Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. VII ZR 353/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5515

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] Verkündet am: 13. Januar 2005 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 4 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 1 a) Fordert der Architekt nach Kündigung eines Vertrages Honorar für die erbrachte Leistung, hat er in der Schlußrechnung die erbrachten (Teil-) Leistungen darzu-legen und das sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelte [X.] Honorar. b) Der Architekt ist auch dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Ho-norarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsat-zes unwirksam ist. c) [X.] einer Schlußrechnung darf dann nicht mit der Begründung ver-neint werden, der Architekt habe keine an der [X.] orientierte Abrechnung nach [X.] vorgenommen (Bestätigung von [X.], Urteil vom 13. September 2001 [X.], [X.], 1926 = [X.] 2002, 59).

[X.], Versäumnisurteil vom 13. Januar 2005 - [X.] Œ OLG Rostock
LG Schwerin

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt [X.]. Er schloß mit der Beklagten einen Vertrag über Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 Abs. 1 [X.] für 29 Reihenhäuser. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar für das erste Haus von 6.939,01 DM, für die Häuser 2 - 5 von 13.878,02 DM (50 % von 6.939,01 DM für jedes Haus) und für die Häuser 6 - 29 von 66.614,50 DM (40 % von 6.939,01 DM für jedes Haus). - 3 - Die Beklagte ließ die Häuser von einem anderen Architekten planen. Der Kläger hat daraufhin seine Leistungen abgerechnet und eine Forderung von 65.573,64 DM netto (= 75.409,69 DM brutto) ermittelt. Davon macht er mit der Klage 60.327,76 DM geltend. Er hat behauptet, er habe die Leistungsphasen 2 und 3 für alle Häuser vollständig erbracht. Er könne für die Leistungsphasen 2 und 3 auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung 75 % des Honorars verlan-gen. Das Honorar von 6.939,01 DM für die Leistungsphasen 1 bis 4 unterglie-dere sich nach der getroffenen Vereinbarung (wie auch nach den Prozentsät-zen der [X.]) in 7 % für Vorplanung, 11 % für Entwurfsplanung und 6 % für Genehmigungsplanung; ein Honorar für die Grundlagenermittlung entfalle. Das seien 18 % für Vorplanung und Entwurfsplanung, was 75 % des vereinbarten Honorars entspreche. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, die Rechnung sei nicht prüfbar, weil der Kläger nicht die erbrachten Leistungen dargelegt habe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil die Rechnung nicht prüfbar sei. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungs-gerichts. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brauch gemacht. - 4 - [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nicht prüfbar abgerechnet. Die Rechnung müsse erkennen lassen, welche Leistungen erbracht worden seien und welche Pauschale dafür beansprucht werde. Es sei darauf hinzuweisen, daß der Kläger keine Kostenermittlungen erbracht habe. Der vorgelegte Kostenanschlag sei keine geschuldete Kostenschätzung oder Kostenberechnung. Das Pauschalhonorar sei nicht wirksam vereinbart worden. Bereits aus dem Vortrag des [X.] ergebe sich, daß das vereinbarte Honorar unter den [X.] der [X.] liege. Das Honorar sei deshalb auf der Grundlage der [X.] zu ermitteln. Dazu gehöre eine den Anforderungen der [X.] entspre-chende Kostenberechnung. Diese habe der Kläger nicht vorgelegt. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Übereinstimmung mit den vom Senat entwik-kelten Grundsätzen zur Abrechnung von Architektenleistungen. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte den [X.] gekündigt hat. Das ist in der Revision nicht streitig. 2. Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten ist auch nach der Kündigung eines Vertrages die Übermittlung einer prüfbaren Schlußrechnung ([X.], Urteil vom 27. November 2003 Œ [X.] ZR 288/02, [X.] 157, 118 ff.). Wie auch der Bauunternehmer (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. Mai 2004 Œ [X.] ZR 424/02 m.w.N., [X.] 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = - 5 - [X.] 2004, 687) hat der Architekt die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des [X.] für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des Vertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Haben die Parteien Teilleistungen eines Pauschal-vertrages bei Vertragsschluß bewertet, kann diese Bewertung bei der [X.] nach einer Kündigung zugrunde gelegt werden ([X.], Urteil vom 20. Januar 2000 Œ [X.] ZR 97/99, [X.], 726 = [X.] 2000, 255). Zur Beur-teilung der Prüfbarkeit kann auch schriftsätzlicher Vortrag herangezogen wer-den ([X.], Urteil vom 18. April 2002 Œ [X.] ZR 164/01, [X.], 1403 = NZBau 2002, 507 = [X.] 2002, 667). 3. Diesen Anforderungen genügt die Berechnung des [X.]. Er hat schlüssig behauptet, die geschuldeten Leistungen aus der Leistungsphase 2 und 3 erbracht zu haben. Er hat die Zusammensetzung des Gesamtpreises dargestellt und daraus den Anteil der Vergütung ermittelt, der nach der [X.] auf die erbrachte Leistung entfiel. Er hat dabei die nach dem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der Leistungsphasen 2 und 3 über-nommen. Unerheblich ist, ob er eine etwa geschuldete Kostenermittlung nicht vorgelegt hat. Diese Frage betrifft nicht die Prüfbarkeit der Rechnung. 4. Zu Unrecht läßt das Berufungsgericht den Vortrag des [X.] nicht ausreichen, weil er sein Honorar nach [X.] berechnen müsse. Das Berufungsgericht läßt die entgegenstehende Rechtsprechung des Senats unbe-rücksichtigt. Danach ist der Architekt nicht gehindert, ein unter den [X.] liegendes Pauschalhonorar zu verlangen, wenn die Preisvereinbarung un-wirksam ist und er den Mindestsatz fordern könnte ([X.], Urteil vom 13. Sep-- 6 - tember 2001 [X.], [X.], 1926 = NZBau 2001, 690 = [X.] 2002, 59). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend eine Mindestsatzunterschreitung festgestellt hat, kommt es danach nicht an. 5. Selbst auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vertretenen rechtsfehlerhaften Auffassung wäre das Urteil nicht haltbar. a) Ist das Honorar nach der [X.] zu ermitteln, ist die Rechnung aller-dings objektiv nur prüffähig, wenn die anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 [X.] ermittelt sind (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2003 Œ [X.] ZR 288/02 m.w.N., [X.] 157, 118 ff.). Eine Architektenforderung kann nicht wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung zurückgewiesen wer-den, wenn zwar eine den Anforderungen der [X.] entsprechende Kostener-mittlung fehlt, der Besteller die Höhe der anrechenbaren Kosten jedoch nicht bestreitet. Denn dann sind seine Kontroll- und Informationsinteressen nicht be-rührt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 Œ [X.] ZR 399/97, [X.] 140, 365, 370; Urteil vom 27. November 2003 Œ [X.] ZR 288/02, aaO). Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß die vom Kläger bei seiner Berechnung zugrunde ge-legten anrechenbaren Kosten von 260.000 DM streitig gewesen sind. Nach den tatbestandlichen Feststellungen hat die Beklagte lediglich gerügt, daß die er-brachten Leistungen nicht dargestellt seien. b) Schließlich liegt nahe, daß sich die Beklagte nicht mehr auf die feh-lende Prüffähigkeit der Schlußrechnung berufen konnte, weil die Frist von zwei - 7 - Monaten nach deren Vorlage abgelaufen gewesen sein dürfte, bevor die [X.] den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit erhoben hat (vgl. dazu Urteil vom 27. November 2003 Œ [X.] ZR 288/02, aaO).

Dressler Thode

[X.]

Kuffer

[X.]

Meta

VII ZR 353/03

13.01.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. VII ZR 353/03 (REWIS RS 2005, 5515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5515

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