Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2022, Az. XII ZB 183/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1939

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eltern-Kind-Verhältnis: Anspruch des adoptierten Kindes gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Person seines leiblichen Vaters; Vollstreckbarkeit eines Titels auf Auskunftserteilung


Leitsatz

1. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist - trotz des von § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Erlöschens des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption - § 1618a BGB.

2. Bei einem auf § 1618a BGB gestützten Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters handelt es sich um eine sonstige Familiensache und damit um eine Familienstreitsache.

3. Durch die Mitteilung der leiblichen Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13, FamRZ 2014, 1440).

4. Ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel ist vollstreckbar und die Vollstreckung ist nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG analog ausgeschlossen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 30. März 2021 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin begehrt von ihrer leiblichen Mutter, der Antragsgegnerin, [X.] über die Person des leiblichen [X.].

2

Die Antragstellerin wurde im Jahr 1984 von der damals gerade 16 Jahre alt gewordenen Antragsgegnerin geboren. Die in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsene Antragsgegnerin hatte die Schwangerschaft erst im siebten Monat bemerkt und die Hauptschule, deren siebte Klasse sie damals besuchte, ohne Schulabschluss verlassen. Nach der Geburt lebte sie mit der Antragstellerin zunächst in einem [X.] und später in einer [X.], bevor die Antragstellerin von einem Ehepaar adoptiert wurde. Ein [X.] durchgeführtes [X.] blieb ebenso ohne Erfolg wie ein außergerichtlicher [X.]chaftstest mit [X.]. Ende 2003 kam es auf Vermittlung des [X.] zu einem Treffen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin.

3

Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin im März 2018 erfolglos aufgefordert hatte, Namen und Anschrift des leiblichen [X.] zu benennen, hat sie sie gerichtlich auf [X.] in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin die [X.]serteilung unmöglich sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] diese Entscheidung abgeändert und die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.

4

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die weiterhin Antragsabweisung begehrt.

B.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

6

Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Der [X.]sanspruch der Antragstellerin ergebe sich aus § 242 [X.]. Dem stehe die Rechtsprechung des [X.] dazu, dass diese Norm keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen [X.]sanspruch eines Scheinvaters gegen die Kindesmutter darstelle, nicht entgegen. Denn es gehe vorliegend um das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG umfasste Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. [X.] man das anders, würde das von [X.] adoptierte Kind gegenüber anderen Kindern, die sich auf § 1618 a [X.] stützen könnten, ohne hinreichenden sachlichen Grund benachteiligt.

8

Als den [X.]sanspruch ermöglichende Sonderverbindung sei das rechtliche und tatsächliche Verhältnis der Abstammung bzw. der Elternschaft anzusehen, woran sich nichts durch die Adoption der Antragstellerin ändere. Die Unkenntnis der Antragstellerin über die Person ihres leiblichen [X.] sei „entschuldbar“, was sich bereits daraus ergebe, dass es um Umstände gehe, die sich vor ihrer Geburt zugetragen hätten. Dass ihr durch eigene Ermittlungen die Namen einiger für weiterführende Anfragen in Betracht kommender Personen bekannt seien, hindere einen [X.]sanspruch nicht, zumal ihr etwa die Betreuungs- und Bezugspersonen der Antragsgegnerin in der [X.] und die Mitbewohnerinnen in der Wohngemeinschaft nicht bekannt seien.

9

Bei der vorzunehmenden Einzelfallabwägung, ob die [X.] für die Antragsgegnerin unschwer zu erteilen und ihr zumutbar sei, sei als Grundrechtsposition der Antragstellerin das verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu berücksichtigen, dem ein hohes Gewicht zukomme. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin keine besonderen Umstände vorgebracht, die gegen eine [X.]serteilung sprächen, insbesondere kein Geheimhaltungsinteresse. Sie habe im Gegenteil ausdrücklich erklärt, zu keinem [X.]punkt das grundsätzliche Bestehen des [X.]sanspruchs der Antragstellerin bestritten zu haben. Zwar sei ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin nicht mehr mit für sie unangenehmen und belastenden Vorgängen aus ihrer Jugendzeit befassen wolle. Bei den geschuldeten Mitwirkungshandlungen überwögen jedoch solche, die durch das Versenden von Briefen oder von Anfragen in sonstiger Textform oder durch einige Gespräche in überschaubarer [X.] erledigt werden könnten. Es sei weder ersichtlich, dass die Belastungen über diejenigen, die mit der Führung eines gerichtlichen Verfahrens wie des vorliegenden verbunden seien, wesentlich hinausgingen noch dass die bei der Antragsgegnerin diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen einen schwerwiegenden, gegen die Zumutbarkeit der [X.]serteilung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt begründeten. Daher überwiege eindeutig das verfassungsrechtlich geschützte Aufklärungsinteresse der Antragstellerin.

Der Anspruch sei auch nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe bislang keine Erkundigungen angestellt. Möglich seien solche etwa bei den noch lebenden Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilie wie ihrem leiblichen Bruder, bei ihren Taufpaten, den Betreuungs- und Bezugspersonen in der [X.] oder deren Leitung, bei den Mitbewohnern ihrer früheren Wohngemeinschaft sowie bei weiteren namentlich bekannten Personen wie etwa den als Vater bereits ausgeschlossenen beiden Männern und - mit Zustimmung der Adoptiveltern der Antragstellerin - bei dem Gericht, bei dem die Adoption durchgeführt worden sei. Dadurch könne sie auch Hinweise darauf erlangen, mit wem sie in der damaligen [X.] in näheren Beziehungen gestanden habe. Dass sämtliche zumutbaren Erkundigungen keine Erkenntnisse über die Person des leiblichen [X.] der Antragstellerin erbringen würden, stehe nicht von vorneherein mit Sicherheit fest, was zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin gehe. Der Anspruch sei schließlich auch nicht durch die Antragsgegnerin erfüllt, weil hierfür die Erklärung, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr unbekannt, nicht ausreiche.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst. Es genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz, woraus jedoch kein Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse folgt. Vielmehr kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen. Im Verhältnis zwischen [X.] bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage, um eine entsprechende [X.] verlangen zu können ([X.]surteil [X.]Z 204, 54 = [X.], 642 Rn. 7 f. [X.]).

2. Anspruchsgrundlage für das [X.]sverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen [X.] ist entgegen der Annahme des [X.]s nicht die Generalklausel des § 242 [X.], sondern § 1618 a [X.].

a) Ein volljähriges Kind, das von seiner rechtlichen Mutter [X.] über die Identität seines [X.] fordert, kann dieses Begehren auf die Vorschrift des § 1618 a [X.] stützen, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl. etwa [X.]/[X.] [Stand: 1. August 2021] [X.] § 1618 a Rn. 23 ff.; [X.] Die Vollstreckbarkeit des [X.]sanspruchs des Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen [X.] S. 8; [X.] [X.] 2015, 244, 245 f.; [X.] [X.], 789, 790; [X.]/[X.] [X.] 16. Aufl. § 1618 a Rn. 2 und 15; jurisPK-[X.]/Schwer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1618 a Rn. 6; [X.]/v. [X.] [X.] 8. Aufl. § 1618 a Rn. 17; [X.]/[X.] FPR 2002, 339, 347; [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 1618 a Rn. 7; [X.]/[X.] [X.] [2020] § 1618 a Rn. 48 ff. [X.] auch zur aA; [X.]/[X.] [X.] [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 119; grundlegend [X.], 1031, 1032 f.; vgl. auch [X.] 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 870; [X.] FamRZ 1991, 1229; kritisch etwa [X.] [Stand: 1. August 2021] § 1618 a Rn. 6.1; [X.], 161, 162 ff.).

aa) Allerdings hat der Gesetzgeber den durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 ([X.] I S. 1061) mit Wirkung zum 1. Januar 1980 eingeführten § 1618 a [X.] bewusst als „lex imperfecta“ ausgestaltet und damit so gefasst, dass die Norm nur Leitlinien aufzeigt, an einen Verstoß aber keine unmittelbaren Rechtsfolgen knüpft (BT-Drucks. 8/2788 S. 36, 43).

Es ist jedoch schon mit Blick auf die Gesetzesmaterialien zweifelhaft, ob diese beabsichtigte „Sanktionslosigkeit“ mit einer rechtlichen Unverbindlichkeit der Bestimmung einhergehen sollte. Denn auch nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers sollte die Bestimmung geeignet sein, zum einen „bei der Ausfüllung von Lücken im Familienrecht herangezogen zu werden“ (BT-Drucks. 8/2788 S. 36) und zum anderen eine ähnliche Bedeutung zu erlangen, wie sie die - zu konkreten Ansprüchen führende - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Ehe hat (BT-Drucks. 8/2788 [X.]). Unabhängig davon hat eine gegebenenfalls intendierte Unverbindlichkeit im Gesetzestext jedoch keinen Ausdruck gefunden. Im Gegenteil spricht der Wortlaut („sind … schuldig“) dafür, dass Eltern und Kindern wechselseitig Rechtsansprüche aus der Vorschrift erwachsen können.

bb) Nach der Rechtsprechung des [X.] begründet die Norm echte Rechtspflichten, so dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1618 a [X.] zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft führen kann, die ein Kind für Ansprüche der Bank gegen seine Eltern übernommen hat (vgl. [X.], 206 = FamRZ 1994, 688, 690 f.). Ihr kommt im Hinblick auf ihre Leitbildfunktion auch Bedeutung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausfüllung von Lücken zu, weshalb sie für die strafrechtliche Betrachtung zur Bestimmung einer Garantenstellung Geltung beansprucht (vgl. [X.] Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16 - FamRZ 2017, 406 Rn. 3).

cc) Die von § 1618 a [X.] mithin angeordnete Rechtspflicht der Eltern, ihrem Kind Beistand zu leisten, kann sich im Einzelfall auch dahin konkretisieren, dass die Mutter dem Kind [X.] über die Person des leiblichen [X.] erteilen muss.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) unter anderem die Aufgabe, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Sein Schutz greift dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist, was bei Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung der Fall sein kann. Denn die Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entwicklung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, kann im Bewusstsein der einzelnen Person eine Schlüsselstellung für ihre Individualitätsfindung wie für ihr Selbstverständnis und ihre langfristigen familiären Beziehungen zu anderen einnehmen. Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. [X.] 141, 186 = [X.], 877 Rn. 32 ff. [X.]).

Dem entspricht, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] auch das Recht auf Identität einschließt, zu dem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört (vgl. [X.] Urteile vom 13. Juli 2006 - 58757/00 - [X.] ./. Schweiz, BeckRS 2006, 17562 Rn. 37; vom 13. Februar 2003 - 42326/98 - [X.] ./. Frankreich, [X.], 1367 Rn. 29, 44 und vom 7. Februar 2002 - 53176/99 - Mikulic ./. [X.], BeckRS 2014, 21335 Rn. 54, 64; vgl. auch [X.] 141, 186 = [X.], 877 Rn. 73 [X.]).

(2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt zwar keinen Anspruch auf Verschaffung verfügbarer [X.]. Aus ihm folgt jedoch die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. In aller Regel ist es nicht der allein unmittelbar grundrechtsgebundene Staat, der die Betroffenen an der Erlangung von Informationen zu ihrer leiblichen Herkunft hindert, sondern es fehlt an der notwendigen Mitwirkung durch Privatpersonen wie insbesondere durch die Eltern. Der Staat bleibt dann gleichwohl zum Schutz aufgerufen, weil sich die verweigerten [X.] nur mit seiner Hilfe erlangen lassen. Nötigenfalls muss ein Verfahren bereitstehen, in welchem die Klärung erfolgen kann (vgl. [X.] 141, 186 = [X.], 877 Rn. 38 [X.]), woraus sich auch die Notwendigkeit einer entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage ergibt.

Fehlt es an einem vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen entsprechenden Schutzkonzept, so ist es die Aufgabe der Zivilgerichte, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgehende Schutzpflicht im Wege der Rechtsfortbildung oder bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wahrzunehmen (vgl. [X.] 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871 und [X.] 138, 377 = [X.], 729 Rn. 39 [X.]).

(3) Mit Blick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben ist § 1618 a [X.] als Anspruchsgrundlage für die [X.] des Kindes gegen seine Mutter über die Identität des leiblichen [X.] auszulegen. Einen dahingehenden [X.]sanspruch hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich normiert. Er hat aber die sprachlich wenig konkrete und daher vom Anwendungsbereich her potenziell sehr umfassende Beistands- und Rücksichtnahmeklausel des § 1618 a [X.] geschaffen. Bei der Wahrnehmung des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist das Kind in Fällen wie dem vorliegenden auf den elterlichen Beistand angewiesen, der sich nur durch die Verschaffung der notwendigen Informationen und mithin allein im Wege der [X.] realisieren lässt. Daher ist die Auslegung von § 1618 a [X.] als Anspruchsgrundlage für eine dahingehende [X.] nicht nur vom Wortlaut gedeckt sowie durch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ausgeschlossen, sondern auch verfassungsrechtlich geboten.

(4) Dem steht die Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen, wonach sich ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf [X.] über die Identität des leiblichen Kindesvaters zur Durchsetzung seines Regressanspruchs nicht im Wege der Rechtsfortbildung aus § 242 [X.] ableiten lasse (vgl. [X.] 138, 377 = [X.], 729 Rn. 35 ff.).

Das [X.] geht dabei von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Rechtsfortbildung an verfassungsrechtliche Grenzen stoße, die sich auch aus den Grundrechten ergeben und von Fall zu Fall bestimmt werden müssen. Soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen, zieht das [X.] diese Grenzen weiter, wobei die Befugnis der Gerichte umso weitergehender ist, je schwerer der verfassungsrechtliche Gehalt der gestärkten Position wiegt. Umgekehrt sind die Grenzen bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt, so dass sich die Rechtsfindung umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken muss, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt (vgl. [X.] 138, 377 = [X.], 729 Rn. 40 ff. [X.]). Ausgehend hiervon ist das [X.] im Zusammenhang mit einer auf § 242 [X.] gestützten [X.]spflicht zum Zwecke des Scheinvaterregresses von engen Grenzen ausgegangen, weil die mit der [X.]sverpflichtung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter schwer wiege, während die für die [X.]spflicht angeführten Gründe sich im finanziellen Regressinteresse des Scheinvaters erschöpften und daher nur von verfassungsrechtlich geringem Gewicht seien (vgl. [X.] 138, 377 = [X.], 729 Rn. 44 ff.).

Demgegenüber geht es vorliegend schon nicht um die Rechtsfortbildung auf Grundlage einer Generalklausel, sondern um die Auslegung einer vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Anspruchsgrundlage. Vor allem aber wird mit dem [X.]sanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, und nicht ein im Wesentlichen finanzielles Interesse gestärkt, bei dem der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des [X.] von Verfassungs wegen nicht zu einer „durchsetzungsstärkeren“ Ausgestaltung gezwungen ist (vgl. [X.] 138, 377 = [X.], 729 Rn. 46 [X.]).

Die auf Seiten der Mutter bestehende, von einer [X.]sverpflichtung beeinträchtigte und verfassungsrechtlich relevante Rechtsposition kann sich daher nicht dergestalt auswirken, dass sie eine Auslegung von § 1618 a [X.] als Anspruchsgrundlage für den [X.]sanspruch des Kindes von vorneherein sperrt. Vielmehr muss eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall ergeben (vgl. dazu etwa [X.] 96, 56 = FamRZ 1997, 869, 871), ob sich das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung oder das ebenfalls vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasste Recht der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre mit dem daraus folgenden Recht, Aspekte ihres [X.] nicht offenbaren zu müssen (vgl. etwa [X.] 138, 377 = [X.], 729 Rn. 29 [X.]), durchsetzt.

b) Auch nach dem von § 1755 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Erlöschen des rechtlichen [X.] aufgrund Adoption kann das Kind seinen Anspruch auf [X.] über die Identität seines leiblichen [X.] gegen seine leibliche Mutter auf § 1618 a [X.] stützen (aA [X.]/[X.] FPR 2002, 339, 348).

aa) Gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlöschen mit der Annahme zwar das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Nach § 1755 Abs. 2 Satz 2 [X.] werden jedoch Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, durch die Annahme nicht berührt, was wiederum nicht für Unterhaltsansprüche für die [X.] ab der Annahme gilt (vgl. [X.]surteil vom 8. Juli 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 949 f.). Die Adoption wirkt nach §§ 1754 ff. [X.] nicht zurück, sondern begründet das neue [X.] unter Lösung des Kindes aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten nur für die Zukunft. Eine Rückabwicklung der Rechtsbeziehungen des Kindes zu den bisherigen Verwandten findet nicht statt. Dem entspricht es, dass auch noch nicht abgewickelte Ansprüche aus der [X.] vor der Adoption zwischen den bisherigen Verwandten fortbestehen. Im Hinblick darauf hat der [X.] auch den [X.]sanspruch des Kindes zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen aus der [X.] vor der Adoption nicht als erloschen angesehen (vgl. [X.]surteil vom 8. Juli 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 949, 950).

bb) Das [X.]sschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter ist aber zwingend vor der Adoption entstanden im Sinne von § 1755 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.].

Wegen §§ 1591, 1747 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] muss die leibliche ([X.] zumindest für einen kurzen [X.]raum auch rechtliche Mutter gewesen sein, so dass mit der Geburt das für die Anwendung von § 1618 a [X.] erforderliche rechtliche [X.] (vgl. etwa [X.]/[X.] [X.] [2020] § 1618 a Rn. 23) vorgelegen haben muss. Damit waren aber schon vor der Adoption sämtliche Tatbestandsmerkmale des [X.]sanspruchs verwirklicht, ohne dass es darauf ankommt, dass ein [X.]sverlangen noch nicht erfolgt war und wie die Einzelfallabwägung bei hypothetischer Inanspruchnahme auf [X.] vor der Adoption ausgefallen wäre. Denn bei bestehender Beistandsverpflichtung der Mutter aus § 1618 a [X.] ist das Kind von Anfang an auf diesen Beistand in Form der Informationserteilung angewiesen, um sein Recht auf Kenntnis der Abstammung hinsichtlich des leiblichen [X.] wahrnehmen zu können. Im Übrigen trägt der [X.]sanspruch des Kindes diesem notwendigerweise gegebenen Informationsgefälle zwischen Mutter und Kind Rechnung, an dem sich auch durch die nachfolgende Adoption nichts ändert. Würde man dies anders sehen, würde die Adoption, auf die das noch nicht 14 Jahre alte Kind wegen § 1746 [X.] nur bedingt gemäß § 192 Abs. 1 FamFG Einfluss nehmen kann, zum Verlust jedenfalls des [X.]sanspruchs aus § 1618 a [X.] und damit hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Kindern führen, deren rechtliche [X.] zu ihrer leiblichen Mutter fortbesteht.

3. Es ist [X.] nicht zu beanstanden, dass das [X.] im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des geltend gemachten [X.]sanspruchs als gegeben erachtet hat. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer nur unvollständig festgestellten Interessenlage.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Antragstellerin auch auf § 1618 a [X.] gestützten [X.]sbegehren um eine sonstige Familiensache im Sinne von §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG und damit gemäß § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache handelt (vgl. [X.] [X.] 2015, 244, 245; [X.]/[X.] [X.] 16. Aufl. Vorbemerkung vor § 1598 a Rn. 10; [X.]/[X.]/Rittner Abstammungsrecht in der Praxis Rn. 180; MünchKommFamFG/[X.] 3. Aufl. § 266 Rn. 351; [X.]/[X.] [X.] [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 130). Denn dieses [X.]sbegehren gehört nicht zu den in § 169 FamFG abschließend aufgezählten Abstammungssachen, zumal es nicht zwangsläufig zur Statusfeststellung führt (vgl. [X.]/[X.] FamFG 20. Aufl. § 169 Rn. 10), sondern hat einen aus dem [X.] herrührenden Anspruch zum Gegenstand. Mithin sind auch die für Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG geltenden zivilprozessualen Bestimmungen des Parteiprozesses einschlägig. Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat daher jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ([X.]sbeschluss vom 2. Juli 2014 - [X.] 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 17).

b) Unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Maßgabe begegnet keinen [X.], dass das [X.] aufgrund der von ihm im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 242 [X.] durchgeführten, aber insoweit auch der Anspruchsgrundlage des § 1618 a [X.] gerecht werdenden Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen eine [X.]sverpflichtung der Antragsgegnerin bejaht hat.

Auf Seiten der Antragstellerin hat es dabei das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung in die Abwägung eingestellt und ist zu der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Einschätzung gelangt, dass der Frage der Abstammung gerade für die Antragstellerin eine hohe Bedeutung zukomme. Dem hat es gegenübergestellt, dass die Antragsgegnerin keine erheblichen, gegen ihre [X.]sverpflichtung sprechenden Abwägungsgesichtspunkte vorgetragen, sondern im Gegenteil zu keinem [X.]punkt bestritten hat, dass der [X.]sanspruch der Antragstellerin grundsätzlich besteht. Somit hat sich die Antragsgegnerin nicht auf konkrete Belange berufen, die mit Blick auf ihr ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre dazu führen könnten, das Bestehen des [X.]sanspruchs aus § 1618 a [X.] zu verneinen.

Aufgrund der bestehenden Darlegungslast der Beteiligten war eine über deren jeweiligen Vortrag hinausreichende Amtsermittlung nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde behauptet auch nicht, dass das [X.] Vortrag unberücksichtigt gelassen hätte. Ob und inwieweit die [X.] erteilt bzw. unmöglich ist oder ihr Verlangen sich aufgrund beim [X.] bestehender Erkenntnismöglichkeiten als treuwidrig darstellt, sind nicht im Zusammenhang mit dem Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu beantwortende Fragen.

4. Der [X.]sanspruch ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 [X.] erloschen. Er ist auch nicht wegen Unmöglichkeit im Sinne des § 275 [X.] ausgeschlossen.

a) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. Die [X.] ist in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des möglichen Erzeugers mitgeteilt werden. Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt. Ob diese [X.] zutrifft, ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicherzustellen. Eine offensichtlich unrichtige [X.] stellt noch keine Erfüllung dar (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2014 - [X.] 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 22 f. [X.]).

Eine Mitteilung der Anspruchsgegnerin, sie kenne den Namen des möglichen Erzeugers nicht oder nicht mehr, ist unvollständig. Mit ihr kann der [X.]sanspruch nicht erfüllt werden, weil der Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung seiner leiblichen Abstammung erlangt. Zwar kann dem Informationsinteresse des [X.] gegebenenfalls auch durch eine sogenannte negative [X.] genügt werden. Eine solche kann aber nur als ausreichend angesehen werden, wenn der Anspruchsteller mit ihr zugleich erschöpfend die Tatsachen erfährt, die für den Bestand seines Anspruchs von Bedeutung sind. Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem einfachen Bestreiten des geltend gemachten [X.]sanspruchs gleich (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2014 - [X.] 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 24 [X.]).

So liegt es auch hier. Denn durch die Mitteilung der Antragsgegnerin, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, erhält die Antragstellerin keine Informationen, die für die Verwirklichung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung von Bedeutung sind; ihr [X.]sanspruch ist daher nicht erfüllt (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2014 - [X.] 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 24).

b) Die Antragsgegnerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der [X.]sanspruch sei nach § 275 Abs. 1 [X.] wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, weil ihr der Name des möglichen [X.] nicht (mehr) bekannt und sie auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage sei, diesen zu benennen.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die eine Unmöglichkeit als Einwendung begründenden Tatsachen trägt die Mutter als [X.]sschuldnerin. Behauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im [X.] insoweit die Beweislast, und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehrten [X.] zu ermöglichen ([X.]sbeschluss vom 2. Juli 2014 - [X.] 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 [X.]).

Wie der [X.] bereits ausgesprochen hat, steht dem nicht die Erwägung entgegen, dass eine Vollstreckung gegen den [X.]sschuldner im Fall des non liquet nicht hinnehmbar sei (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2014 - [X.] 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 [X.]). Allerdings ist ein auf [X.] über die Identität des leiblichen [X.] gerichteter Titel vollstreckbar und die Vollstreckung nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG analog ausgeschlossen (vgl. [X.]/v. [X.] [X.] 8. Aufl. § 1618 a Rn. 18 [X.]; [X.]/[X.] § 1618 a Rn. 51 [X.]; [X.] [X.] 2015, 244, 247; aA zB Frank/[X.] FamRZ 1997, 1258, 1262 f.), weil die sittliche Rechtfertigung des [X.]sanspruchs bereits im Hauptsacheverfahren umfassend geprüft worden ist und das Kind sonst bei der Durchsetzung seines verfassungsrechtlich geschützten Kenntnisrechts weitgehend schutzlos wäre (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. August 2021] [X.] § 1618 a Rn. 25; [X.] [Stand: 1. August 2021] § 1618 a Rn. 8.1; [X.] [X.], 789, 792; [X.] [X.], 1753, 1754; [X.]/[X.] FPR 2002, 339, 350; [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 1618 a Rn. 7; [X.]/[X.] [X.] [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 132; vgl. auch [X.] Beschluss vom 3. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.], 1751 Rn. 11 ff.). Dass gegen einen Schuldner trotz behaupteter, aber nicht erwiesener Unmöglichkeit vollstreckt werden kann, ist die regelmäßige Folge dessen, dass ihm im Erkenntnisverfahren der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist. Eine fortgesetzte Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO lässt sich bei einer nach Rechtskraft eingetretenen Unmöglichkeit im Übrigen dadurch abwenden, dass diese im Vollstreckungsverfahren eingewandt werden kann. Ist der Einwand der Unmöglichkeit gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, so hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die (fortgesetzte) Zwangsvollstreckung im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Mutter führen und sich aus diesem Grund als unzulässig erweisen kann. Die Mutter als [X.]sschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer Anspruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre (vgl. [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2014 - [X.] 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 [X.]).

bb) Die tatgerichtliche Würdigung, dass der Antragsgegnerin der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 11. Dezember 2019 - [X.] 129/19 - FamRZ 2020, 453 Rn. 10 [X.]), und ist gemessen hieran nicht zu beanstanden.

(1) Welche Maßnahmen der zur [X.] verpflichteten leiblichen Mutter als zumutbare Anstrengungen abverlangt werden können, lässt sich nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche konkreten Ansatzpunkte es für Erkundigungen gibt, wie Erfolg versprechend diese sind und ob und inwieweit sie belastende Auswirkungen für die [X.]sschuldnerin entfalten.

(2) Diesen Maßgaben wird die angefochtene Entscheidung gerecht.

Das [X.] hat eine Reihe von möglichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Antragsgegnerin wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen Vätern der Antragstellerin zu erhalten. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, es fehle insoweit an einer Erfolgsaussicht. Dass diese [X.] ihrerseits nicht zur [X.] verpflichtet sind, steht der Möglichkeit, dass sie sie auf Nachfrage freiwillig erteilen, nicht entgegen.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Antragsgegnerin sei es mit Blick auf ihr Persönlichkeitsrecht nicht zuzumuten, durch die Befragung von Personen, die sie seit vielen Jahrzehnten nicht mehr gesehen habe oder nicht näher kenne, Umstände aufzudecken, die für sie selbst ehrverletzend sein könnten, was insbesondere für ihren früheren Freund gelte. Unabhängig davon, dass die Rechtsbeschwerde schon keinen entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen aufzeigen kann, können diese nicht näher spezifizierten Erwägungen eine Unzumutbarkeit nicht begründen.

5. Die Geltendmachung des aus § 1618 a [X.] folgenden [X.]sanspruchs durch die Antragsgegnerin verstößt schließlich auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 [X.]. Zwar kann das [X.]sbegehren ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sein, wenn der [X.]sberechtigte die benötigten Informationen ohne nennenswerten Aufwand selbst erlangen kann. Das ist hier jedoch nicht der Fall und insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil auch die Antragstellerin Einsicht in die [X.] nehmen könnte. Denn es handelt sich dabei nur um eine unter vielen vom [X.] aufgezählten Erkundigungsmöglichkeiten, von der offen ist, ob sie zum Erfolg führt. Den zu Nachforschungen verpflichteten [X.]sschuldner entlastet es jedoch nicht, dass auch der [X.]sgläubiger eigenständig Ermittlungen anstellen kann.

Dose     

        

     Schilling     

        

Günter

        

Ri[X.] Dr. Nedden-Boeger
hat Urlaub und ist deswegen
an der Unterschrift gehindert.

        

[X.]     

        
        

Dose   

                          

Meta

XII ZB 183/21

19.01.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 30. März 2021, Az: 17 UF 52/20

§ 242 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 1618a BGB, § 1755 Abs 1 S 1 BGB, § 111 Nr 10 FamFG, § 112 Nr 3 FamFG, § 120 Abs 3 FamFG, § 266 Abs 1 Nr 4 FamFG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2022, Az. XII ZB 183/21 (REWIS RS 2022, 1939)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1088 MDR 2022, 371-373 REWIS RS 2022, 1939

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 201/13 (Bundesgerichtshof)

Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers


XII ZR 201/13 (Bundesgerichtshof)

Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes bzw. dessen Eltern gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich …


XII ZB 231/18 (Bundesgerichtshof)

Eintragung im Geburtenregister: Eintragungsfähigkeit der Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau als Mit-Elternteil; unterschiedliche Behandlung …


XII ZB 58/20 (Bundesgerichtshof)

Umgangsrecht des leiblichen Vaters bei privater Samenspende an ein lesbisches Paar: Begründung der anderweitigen rechtlichen …


XII ZR 201/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 248/16

XII ZB 201/13

XII ZB 129/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.