswürdigung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 286 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.]) in der Gesamtbetrachtung der im Laufe des [X.] vor dem Patentamt dargelegten Umstände und Ermittlungen – ebenso wie die [X.] – die Datumsperforierung für nicht richtig und den Einspruch für rechtzeitig am 29. Juli 2010 erhoben, wobei die Einzugsermächtigung gleichzeitig eingegangen ist.

Da die [X.] den Sachverhalt bereits so weit wie möglich festgestellt hat, erübrigen sich weitere Ermittlungsversuche des Senats.

Im patentgerichtlichen Verfahren herrscht nicht nur die freie [X.]eweiswürdigung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]), sondern auch gemäß § 286 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen [X.]eweisregeln wie insbesondere Urkundenbeweise gemäß §§ 415 bis 418 ZPO.

a) [X.]ei dem Eingangsstempel einer [X.]ehörde – und ebenso bei der Perforierung (Lochung) des [X.] durch das Patentamt – handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen [X.]eweis der darin bezeugten Tatsache – des [X.] des Schriftstücks – begründet (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. September 2005 – III Z[X.] 81/04 –, juris = [X.]GH NJW 2005, 3501 f.)

Nach der Legaldefinition in § 415 Abs. 1 ZPO sind Urkunden, die von einer öffentlichen [X.]ehörde innerhalb der Grenzen ihrer [X.] innerhalb des ihr zugewiesenen [X.] in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, „öffentliche Urkunden“.

Die [X.]-07-10 auf dem [X.] stammt unstreitig von der Dienststelle des [X.] in [X.] und beweist nach der gesetzlichen [X.]eweisregel für öffentliche Urkunden, dass der Einspruch am 30. Juli 2010 beim Patentamt in [X.] eingegangen ist. Sie besitzt keine [X.]eweiskraft für einen Eingang in der [X.]-Dienststelle in [X.], die ihre Eingänge ausschließlich mit dem vorangestellten [X.]uchstaben „J“ perforiert.

Soweit in der [X.] eingegangene, für [X.] bestimmte Schriftstücke „in Ausnahmefällen“ erst in [X.] mit dem Eingangsdatum von [X.] gelocht worden sind, wird man dies für eine Falschbeurkundung halten müssen.

Die [X.] in [X.] ist nicht geeignet zu beweisen, dass der Einspruch zwar am 30. Juli 2010 in der [X.]-Dienststelle in [X.] eingegangen, nach Übersendung an das [X.] in [X.] aber hier nachträglich mit vordatiertem [X.] mit dem korrekten [X.] gelocht worden ist.

Die [X.]eweiskraft der [X.]perforierung des vorliegenden Einspruchs erfasst also nur den Eingang beim [X.] in [X.] am 30. Juli 2010.

b) Der [X.]eweis der Unrichtigkeit (Gegenbeweis) ist zulässig, § 418 Abs. 2 ZPO.

Der Gegenbeweis unterliegt der freien [X.]eweiswürdigung. Notwendig ist die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang, wobei allerdings die Anforderungen wegen der [X.]eweisnot des [X.]eweisführers hinsichtlich behördeninterner Vorgänge nicht überspannt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. [X.]GH a. a. O.).

Der Gegenbeweis ist von der [X.] und durch die Ermittlungen des Patentamts erbracht worden.

Die Einspruchssendung ist in der Anwaltskanzlei der Vertreter der [X.] am letzten Tag der Einspruchsfrist, am Donnerstag, dem 29. Juli 2010, fertiggestellt worden.

Die Anwaltskanzlei ist in [X.] ansässig und pflegt [X.]sendungen für das Patentamt bei der Dienststelle in [X.], die eine anerkannte Annahmestelle besitzt, selbst einzuliefern. Nach Dienstschluss gewährleistet ein Nachtbriefkasten die zutreffende Feststellung des [X.]es. Dies hat offensichtlich zwei Vorteile. Einerseits erspart sich die Kanzlei erhebliche Versandkosten und andererseits wird jegliches Risiko ausgeschlossen, dass eine Sendung verloren geht.

Die Einspruchssendung ist aus der Anwaltskanzlei zur nahe gelegenen [X.] gebracht und dort abgegeben oder in den [X.]riefkasten geworfen worden. Eine andere Handlungsweise der Vertreter oder ihrer Angestellten kommt vernünftigerweise nicht in [X.]etracht. Es gab keine erkennbare Veranlassung, die unfrankierte Sendung in den [X.]riefkasten der [X.] zu werfen oder sie dem gewerblichen Dienstleister mit zusätzlichen Kosten zu übergeben.

Da die Einspruchssendung eine [X.]perforierung der [X.] mit dem Anfangsbuchstaben „J“ hätte erhalten müssen, ist die Datumslochung in [X.] schon deshalb falsch.

Wenn die Einspruchssendung in einen [X.]riefkasten der [X.] geworfen und unmittelbar nach [X.] gesandt worden wäre, wäre sie nicht schon am Freitag, dem 30. Juli 2010 beim [X.] angekommen, jedenfalls dann nicht, wenn die Sendung – wie hier beim Einspruch – gar nicht frankiert war, so dass auch dann die Eingangslochung unzutreffend wäre. Unfrankierte Sendungen werden erfahrungsgemäß aber zumeist an den Absender zurückgeschickt.

c) [X.] besitzt demnach in Folge des [X.] keine [X.] gemäß § 418 Abs. 1 ZPO mehr, so dass jetzt der gesamte vorgetragene und ermittelte Sachverhalt der freien [X.]eweiswürdigung unterliegt.

Die Aussage des Patentanwalts [X.], er habe am Abend des 29. Juli 2010 die Sendung mit dem Einspruch in den Terminbriefkasten der Dienststelle des Patentamts in [X.] eingeworfen, hält der Senat für überzeugend und wahrheitsgemäß.

Wie bereits erwähnt, liegt es nahe, dass die in [X.] ansässige Anwaltskanzlei der Vertreter der [X.] ihre gesamte für das [X.] bestimmte [X.] selbst zur nicht weit entfernten Dienststelle in [X.] bringt und hiermit die Versandkosten einspart und so auch jegliches Verlustrisiko ausschließt.

Im sorgfältig geführten [X.]ausgangsbuch der Kanzlei sind unter dem Datum vom 29. Juli 2010 fünf Sendungen an das [X.] aufgeführt, als letzte des Tages die aus dem Anwaltsaktenzeichen ersichtliche Einspruchssendung. Dies stimmt mit dem Protokoll der [X.] des [X.] über die Leerung des [X.]riefkastens mit [X.] am 29. Juli 2010 überein. Dieses Protokoll vermerkt den Eingang von fünf Schriftstücken der Kanzlei der [X.]. Vier dieser Schriftstücke konnten auf Grund der im [X.]ausgangsbuch der Kanzlei genannten Aktenzeichen ermittelt werden; sie sind alle mit dem [X.] der [X.] „J 29-07-2010“ versehen worden (s. [X.]eschlussbegründung S. 5, 2. Abs.). In Anbetracht der geschilderten Gesamtumstände muss es sich bei dem fünften Schriftstück um die Einspruchssendung des vorliegenden Falles handeln, die damit rechtzeitig am 29. Juli 2010 beim Patentamt eingegangen ist.

Die fehlerhafte Datumsperforierung in [X.] kann dadurch zu Stande gekommen sein, dass die Annahmestelle der [X.] am Freitag, dem 30. Juli 2010 – etwa wegen verkürzter Arbeitszeit vor dem Wochenende – sich die Mühe der Perforation erspart und die [X.] gebündelt – wie es nach den Ermittlungen im Patentamt in Ausnahmefällen vorgekommen ist (s. [X.] vom 12. Juli 2012, S. 2, 3. Abs.) – mit dem Eingangsdatum vom 30. Juli 2010 vermerkt auf dem [X.]egleitzettel nach [X.] geschickt hat.

Aber letztlich ist unerheblich, wie die falsche Eingangsperforierung auf die Einspruchssendung gelangt ist.

3. Da die Einzugsermächtigung dem [X.] beigelegen hat, ist die Zahlung der Einspruchsgebühr ebenfalls rechtzeitig erfolgt.

[X.].

1. Das Streitpatent betrifft eine elektromechanische Einrichtung mit einem um mindestens eine erste und eine zweite Drehachse drehbaren Element, insbesondere einem [X.]iegel, einer tragenden Struktur, einem relativ zur tragenden Struktur um die erste Drehachse drehbaren ersten Träger, einem vom ersten Träger getragenen und das Element tragenden zweiten Träger und einem an der tragenden Struktur und dem zweiten Träger angreifenden Antrieb zum [X.]ewegen des zweiten Trägers (vgl. Abs. [0001]).

Gemäß [X.]eschreibungseinleitung sei aus der Druckschrift [X.] 103 13 136 [X.] ([X.]) ein Suchkopf mit einem Nick-Gier-Innenkardansystem bekannt, bei dem der innere Träger des Kardansystems unmittelbar von Antrieben bewegt werde, die an einer Stützstruktur angriffen und den inneren Träger um zwei Drehachsen drehten. Hierdurch könnten Antriebe am äußeren oder inneren Träger des Kardansystems entfallen, und das Kardansystem könne leicht ausgeführt sein. Ein solches Innenkardansystem bringe jedoch den Nachteil mit sich, dass es senkrecht zu den beiden Drehachsen einen relativ großen [X.]auraum beanspruche (vgl. Abs. [0002]).

Hiervon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zu Grunde, eine elektromechanische Einrichtung mit einem um zumindest eine erste und eine zweite Drehachse drehbaren Element anzugeben, die insbesondere senkrecht zu den beiden Drehachsen flach baubar ist (vgl. Abs. [0006]).

Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in Konstruktion und Entwicklung von Antrieben für kardanische Aufhängungen anzusehen.

2. Die Einsprechende macht geltend, die Aufgabe des Streitpatents sei an den im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik nicht angepasst worden und weiche von der sich aus dem Stand der Technik für den Fachmann darstellenden objektiven Aufgabe ab. Die Aufgabe sei änderungsbedürftig, um einen Unterschied der Lösung gemäß Streitpatent gegenüber dem zitierten Stand der Technik herausarbeiten zu können.

Die Gründe für den Widerruf eines Patents im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren sind im § 21 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 59 [X.] abschließend aufgeführt. Die fehlende Anpassung der gestellten Aufgabe an den im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik stellt demnach keinen [X.] dar.

3. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

a) Die Einsprechende verweist auf den ihrer Meinung nach unklaren [X.]egriff „Außenkardansystem“ im Merkmal 1g.

Es handele sich dabei nicht um einen wohldefinierten Fachbegriff und er komme auch nicht in bisherigen Publikationen vor. Auch aus Abs. [0010] der Streitpatentschrift könne nichts Näheres geschlossen werden: „Eine kompakte Gestaltung der elektromechanischen Einrichtung kann dadurch erreicht werden, dass die beiden Träger ein Außenkardansystem bilden. Das Element, beispielsweise ein [X.]iegel, muss nicht als Ringspiegel ausgeführt sein, sondern kann innerhalb der Träger kompakt zu liegen kommen.“

Ihrer Auffassung nach böten „normale“ kardanische Systeme innerhalb des inneren Trägers stets genügend Raum, um dort ein „kompaktes“ Element (z. [X.]. [X.]iegel, Kompass, Kreisel) zu positionieren. Es sei also nicht erkennbar, was dieses Merkmal von herkömmlichen Kardansystemen unterscheiden könne und wie es ein Fachmann gestalten müsse, um etwas vom Lehrbuchwissen Unterscheidbares zu erhalten.

Das Streitpatent geht – wie aus der ursprünglichen [X.]eschreibung ersichtlich – von der Druckschrift [X.] aus. Dort ist der [X.]egriff „Außenkardansystem“ definiert (vgl. Abs. [0004]): „Dabei kann der an der [X.]truktur gelagerte erste [X.] der äußere [X.] sein, während der zweite [X.] den inneren [X.] bildet. Man spricht dann von einem "Außenkardansystem".“

Nach dieser Definition ist für eine gegenteilige Auslegung des [X.]egriffs „Innenkardansystem“ unter Rückgriff auf Abs. [0023] der Druckschrift [X.] zur [X.]estimmung des [X.]egriffs „Außenkardansystem“ kein Raum.

Der Senat legt die obige Definition für seine weiteren [X.]etrachtungen zu Grunde.

Übertragen auf das Streitpatent entspricht der erste Träger (20) dem äußeren [X.] und ist an der Struktur (16) des [X.] angeordnet. Der zweite Träger (22) entspricht dem inneren [X.]. Damit ist das Außenkardansystem im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann.

b) Die Einsprechende macht sinngemäß weiter geltend, dass es auch der Lehre der abhängigen Ansprüche 5, 7 und 8 an der Ausführbarkeit mangele.

aa) So sei ein Antrieb mit einer Wicklung gemäß Anspruch 5 ohne Aussage über die Art der Ausbildung des [X.] nicht nacharbeitbar, sondern allenfalls aufgabenhaft formuliert, so dass der Fachmann selbst Überlegungen anstellen müsse, wie ein solcher Antrieb aufzubauen wäre. Auch fehle es an Angaben bzgl. der Richtung, dem Ort, der Lage und Art der Ausführung der Wicklungen am als Rotor bezeichneten Rahmen, um damit den inneren Träger des Kardansystems in zwei entgegengesetzte Richtungen zu steuern.

Anspruch 5 besagt, dass der Antrieb (34) eine Wicklung (46, 46') aufweist, die zur [X.]ewegung des zweiten Trägers (22) in zwei entgegengesetzte Richtungen aus einer Mittellage vorgesehen ist.

Gemäß der [X.]eschreibung (vgl. Abs. [0029], [0031], [0036] i. V. m. [X.]. 3, 4, 6) ist der Fachmann angehalten, am Rotor 38 die Wicklung 46, 46‘ anzuordnen. Ein Stromfluss durch die Wicklung erzeugt ein Magnetfeld, das mit den Magnetfeldern der Magnetpoolpaare 42 derart zusammenwirkt, dass der Rotor 38 aus der Ruhelage (Mittellage) je nach Stromfluss in die eine oder andere Richtung (zwei entgegengesetzte Richtungen) um die Drehachse 26 verschwenkt wird. Zur Ausführbarkeit bedarf es darüber hinaus keiner weiteren Hinweise an den Fachmann, insbesondere nicht zur Ausgestaltung des Rotors.

bb) Auch ein Antrieb gemäß Anspruch 7, der mehrere auf eine mehrphasige Wicklung wirkende Magnetpolpaare aufweist, sei nicht nacharbeitbar. Für die Ausführung von mehrphasigen Wicklungen gebe es verschiedenste Varianten, die nicht dieselbe Anordnung von Magnetpolpaaren erforderten, um das gleiche (hier: eindimensional bogenförmige) [X.]ewegungsmuster zu erzeugen. Eine solche Antriebsausführung sei zumindest unbestimmt und somit unzureichend offenbart und verhindere die eindeutige Nacharbeitbarkeit.

Die Lehre von Anspruch 7 ist unter Hinzuziehung der [X.]eschreibung (vgl. Abs. [0036] i. V. m. [X.]. 6) ausführbar offenbart. Die mehrphasige Wicklung 46‘ ist anhand ihrer unterschiedlichen Schraffur zu erkennen. Links und rechts von ihr sind jeweils mit „+“ und „-“ gekennzeichnete Magnete angeordnet. Sich gegenüberliegende Magnete bilden ein Magnetpolpaar 42‘. Die mehrphasige Wicklung 46‘ ist so dimensioniert, das sie sich zwischen mehreren Magnetpolpaaren 42‘ erstreckt und diese auf die Wicklung 46‘ wirken.

cc) An der Lehre von Anspruch 8 sei unklar, wie der Magnetenträger aussehen müsse, um die Wicklung zu „durchgreifen“.

Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Lehre von Anspruch 8 unter Hinzuziehung der [X.]eschreibung (vgl. Abs. [0031] i. V. m. [X.]. 3) ausführbar. Dort ist ein Magnetträger 48 gezeigt, der durch die Wicklung 46 hindurchführt und beiderseits der Wicklung 46 die Magnete 42 trägt.

c) Nach Auffassung der [X.] sei die Einfügung des Wortes „unmittelbar“ in das Merkmal 1e zur Abgrenzung vom Stand der Technik ungeeignet, da es im Sinne einer kennzeichnenden Unterscheidung vom Stand der Technik nicht klar, sondern irreführend sei.

Der [X.]egriff „unmittelbar“ ist – von der [X.] unbestritten – im Kontext des Merkmals 1e in der Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0007]) und der ursprünglichen [X.]eschreibung (vgl. S. 2, [X.] 6 bis 10) offenbart.

Die Einsprechende leitet aus Abs. [0007] des Streitpatents ab, dass das unmittelbare Angreifen des ersten Antriebs an der tragenden Struktur und dem zweiten Träger lediglich unmittelbar bzgl. der tragenden Struktur und nicht unmittelbar bzgl. des zweiten Trägers bedeute.

Diese von der [X.] getroffene Auslegung greift zu kurz.

Das Streitpatent geht – wie die Einsprechende zu Recht vorträgt – von der Druckschrift [X.] aus (vgl. ursprüngliche [X.]eschreibung S. 1). Gemäß dieser Druckschrift wird – nicht wie im Streitpatent (vgl. Abs. [0002]) angegeben – der innere Träger des Kardansystems unmittelbar von Antrieben bewegt, sondern der äußere [X.] mit den daran angeordneten [X.] 60, auf welche die am Tisch 16 sitzenden Magnete 56 wirken. Die Magnete 56 und die [X.] 60 bilden Drehmomenterzeuger, welche unmittelbar am äußeren [X.] angreifen (vgl. Abs. [0024]).

Der [X.]egriff „unmittelbar“ bezieht sich in der Druckschrift [X.] auf das Angreifen des Antriebs (Drehmomenterzeuger, [X.] 60, Magnete 56) sowohl an der tragenden Struktur (Tisch 16) als auch am Träger (äußeren [X.]).

Nichts anderes ist im Streitpatent offenbart, wie aus der in den [X.]. 3 und 4 gezeigten Anordnung deutlich wird. Dort greift der Antrieb 34, bestehend aus dem Stator 36 und dem Rotor 38, mit seinem Rotor 38 unmittelbar am zweiten Träger 22 an.

Auf die berührungslose elektromagnetische Feldkopplung im Luftspalt 44, die       – wie die Einsprechende anmerkt – eine unmittelbare Kraftübertragung beeinträchtigen könne, kommt es nicht an, da der Luftspalt 44 zwischen den Magnetpolpaaren 42 des [X.] 36 und der Wicklung 46 des Rotors 38 liegt und damit dem Antrieb 34 selbst zuzurechnen ist. Das „unmittelbare“ Angreifen bezieht sich aber nicht auf das Angreifen zwischen Stator 36 und Rotor 38 im Antrieb 34, sondern auf das Angreifen des [X.] 36 an der tragenden Struktur 16 und auf das Angreifen des Rotors 38 am zweiten Träger 22.

d) Die Einsprechende macht unter Hinweis auf Abs. [0007] des Streitpatents weiter geltend, nur der erste Träger könne der innere Träger sein: „Der an der tragenden Struktur und dem ersten Träger angreifende weitere Antrieb kann entlang oder in der Nähe einer der Drehachsen angeordnet werden, wodurch [X.]auraum senkrecht zu dieser Drehachse eingespart werden kann. Durch das unmittelbare Angreifen des ersten Antriebs an der tragenden Struktur und dem zweiten Träger kann der Vorteil des geringen Gewichts am inneren Träger erhalten bleiben, weshalb auch diese elektromechanische Einrichtung leicht ausgeführt sein kann.“

Daraus schlussfolgert sie, der innere Träger solle durch den Antrieb keine Gewichtserhöhung erleiden. Der zweiten Träger aber nehme zusätzlich den Wicklungsrahmen auf, während beim ersten Träger kein Gewicht hinzukomme. Zudem sei der Antrieb des zweiten Trägers keine elektromechanische Einrichtung, sondern eine elektromagnetische Einrichtung (Wicklungen und Permanentmagneten), während der erste Träger eine elektromechanische Einrichtung aufweise. Folglich könne nur der erste Träger der innere Träger sein.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an.

Nach der Lehre des Streitpatents ist der erste Träger zweckmäßigerweise ein Außenrahmen und der zweite Träger zweckmäßigerweise ein Innenrahmen, also der innere Träger (vgl. Abs. [0008]). Zur [X.]ewegung des zweiten Trägers in zwei entgegengesetzte Richtungen aus einer Mittellage ist ein eine Wicklung aufweisender Antrieb vorgesehen. Dadurch kann die [X.]ewegung des zweiten Trägers in beide Drehrichtungen um die Drehachse mit einer einzigen Wicklung erfolgen, wodurch der zweite Träger sehr leicht ausgeführt sein kann (vgl. Abs. [0012]).

Das Streitpatent gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte für die Annahme der [X.], dass am ersten Träger kein Gewicht hinzukomme.

Aus fachmännischer Sicht bedeutet der [X.]egriff „elektromechanisch“, dass mechanische Vorgänge mit elektrischen Antrieben bewirkt werden. Elektromagnete und Elektromotoren sind Komponenten elektromechanischer Einrichtungen. Die elektromagnetische Einrichtung am zweiten Träger ist – entgegen der Ansicht der [X.] – eine elektromechanische Einrichtung.

4. Die elektromechanische Einrichtung gemäß dem Anspruch 1 in der geltenden, von der [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und in der Fassung nach dem Hilfsantrag A ist nicht neu.

Aus der Druckschrift [X.] ist ein Suchkopf für zielverfolgende Flugkörper mit einem von [X.]ewegungen des [X.] entkoppelten optischen Sucher bekannt ([X.]. 1, [X.] 3 bis 5).

Unter Hinweis auf die [X.]. 1 und den Anspruch 2 dieser Druckschrift vertritt die Patentinhaberin die Auffassung, dass dort ein Suchkopf mit einer nicht-rotierenden um zwei Drehachsen schwenkbaren Plattform gezeigt sei, wobei die Plattform mit einer Innenkardan-Lagerung gelagert sei.

Der Fachmann erkennt trotz der Erwähnung des [X.]egriffs „Innenkardan-Lagerung“, dass der an der Struktur des [X.] (Träger 46) gelagerte Außenrahmen 44 den äußeren [X.] bildet, während der Innenrahmen 50 mit der Plattform 16 den inneren [X.] bildet. Damit offenbart die Druckschrift [X.] gemäß obiger Definition ein Außenkardansystem (Merkmal 1g).

Im anspruchsgemäßen Wortlaut nach den Merkmalen 1, 1a, 1b, 1c und 1d handelt es sich um eine elektromechanische Einrichtung (Plattform 16, [X.] 32) mit einem um zumindest eine erste und eine zweite Drehachse (X-Achse 48, Y-Achse 52) drehbaren Element (Sucher 18), insbesondere einem [X.]iegel (Hohlspiegel 58), einer tragenden Struktur (Träger 46), einem relativ zur tragenden Struktur (Träger 46) um die erste Drehachse (X-Achse 48) drehbaren ersten Träger (Außenrahmen 44) und einem vom ersten Träger (Außenrahmen 44) getragenen und das Element (Hohlspiegel 58) tragenden zweiten Träger (Innenrahmen 50 mit Plattform 16) (vgl. [X.]. 2, [X.] 68 bis [X.]. 3, [X.] 33, [X.]. 3, [X.] 48 bis 53 i. V. m. [X.]. 1).

Die Patentinhaberin macht geltend, dass in der Druckschrift [X.] lediglich ein Antrieb offenbart sei und die dortige Innenkardan-Lagerung keine Drehmomenterzeuger enthalte (vgl. [X.]. 6, [X.] 12 bis 19).

Nach Auffassung des Senats offenbart diese Druckschrift jedoch zwei Antriebe, die – wie die Patentinhaberin zu Recht vorträgt – an der Plattform 16 angreifen.

Die Plattform 16 ist vom Innenrahmen 50 aufgenommen, wobei der Sucher 18 auf der Plattform 16 sitzt und mit dieser verschwenkbar ist (vgl. [X.]. 3, [X.] 40 bis 42, [X.] 48 f.). Die Plattform 16 und der Innenrahmen 50 tragen somit den Sucher 18 und führen mit diesem die von beiden Antrieben aufgebrachten Schwenkbewegungen aus. Die Plattform 16 und der Innenrahmen 50 bilden aus Sicht des Fachmannes eine Einheit. Auch die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung beide [X.]auteile als zusammengehörig angesehen. Damit greift letztlich ein an der Plattform 16 angreifender Antrieb auch unmittelbar am Innenrahmen 50 an.

Ein Antrieb ([X.]ulen 112, 116, Polschuhe 100, 102, 104, 106) ist ein um die Y-Achse 52 wirkender Drehmomenterzeuger (vgl. [X.]. 5, [X.] 57 bis 61 i. V. m. [X.]. 1 bis 3). Im Sinne von Merkmal 1e handelt es sich um einen an der tragenden Struktur (Träger 46) und dem zweiten Träger (Innenrahmen 50 mit Plattform 16) unmittelbar angreifenden Antrieb ([X.]ulen 112, 116, Polschuhe 100, 102, 104, 106) zum [X.]ewegen des zweiten Trägers (Innenrahmen 50 mit Plattform 16).

Ein weiterer Antrieb ([X.]ulen 110, 114, Polschuhe 92, 94, 96, 98) ist ein um die X-Achse 48 wirkender Drehmomenterzeuger (vgl. [X.]. 5, [X.] 49 bis 52 i. V. m. [X.]. 1 bis 3). Der weitere Antrieb ist über den zweiten Träger (Innenrahmen 50 mit Plattform 16) mit dem ersten Träger (Außenrahmen 44) verbunden. Im Sinne von Merkmal 1f greift der weitere Antrieb ([X.]ulen 110, 114, Polschuhe 92, 94, 96, 98) an der tragenden Struktur (Träger 46) und dem ersten Träger (Außenrahmen 44) an, wenngleich nicht unmittelbar, sondern über den mit dem ersten Träger verbundenen zweiten Träger.

Auch das Merkmal 1h des [X.] ist in der Druckschrift [X.] verwirklicht. Der Antrieb weist einen relativ zur tragenden Struktur (Träger 46) festen Stator (Polschuhe 100, 102, 104, 106) und einen mit dem zweiten Träger (Innenrahmen 50 mit Plattform 16) verbundenen Rotor ([X.]ulen 112, 116) auf.

5. Die gewerblich anwendbare elektromechanische Einrichtung gemäß Anspruch 1 des unbestritten zulässigen Hilfsantrags [X.] ist patentfähig.

a) Der Gegenstand des Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag [X.] ist neu.

Der weitere Antrieb gemäß Druckschrift [X.] weist einen relativ zur tragenden Struktur (Träger 46) festen Stator (Polschuhe 92, 94, 96, 98) und einen mit dem ersten Träger (Außenrahmen 44) verbundenen Rotor ([X.]ulen 110, 114 an Plattform 16) auf. Dabei ist der erste Träger (Außenrahmen 44) über den zweiten Träger (Innenrahmen 50 mit Plattform 16) mit dem daran angeordneten Rotor ([X.]ulen 110, 114) schwenkbar und nicht fest verbunden (Merkmal 1i).

Aus der Druckschrift [X.] ist eine Video-Abbildungsvorrichtung bekannt (vgl. [X.]. 1, [X.] 3, 4). Im Sinne des Streitpatents bilden der Rahmen 21 als erster Träger und der Rahmen 22 als zweiter Träger ein Außenkardansystem. Der Motor 11 zum Antreiben des Rahmens 22 greift am Gerüst 5 und an dem Pleuel 17 an. Die [X.] 18 und 19 des [X.] 17 sind jeweils als zweiachsige Ausführungen vom Kardantyp, als einfaches Kugelgelenk oder [X.] ausgeführt (vgl. [X.]. 5, [X.] 31 bis 33, [X.] 59, 60 i. V. m. [X.]. 1, 3, 5, 6). Das Pleuel 17 überträgt die [X.]ewegung der [X.] 16 am Motor 11 auf den Rahmen 22 auf [X.]asis einer aus der analytischen Geometrie ableitbaren Funktion (vgl. [X.]. 4 [X.] 63 bis [X.]. 5, [X.] 10). Der Pleuel 17 ist als eigenständiges, gelenkiges Übertragungsmittel anzusehen. Gemäß der oben getroffenen Auslegung des [X.]egriffs „unmittelbar“ greift im vorliegenden Fall der Antrieb (Motor 10) nicht unmittelbar am zweiten Träger (Rahmen 22) an, sondern über das gelenkige Pleuel 17 als Übertragungsmittel (Merkmal 1e).

Die weiteren Druckschriften offenbaren zumindest keinen Antrieb, der einen relativ zur tragenden Struktur festen Stator und einen fest mit einem ersten Träger (hier: Außenrahmen eines Außenkardansystems) verbundenen Rotor aufweist (Merkmal 1i).

b) Der Gegenstand des Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag [X.] beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Auf Grund des [X.] gemäß Druckschrift [X.] ist der zweite Träger (Innenrahmen 50 mit Plattform 16) mit dem daran angeordneten Rotor ([X.]ulen 110, 114) des weiteren Antriebs schwenkbar mit dem ersten Träger (Außenrahmen 44) verbunden. Daher weist der weitere Antrieb zumindest keinen fest mit dem ersten Träger (Außenrahmen 44) verbundenen Rotor ([X.]ulen 110, 114) auf (Merkmal 1i).

Eine feste Verbindung zwischen dem ersten Träger (Außenrahmen 44) und dem Rotor ([X.]ulen 110, 114) des weiteren Antriebs ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] auch nicht nahegelegt, da eine solche dem kardanischen Wirkprinzip bei der vorliegenden Antriebsanordnung entgegenstünde.

Ausgehend von der Druckschrift [X.] und angesichts der Aufgabe des Streitpatents sehe der Fachmann nach Auffassung der [X.] eine Veranlassung, die dort vorhandene Antriebsart zu ändern und erkenne sogleich die Äquivalenz zwischen der „mechanisch gelenkigen“ Ankopplung (Pleuel 17 mit [X.] 18 und 19) und der „elektromagnetisch gelenkigen“ Kopplung aus der Druckschrift [X.]3 oder [X.].

Diese Äquivalenz vermag der Senat nicht erkennen.

Die Druckschrift [X.] betrifft ein Außenkardansystem, bei dem der Motor 11 auf die [X.] 16 eine Drehbewegung aufbringt, die über das Pleuel 17 in eine annähernde Linearbewegung auf den Rahmen 22 übertragen wird, der wiederum eine Drehbewegung ausführt. Die gelenkige [X.]tange 17 gleicht den Versatz zwischen dem äußeren Rahmen 21 und dem inneren Rahmen 22 bei deren Drehung aus. Aus fachmännischer Sicht ist das Pleuel 17 mit seinen [X.] 18 und 19 als eigenständiges, gelenkiges Übertragungsglied zur Entkopplung der Drehbewegungen der Rahmen 21, 22 unverzichtbar. Ausgehend davon ist es für den Fachmann nicht nahegelegt, auf das Pleuel 17 zu verzichten und den Motor 10 unmittelbar am Rahmen 21 angreifen zu lassen (Merkmal 1e).

Die von der [X.] benannte Druckschrift [X.]3 betrifft ein Innenkardansystem und kein Außenkardansystem gemäß Merkmal 1g (vgl. Abs. [0021]). Ein erster Träger (zylindrisches [X.]auteil 40) ist relativ zur tragenden Struktur (gehäusefestes zylindrisches [X.]auteil 40‘ am Außengehäuse 16) drehbar gelagert und nimmt den das Element (Suchkopf 20) tragenden zweiten Träger (ohne [X.]ezugszeichen) auf. Ein Rotor (Nick-Momentengeber 32) bildet mit einem Stator (Nick-Rahmen-Momentengeber 46) einen Antrieb für den zweiten Träger, wobei der Antrieb mit seinem Stator am ersten Träger und nicht – wie in Merkmal 1e gefordert – an der tragenden Struktur angreift (vgl. Abs. [0038] i. V. m. [X.]. 2, 3, 4).

Der Fachmann erhält aus der Druckschrift [X.]3 die Anregung, Antriebe elektromagnetisch auszuführen. Greift der Fachmann diese Anregung auf und überträgt den Antrieb für den zweiten Träger auf die Vorrichtung gemäß Druckschrift [X.], ersetzt er dort den Motor 11 mit [X.] 16 und Pleuel 17. Nachdem der Antrieb gemäß Druckschrift [X.]3 prinzipbedingt keinen, dem Pleuel 17 mit [X.] 18 und 19 entsprechenden Ausgleich für den Versatz zwischen dem ersten Träger (Rahmen 21) und dem zweiten Träger (Rahmen 22) aufweist, löst er das Problem, indem der Antrieb, wie in der Druckschrift [X.]3 angegeben, am ersten Träger (Rahmen 21) und nicht – gemäß Merkmal 1e – an der tragenden Struktur (Gerüst 5) angreift.

Auch die weitere von der [X.] herangezogene Druckschrift [X.] betrifft ein Innenkardansystem (vgl. Abs. [0001]). Ein erster Träger (Innenrahmen 22) ist an einer tragenden Struktur ([X.] 20 am Tisch 16) drehbar gelagert, während ein das Element (Suchersystem 30) tragender, zweiter Träger (Außenrahmen 26) auf dem ersten Träger drehbar gelagert ist (vgl. Abs. [0021], [0022). Ein Antrieb (Drehmomenterzeuger 62) greift mit seinem Rotor ([X.] 60) am zweiten Träger und mit seinem Stator (Magnete 56) an der tragenden Struktur (Tisch 16) an (vgl. Abs. [0024] i. V. m. [X.]. 1).

Die Antriebskraft wird von den Drehmomenterzeugern 62 unmittelbar auf den ersten Träger aufgebracht. Je nach Kraftrichtung wird der erste Träger gedreht und/ oder über den ersten Träger eine Antriebskraft auf den zweiten Träger zu dessen Drehung übertragen. Ein Versatz zwischen dem ersten und zweiten Träger tritt nicht auf. Folglich muss der Fachmann bei Übertragung des Antriebs des zweiten Trägers auf die Vorrichtung gemäß Druckschrift [X.] erfinderisch tätig werden, um dort den durch das Pleuel 17 mit den [X.] und 19 ausgeglichenen [X.] anderweitig zu realisieren. Der alleinige Ersatz von Motor 11, [X.] 16 und Pleuel 17 durch einen elektromagnetischen Antrieb gemäß Druckschrift [X.] ist nicht möglich.

c) Die weiteren Druckschriften liegen noch weiter ab und können die elektromechanische Einrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags [X.] ebenfalls nicht nahelegen.

d) Die [X.] 2 bis 10 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag [X.] und haben daher zusammen mit diesem Patentanspruch ebenfalls [X.]estand.

Auch der Gegenstand des nebengeordneten, auf den rechtsbeständigen Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag [X.] ist patentfähig.

6. Auf den Hilfsantrag [X.] kommt es demnach nicht mehr an.

Meta

11 W (pat) 43/13

27.11.2017

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 415 ZPO § 416 ZPO § 417 ZPO § 418 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.11.2017, Az. 11 W (pat) 43/13 (REWIS RS 2017, 1712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1712

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