Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.08.2021, Az. 2 BvR 44/21

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 3444

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Mangel an besonderen Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes


Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, juris, Rn. 4 f.; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 44/21

08.08.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 31. Mai 2021, Az: 2 BvR 44/21, Kammerbeschluss ohne Begründung

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.08.2021, Az. 2 BvR 44/21 (REWIS RS 2021, 3444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3444

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2 BvR 962/19

1 BvR 700/18

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