Aktenzeichen VII ZR 31/11

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RCNEQUR5D9MGKH6ZGF

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 09.02.2012

Ingenieur- und Architektenhonorar: Beurteilung einer Mindestsatzunterschreitung anhand des vereinbarten Gesamthonorars; Voraussetzungen einer Gebäudemehrheit

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