Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2016, Az. 10 AZR 11/16

10. Senat | REWIS RS 2016, 1622

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Gegenstand

Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2015 - 2 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Die 1974 geborene und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem 6. Mai 1996 zunächst als Flugbegleiterin und sodann als [X.] in Vollzeit zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 4.281,55 Euro brutto bei der [X.] beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. April 1996 lautet auszugsweise:

        

1.    

Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

        

(1)     

… [Die Klägerin] wird ab dem 06.05.1996 als Flugbegleiterin im Bereich [X.] in [X.] beschäftigt. Der Einsatzort [X.] umfasst einen Einsatz von und zu allen Flughäfen der Region.

        

(2)     

… [Die Beklagte] kann … [die Klägerin] an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.

        

2.    

Rechte und Pflichten

        

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich [X.] geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich [X.] gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.“

3

Die Klägerin ist vom Stationierungsort [X.] aus eingesetzt worden; dort waren etwa 230 Flugbegleiter/Purser stationiert (Stand Februar 2014). Teilweise ist es zu „[X.] auf Kosten der [X.] nach [X.] oder [X.] gekommen, wo die Flugbegleiter/innen dann ihre Tätigkeit aufnahmen.

4

Im Betrieb der [X.] besteht eine Personalvertretung auf [X.]rundlage des nach § 117 Abs. 2 [X.] geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 ([X.]). Am 8. Mai 2013 schloss die Beklagte mit der [X.]esamtvertretung für das fliegende Personal einen Interessenausgleich und Sozialplan ([X.]/[X.]). Dieser lautet auszugsweise:

        

„ERSTER [X.]: [X.]

        

§ 1 [X.]eltungsbereich

        

Dieser Interessenausgleich gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. [X.]n und Purser die in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schließung bzw. Einschränkung ihres [X.]s betroffen sind. …

        

§ 3 Ziele und Maßnahmen

        

Erklärung der [X.] zu den Zielen und Maßnahmen:

        

3.1 ‚Zur Verbesserung der Marktsituation und notwendigen Verringerung der Kosten wurden von der [X.]eschäftsleitung nach umfangreichen Untersuchungen folgende Maßnahmen beschlossen.

                 

Die direkten Europaverkehre der [X.], die alle [X.] und europäischen Verbindungen außerhalb der Drehkreuze [X.] und München umfassen, wurden zum [X.] kommerziell und organisatorisch mit [X.] in einer [X.]esellschaft auf Basis der [X.] zusammengeführt.

                 

Die hohen Verluste im dezentralen Verkehr machen die Schließung der dezentralen [X.] [X.], [X.] und [X.] notwendig. ...

        

3.2 Der Arbeitgeber wird die von der Schließung bzw. Einschränkung ihres [X.]s betroffenen Mitarbeiter zur Weiterbeschäftigung nach [X.] oder München versetzen bzw. ggf. eine Änderungskündigung aussprechen.‘

        

3.3 Die Betriebspartner begleiten diesen Prozess, indem sie für die von den Maßnahmen betroffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde [X.]ösungen wie z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, Arbeitnehmerüberlassung gemäß Schlichtungsvereinbarung, befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) entwickeln. Näheres regelt der Sozialplan.

        

…       

        

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

        

Betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der Schließung der [X.] [X.], [X.] und [X.] […] sind ausgeschlossen.

        

[X.] [X.]: SOZ[X.][X.]P[X.]AN

        

§ 6 Ziele des Sozialplans

        

Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile und [X.] Härten, die aus Anlass der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen und deren Folgen für das Kabinenpersonal entstehen.

        

§ 7 [X.]eltungsbereich

        

Dieser Sozialplan gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. [X.]n und Purser der [X.], die in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schließung bzw. Einschränkung ihres [X.]s betroffen sind. …

        

§ 8 Abmilderung der Folgen

        

Alle Mitarbeiter können zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) bis e) wählen, Mitarbeiter mit Stationierungsort Düsseldorf darüber hinaus Alternative f):

                 

a)    

Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung

                 

b)    

Direkter Einsatz aus [X.] oder [X.]

                 

c)    

Arbeitnehmerüberlassung (inklusive der Möglichkeit Arbeitgeberwechsel im [X.]raum der ANÜ) gemäß Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsempfehlung vom 12.11.2012

                 

d)    

Sofortiger Arbeitgeberwechsel zur [X.] gemäß dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012

                 

e)    

Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell)

                 

f)    

Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf in einer [X.]emischtgruppe

        

Mit diesen Angeboten sind alle Ansprüche aus der Betriebsänderung abgegolten.

        

Individualrechte der Mitarbeiter bleiben unberührt.

        

…       

        

e)    

Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell)

        

Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des [X.]s nach [X.] oder München haben die Mitarbeiter auch die Möglichkeit, befristet für maximal zwei Jahre, zuzüglich der [X.] bis zum nächsten [X.], an ihrem bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Der Einsatz wird vom jeweiligen virtuellen Stationierungsort deadhead über den gewählten Stationierungsort [X.] oder [X.] im [X.]emischtbereich erfolgen. Einsatzpläne und Einsatzänderungen werden verbindlich in elektronischer Form übermittelt. [X.]aufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer ist der [X.]punkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der [X.].

        

Bei Wahl des befristeten Verbleibs am bisherigen Stationierungsort (virtuell) für zwei Jahre erhält der Mitarbeiter nach Ablauf der virtuellen Stationierung 25 % der Auslagenpauschale sowie 60 % des Zuschlags zur Auslagenpauschale. …

        

Nach Ablauf der zwei Jahre des virtuellen Verbleibs am bisherigen Stationierungsort wird der Mitarbeiter zum darauffolgenden Winter- bzw. Sommerflugplanwechsel gemäß Ergebnis der nach § 4 erfolgenden Mitarbeiterbefragung in [X.] ([X.] nach Bedarf) oder [X.] eingesetzt werden.

        

Privilegierte Rückkehroption

        

Für den Fall, dass [X.] einen Stationierungsort zu einem späteren [X.]punkt wieder eröffnet oder neuer Bedarf besteht, wird dem von der Schließung und Versetzung betroffenen Mitarbeiter eine Rückkehrmöglichkeit zu seinem ursprünglichen Stationierungsort eingeräumt, von der er vor allen Anderen [X.]ebrauch machen kann. ...“

5

Im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung entschied sich die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2013 für eine „Versetzung an den Standort [X.]“ ([X.]). Außerdem kreuzte sie den Wunsch nach der Reiseregelung „5 Jahre S7, mit Selbstbuchungstool“ an.

6

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013, dem eine Personalliste beigefügt war, auf welcher der Name der Klägerin verzeichnet ist, bat die Beklagte die zuständige Personalvertretung um Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen im Zusammenhang mit der Schließung dezentraler [X.]. Am 16. Dezember 2013 stimmte die Personalvertretung den Versetzungen der in der Personalliste aufgeführten Arbeitnehmer zu.

7

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Mai 2014 nach [X.]. Ebenso sind alle anderen bisher in [X.] stationierten Flugbegleiter/innen versetzt worden. Die Klägerin widersprach der Versetzung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2014. Mit Schreiben vom 26. März 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich außerordentlich mit [X.] Auslauffrist zum 30. September 2014 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 2014 unter geänderten Bedingungen mit dem Einsatz-/Stationierungsort [X.] an. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2014 unter Vorbehalt an.

8

Die Zubringerflüge von [X.] nach [X.] und [X.] werden auch nach Ausspruch der Versetzungen weiterhin durch die Beklagte durchgeführt.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Versetzung vom 17. Dezember 2013 sei unwirksam. Der Einsatzort in [X.] habe sich über Jahre verfestigt. Die arbeitsvertragliche [X.] sei intransparent, weil sie nicht zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten (Dienstort, Einsatzort, Arbeitsort) unterscheide. Die [X.] entspreche im Übrigen nicht billigem Ermessen, die Beklagte habe keine Einzelfallabwägung vorgenommen. Es gebe - schon wegen der Zubringerflüge - weiterhin ein Flugvolumen von [X.] aus, welches immer noch mehrere hundert Flüge pro Monat betrage. Außerdem habe sich die Beklagte selbst in der [X.]age gesehen, den betroffenen Mitarbeitern die Möglichkeit anzubieten, befristet für zwei Jahre an ihrem bisherigen Stationierungsort [X.] „virtuell“ zu verbleiben. Die Beklagte bediene überdies wieder Flugstrecken für die [X.] und setze weiterhin [X.] von [X.] aus ein. [X.]leiches gelte für Flugbegleiterinnen mit Dienstbeginn ab [X.] („[X.]“). Auch führe die Beklagte Flugumläufe durch, die in [X.] endeten. Zudem müsse auch in [X.] eine Standby-Reserve vorgehalten werden. Auch unabhängig hiervon könne die Beklagte die Klägerin weiterhin ab [X.] einsetzen und sie „Dead-Head“ nach [X.] oder [X.] befördern. Durch die [X.] habe sie gravierende Belastungen zu tragen, nämlich die Anreisekosten nach [X.], Übernachtungen bei einer Anreise am Vortag oder einer Rückkehr ohne Rückflugmöglichkeit nach [X.] und die Einschränkung des [X.]ebensmittelpunkts im [X.]. Ein Umzug sei für sie mit Härten verbunden und ihrer Familie nicht, zumindest nicht ohne Weiteres, möglich.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe im [X.] 2012 beschlossen, eine strukturelle Reform des Direktverkehrs vorzunehmen. Sukzessive sollten sämtliche [X.]-Direktverkehre auf die [X.] verlagert werden. Die Entscheidung sei auch umgesetzt worden, wie den [X.] zu entnehmen sei. Ihre direkten Europaverkehre, welche alle [X.] und [X.] Verbindungen außerhalb der Drehkreuze [X.] und [X.] umfassten, würden bereits seit dem 1. Januar 2013 von der [X.] kommerziell verantwortet. Für den Stationierungsort [X.] bedeute dies, dass fast alle Flüge von und nach [X.] seit dem 1. Mai 2014 durch die [X.] geflogen würden. Ausgenommen seien die Zubringerflüge nach [X.] und [X.]. Das bisherige Flugvolumen habe sich am Standort [X.] um 53,09 % verringert. Vor diesem Hintergrund habe sie entschieden, die dezentralen [X.] [X.], [X.] und [X.] zum 30. April 2014 zu schließen und kein fliegendes Personal mehr vor Ort zu stationieren. Sämtliche Flugumläufe begönnen nunmehr in [X.] oder [X.]. Damit entfielen die „[X.] und die Einsatzzeit erhöhe sich. Rechne man diese Kosten und diejenigen für die gesonderte Umlaufplanung und Umlauferstellung, für [X.], für Infrastruktur vor Ort und das Personal vor Ort (Teamleiter) zusammen, ergäben sich Einsparungen in Höhe von etwa 1,17 Mio. Euro jährlich. Die Versetzung entspreche billigem Ermessen. Sie habe die im Rahmen ihrer Ausübungsentscheidung wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Hierbei komme ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Neuordnung der Stationierung von Flugbegleitern besonderes [X.]ewicht zu.

Arbeitsgericht und [X.]andesarbeitsgericht haben rechtskräftig die Unwirksamkeit der Änderungskündigung festgestellt, im Übrigen haben sie die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]andesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Versetzung vom 17. Dezember 2013 ist wirksam.

I. Die [X.] durfte die Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2014 vom [X.] zum Stationierungsort [X.] versetzen.

1. Bereits das Arbeitsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Parteien nicht einvernehmlich [X.] als neuen Stationierungsort festgelegt haben. Die [X.] hat im weiteren Verlauf des Rechtsstreits an dieser erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten.

2. Die vertraglichen Regelungen der Parteien sind rechtswirksam und lassen eine Versetzung der Klägerin an einen anderen Einsatzort zu. Eine Konkretisierung der Beschäftigung auf den [X.] ist nicht eingetreten.

a) Das vertragliche Weisungsrecht der [X.]n umfasst die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 [X.] einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen. Hiervon geht das [X.] zu Recht aus.

aa) Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen [X.]eschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. [X.] beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen [X.] 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 17 ff., [X.]E 135, 239). Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (zuletzt zB [X.] 13. November 2013 - 10 [X.] 1082/12 - Rn. 25).

[X.]) Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 13. November 2013 - 10 [X.] 1082/12 - Rn. 26 mwN). Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der [X.]eistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 [X.]. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies der [X.] gemäß § 106 Satz 1 [X.], § 315 Abs. 3 [X.] ([X.] 26. September 2012 - 10 [X.] 311/11 - Rn. 19).

cc) Nach diesen [X.]rundsätzen enthält der Arbeitsvertrag der Parteien keine abschließende Festlegung des Einsatzorts. Ziff. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sieht zwar als Einsatzort [X.] vor. In Ziff. 1 Abs. 2 behält sich die [X.] jedoch das Recht vor, die Klägerin an einem anderen Ort einzusetzen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts im Vertrag lediglich die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts darstellt.

b) Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sind rechtswirksam.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die Regelung in Ziff. 1 des Arbeitsvertrags dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. zu den Anforderungen zB [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] 84/14 - Rn. 33, [X.]E 150, 286).

(1) Regelmäßiger Arbeitsort einer/eines Flugbegleiterin/Flugbegleiters ist nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug. Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und die teilweise Eingliederung in dessen Organisationsstruktur begründen bei ihnen keinen gewöhnlichen Arbeitsort. Das Flugzeug wird auch nicht zwangsläufig am Einsatzort bestiegen. Es ist durchaus üblich und wird durch den Flugplan bestimmt, dass der Flug an einem anderen Flughafen als dem dem fliegenden Personal zugeordneten Einsatzflughafen startet. Die Bestimmung des Einsatzorts legt damit den Ort fest, an dem das fliegende Personal seinen Dienst anzutreten hat ([X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] 404/08 - Rn. 20 mwN).

(2) Aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise war aus den von der [X.]n gestellten Vertragsregelungen deutlich erkennbar, was mit Einsatzort iSv. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags gemeint war und dass sich die [X.] in Abs. 2 einen Einsatz an einem anderen Einsatzort in diesem Sinne vorbehielt (vgl. zur Auslegung Allgemeiner [X.]eschäftsbedingungen zB [X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] 296/11 - Rn. 16 [ebenfalls eine Flugbegleiterin betreffend]). Einer weiteren Bestimmung des Begriffs des Einsatzorts oder [X.] im Arbeitsvertrag bedurfte es nicht.

[X.]) Auch die im Bereich der [X.]uftfahrt geltenden Regelungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten stehen der Wirksamkeit der getroffenen vertraglichen Regelung nicht entgegen. Nach § 20 [X.] iVm. § 5 Abs. 1 der [X.] zur Betriebsordnung für [X.]uftfahrtgerät (2. DV [X.]) bzw. nach Art. 1 iVm. Ziff. 3.1 des [X.]. [X.] [X.] 1.1090 der Verordnung ([X.]) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 ([X.][X.] [X.] 254 vom 20. September 2008 S. 1, 223) ist die [X.] verpflichtet, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, die Heimatbasis arbeitsvertraglich so festzuschreiben, dass eine Änderung nur im Wege einer Änderungskündigung erfolgen könnte. Vielmehr schließen auch diese Vorschriften nicht aus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Regelungen im Wege des Direktionsrechts diese Heimatbasis verändert und gegenüber dem Besatzungsmitglied neu benennt ([X.] 28. August 2013 - 10 [X.] 569/12 - Rn. 31; 26. September 2012 - 10 [X.] 311/11 - Rn. 23).

c) Der Arbeitsvertrag hat sich im Hinblick auf den Einsatzort nicht dadurch auf [X.] konkretisiert, dass die Klägerin bis zur Versetzung nach [X.] rund 17 Jahre von dort aus tätig gewesen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht - auch nicht stillschweigend - getroffen. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren [X.]raum genügt dafür nicht ([X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] 296/11 - Rn. 24 mwN). Andere Umstände hat die Klägerin nicht benannt.

3. Die Auffassung des [X.]s, die [X.] habe von ihrem Weisungsrecht bei der Versetzung wirksam nach § 106 [X.] [X.]ebrauch gemacht und die [X.]rundsätze billigen Ermessens gewahrt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] geht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen aus und wendet diese rechtsfehlerfrei auf den Einzelfall an. Dabei kann dahinstehen, ob die Kontrolle der Ausübung des billigen Ermessens wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das [X.] unterliegt (vgl. dazu [X.] 14. Juli 2010 - 10 [X.] 182/09 - Rn. 92 mwN, [X.]E 135, 128). Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung hält auch einer vollen Überprüfung Stand.

a) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 [X.], § 315 Abs. 1 [X.] verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende [X.]eistungsbestimmung ein - hier auf betriebliche [X.]ründe beschränkter - nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem [X.] mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem [X.]ericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Prüfung, ob der Arbeitgeber als [X.]läubiger die [X.]renzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. [X.] 13. November 2013 - 10 [X.] 1082/12 - Rn. 41; [X.] 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, [X.]Z 174, 48). Bei dieser Prüfung kommt es - anders als die Revision annimmt - nicht auf die vom [X.] angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser [X.]renzen hat der Bestimmungsberechtigte ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 3. August 2016 - 10 [X.] 710/14 - Rn. 26). Maßgeblicher [X.]punkt für die [X.] ist der [X.]punkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat ([X.] 14. Juli 2010 - 10 [X.] 182/09 - Rn. 89 mwN, [X.]E 135, 128). Hiervon geht das [X.] zutreffend aus. Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] bei seiner Prüfung nicht auf den [X.]punkt des Ausspruchs der Versetzung, sondern auf den [X.]punkt des Endes der virtuellen Stationierung abgestellt hätte.

aa) Die [X.]eistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.]) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen ([X.]Rspr., zuletzt im Hinblick auf Versetzungen zB [X.] 28. August 2013 - 10 [X.] 569/12 - Rn. 40 mwN).

[X.]) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes [X.]ewicht zu. Das unternehmerische Konzept ist dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Die unternehmerische Entscheidung ist ein zwar wichtiger, aber nicht der alleinige Abwägungsgesichtspunkt. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt ([X.] 28. August 2013 - 10 [X.] 569/12 - Rn. 41 f.).

cc) Eine [X.] Auswahl - wie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 [X.] - findet bei der Versetzung nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen [X.] ankommt, kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.] bei einer Versetzung abgeleitet werden (vgl. [X.] 17. August 2011 - 10 [X.] 202/10 - Rn. 22, 25).

b) Ausgehend von diesen [X.]rundsätzen ist die Versetzung vom 17. Dezember 2013 nicht zu beanstanden. Das [X.] durfte unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vortrags der Parteien annehmen, die [X.] habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Direktverkehr strukturell zu reformieren, einen erheblichen Teil der Flüge - mit Ausnahme der Zubringerflüge - nicht mehr selbst durchzuführen und die meisten dezentralen [X.], darunter den [X.], vollständig zu schließen.

aa) Bereits die Schlichtungsempfehlung zur Beilegung des Tarifkonflikts im Jahre 2012 sah Maßnahmen vor, die mit den Auswirkungen des Wechsels von Flugzeugen des Direktverkehrs in das AOC (Air Operator Certificate) der [X.] für die Flugbegleiter/innen zusammenhingen und die Möglichkeit einer Arbeitnehmerüberlassung von der [X.]n zu [X.] beinhalteten. In einem „Änderungs- und [X.] zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12. November 2012 sowie zum Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal“ vom 12. April 2013 ist dies tarifrechtlich umgesetzt worden. Auch der [X.] vom 8. Mai 2013 war eine Reaktion auf die geplanten Maßnahmen und benennt diese ausdrücklich als „Schließung und Einschränkung von dezentralen [X.]n für das Kabinenpersonal in [X.]“. In dem [X.] ist die Position der [X.]n wiedergegeben, wonach die direkten Europaverkehre der [X.], die alle [X.] und [X.] Verbindungen außerhalb der Drehkreuze [X.] und [X.] umfassen, zum 1. Januar 2013 kommerziell und organisatorisch mit [X.] in einer [X.]esellschaft auf Basis der [X.] [X.]mbH zusammengeführt wurden. Darüber hinaus heißt es dort: „Die hohen Verluste im dezentralen Verkehr machen die Schließung der dezentralen [X.] [X.], [X.] und [X.] notwendig.“ Im Folgenden kam es zur Versetzung aller betroffenen Flugbegleiter/innen, soweit diese nicht von anderen vorgesehenen Maßnahmen, wie beispielsweise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, [X.]ebrauch machten. Über die Wirksamkeit dieser Versetzungen wurden und werden eine Vielzahl von Rechtsstreiten geführt.

[X.]) Vor diesem Hintergrund war ein einfaches Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen im Hinblick auf die unternehmerische Organisationsentscheidung der [X.]n nicht ausreichend. Ein solches ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur zulässig, wenn es um Tatsachen geht, die nicht [X.]egenstand der Wahrnehmung einer Partei sind. Davon kann - wie das [X.] zu Recht annimmt - nicht in der von der Revision vertretenen Allgemeinheit ausgegangen werden. Vielmehr hätte es näherer Darlegungen durch die Klägerin bedurft, ob trotz der aufgezeigten Umstände die Existenz jeglicher unternehmerischer Organisationsentscheidung oder ggf. welcher Teile oder Maßnahmen bestritten werden sollte.

c) Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das [X.] von einer Umsetzung dieser Organisationsentscheidung durch die [X.] ausgegangen ist. Die bisher in [X.] und den anderen zur Schließung vorgesehenen dezentralen [X.]n stationierten Mitarbeiter/innen des [X.] sind versetzt worden. Das ergibt sich auch aus der entsprechenden Anhörung der Personalvertretung und der Vielzahl laufender Rechtsstreite und ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Ebenso wenig wurde von ihr - unabhängig von deren rechtlicher Bedeutung oder Bewertung - bestritten, dass die [X.] diverse Maßnahmen vor Ort vorgenommen hat, wie die Kündigung der Räume und den A[X.]au des bisher vorhandenen stationären Personals. [X.]leiches gilt bezüglich des Umstands, dass die Flugumläufe der Zubringerflüge seit dem Wirksamwerden der Versetzungen in [X.] bzw. [X.] beginnen. Streitig ist allerdings zwischen den Parteien, in welchem Umfang sich durch diese Maßnahmen die Anzahl der Flüge der [X.]n von und nach [X.] reduziert hat. Auf die entsprechenden Revisionsrügen kommt es aber - ausgehend von der zutreffenden Rechtsauffassung des [X.]s - nicht entscheidungserheblich an. Nicht die exakte Zahl der Flüge ist danach maßgeblich, sondern dass die getroffene Organisationsentscheidung der [X.]n, die von vornherein den Bestand der Zubringerflüge nicht berührte, tatsächlich umgesetzt wurde. Hinsichtlich der weiteren Behauptungen der Klägerin zum Einsatz von Crews/Flugbegleitern ab [X.] durfte das [X.] annehmen, dass der entsprechende Vortrag nicht ausreichend ist, um eine fehlende Umsetzung der Entscheidung anzunehmen. Hierzu hätte es zumindest der konkreten Darlegung bedurft, dass es sich um andere Flüge als Zubringerflüge handelt und diese Mitarbeiter ihre Flugumläufe in [X.] starten. Dass einzelne Flugbegleiter dort übernachten, sagt über den Stationierungsort im Übrigen nichts aus. Mit dem Vortrag der Klägerin zur Durchführung von Flügen durch die [X.] für die [X.] hat sich das [X.] auseinandergesetzt und ua. zutreffend darauf hingewiesen, dass [X.] davon überhaupt nicht betroffen war.

d) Auf [X.]rundlage der festgestellten Umsetzungsmaßnahmen ist die Annahme des [X.]s, die Reform der Direktverkehre und die damit verbundene Zentralisierung der [X.] sei auf Dauer angelegt, ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen könnten, hat die Klägerin nicht benannt. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ergeben sich solche insbesondere nicht aus der sog. privilegierten Rückkehroption gemäß § 8 Buch[X.]b und Buch[X.]e [X.]. Die Bestimmungen sehen vor, dass die von der Schließung und Versetzung betroffenen Mitarbeiter/innen im Fall der Wiedereröffnung oder Neueröffnung des ursprünglichen [X.] eine vorrangige Rückkehrmöglichkeit gegenüber anderen Beschäftigten haben. Dabei handelt es sich um eine typische [X.], die berücksichtigt, dass unternehmerische Organisationsentscheidungen stets prognostischen Charakter haben und sich wirtschaftliche Rahmenbedingungen oder unternehmenspolitische Strategien mittel- oder langfristig verändern können. Wird aufgrund einer neuen unternehmerischen Entscheidung der frühere Zustand wieder hergestellt oder eine Organisationsstruktur geschaffen, die einen Einsatz am früheren Stationierungsort zuließe, bestünde trotzdem nicht ohne Weiteres ein Rechtsanspruch auf Rückversetzung. Einen solchen Anspruch gewährt erst die [X.]. Dass die getroffene Maßnahme von vornherein nicht auf Dauer angelegt war, lässt sich einer solchen Regelung jedoch nicht entnehmen.

e) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, die unternehmerische Entscheidung der [X.]n als willkürlich oder missbräuchlich anzusehen. Die [X.] hat plausibel dargelegt, welche wirtschaftlichen Erwartungen sie mit der Umsetzung der getroffenen Maßnahmen verbindet, insbesondere im Zusammenhang mit der Reduzierung sog. Dead-Head-Kosten, der Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Flugbegleiter/innen und entfallender Kosten an den bisherigen dezentralen [X.]n. Ob dies im Einzelnen zutrifft und sich tatsächlich realisiert, unterliegt ebenso wenig einer gerichtlichen Kontrolle wie die Beurteilung, ob andere Organisationsentscheidungen möglich und ggf. wirtschaftlich sinnvoller gewesen wären (vgl. dazu auch [X.] 13. November 2013 - 10 [X.] 1082/12 - Rn. 47). Eine solche Zweckmäßigkeitskontrolle der unternehmerischen Entscheidung findet nicht statt. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, wonach die weiteren Einsparungen vor Ort (Schließung der Station, Abzug des stationären Personals etc.) unabhängig von der Versetzung der Flugbegleiter/innen hätten realisiert werden können und deren Einsatz auch ohne örtliche Arbeitsstrukturen von [X.] aus möglich wäre. Dabei würde es sich um eine andere Organisation des Betriebs handeln, die der [X.]n nicht gegen deren Willen auferlegt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die Kosten des Sozialplans vom 8. Mai 2013 den erzielten Einsparungen nicht „gegenzurechnen“. Vielmehr handelt es sich dabei um die Erfüllung der gesetzlich und tariflich (§ 117 Abs. 2 BetrV[X.] iVm. § 95 [X.]) vorgesehenen Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Betriebsänderungen mit der Personalvertretung einen Ausgleich oder eine Milderung der durch die Maßnahmen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die Betroffenen zu schaffen. Dies mag die erwünschten wirtschaftlichen Effekte reduzieren, aufzehren oder zunächst sogar zu Mehrbelastungen (Restrukturierungskosten) führen. Diese vorübergehenden Belastungen lassen aber nicht den Schluss zu, die Entscheidung sei willkürlich erfolgt.

f) Die Umsetzung des unternehmerischen [X.]esamtkonzepts der [X.]n bedingt die Veränderung der [X.] der betroffenen Arbeitnehmer und damit deren Versetzungen. Hiervon ist das [X.] zutreffend ausgegangen; die Angriffe der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere steht die nach § 8 Buch[X.]e [X.] für einen begrenzten [X.]raum mögliche virtuelle Stationierung am bisherigen Stationierungsort einer solchen Annahme nicht entgegen.

aa) Nach der Reform der Direktverkehre werden ab [X.] durch die [X.] nur noch die Zubringerflüge von und nach [X.] und [X.] durchgeführt. Die Flugumläufe beginnen dort und nicht mehr wie bisher auch an dezentralen [X.]n. Dies würde zwar - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nicht zwangsläufig eine Veränderung des [X.] der Klägerin bedingen, da Flüge in bestimmten Fällen auch an einem anderen Flughafen als dem dem fliegenden Personal zugeordneten Einsatzflughafen starten. Die tariflich vorgesehene Übernahme der Dead-Head-Kosten in solchen Fällen ist aber - wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (vgl. zB [X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] 296/11 - Rn. 32) - vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Besatzungen im Regelfall die Arbeit am jeweils festgelegten Dienstort aufnehmen und die Bezahlung der Dead-Head-Kosten die Ausnahme bleibt. Eine dauerhafte Stationierung der Klägerin in [X.] wäre damit nicht vereinbar.

[X.]) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ändert die in § 8 Buch[X.]e [X.] vorgesehene Möglichkeit des befristeten virtuellen Verbleibs am bisherigen Stationierungsort daran nichts.

(1) § 8 [X.] sieht für die von Versetzungen betroffenen Mitarbeiter der vollständig geschlossenen [X.] fünf Wahlmöglichkeiten vor. Diese beinhalten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, den direkten Wechsel nach [X.] oder [X.] gegen Zahlung einer Auslagenpauschale bzw. der Umzugskosten und eine zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassung oder den sofortigen Wechsel zu [X.] unter bestimmten Bedingungen. Darüber hinaus ist der befristete Verbleib am bisherigen Standort für einen [X.]raum von zwei Jahren ab Übergang des letzten Flugzeugs in den Verantwortungsbereich (AOC) der [X.] vorgesehen (virtuelle Stationierung). Nach § 8 Buch[X.]e [X.] erfolgt in dieser [X.] der Einsatz der Flugbegleiter/innen, die sich für diese Variante entschieden haben, „Dead-Head“ vom virtuellen Stationierungsort aus. Die Mitarbeiter/innen werden damit während der [X.]aufzeit dieser Regelung so gestellt, als ob sie weiterhin in [X.] stationiert wären. Zusätzlich erhalten sie nach Ablauf der virtuellen Stationierung weitere [X.]eistungen.

(2) Bei der befristeten virtuellen Stationierung nach § 8 Buch[X.]e [X.] handelt es sich um eine Maßnahme zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Angehörigen des [X.] infolge der Betriebsänderung entstehen iSv. § 95 Abs. 1 Satz 2 [X.] (inhaltsgleich mit § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrV[X.]).

(a) Interessenausgleich und Sozialplan unterscheiden sich deutlich nach Inhalt, Funktion, Zustandekommen und Wirkungsweise (Fitting 28. Aufl. § 112, 112a Rn. 2). [X.]egenstand des Interessenausgleichs ist die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalitäten der Betriebsänderung Einfluss zu nehmen ([X.] 22. Juli 2003 - 1 [X.] 541/02 - zu [X.] 2 a der [X.]ründe, [X.]E 107, 91). Dabei geht es auch und gerade um die Frage, ob die Betriebsänderung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern in einer Weise durchgeführt werden kann, dass diesen möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile entstehen. Der Sozialplan knüpft hingegen erst an diejenigen wirtschaftlichen Nachteile an, die den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern trotz einer möglichst schonungsvollen Durchführung der Betriebsänderung noch tatsächlich entstehen. Diese sind im Rahmen der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion von Sozialplänen im Rahmen des Beurteilungs- und [X.]estaltungsspielraums der Betriebsparteien auszugleichen ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] 102/13 - Rn. 23, [X.]E 150, 136).

(b) Der virtuelle befristete Verbleib am bisherigen Stationierungsort ist eine solche Maßnahme zum Ausgleich oder zur Milderung der durch die Versetzungen eintretenden wirtschaftlichen Nachteile.

(aa) Die Durchführung der Betriebsänderung wird durch die Bestimmungen des Sozialplans nicht beschränkt oder zeitlich verschoben. Die [X.] brauchte zu dem von ihr gewünschten [X.]punkt die Direktverkehre mit Ausnahme der Zubringerflüge nicht mehr selbst durchzuführen und konnte die dezentralen Stationen tatsächlich schließen, dh. beispielsweise Mietverträge kündigen und örtliches Personal abziehen. Schließlich durfte sie alle gewünschten Versetzungen aussprechen und ihre Flugumläufe neu, nämlich nur noch von den zentralen [X.]n [X.] und [X.] aus, planen und die Mitarbeiter/innen dementsprechend einsetzen. Alle Teile des [X.]esamtkonzepts der Betriebsänderung blieben deshalb durch die Bestimmungen des Sozialplans unberührt.

([X.]) Vor diesem Hintergrund ist die in mehreren Parallelverfahren vertretene Auffassung des Hessischen [X.]s (vgl. zB 5. Oktober 2015 - 17 Sa 1675/14 -) unzutreffend, bei § 8 Buch[X.]e [X.] handle es sich entgegen der systematischen Stellung im Teil Sozialplan rechtlich um eine [X.]. Die Folgen der Versetzung für die betroffenen Flugbegleiter/innen wären vielmehr - den Sozialplan hinweggedacht - mit Wirkung ab 1. Mai 2014 in vollem Umfang eingetreten: Diese hätten auf eigene Kosten und außerhalb der Dienstzeit zum Dienstantritt am neuen Stationierungsort gelangen müssen. Diese Nachteile werden durch § 8 [X.] abgemildert, so zB durch die Zahlung der Auslagenpauschale oder Erstattung der Umzugskosten. Der Sozialplan trägt durch diese Wahlmöglichkeiten der gesetzlichen bzw. tariflichen Zielvorgabe Rechnung, die Nachteile möglichst einzelfallbezogen auszugleichen und die unterschiedlichen Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen. Bei den Beschäftigten, die sich für die Variante virtuelle Stationierung entschieden haben, erfolgte die Abmilderung durch die zeitlich begrenzte weitere Anwendung der tariflichen „[X.], obwohl hierauf wegen der Umsetzung der [X.] gerade kein Rechtsanspruch bestand.

(3) Die Möglichkeit der virtuellen Stationierung nach § 8 Buch[X.]e [X.] lässt nicht den Schluss zu, die unternehmerische Entscheidung zur Umgestaltung des Direktverkehrs und zur Schließung der dezentralen [X.] sei zum 1. Mai 2014 noch nicht umgesetzt worden, eine Versetzung zu diesem Termin nach [X.] oder [X.] sei deshalb noch nicht erforderlich und die Maßnahme verstoße gegen § 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.].

(a) Wie dargelegt, handelt es sich um eine von fünf Wahlmöglichkeiten in einem Sozialplan, die dem Ausgleich oder der Milderung der Folgen der Versetzungen dient. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte aus dem Sozialplan oder aus anderen Umständen, dass dieser etwa darauf angelegt gewesen wäre, dass alle oder jedenfalls die große Mehrheit der Mitarbeiter/innen sich für diese Variante entscheidet. Ein solches Verhalten hat auch die Klägerin nicht behauptet und eine solche Situation ist erkennbar nicht eingetreten.

(b) Bei § 8 Buch[X.]e [X.] handelt es sich nicht um eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, sondern um eine mit der Personalvertretung abgeschlossene Vereinbarung, die er durchführen muss. Deshalb ist die Annahme falsch, die Regelung mache deutlich, dass nach der Interessenlage der [X.]n eine Versetzung zum 1. Mai 2014 noch unterbleiben konnte und diese lediglich „auf Vorrat“ erfolgt sei. Ebenso wenig trägt das Argument, die [X.] hätte die anderen Maßnahmen der Stationsschließung auch durchführen können, ohne die Klägerin während der Dauer der virtuellen Stationierung zu versetzen. Zum einen würde es sich um eine andere Organisationsentscheidung handeln als diejenige, für die sich die [X.] willkürfrei entschieden hat. Zum anderen würde sich bei einem Verzicht auf die Versetzung der Anspruch der Flugbegleiter/innen aus § 8 Buch[X.]e [X.] verstetigen oder jedenfalls entgegen dem erkennbaren Willen der Betriebsparteien erheblich verlängern, da die virtuelle Stationierung gerade die Versetzung voraussetzt.

(4) Auch luftfahrtrechtliche Bestimmungen lassen nicht den Schluss zu, dass die Heimatbasis der Klägerin für die [X.] der virtuellen Stationierung weiterhin [X.] und deshalb die Versetzung nach [X.] ausgeschlossen sei. Die entsprechenden Bestimmungen verlangen lediglich, dass eine Heimatbasis festgelegt wird. Dies ist im Fall der Klägerin seit dem 1. Mai 2014 [X.]; von dort aus wird sie geplant und eingesetzt. Dass die Klägerin für einen vorübergehenden [X.]raum gemäß § 8 Buch[X.]e [X.] auf Kosten der [X.]n zu diesem Stationierungsort befördert wird und die übrigen tariflichen Bestimmungen für „Dead-Head“-[X.]en Anwendung finden, führt nicht dazu, dass [X.] entgegen der anderweitigen Benennung durch die [X.] wieder zur Heimatbasis der Klägerin wird. Deshalb wird in § 8 Buch[X.]e [X.] im Übrigen von den Betriebsparteien gerade zwischen dem gewählten Stationierungsort und dem (nur) virtuellen Stationierungsort unterschieden.

g) Das [X.] durfte vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgehen, dass das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Einsatzorts gegenüber den berechtigten Interessen der [X.]n an der Umsetzung ihrer Organisationsentscheidung zurücktreten muss.

aa) Unzumutbare persönliche, familiäre oder sonstige außervertraglich entstandene Belastungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Von Bedeutung ist dabei, dass eine Flugbegleiterin nach dem Vertragszweck nicht die berechtigte Erwartung haben kann, die [X.]n und sonstigen Vorteile eines dauerhaft ortsfesten Arbeitseinsatzes in Anspruch nehmen zu können. [X.]ängere Ortsabwesenheiten gehören grundsätzlich zum Berufsbild. Die Versetzung unterstreicht diese Besonderheiten, verursacht sie aber nicht. Die zweifellos auftretenden Belastungen und zusätzlich entstehenden Kosten muss die Klägerin hinnehmen, wie das [X.] - auch im Hinblick auf die [X.] - nachvollziehbar angenommen hat. Sie gehen im [X.]rundsatz nicht über das hinaus, was Arbeitnehmern regelmäßig zugemutet wird, nämlich die Belastungen des Wegs zur und von der Arbeit zu tragen, denen notfalls durch einen Umzug begegnet werden kann. Die für die Klägerin entstehenden Nachteile sind durch die Regelungen des Sozialplans für die [X.] der virtuellen Stationierung in [X.] weitestgehend beseitigt und im Folgenden für mehrere Jahre wirtschaftlich deutlich abgemildert.

[X.]) Umstände, die auf die Möglichkeit hindeuten könnten, unter Aufrechterhaltung der getroffenen und umgesetzten unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin auf deren Versetzung zu verzichten, hat diese nicht aufgezeigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die noch stattfindenden Zubringerflüge von und nach [X.] und [X.]. Die [X.] hat konkret dargelegt, dass die jeweiligen Umläufe in [X.] oder [X.] beginnen und das Kabinenpersonal dort seine Arbeit aufnimmt. Die Klägerin ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Ein dauerhafter Einsatz der Klägerin mit dem [X.] wäre damit nicht vereinbar. Ebenso wenig ergibt sich aus § 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.] über die Bestimmungen des Sozialplans hinaus ein Anspruch auf eine dauerhafte virtuelle Stationierung in [X.]. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine solche grundsätzlich möglich wäre. Sie wäre aber nicht mit der getroffenen Organisationsentscheidung vereinbar, sondern würde einen Teil der enthaltenen Maßnahmen wirtschaftlich entwerten und die [X.] dauerhaft mit Dead-Head-Kosten belasten. [X.]leiches gilt im Hinblick die von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit des dauerhaften Einsatzes auf Zubringerflügen. Auch ein solcher wäre grundsätzlich möglich, allerdings nicht mit der Organisationsentscheidung vereinbar, wonach auch insoweit keine Flugumläufe mehr ab [X.] beginnen und der Personaleinsatz von den Einsatzorten [X.] oder [X.] aus erfolgt.

4. Die bei der [X.]n gebildete Personalvertretung ist ordnungsgemäß gemäß § 88 [X.] beteiligt worden. Zwischen den Parteien ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme vor einer anderen Kammer des [X.]s [X.] unstreitig geworden, dass die Personalvertretung mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 unter Beifügung einer Personalliste zur Versetzung ua. der Klägerin angehört wurde und am 16. Dezember 2013 der Maßnahme zugestimmt hat. Die Annahme des [X.]s, aufgrund des der Personalvertretung bekannten Inhalts des Interessenausgleichs habe der Inhalt der Unterrichtung den Anforderungen des [X.] genügt, ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht mehr infrage gestellt.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]inck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    D. Kiel    

                 

Meta

10 AZR 11/16

30.11.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 15. Oktober 2014, Az: 28 Ca 131/14, Urteil

§ 106 S 1 GewO, § 315 Abs 3 BGB, § 1 Abs 3 KSchG, § 112 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2016, Az. 10 AZR 11/16 (REWIS RS 2016, 1622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1622

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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