Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2020, Az. VII ZR 205/19

7. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1243

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Gegenstand

Architektenvertrag: Darlegungslast für Beauftragung der nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen


Leitsatz

Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - VII ZR 319/78, BauR 1980, 84).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die [X.] verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein gemeinnütziges Unternehmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, macht gegen die [X.] aus mehreren mit der [X.] zu 1 in den Jahren 2010 bis 2012 geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage geltend. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der [X.] zu 1. In zwei Verträgen sind die vereinbarten Leistungsphasen, die in einem Klammerzusatz stichwortartig beschrieben werden, durch Ankreuzen gekennzeichnet, in den anderen Verträgen sind konkrete Einzelleistungen bezeichnet. Insgesamt vereinbarten die Vertragsparteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 80.195,49 € netto. Die Klägerin rechnete nach Abschluss des Bauvorhabens ihre Leistungen mit einem Betrag von 75.550,04 € netto ab, den die Beklagte zu 1 zahlte. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 machte die Klägerin eine von ihr zunächst mit 638.160,01 € brutto bezifferte Nachforderung mit der Begründung geltend, die geschlossenen Verträge und deren ursprüngliche Abrechnung unterschritten in unzulässiger Weise die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 11. August 2009 (im Folgenden: [X.] (2009)). Auf der Grundlage eines von ihr vorprozessual eingeholten [X.] hat die Klägerin unter Berücksichtigung von Nebenkosten, Umsatzsteuer und den von der [X.] zu 1 bereits erbrachten Zahlungen sodann eine noch offene Honorarforderung in Höhe von 441.004,89 € brutto errechnet, die sie mit der Klage geltend macht.

2

Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in [X.], 1957 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Klägerin stehe gegenüber den [X.]n keine weitere Honorarforderung zu. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das [X.] der [X.] trage die Klägerin, die behaupte, wegen einer unzulässigen Mindestsatzunterschreitung mehr Honorar fordern zu dürfen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Pauschalhonorarvereinbarungen, die sie mit der [X.]n zu 1 getroffen habe, unwirksam seien und ihr eine Honorarnachforderung in der geltend gemachten Höhe zustehe. Das [X.] habe ausführlich begründet, warum die Klägerin ihren Honoraranspruch nicht mit dem vorprozessual eingeholten Privatgutachten schlüssig dargelegt habe. Dieses Gutachten berücksichtige nicht hinreichend, dass die Klägerin nur Teilleistungen erbracht habe, die sie nicht substantiiert von den Planungsleistungen des Generalunternehmers abgrenze. Die Berufungsbegründung nehme hierzu in keiner Weise Stellung. Die Feststellung des [X.]s, der von der Klägerin abgerechnete Leistungsumfang habe nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprochen, sei folglich nicht zu beanstanden.

6

Jedenfalls habe das [X.] zu Recht die Honorarnachforderung der Klägerin abgewiesen, weil sie nach [X.] und Glauben gemäß § 242 BGB an ihre ursprünglich erteilten Schlussrechnungen gebunden sei. Dies ergebe eine Gesamtschau aller Gesichtspunkte. Dabei komme dem Umstand, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der [X.] nach der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 4. Juli 2019 (- [X.]/17, [X.], 1624 = NZBau 2019, 511 - Kommission/[X.]) unionsrechtswidrig seien, eine besondere Bedeutung zu. Wegen des [X.] des Unionsrechts seien die Gerichte verpflichtet, ab sofort die unionsrechtswidrigen Regelungen der [X.] nicht mehr anzuwenden. Die Klägerin stütze ihre Honorarnachforderungen mithin auf ein [X.], das nicht mehr gelte. Sie habe die [X.] zu 1, mit der sie durch eine Mehrzahl von Verträgen verbunden gewesen sei, mit ihrer üblichen Abrechnungspraxis und den streitgegenständlichen ersten Schlussrechnungen in Sicherheit gewogen. Ihre Honorarnachforderungen nach zwei bis sechs Jahren seien ohne Vorankündigung erfolgt; sie seien für die [X.] zu 1 nicht absehbar gewesen, ihr unzumutbar und zerstörten ihre Kalkulationsgrundlage. Es sei auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände sich der [X.]n zu 1 eine Mindestsatzunterschreitung habe aufdrängen müssen. Die [X.] zu 1 habe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ursprünglichen Abrechnungen vertrauen dürfen. Die gesamten Umstände sprächen für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin.

II.

7

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

8

1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.]s auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt. Zum einen hat das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachte Honorarforderung für unbegründet erachtet, weil eine Mindestsatzunterschreitung und damit eine Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarungen aufgrund des insoweit nicht schlüssigen Vortrags nicht festgestellt werden könne. Zum anderen hat es darauf abgestellt, dass die Klägerin bei einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände, die auch die vom Gerichtshof der [X.] festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der [X.] umfasse, nach [X.] und Glauben gemäß § 242 BGB an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen gebunden sei.

9

Es kann offen bleiben, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zur [X.]widrigkeit der Geltendmachung einer weiteren Honorarforderung durch die Klägerin zutreffen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Oktober 2011 - [X.] Rn. 24 f., [X.], 271 = NZBau 2012, 174; Urteil vom 23. Oktober 2008 - [X.]/07 Rn. 9, [X.], 262 = NZBau 2009, 33; jeweils m.w.[X.]). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die vom Gerichtshof der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 1624 = NZBau 2019, 511; Beschluss vom 6. Februar 2020 - [X.]/18, [X.], 863, juris Rn. 21 - [X.]) als unionsrechtswidrig festgestellten Regelungen in § 7 [X.], wonach die in dieser Honorarordnung statuierten [X.] für Planungs- und [X.] verbindlich sind und eine die [X.] unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam ist, überhaupt noch angewendet werden können (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats vom 14. Mai 2020 - [X.]/19).

2. Denn die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die selbständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts, dass eine Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarungen wegen Mindestsatzunterschreitung gemäß § 7 Abs. 1 [X.] (2009) nicht festgestellt werden könne.

a) Nach § 7 Abs. 1 [X.] (2009) richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Unterschreitet das schriftlich vereinbarte Honorar das nach den [X.]n berechnete Honorar, so ist die Honorarvereinbarung unwirksam, wenn nicht ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 [X.] (2009) vorliegt. Der Auftragnehmer kann dann grundsätzlich das nach den [X.]n berechnete Honorar verlangen. Ob eine Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 1 [X.] (2009) unwirksam ist, wird nach der Rechtsprechung des [X.] durch einen Vergleich des für einen Auftrag vereinbarten Honorars mit dem sich aus der Honorarordnung ergebenden Mindestsatzhonorar ermittelt. Maßgebend ist allein das Ergebnis dieses Vergleichs (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.] Rn. 23, [X.]Z 192, 305).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen das [X.] der [X.] trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der hieraus günstige Rechtsfolgen ableitet (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2001 - [X.]/00, [X.], 1926 = NZBau 2001, 690, juris Rn. 18 m.w.[X.]). Beruft sich - wie hier - der Auftragnehmer auf die Unwirksamkeit einer mit dem Auftraggeber geschlossenen Honorarvereinbarung wegen Unterschreitung der in der [X.] festgelegten [X.], so muss er die Unterschreitung schlüssig darlegen und die dafür erforderlichen Tatsachen angeben (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2010 - 4 U 431/02, juris Rn. 68; [X.] in [X.], [X.], 2016, § 7 [X.] Rn. 123 f.). Verlangt er ein nach den [X.]n berechnetes Honorar, obliegt es ihm auch, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den [X.]n abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 1979 - [X.], [X.], 84, juris Rn. 7 ff.).

b) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarungen könne nicht festgestellt werden, darauf gestützt, dass die Klägerin eine Mindestsatzunterschreitung nicht schlüssig dargelegt habe. Es stehe fest, dass nur eine Beauftragung mit Teilleistungen erfolgt sei und der von der Klägerin im Rahmen der [X.] zugrunde gelegte Leistungsumfang nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprochen habe.

Das [X.], auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat hierzu ausgeführt, es sei als unstreitig zu bewerten, dass der von der [X.]n zu 1 beauftragte Generalunternehmer mit der Erbringung der wesentlichen Planungs- und [X.] für das gesamte Bauvorhaben beauftragt worden sei und diese auch erbracht habe. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin nicht sämtliche Leistungen der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen erbringen, sondern nur ergänzend tätig werden sollen. Dies ergebe sich auch aus dem Angebotsschreiben der Klägerin vom 9. November 2009. Der dem entgegenstehende Vortrag der Klägerin sei angesichts der vorgelegten Unterlagen, die überwiegend Planungsleistungen des Generalunternehmers und weiterer Drittunternehmer enthielten, mangels ausreichender Substanz und wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Es fehle insgesamt an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin zum vereinbarten und erbrachten Leistungsumfang in Abgrenzung zu den Leistungen des Generalunternehmers. Damit fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Honorarvereinbarungen die [X.] der [X.] (2009) unterschritten. Auf das Privatgutachten des Sachverständigen [X.]    könne sich die Klägerin insoweit nicht stützen, da dieses im Rahmen der [X.] nicht hinreichend berücksichtige, dass die Klägerin nur mit Teilleistungen aus den jeweils vertragsgegenständlichen Leistungsphasen beauftragt worden sei.

c) Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

aa) Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich durch Auslegung des [X.] gemäß §§ 133, 157 BGB. Umfang und Inhalt der Beauftragung bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der [X.]en. Die [X.] als gesetzliches [X.] enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2007 - [X.] Rn. 21 ff., [X.], 543 = NZBau 2008, 260). Die Leistungsbilder der [X.] können bei Bezugnahme im Vertrag lediglich als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2007 - [X.] Rn. 25, [X.]Z 173, 314; vgl. auch [X.], [X.] 2015, 883, 891 f.). Bei der Auslegung sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der beauftragte Leistungsumfang ist konkret festzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 1979 - [X.], [X.], 84, juris Rn. 14), wobei die Darlegungs- und Beweislast - wie ausgeführt - bei der [X.] liegt, die hieraus günstige Rechtsfolgen für sich ableitet.

Die Auslegung ist vom Tatrichter vorzunehmen und revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann dabei auch dann gegeben sein, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], Urteil vom 30. Januar 2020 - [X.] Rn. 33, NJW 2020, 1293; Urteil vom 1. Juni 2017 - [X.] Rn. 15, [X.], 1531 = NZBau 2017, 559; Urteil vom 15. Dezember 1994 - [X.], [X.], 237, juris Rn. 19; jeweils m.w.[X.]).

bb) Derartige Auslegungsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, es seien nur Teilleistungen aus den jeweils vertragsgegenständlichen Leistungsphasen beauftragt worden, ist angesichts der aufgezeigten Umstände möglich. Sie verstößt weder gegen gesetzliche Auslegungsregeln noch gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze. Die von der Revision gerügten Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze liegen nicht vor.

(1) So beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe eine Feststellung des Leistungsumfangs vom geschuldeten Erfolg her unterlassen. Die Klägerin habe mit den Verträgen die (Grund-)Leistungen der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen übernommen und deren Erfolg geschuldet. Sie sei für diesen Erfolg insgesamt verantwortlich und habe diese Leistungen daher als eigene Leistung geschuldet. Dies sei unabhängig davon, ob etwaige Vorarbeiten des Generalunternehmers hierfür verwendbar gewesen seien.

Damit zeigt die Revision keinen revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler auf. Das Berufungsgericht hat die vertraglichen Vereinbarungen der [X.]en unter Berücksichtigung der Gesamtumstände lediglich in der Sache anders bewertet als die Klägerin. Es ist dabei nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im Hinblick auf einen von ihr geschuldeten Erfolg alle oder zumindest die wesentlichen Leistungen der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen als eigene Leistung übernommen hat. Es hat dieses Ergebnis insbesondere auf den Umstand gestützt, dass der Generalunternehmer der [X.]n zu 1 nach der übereinstimmenden Vorstellung der [X.]en, die auch in dem Angebotsschreiben vom 9. November 2009 deutlich geworden sei, die wesentlichen Architektenleistungen erbringen sollte. Soweit das Berufungsgericht und das von ihm in Bezug genommene Urteil des [X.]s in ihrer Begründung unter anderem darauf abstellen, der Generalunternehmer habe ausweislich der vorgelegten Planungsunterlagen die wesentlichen Architektenleistungen und die Klägerin nur Teilleistungen aus den vertragsgegenständlichen Leistungsphasen erbracht, wird aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass sie diesen Umstand dahin gewertet haben, dass die Klägerin entsprechend auch nur mit Teilleistungen beauftragt worden ist. Ein solcher Rückschluss aus dem Verhalten der [X.]en im Rahmen der Vertragsdurchführung ist zulässig (vgl. [X.], [X.] 2015, 883, 895) und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht die vertraglichen Vereinbarungen der [X.]en dahin ausgelegt, dass die wesentlichen Architektenleistungen seitens des Generalunternehmers der [X.]n zu 1 geschuldet waren und die Klägerin nur, soweit erforderlich, in den betreffenden Leistungsphasen ergänzend tätig werden sollte. Darin liegt jedenfalls kein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Die Revision zeigt insoweit auch nicht auf, dass das Berufungsgericht bei der [X.] wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat. Verfahrensfehler werden nicht gerügt.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht gegen die im Urteil des Senats vom 24. Juni 2004 ([X.], [X.]Z 159, 376) aufgeführten Auslegungsgrundsätze verstoßen.

Aus diesem Urteil ergibt sich, wie die Revision zutreffend ausführt, dass sich Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung nach dem Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der [X.] richten. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist danach im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind vielmehr durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 376, juris Rn. 27 f.).

Das Berufungsgericht hat Umfang und Inhalt der geschuldeten Architektenleistungen indes nicht nach den Leistungsbildern der [X.] bestimmt. Es hat vielmehr - wie ausgeführt - die Frage, mit welchen Architektenleistungen die Klägerin beauftragt worden ist, unter Berücksichtigung der von ihm festgestellten Gesamtumstände beurteilt.

cc) Auf die Leistungsbilder der [X.] hat das Berufungsgericht nur insoweit abgestellt, als es die Höhe des [X.] davon abhängig gemacht hat, welche Leistungen aus der jeweils vertragsgegenständlichen Leistungsphase beauftragt worden sind. Auf der Grundlage seiner Feststellung, dass jeweils nur Teilleistungen beauftragt worden sind, hat das Berufungsgericht die unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des Sachverständigen [X.]    erfolgte Darlegung der Klägerin zum Verstoß gegen das [X.], weil diese im Wesentlichen jeweils die vollen Prozentsätze der vertragsgegenständlichen Leistungsphasen in die [X.] eingestellt habe. Würden nur Teilleistungen übertragen, stehe dem Auftragnehmer nur ein Honorar zu, welches dem Anteil der übertragenen Leistungen an der jeweiligen gesamten Leistungsphase entspreche.

Diese Ausführungen sind nach dem Vergütungssystem der [X.] zutreffend. Nach diesem System erfolgt die Berechnung des [X.] im Ausgangspunkt nach dem in § 6 Abs. 1 [X.] (2009) geregelten Modus, also nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach dem Leistungsbild, nach der [X.] und der dazugehörigen Honorartafel. Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, ist § 8 Abs. 2 [X.] (2009) zu beachten. Danach darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Leistungen nicht übertragen werden. Im Fall nicht übertragener Leistungen einer Leistungsphase oder nicht übertragener wesentlicher Teile von Leistungen ist das Honorar daher nach § 8 Abs. 2 [X.] (2009) zu reduzieren (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - [X.] Rn. 10, [X.], 521 = NZBau 2009, 259 zu § 5 Abs. 2 [X.] 1996). Das Vergütungssystem der [X.] stellt damit entgegen der Auffassung der Revision nicht auf einen den Architekten- oder Ingenieurvertrag prägenden Erfolg ab, vielmehr werden die einzelnen Leistungen, die beauftragt worden sind, vergütet (vgl. [X.], [X.] 2015, 883, 884, 887 f.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Jurgeleit     

      

Sacher     

      

Meta

VII ZR 205/19

14.05.2020

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 14. August 2019, Az: 14 U 198/18, Urteil

§ 7 HOAI 2009, § 8 Abs 2 HOAI 2009, § 242 BGB, § 631 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2020, Az. VII ZR 205/19 (REWIS RS 2020, 1243)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 984-985 WM2021,1238 REWIS RS 2020, 1243

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 U 222/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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