Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az. 9 C 3/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 10282

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bodenordnungsverfahren; Vorliegen von Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht; Nutzungszweck; Errichtung neuer Gebäude


Leitsatz

1. Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gibt keine Befugnis zur Errichtung neuer Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die nach Umfang oder Nutzungszweck vom Inhalt des konkreten Nutzungsrechts abweichen.

2. Bezogen auf das Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht nach Art. 233 § 2b EGBGB bedeutet dies, dass der Nutzungszweck des neu zu errichtenden Gebäudes der baulichen Nutzung entsprechen muss, die vor dem Beitritt mit baurechtlicher Genehmigung oder sonst mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnen worden ist.

3. Die verbindliche, mit einer entsprechenden Anfechtungslast verbundene Feststellung, wer Eigentümer des Gebäudes und wer Eigentümer der Fläche ist, trifft grundsätzlich nicht der Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG, sondern der Bodenordnungsplan nach § 59 LwAnpG im Rahmen der Regelungen über die Zusammenführung von Gebäude- und Flächeneigentum.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ([X.]).

2

Er ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Eigentümerin eines in der Gemeinde [X.] (Gemarkung [X.]) belegenen Grundstücks ist. Die Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft hatten dieses Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Als der Pächter im Jahre 1953 Mitglied der LPG "Fortschritt" wurde, brachte er das Grundstück in die Genossenschaft ein. 1965 errichtete die LPG auf dem Grundstück einen [X.], an den 1979 mit baurechtlicher Genehmigung ein Futterhaus angebaut wurde.

3

Die Beigeladene zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der LPG "Fortschritt". Sie veräußerte mit notariellem Gebäudekaufvertrag vom 19. Dezember 1995 den [X.] an die Gemeinde [X.], deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 2 ist. In diesem Vertrag erklärte die Beigeladene zu 1 außerdem die Aufgabe des Nutzungsrechts "gemäß Artikel 233 § 4 Absatz 6 Satz 2 EGBGB". Die Übertragung des Gebäudeeigentums auf die Gemeinde [X.] wurde in der Folgezeit nicht in ein Gebäudegrundbuchblatt eingetragen. Die Gemeinde [X.] baute sodann das Stallgebäude und das Futterhaus in ein Gemeindezentrum mit [X.] um.

4

Am 24. November 1999 beantragte das [X.] für die Gemeinde [X.] die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück. Der Kläger legte gegen den Beschluss des Beklagten zur Anordnung des Bodenordnungsverfahrens "[X.] - Gemeindezentrum IV" Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Flurbereinigungsgericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 64 [X.] für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens lägen vor. Es bestehe ein vom Grundeigentum der Erbengemeinschaft getrenntes Gebäudeeigentum der Beigeladenen zu 1 an dem Gemeindezentrum. Die LPG "Fortschritt" habe den [X.] auf der Grundlage des Nutzungsrechts nach § 8 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 18 LPG-Gesetz 1982 errichtet, der somit gemäß § 13 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 27 LPG-Gesetz 1982 im selbständigen Gebäudeeigentum der LPG gestanden habe. Dieses Gebäudeeigentum habe nach Art. 231 § 5 EGBGB nach Inkrafttreten des [X.] fortbestanden. Es sei auch nicht durch die im notariellen Gebäudekaufvertrag vom 19. Dezember 1995 enthaltene Erklärung der Beigeladenen zu 1 zur Aufgabe des Nutzungsrechts erloschen. Die Erklärungen zur Veräußerung des Gebäudes und zur Aufgabe des Nutzungsrechts stünden in Widerspruch zueinander, so dass der [X.] unwirksam sei. Das Gebäudeeigentum sei auch nicht durch den Umbau des Stalles in ein Gemeindezentrum mit [X.] untergegangen. Dabei könne offen bleiben, ob das ursprüngliche Stallgebäude im Zuge der von der Beigeladenen zu 2 im Einverständnis mit der Beigeladenen zu 1 durchgeführten Umbaumaßnahmen untergegangen sei. Denn in diesem Fall sei die Beigeladene zu 1 aufgrund ihres Nutzungsrechts gemäß Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB berechtigt gewesen, ein neues Gebäude errichten zu lassen, das - wie hier geschehen - die bisherige Kubatur beibehalte. Dass das neue Gebäude nicht mehr als Stall, sondern als Gemeindezentrum genutzt werde, sei für die Entstehung neuen selbständigen Gebäudeeigentums der Beigeladenen zu 1 unschädlich. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 64 [X.] seien ebenfalls erfüllt. Zwar habe zunächst kein wirksamer Antrag nach § 64 [X.] vorgelegen, weil die Antragstellerin, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2, nicht Eigentümerin des Gemeindezentrums gewesen sei. Dieser Verfahrensmangel sei jedoch gemäß § 45 VwVfG dadurch geheilt worden, dass die Beigeladene zu 1 als Gebäudeeigentümerin nachträglich im Klageverfahren einen Antrag auf Zusammenführung von Gebäude- und Flächeneigentum gestellt habe.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Gebäudeeigentum sei mit der notariell erklärten Aufgabe des Nutzungsrechts erloschen; es gebe keine gesetzliche Bestimmung, nach der ein [X.] unwirksam sei. Auf der Grundlage des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB könne kein neues Gebäude mit verändertem Nutzungszweck errichtet werden. Das Flurbereinigungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladene zu 1 nachträglich nach § 45 VwVfG einen Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- und Flächeneigentums habe stellen können. Denn der Bodenordnungsplan weise das Grundeigentum der Erbengemeinschaft der Beigeladenen zu 2 zu und trage damit deren Antrag nach § 64 [X.] Rechnung. Das Bodenordnungsverfahren hätte nur auf der Grundlage eines gesonderten Bescheides über das Vorliegen von Gebäudeeigentum eingeleitet werden dürfen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2010 und den am 29. Juni 2002 bekannt gegebenen Anordnungsbeschluss des [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben,

hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, erneut über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

7

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist zulässig. Er ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]G[X.] befugt, sich gegen die Anordnung eines - nicht von der Erbengemeinschaft beantragten - Verfahrens zur Zusammenlegung des zum Nachlass gehörenden Grundeigentums mit selbständigem Gebäudeeigentum nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 64 [X.] zu wenden (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - [X.]VerwG 4 A 1.04 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 186 S. 185). Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; unten 1.); dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO; unten 2.).

9

1. Gemäß § 64 [X.] ist das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. [X.] hat seine Annahme, dass die Voraussetzungen des § 64 [X.] für die Einleitung eines [X.]odenordnungsverfahrens hier vorliegen, auf Erwägungen gestützt, die nicht in jeder Hinsicht mit [X.]undesrecht vereinbar sind.

a) [X.] ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine den Anforderungen des § 64 [X.] genügende Antragstellung vorliegt. Es hat zunächst zutreffend erkannt, dass der ursprünglich von der [X.]eigeladenen zu 2 gestellte Antrag unwirksam war. Die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2 hatte das Gebäudeeigentum nicht, wie im notariellen Kaufvertrag vom 19. Dezember 1995 vereinbart, erworben. Gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4 EG[X.]G[X.] i.V.m. Art. 233 § 4 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]G[X.] gelten für das Gebäudeeigentum die Vorschriften des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Mithin bedarf es für die Übertragung des [X.] einer Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt (vgl. § 873 Abs. 1 [X.]G[X.]). Eine solche Eintragung ist hier nach den Feststellungen des [X.] nicht erfolgt. Der Antrag der Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2 war entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht deshalb wirksam, weil der [X.] das Grundeigentum der Erbengemeinschaft zunächst - antragsgemäß - der [X.]eigeladenen zu 2 zugewiesen hat. Eine solche von der eigentumsrechtlichen Lage nicht gedeckte Regelung des [X.]s ändert nichts daran, dass verfahrensrechtlich nach § 64 [X.] nur der Inhaber selbständigen [X.] bzw. der Eigentümer der Fläche zur Antragstellung befugt war. Im Übrigen wurde der [X.] nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des [X.]eklagten dahingehend geändert, dass die [X.]eigeladene zu 1 zugunsten der [X.]eigeladenen zu 2 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum gegen eine Abfindung in Geld verzichtet. Damit trägt auch der [X.] der eigentumsrechtlichen Lage Rechnung. Der sonach vorliegende Verfahrensmangel wurde jedoch gemäß § 45 VwVfG durch die Antragstellung der [X.]eigeladenen zu 1 im gerichtlichen Verfahren nachträglich geheilt, wie das Flurbereinigungsgericht in Einklang mit [X.]undesrecht angenommen hat (vgl. [X.]eschluss vom 10. Mai 2007 - [X.]VerwG 10 [X.] 71.06 - [X.] 424.02 § 64 [X.] Nr. 12).

b) [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbständiges Gebäudeeigentum einer LPG begründet wurde. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde der damalige Pächter der Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft im Jahre 1953 Mitglied der LPG "Fortschritt" und brachte dabei unter anderem das hier in Rede stehende Grundstück ein; ob der Pachtvertrag wirksam war, bedarf keiner Entscheidung. Gemäß § 8 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 18 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982 erwarb die LPG ein "volles" bzw. "umfassendes und dauerndes" Nutzungsrecht an dem eingebrachten Grundstück. Nach den Maßstäben "[X.] Rechtlichkeit" spielte es für die Entstehung des Nutzungsrechts keine Rolle, ob der Genossenschaftsbauer die von ihm eingebrachten Grundstücke wirksam gepachtet hatte (vgl. [X.]eschluss vom 30. April 1997 - [X.]VerwG 11 [X.] 86.96 - [X.] 424.02 § 56 [X.] Nr. 1). Im Jahre 1965 errichtete die LPG "Fortschritt" aufgrund dieses gesetzlichen Nutzungsrechts am Grundstück der Erbengemeinschaft einen Kälberstall. Nach § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 wurde sie dadurch Eigentümerin des [X.] unabhängig davon, dass sie den Grund und [X.]oden zu keinem Zeitpunkt zu Eigentum erwarb. Dieses selbständige Gebäudeeigentum der LPG "Fortschritt" ist gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]G[X.] nach dem [X.]eitritt bestehen geblieben (vgl. [X.]eschluss vom 11. Mai 2000 - [X.]VerwG 3 [X.] 24.00 - [X.] 115 Sonst. [X.]srecht Nr. 31 S. 27) und auf deren Rechtsnachfolgerin, die [X.]eigeladene zu 1, übergegangen.

c) Im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des [X.], die in der notariellen Vereinbarung vom 19. Dezember 1995 durch die [X.]eigeladene zu 1 erklärte Aufgabe des Nutzungsrechts habe nicht gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 6 EG[X.]G[X.] zum Erlöschen des [X.] geführt, weil diese Erklärung in Widerspruch zur gleichzeitig vereinbarten Übertragung des [X.] auf die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2 stehe.

[X.]ei der nach den §§ 133, 157 [X.]G[X.] gebotenen Auslegung von Verträgen darf der [X.] nicht an dem Wortlaut haften. Dabei ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die [X.] auch bei einem widersprüchlichen Wortlaut mit dem Vertragsschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst haben. Für die Auslegung eines Vertrages tritt daher die [X.]edeutung des Wortlauts völlig zurück, wenn die [X.] mit einem widersprüchlichen oder gar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der vom Wortlaut nicht ohne Weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist. In einem solchen Fall gilt das von den [X.] wirklich Gewollte als Inhalt des Vertrages. Erst wenn die [X.]erücksichtigung auch dieser weiteren Umstände nicht die Möglichkeit für eine Aufklärung des im Vertrag enthaltenen Widerspruchs bietet, kommt ausnahmsweise eine Auslegung nicht in [X.]etracht (vgl. [X.]GH, Urteile vom 23. Februar 1956 - [X.]/54 - NJW 1956, 665 und vom 7. März 2005 - [X.]/03 - NJW 2005, 2618 <2619>).

Vorliegend kann das von den [X.] übereinstimmend Gewollte eindeutig bestimmt werden. Soweit der Kläger meint, den Vertragsparteien sei es darum gegangen, der Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2 die Option zu verschaffen, das Grundstück samt Gebäude von der Erbengemeinschaft zu erwerben, führt das allerdings nicht weiter. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte bereits die Aufgabe des Nutzungsrechts genügt. Die gleichzeitig vereinbarte Veräußerung des Gebäudes gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 80 000 DM stünde wiederum in Widerspruch zu der Absicht, das Gebäudeeigentum zu beseitigen, um einen Erwerb von Grundstück und Gebäude "aus einer Hand" zu ermöglichen. Dass es den Vertragsparteien hierauf nicht ankam, zeigt im Übrigen die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2 das Stallgebäude im [X.] an die notarielle Übereinkunft in ein Gemeindezentrum umbaute, ohne zuvor das Grundstück von der Erbengemeinschaft erworben zu haben. Stattdessen ist anzunehmen, dass das Nutzungsrecht aufgegeben wurde, um der [X.] das Gebäude "lastenfrei" übertragen zu können. Dieses übereinstimmend gewollte Ziel konnten die Vertragsparteien bereits durch die Veräußerung des Gebäudes erreichen, weil das Nutzungsrecht als wesentlicher [X.]estandteil des Gebäudes (Art. 231 § 5 Abs. 2 Satz 1 EG[X.]G[X.]) ohnehin mit diesem auf den Erwerber übergeht. Demgegenüber führt die Aufgabe des Nutzungsrechts mit Zugang der Erklärung beim Grundbuchamt zum Erlöschen des [X.] und macht so dessen Übertragung auf den Erwerber unmöglich. Als das von den [X.] übereinstimmend Gewollte gilt daher nur die Veräußerung des Gebäudes an die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2. [X.] über die Aufgabe des Nutzungsrechts entfaltet demgegenüber keine Wirksamkeit, so dass sie nicht zum Erlöschen des [X.] geführt haben kann.

d) Die weiteren Erwägungen des [X.] zum Vorliegen von Gebäudeeigentum halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. [X.] ist der Auffassung, es könne offen bleiben, ob das ursprüngliche Stallgebäude durch den Umbau in ein Gemeindezentrum mit [X.] untergegangen sei. Denn gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 EG[X.]G[X.] habe ein neues Gebäude errichtet werden dürfen, an dem wiederum selbständiges Gebäudeeigentum bestehe. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass die Kubatur des neuen Gebäudes - wie hier - derjenigen des untergegangenen Gebäudes im Wesentlichen entspreche. Demgegenüber sei es unschädlich, wenn das neue Gebäude einem anderen Nutzungszweck diene. Diese Auffassung verletzt [X.]undesrecht.

aa) Gemäß Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 1 EG[X.]G[X.] lässt der Untergang des Gebäudes den [X.]estand des Nutzungsrechts unberührt. Aufgrund des Nutzungsrechts kann nach Satz 2 dieser Vorschrift ein neues Gebäude errichtet werden. [X.] geht zutreffend davon aus, dass diese Regelung nach Art. 233 § 2b Abs. 4 EG[X.]G[X.] entsprechende Anwendung auf Gebäude findet, an denen nach Art. 233 § 2b Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a und b EG[X.]G[X.] oder - wie hier - nach § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 selbständiges Eigentum ohne dingliches Nutzungsrecht am Grundstück besteht. Es lässt jedoch außer [X.], dass das neue Gebäude nur "aufgrund des Nutzungsrechts" errichtet werden darf, sich also nach Umfang und Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten muss, die das konkrete, sich in den Fällen des Art. 233 § 2b EG[X.]G[X.] aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 3 ergebende Nutzungsrecht vorgibt. Die Annahme, bei der Errichtung eines neuen Gebäudes müsse das Nutzungsrecht nur insoweit berücksichtigt werden, als es Vorgaben für dessen bauliche Abmessungen enthalte, findet im Gesetz keinen Anhalt.

Soweit das Flurbereinigungsgericht meint, nur bei der von ihm vertretenen erweiternden Auslegung des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EG[X.]G[X.] könne ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen in § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. b, § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SachenR[X.]erG vermieden werden, vermag ihm der [X.] nicht zu folgen. Diese Vorschriften regeln nicht selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein vom Inhalt des Nutzungsrechts abweichender Wechsel der Art der baulichen Nutzung den Fortbestand des [X.] berührt. Vielmehr wird für die Fälle fortbestehenden [X.] bestimmt, dass sich ein Wechsel der Nutzungsart auf die Höhe des [X.] bzw. des Kaufpreises auswirkt. Ein Wertungswiderspruch läge nur vor, wenn den genannten Vorschriften des [X.] kein Anwendungsbereich verbliebe, weil jeder vom Inhalt des Nutzungsrechts abweichende Wechsel des Zwecks der baulichen Nutzung das Erlöschen des [X.] zur Folge hätte. Das ist nicht der Fall. Selbständiges Gebäudeeigentum erlischt auch bei einer vom Nutzungsrecht nicht gedeckten Änderung der Art der baulichen Nutzung nicht, wenn diese Änderung nicht zum Untergang des Gebäudes führt, weil wesentliche Teile der alten [X.]ausubstanz erhalten bleiben (vgl. Urteil vom 30. April 1998 - [X.]VerwG 3 [X.] 52.96 - [X.] 115 Sonst. [X.]srecht Nr. 12 S. 25 f.). An diese Fälle knüpfen die vom Flurbereinigungsgericht in [X.]ezug genommenen Regelungen des [X.] an. Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine erweiternde Auslegung des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EG[X.]G[X.] dahingehend, dass auf fremdem Grund und [X.]oden Gebäude errichtet werden dürfen, deren Nutzungszweck nicht dem Inhalt des Nutzungsrechts entspricht.

bb) Vorliegend wäre für den - unterstellten - Fall des Untergangs des ursprünglichen, gemäß der vor dem [X.]eitritt erteilten [X.]augenehmigung als Stall dienenden Gebäudes die Errichtung eines Gemeindezentrums an dessen Stelle nicht von dem nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EG[X.]G[X.] bestehenden [X.]esitzrecht und dem daraus gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4, § 4 Abs. 3 Satz 2 EG[X.]G[X.] folgenden Recht zur Neuerrichtung eines Gebäudes gedeckt.

Wie bereits ausgeführt, war Rechtsgrundlage für das Eigentum der LPG "Fortschritt" am Stallgebäude das Nutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959 bzw. sodann gemäß § 18 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982 an den von den Genossenschaftsbauern eingebrachten Grundstücken. Diese Nutzungsrechte wurden noch vor dem [X.]eitritt durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (G[X.]l I Nr. 38 S. 483) ersatzlos aufgehoben (Urteil vom 20. Juni 2002 - [X.]VerwG 3 [X.] 8.01 - [X.] 115 Sonst. [X.]srecht Nr. 42 S. 65 f.; [X.]TDrucks 12/2480 [X.]). Mit der Aufhebung war die Rechtsgrundlage des [X.] entfallen, so dass den [X.] Herausgabeansprüche der Grundstückseigentümer drohten. Der Zweck des daraufhin vom bundesdeutschen Gesetzgeber geschaffenen sogenannten Moratoriums nach Art. 233 § 2a EG[X.]G[X.] besteht unter anderem darin, den [X.] unbeschadet des Wegfalls ihres Nutzungsrechts das Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-Gesetz 1982 einstweilen zu erhalten oder ihnen ein solches unter bestimmten - in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a und b EG[X.]G[X.] normierten - Voraussetzungen zu verschaffen (Urteil vom 20. Juni 2002 a.a.[X.]; vgl. [X.]TDrucks 12/2480 [X.] f.). Wie die Tatbestände des Moratoriums zeigen, geht es um eine einstweilige Sicherung des aus der [X.] überkommenen [X.]esitzstandes bis zu einer [X.]ereinigung der Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. [X.]GH, Urteil vom 11. Februar 1994 - [X.] - NJW 1994, 1283 <1285 f.>). Das Moratorium knüpft danach an eine vor dem [X.]eitritt mit [X.]illigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnene und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 233 § 2a EG[X.]G[X.] am 22. Juli 1992 noch ausgeübte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 1998 - 14 U 1362/97 - [X.] 1998, 638 <639>; vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - [X.] - NJW 1993, 859). Diese Nutzung darf gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 10 EG[X.]G[X.] "nach Umfang und Inhalt" wie bisher ausgeübt werden, hinsichtlich des Umfangs der Nutzung jedenfalls in den Grenzen, die sich aus dem für Gebäude der errichteten Art Ortsüblichen ergeben (vgl. [X.]GH, Urteil vom 13. Oktober 1995 - [X.] 1996, 19 <20> unter Hinweis auf Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EG[X.]G[X.]; vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 8. Juli 1998 - [X.] - [X.], 754 <756>; [X.]TDrucks 12/2480 S. 78: "auf das Haus" bezogene Nutzung). Auf der Grundlage dieses Nutzungsrechts kann daher nicht gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 EG[X.]G[X.] auf fremdem Grund und [X.]oden ein neues Gebäude errichtet werden, dessen Nutzungszweck - wie hier - keinen [X.]ezug zu der vor dem [X.]eitritt mit [X.]illigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnenen baulichen Nutzung aufweist.

Eine solche Ausweitung des Nutzungsrechts wäre auch mit [X.]lick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht unbedenklich. Der Gesetzgeber der [X.]undesrepublik Deutschland durfte die in der [X.] im Einklang mit der dortigen Rechtsordnung oder jedenfalls mit [X.]illigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe entstandenen [X.] als weiterhin schutzwürdig ansehen, weil auf ihrer Grundlage werthaltige bauliche Investitionen vorgenommen wurden, die dem Nutzer bei einem Fortbestand der [X.] in aller Regel auf Dauer zugute gekommen wären. Er durfte daher auch im Interesse des Rechtsfriedens zwischen den [X.]eteiligten den überkommenen status quo bis zu einer Überführung der im Zeitpunkt des [X.]eitritts vorhandenen Rechts- und [X.]esitzverhältnisse in das Sachenrechtssystem des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs aufrecht erhalten. Den Grundstückseigentümern sind die damit verbundenen [X.]eschränkungen zuzumuten, weil sie durch die [X.] überhaupt erst in die Lage versetzt wurden, Ansprüche in [X.]ezug auf die ihnen gehörenden Grundstücke durchzusetzen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. April 1998 - 1 [X.]vR 1680/93 u.a. - [X.]VerfGE 98, 17 <37 ff.>). Fehlt der bestimmungsgemäßen Nutzung des neu errichteten Gebäudes - wie hier - jeder [X.]ezug zur vor dem [X.]eitritt erfolgten baurechtlichen Genehmigung oder sonstigen staatlichen oder gesellschaftlichen [X.]illigung, fehlt es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen des Nutzers auf den Fortbestand der vor dem [X.]eitritt ins Werk gesetzten baulichen Investitionen. Dem Grundstückseigentümer wäre eine solche bauliche Nutzung seines Grundeigentums nicht zumutbar.

2. Der danach vorliegende Verstoß gegen [X.]undesrecht zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

a) Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Im Revisionsverfahren kann nicht abschließend geklärt werden, ob selbständiges Eigentum am Gemeindezentrum besteht, weil in Gestalt der Außenmauern und des Dachstuhls wesentliche Teile der alten [X.]ausubstanz erhalten geblieben sind und dem Gebäude weiterhin dienen (Urteile vom 30. April 1998 a.a.[X.] und vom 9. März 1999 - [X.]VerwG 3 [X.] 21.98 - [X.] 115 Sonst. [X.]srecht Nr. 21 S. 7 f.). Zwar spricht nach Aktenlage einiges dafür, dass dies der Fall ist. Die Sachlage ist jedoch zwischen den [X.]eteiligten streitig; der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass an das ursprüngliche Gebäude in erheblichem Umfang angebaut worden sei. Außerdem hat das Flurbereinigungsgericht die Frage des Untergangs des Gebäudes ausdrücklich offen gelassen.

b) Im Revisionsverfahren kann auch nicht - umgekehrt - aus anderen Gründen eine der Klage stattgebende Sachentscheidung ergehen.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist der angefochtene [X.] nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht eröffnet ist. Zwar wird das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Das Verfahren nach § 64 [X.] ist jedoch nicht auf eine Neuordnung landwirtschaftlich genutzter Flächen beschränkt. Mit [X.]lick auf das gesetzliche Ziel einer Verbesserung der Struktur "ländlichen Grundbesitzes" ist lediglich ausgeschlossen, von dem Instrument der [X.]odenordnung in einem städtisch geprägten [X.]ereich Gebrauch zu machen (Urteil vom 9. Juli 1997 - [X.]VerwG 11 [X.] 2.97 - [X.]VerwGE 105, 128 <134 ff.>). Vorliegend soll das [X.]odenordnungsverfahren in einem ländlich geprägten [X.]ereich stattfinden. Es trifft auch nicht zu, dass ein [X.]odenordnungsverfahren nur dann eingeleitet werden kann, wenn vorab der [X.]estand von Gebäudeeigentum durch gesonderten [X.]escheid festgestellt wurde (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 4.97 - [X.]VerwGE 107, 177 <184 f.>).

3. Nach allem kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob das ursprüngliche Gebäude durch den "Umbau" in ein Gemeindezentrum mit [X.] im oben genannten Sinne untergegangen ist und demzufolge ein neues Gebäude errichtet wurde. Diese Frage wird das Flurbereinigungsgericht nunmehr zu klären haben. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen die zwischen den [X.]eteiligten streitige Frage, ob die LPG das Stallgebäude auch noch nach der [X.] als solches genutzt hat. [X.]ei einem Untergang des Gebäudes im Zuge des Umbaus zu einem Gemeindezentrum kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 durch die [X.]eigeladene zu 1 genutzt worden ist, weil auch wenn dies der Fall war, wegen der nachfolgenden Nutzungsänderung am Gemeindezentrum kein neues Gebäudeeigentum entstanden wäre. Ist das ursprüngliche Gebäude nicht untergegangen, ist auch das Eigentum daran nicht erloschen, so dass die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung des § 64 [X.] für eine Zusammenführung von Flächen- und Gebäudeeigentum ohnehin vorliegt. Aus denselben Gründen kommt es nicht darauf an, ob neues Gebäudeeigentum deshalb nicht entstanden ist, weil das Gemeindezentrum nicht durch die Nutzungsberechtigte - die [X.]eigeladene zu 1 -, sondern durch die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2 errichtet wurde. Im Übrigen setzt die [X.]egründung neuen [X.] nach Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EG[X.]G[X.] nicht voraus, dass der Inhaber des Nutzungsrechts das Gebäude selbst errichtet, sondern nur, dass dies in Ausübung - "aufgrund" - des Nutzungsrechts geschieht. Dazu genügt es, wenn das neue Gebäude im Einverständnis mit dem Nutzungsberechtigten errichtet wurde. Dies ist nach den Feststellungen des [X.] der Fall.

Der [X.] weist abschließend darauf hin, dass das Flurbereinigungsgericht nicht gehalten ist, den [X.] unter Inanspruchnahme der Gestaltungsbefugnis nach § 60 [X.] i.V.m. § 144 FlurbG entsprechend der nachträglich nach § 45 VwVfG erfolgten Antragstellung zu ändern und festzustellen, dass die [X.]eigeladene zu 1 Eigentümerin des Gebäudes ist. Der Umstand, dass der [X.] auf Antrag der [X.]eigeladenen zu 2 ergangen ist, hat nicht zur Folge, dass der [X.]eschluss deren Stellung als Inhaberin selbständigen [X.] für das weitere Verfahren verbindlich feststellt. Das [X.]odenordnungsverfahren ist als gestuftes Verfahren mit aufeinander abgestimmten Teilentscheidungen - [X.], Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und [X.] - ausgestaltet (Urteil vom 10. Dezember 2003 - [X.]VerwG 9 [X.] 5.03 - [X.] 424.02 § 64 [X.] Nr. 10 S. 13). Aus dem rechtsstaatlichen [X.]estimmtheitsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt, dass der Regelungsgehalt solcher Teilentscheidungen und damit die Anfechtungslast auf der jeweiligen Verfahrensstufe für [X.]etroffene klar erkennbar sein müssen (vgl. Urteil vom 9. September 1988 - [X.]VerwG 7 [X.] 3.86 - [X.]VerwGE 80, 207 <215 f.>). Nach dem Wortlaut des § 64 [X.] ist die Zuordnung des Gebäudes oder der Fläche an einen bestimmten Eigentümer nur im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von [X.]edeutung. Die Vorschrift des § 64 [X.] gibt keinen Anhaltspunkt für eine darüber hinausgehende materiell-rechtliche [X.]edeutung der Antragstellung in dem Sinne, dass aufgrund der antragsgemäßen Einleitung des [X.]odenordnungsverfahrens für das weitere Verfahren verbindlich feststeht, wer "Eigentümer des Gebäudes" oder wer "Eigentümer der Fläche" ist. Vor diesem Hintergrund kann auch dahin stehen, ob der [X.] in seinem [X.] ausdrücklich feststellt, dass die [X.]eigeladene zu 2 Eigentümerin des Gebäudes ist. Die verbindliche, mit einer entsprechenden Anfechtungslast verbundene Feststellung, wer Eigentümer des Gebäudes und wer Grundstückseigentümer ist, wird im Rahmen der Entscheidung des [X.]s nach § 59 [X.] über die Zusammenführung von Gebäude- und [X.]odeneigentum getroffen. Wie bereits ausgeführt, ist im [X.] nunmehr entsprechend der eigentumsrechtlichen Lage ein Verzicht der [X.]eigeladenen zu 1 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum zugunsten der [X.]eigeladenen zu 2 enthalten. Damit wären etwaige fehlerhafte Aussagen des [X.]es über ein Gebäudeeigentum der [X.]eigeladenen zu 2 gegenstandslos geworden.

Meta

9 C 3/10

19.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 24. Februar 2010, Az: 9 K 28/03, Urteil

Art 233 § 4 Abs 3 BGBEG, Art 233 § 2b BGBEG, § 59 LAnpG, § 64 LAnpG, § 8 LPGG 1959, § 13 LPGG 1959, § 18 LPGG vom 02.07.1982, § 27 LPGG vom 02.07.1982

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az. 9 C 3/10 (REWIS RS 2011, 10282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10282

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 C 29/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Abfindungszusicherung im Bodenneuordnungsverfahren


9 C 11/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Einbeziehung von Grundstücken in ein Bodenordnungsverfahren; Grundsatz der Landabfindung und Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen; Privatnützigkeit …


V ZR 268/05 (Bundesgerichtshof)


V ZR 42/07 (Bundesgerichtshof)


9 B 45/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher Zeitpunkt


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.