Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2020, Az. 8 C 13/19

8. Senat | REWIS RS 2020, 3797

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Gegenstand

Antragserfordernis für die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums


Leitsatz

1. Eine Feststellung nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB setzt einen Antrag des materiell Berechtigten voraus.

2. Ein durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellter Antrag wird durch die Genehmigung des Berechtigten wirksam. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen die Feststellung von Gebäudeeigentum an einem als [X.] bezeichneten Gebäude auf einem Grundstück des [X.]. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 hatte das Gebäude zwischen 1961 und 1963 errichtet. Die Beigeladene zu 1 beantragte bereits im August 1995 die Feststellung gesonderten Gebäudeeigentums an dem [X.], nahm diesen Antrag 1997 aber wieder zurück, da sie irrtümlich der Auffassung war, der Rechtsvorgänger des [X.] sei Eigentümer des Gebäudes.

2

Aufgrund eines Antrags vom 22. Januar 2014 nebst einer vom Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 1 unterzeichneten Erklärung zur "Übertragung der Antragsbefugnis" auf den Beigeladenen zu 2 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2014 fest, dass an dem Gebäude am 3. Oktober 1990 selbständiges Gebäudeeigentum bestanden habe, und ordnete das Eigentum der Beigeladenen zu 1 zu.

3

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Der Eigentumserwerb der Beigeladenen zu 1 beruhe auf § 27 Satz 1 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGG). Der Kläger habe das Grundstück nicht gutgläubig lastenfrei erworben. Trotz der Rücknahme des [X.] habe der Beigeladene zu 2 das [X.] erneut in Gang setzen können, da er berechtigter Nutzer des Gebäudes gewesen sei und aus der Vermögensauseinandersetzung mit der Beigeladenen zu 1 eigene Rechte ableiten könne. Der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides stehe weder eine Verjährung noch eine Verwirkung von Rechtspositionen der Beigeladenen entgegen.

4

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, es fehle bereits an einem wirksam gestellten Antrag seitens der Beigeladenen zu 1. Etwaige Ansprüche der Beigeladenen zu 1 seien verjährt oder jedenfalls verwirkt. Ferner habe der Kläger das Eigentum an dem Grundstück nebst dem Gebäude gutgläubig erworben. Das Urteil leide zudem an Verfahrensmängeln.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des [X.] vom 27. März 2018 zu ändern und den Bescheid des [X.] und offene Vermögensfragen vom 22. Mai 2014 aufzuheben.

6

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Mit Einverständnis der [X.]eteiligten konnte der Senat ohne mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]heiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

Die zulässige Revision ist ni[X.]ht begründet. Das angefo[X.]htene Urteil steht mit [X.]undesre[X.]ht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Verfahrensrügen des [X.] haben keinen Erfolg.

1. Ohne Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht hat das Verwaltungsgeri[X.]ht angenommen, dass der Re[X.]htmäßigkeit des angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heides ni[X.]ht das Fehlen eines Antrags entgegensteht. Zwar setzt eine Feststellung na[X.]h Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EG[X.]G[X.] einen Antrag des materiell [X.]ere[X.]htigten voraus (a). Diesen hat die [X.]eigeladene zu 1 hier indessen gestellt (b). Die Wirksamkeit des Antrags ist jedenfalls aufgrund seiner Genehmigung dur[X.]h die [X.]eigeladene zu 1 eingetreten ([X.]). Die Genehmigung wirkt auf den [X.]punkt der Antragstellung zurü[X.]k (d).

a) Die Feststellung, ob Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, erfolgt dur[X.]h [X.]es[X.]heid der [X.]eklagten, die hierbei das Vermögenszuordnungsgesetz ([X.]) anzuwenden hat (Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und 2 EG[X.]G[X.]). Die Feststellung erfordert na[X.]h § 1 Abs. 6 [X.] den Antrag eines der mögli[X.]hen [X.]ere[X.]htigten. Dabei genügt der Zuordnungsantrag eines mögli[X.]hen [X.]ere[X.]htigten ni[X.]ht au[X.]h für jeden anderen. Das Antragserfordernis ist Ausdru[X.]k der Dispositionsbefugnis des [X.]ere[X.]htigten über seinen Zuordnungsanspru[X.]h; der Gesetzeswortlaut, der vom Antrag eines der mögli[X.]hen [X.]ere[X.]htigten spri[X.]ht, zielt auf den [X.] zwis[X.]hen mehreren [X.]ere[X.]htigten, stellt aber den Dispositionsgrundsatz ni[X.]ht in Frage (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 10 C 10.17 - [X.]VerwGE 164, 53 Rn. 26 und 28). Au[X.]h wenn das [X.] von jedem in Gang gesetzt werden kann, der ein Re[X.]ht auf die ihn begünstigende Ents[X.]heidung zu haben glaubt ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 5. Juni 1997 - 3 [X.] 108.97 - [X.]u[X.]hholz 428.2 § 2 [X.] Nr. 8), so darf glei[X.]hwohl wegen des Dispositionsgrundsatzes in diesem Verfahren eine feststellende Ents[X.]heidung na[X.]h Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und 2 EG[X.]G[X.] nur zugunsten desjenigen [X.]ere[X.]htigten ergehen, der sie beantragt hat.

b) Die [X.]eigeladene zu 1 hat mit dem S[X.]hreiben vom 22. Januar 2014 einen Antrag auf Feststellung des [X.] zu ihren Gunsten gestellt. Das von dem amtierenden sowie einem früheren Vorstandsvorsitzenden der [X.]eigeladenen zu 1 unterzei[X.]hnete S[X.]hreiben hat die Wiederaufnahme des 1995 gestellten und 1997 zurü[X.]kgenommenen Antrags der [X.]eigeladenen zu 1 auf Feststellung von Gebäudeeigentum und die daran anknüpfende "Übertragung der Antragsbefugnis" zum Gegenstand. Es ist auf Fortführung des früheren, von der [X.]eigeladenen zu 1 eingeleiteten Verfahrens geri[X.]htet und daher jedenfalls au[X.]h als Antrag auf Feststellung zugunsten der [X.]eigeladenen zu 1 zu verstehen, die eigene Re[X.]hte an dem Gebäude geltend ma[X.]ht. Hiervon ging au[X.]h die [X.]eklagte aus, die in dem angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid die [X.]eigeladene zu 1 als Antragstellerin bezei[X.]hnet.

[X.]) Die vom Verwaltungsgeri[X.]ht offen gelassene Frage, ob der Antrag und die Erklärung vom 22. Januar 2014 die [X.]eigeladene zu 1 mangels hinrei[X.]hender Vertretungsma[X.]ht der Unterzei[X.]hnenden ni[X.]ht binden, bedarf im Revisionsverfahren ebenfalls keiner abs[X.]hließenden Klärung, da die Wirksamkeit des Antrags jedenfalls infolge seiner Genehmigung dur[X.]h die [X.]eigeladene zu 1 eingetreten ist.

aa) Der mögli[X.]he [X.]ere[X.]htigte muss den Antrag na[X.]h § 1 Abs. 6 [X.] ni[X.]ht selbst stellen, sondern kann si[X.]h hierbei vertreten lassen. Der Antrag kann au[X.]h dur[X.]h einen vollma[X.]htlosen Vertreter gestellt werden, sofern der [X.]ere[X.]htigte dies genehmigt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 10 C 10.17 - [X.]VerwGE 164, 53 Rn. 29). Eine sol[X.]he Genehmigung, auf die § 184 Abs. 1 [X.]G[X.] entspre[X.]hende Anwendung findet (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 7 C 20.98 - [X.]VerwGE 109, 169 <171>), muss ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt werden, sondern kann dur[X.]h s[X.]hlüssiges Verhalten erfolgen. Letzteres setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr re[X.]hnet und dass in seinem Verhalten der Ausdru[X.]k des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindli[X.]h angesehene Ges[X.]häft verbindli[X.]h zu ma[X.]hen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 20. April 2004 - [X.], 2745 <2747>). Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der [X.]ere[X.]htigte die Maßnahme als gültig behandelt ([X.]GH, Urteil vom 15. Mai 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 1251 <1252>).

bb) Gemessen daran hat die [X.]eigeladene zu 1 den dur[X.]h ihren amtierenden und ihren früheren Vorstandsvorsitzenden sowie den [X.]eigeladenen zu 2 als mögli[X.]herweise vollma[X.]htlose Vertreter gestellten Antrag dur[X.]h ihren Prozessbevollmä[X.]htigten genehmigt. Die [X.]eigeladene zu 1 wurde bereits im Verwaltungsverfahren als Antragstellerin behandelt und in dem angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid ausdrü[X.]kli[X.]h als sol[X.]he bezei[X.]hnet. Sie ist dem im Geri[X.]htsverfahren, in dem sie den angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid stets verteidigt hat, ni[X.]ht entgegengetreten. Na[X.]hdem der Kläger dur[X.]h S[X.]hriftsatz vom 7. März 2018 die Wirksamkeit der Erklärung vom 22. Januar 2014 im Hinbli[X.]k auf die Vertretungsbefugnis der unterzei[X.]hnenden Personen in Zweifel gezogen hatte, beantragte die [X.]eigeladene zu 1 die Abweisung der Klage gegen den angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid sowie im Folgenden die Zurü[X.]kweisung der Revision. Im Verfahren vor dem [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht hat sie unter anderem ausdrü[X.]kli[X.]h eine Genehmigung der Erklärung vom 22. Januar 2014 geltend gema[X.]ht. In diesem Verhalten liegt die Genehmigung einer mögli[X.]herweise zunä[X.]hst ni[X.]ht wirksamen Antragstellung, da die [X.]eigeladene zu 1 damit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, dass sie mit der Ents[X.]heidung zu ihren Gunsten in dem angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid ungea[X.]htet etwaiger Mängel der vorangegangenen Erklärungen einverstanden ist und die darauf geri[X.]htete Antragstellung als gültig ansieht.

d) Die Genehmigung wirkt na[X.]h den entspre[X.]hend anzuwendenden § 180 Satz 2 und § 184 Abs. 1 [X.]G[X.] auf den [X.]punkt der Erklärung zurü[X.]k (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 7 C 20.98 - [X.]VerwGE 109, 169 <171> und vom 13. September 2001 - 7 C 30.00 - [X.]u[X.]hholz 428 § 30a VermG Nr. 25 S. 41). Eine derartige Rü[X.]kwirkung kann zwar ausnahmsweise dur[X.]h den Zwe[X.]k entgegenstehender gesetzli[X.]her und re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Auss[X.]hlussfristen einges[X.]hränkt sein (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 7 C 20.98 - [X.]VerwGE 109, 169 <171>); eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung ist der Re[X.]htsordnung im Hinbli[X.]k auf die hier in Rede stehende Erklärung indessen ni[X.]ht zu entnehmen. Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelte Antragsfrist findet auf Anträge na[X.]h § 1 Abs. 6 [X.] keine Anwendung; dies ergibt si[X.]h ni[X.]ht nur aus dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.], sondern au[X.]h daraus, dass die Frist na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers allein die Mögli[X.]hkeit von Kommunen, Anträge zu stellen, zeitli[X.]h bes[X.]hränken sollte (vgl. [X.]T-Drs. 12/2480 S. 93 und [X.]T-Drs. 12/5553 S. 166).

2. Ohne Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht geht das verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Urteil davon aus, dass die [X.]eklagte auf den Antrag der [X.]eigeladenen zu 1 als materiell [X.]ere[X.]htigte zu deren Gunsten eine Feststellung na[X.]h Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EG[X.]G[X.] i.V.m. § 27 Satz 1 LPGG zu treffen hatte. Die [X.]eigeladene zu 1 ist na[X.]h § 27 Satz 1 LPGG Eigentümerin des Gebäudes geworden, da ihre Re[X.]htsvorgängerin den [X.] auf dem von ihr genutzten Grundstü[X.]k erri[X.]htet hat. Das ergibt si[X.]h aus den mangels dur[X.]hgreifender Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des angegriffenen Urteils.

3. Das Gebäudeeigentum der [X.]eigeladenen zu 1 ist ni[X.]ht dadur[X.]h erlos[X.]hen, dass der Kläger oder sein Re[X.]htsvorgänger das Eigentum an dem Grundstü[X.]k gutgläubig erworben hätte. Das gemäß § 27 Satz 1 LPGG entstandene Eigentum an dem Gebäude, das zu den Sa[X.]hen im Sinne des Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]G[X.] gehört (vgl. [X.], in: [X.], [X.]G[X.], Stand Januar 2019, Art. 231 § 5 EG[X.]G[X.] Rn. 34 m.w.N.), erlis[X.]ht na[X.]h Art. 231 § 5 Abs. 3 Satz 1 EG[X.]G[X.] nur, wenn das Eigentum an dem Grundstü[X.]k na[X.]h dem 31. Dezember 2000 übertragen wird, ohne dass das selbständige Gebäudeeigentum im Grundbu[X.]h eingetragen ist oder dem Erwerber das ni[X.]ht eingetragene Re[X.]ht bekannt war. Diese Voraussetzungen waren bei den Verfügungen über das Eigentum an dem Grundstü[X.]k, auf dem si[X.]h der [X.] befindet, ni[X.]ht erfüllt. Der Erwerb des Grundstü[X.]ks dur[X.]h den Re[X.]htsvorgänger des [X.] im Jahre 1990 fand vor dem in Art. 231 § 5 Abs. 3 Satz 1 EG[X.]G[X.] genannten [X.]punkt statt, ab dem ein Erlös[X.]hen des selbständigen [X.] dur[X.]h gutgläubigen Erwerb re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h war. Als der Kläger selbst im Jahr 2011 das Eigentum an dem Grundstü[X.]k erwarb, war ihm na[X.]h den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]hts das Gebäudeeigentum der [X.]eigeladenen zu 1 bekannt, wel[X.]hes daher dur[X.]h diesen Erwerbsvorgang ebenfalls ni[X.]ht erlos[X.]hen ist.

4. a) Die [X.]eigeladene zu 1 hat auf ihr Antragsre[X.]ht ni[X.]ht dadur[X.]h verzi[X.]htet, dass sie den ersten von ihr gestellten Antrag auf Feststellung und Zuordnung des [X.] im Jahr 1997 zurü[X.]kgenommen hat. Na[X.]h den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]hts stellte diese Antragsrü[X.]knahme allein eine Reaktion der [X.]eigeladenen zu 1 auf die unzutreffende [X.]eurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem Gebäude, ni[X.]ht aber einen endgültigen Verzi[X.]ht auf die Geltendma[X.]hung ihrer Re[X.]htsposition dar.

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgeri[X.]ht weiter angenommen, dass der Re[X.]htmäßigkeit des angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heides ni[X.]ht das Re[X.]htsinstitut der Verjährung entgegensteht. Eine gesetzli[X.]he Regelung, die die Verjährung der [X.]efugnis, eine Feststellung na[X.]h Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EG[X.]G[X.] zu treffen, oder des entspre[X.]henden Antragsre[X.]hts der mögli[X.]hen [X.]ere[X.]htigten anordnet, existiert ni[X.]ht. Vielmehr sieht die Re[X.]htsordnung - abgesehen von der Mögli[X.]hkeit der Verwirkung - für Anträge na[X.]h Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 2 EG[X.]G[X.] i.V.m. § 1 Abs. 6 [X.] gerade keine Frist oder sonstige zeitli[X.]he [X.]es[X.]hränkung vor. Ohne eine sol[X.]he ausdrü[X.]kli[X.]he Normierung findet das Re[X.]htsinstitut der Verjährung zudem nur auf vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he des Staates Anwendung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 6 C 98.65 - [X.]VerwGE 28, 336 <338>; Sa[X.]hs, in: [X.]/[X.]onk/Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 53 Rn. 10 ff. m.w.N.), zu denen das verfahrensgegenständli[X.]he Re[X.]ht ni[X.]ht gehört.

[X.]) Der Anspru[X.]h der [X.]eigeladenen zu 1 oder die [X.]efugnis der [X.]eklagten, die angefo[X.]htene Feststellung zu treffen, sind s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des Verbots widersprü[X.]hli[X.]hen Verhaltens, wona[X.]h ein Re[X.]ht ni[X.]ht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Mögli[X.]hkeit der Geltendma[X.]hung längere [X.] verstri[X.]hen ist und besondere Umstände hinzutreten, wel[X.]he die verspätete Geltendma[X.]hung als Verstoß gegen Treu und Glauben ers[X.]heinen lassen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 10 C 2.19 - jurion Rn. 17). Na[X.]h den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]hts sind diese Voraussetzungen ni[X.]ht erfüllt, da die Eigentumsverhältnisse an dem [X.] unter den [X.]eteiligten seit geraumer [X.] im Streit stehen und der erneute Antrag im Jahre 2014 keine verspätete Geltendma[X.]hung von Re[X.]hten darstellt. Eine frühere Antragstellung war ni[X.]ht mögli[X.]h, da die [X.]eigeladenen zuvor seit 1997 irrtümli[X.]h der Auffassung waren, der [X.] stehe im Eigentum des [X.].

5. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

a) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat den Anspru[X.]h des [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ni[X.]ht verletzt. Zu Unre[X.]ht rügt der Kläger, das verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Urteil gehe überras[X.]hend davon aus, das Grundstü[X.]k, auf dem si[X.]h der [X.] befinde, sei von Frau [X.] im Jahr 1957 in die LPG eingebra[X.]ht worden.

Eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung stellt si[X.]h na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung als eine das Re[X.]ht auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verletzende Überras[X.]hungsents[X.]heidung dar, wenn das Geri[X.]ht einen bis dahin ni[X.]ht erörterten re[X.]htli[X.]hen oder tatsä[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt zur Grundlage seiner Ents[X.]heidung ma[X.]ht und damit dem Re[X.]htsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten na[X.]h dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]hten. Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Die Einbringung des Grundstü[X.]ks in die LPG dur[X.]h Frau [X.] wird bereits in dem angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid (S. 4) ausdrü[X.]kli[X.]h zur [X.]egründung herangezogen. Der Kläger musste daher damit re[X.]hnen, dass das Verwaltungsgeri[X.]ht diesen Aspekt bei der Ents[X.]heidungsfindung ebenfalls berü[X.]ksi[X.]htigen würde. Dass das Geri[X.]ht der Würdigung des genannten Umstands dur[X.]h den Kläger ni[X.]ht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das Re[X.]ht auf re[X.]htli[X.]hes Gehör.

b) Eine Verletzung dieses grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts folgt au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass das Verwaltungsgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung Akten zugrunde gelegt hätte, zu deren Inhalt si[X.]h der Kläger ni[X.]ht äußern konnte. Der S[X.]hriftsatz der [X.]eklagten vom 28. August 2014, mit dem sie dem Verwaltungsgeri[X.]ht drei Ordner ihrer Akten - bestehend aus dem sogenannten "Verwaltungsvorgang" und zwei [X.]änden der "Grundakte" - übermittelte, wurde dem Kläger übersandt. Da der Kläger na[X.]h seinen Angaben im Verwaltungsverfahren nur Einsi[X.]ht in den "Verwaltungsvorgang" genommen hatte, hätte er diesen S[X.]hriftsatz zum Anlass nehmen können, die weiteren Akten einzusehen und si[X.]h dazu zu äußern. Die [X.]eklagte war von Re[X.]hts wegen ni[X.]ht gehindert, diese weiteren Akten an das Geri[X.]ht zu übermitteln; der Kläger durfte namentli[X.]h im Hinbli[X.]k auf den erwähnten S[X.]hriftsatz ni[X.]ht darauf vertrauen, nur der "Verwaltungsvorgang" werde Gegenstand des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens sein. Zudem hatte der Kläger selbst mit einem an die [X.]eklagte geri[X.]hteten S[X.]hriftsatz vom 22. April 2014 auf die dem Verwaltungsgeri[X.]ht übermittelten weiteren Akten und ihre aus seiner Si[X.]ht bestehende Erhebli[X.]hkeit für das Verfahren hingewiesen, so dass er mit ihrer Einbeziehung in das geri[X.]htli[X.]he Verfahren re[X.]hnen musste.

[X.]) Die Aufklärungsrüge des [X.] hat ebenfalls keinen Erfolg. Wird die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend gema[X.]ht, muss der Re[X.]htsmittelführer substantiiert darlegen, hinsi[X.]htli[X.]h wel[X.]her tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, wel[X.]he für geeignet und erforderli[X.]h gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etra[X.]ht gekommen wären, wel[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen bei der Dur[X.]hführung der vermissten Sa[X.]hverhaltsaufklärung voraussi[X.]htli[X.]h getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Ents[X.]heidung hätte führen können. Weiterhin muss er aufzeigen, dass er im Verfahren vor dem Tatsa[X.]hengeri[X.]ht, insbesondere in der mündli[X.]hen Verhandlung, auf die Vornahme der Sa[X.]hverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat oder dass si[X.]h dem Geri[X.]ht die bezei[X.]hneten Ermittlungen au[X.]h ohne ein sol[X.]hes Hinwirken von si[X.]h aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - Zf[X.]R 2020, 170 Rn. 29). Diesen Anforderungen entspri[X.]ht die Revisionsbegründung ni[X.]ht. Der Kläger bes[X.]hränkt si[X.]h insoweit auf eine Kritik an der ausführli[X.]h begründeten Auffassung des Verwaltungsgeri[X.]hts, die [X.]augenehmigung vom 11. März 1960 beziehe si[X.]h auf den [X.]. Wel[X.]he Ergebnisse die von ihm vermisste [X.]eiziehung weiterer [X.]auakten hätte erbringen können, legt der Kläger indessen ni[X.]ht mit Substanz dar. Ebenso trägt er ni[X.]ht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise vor, dass er bereits im verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren auf diese Aktenbeiziehung hingewirkt hätte oder dass sie si[X.]h dem Verwaltungsgeri[X.]ht hätte aufdrängen müssen.

d) Die in der [X.]es[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit des angefo[X.]htenen Urteils greift s[X.]hon deswegen ni[X.]ht dur[X.]h, weil der Kläger sie - anders als die Gehörs- und die Aufklärungsrüge - ni[X.]ht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise unmissverständli[X.]h zum Gegenstand der Revisionsbegründung gema[X.]ht hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 6. Dezember 1984 - 9 C 41.84 - [X.]u[X.]hholz 310 § 139 VwGO Nr. 65). Unabhängig davon liegt eine aktenwidrige Feststellung des Sa[X.]hverhalts nur dann vor, wenn zwis[X.]hen den in der angegriffenen Ents[X.]heidung getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensi[X.]htli[X.]her, keiner weiteren [X.]eweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspru[X.]h gegeben ist. Das ist hier ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Mit den im angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid erwähnten Urkunden, namentli[X.]h dem [X.], setzt si[X.]h der Kläger ni[X.]ht substantiiert auseinander. Er zeigt au[X.]h ni[X.]ht auf, dass diese in einem offensi[X.]htli[X.]hen Widerspru[X.]h zu der Auffassung des Verwaltungsgeri[X.]hts, die [X.]eigeladene zu 1 sei Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der LPG "[X.]", stünden. Vielmehr beruft er si[X.]h auf Tatsa[X.]hen, die das Verwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt hat und die gegebenenfalls beweisbedürftig wären.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Geri[X.]htskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ni[X.]ht erhoben. Wegen des [X.] wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] hingewiesen.

Meta

8 C 13/19

27.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Magdeburg, 27. März 2018, Az: 5 A 457/14 MD, Urteil

Art 231 BGBEG, Art 5 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 5 Abs 3 S 1 BGBEG, Art 233 BGBEG, § 2b Abs 3 S 1 BGBEG, § 2b Abs 3 S 2 BGBEG, § 1 Abs 6 VZOG, § 27 S 1 LPGG, § 180 BGB, § 184 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2020, Az. 8 C 13/19 (REWIS RS 2020, 3797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3797

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