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Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Mangel an besonderen Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, juris, Rn. 4 f.; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.08.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 31. Mai 2021, Az: 2 BvR 44/21, Kammerbeschluss ohne Begründung
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.08.2021, Az. 2 BvR 44/21 (REWIS RS 2021, 3444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3444
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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