Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2019, Az. NotSt (Brfg) 1/18

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2019, 4091

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Gegenstand

Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars


Leitsatz

1. Zu der planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme. Die Auswahl eines Notars mit einem etwas weiter entfernt gelegenen Amtssitz oder die Angabe eines Bauträgers, man habe generell wenig Zeit, kann eine planmäßige Aufspaltung aller von diesem geschlossener Verträge offensichtlich nicht rechtfertigen.

2. Gewinnsucht im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO verlangt ein (anstößiges) Erwerbsstreben nach Vermögensvorteilen, die gesetzwidrig oder nach dem Standesrecht unerlaubt und unangemessen sind.

3. Erzielte Vorteile im Sinne der Vorschrift sind alle gesetzeswidrigen oder unerlaubten Vermögensvorteile, die dem Notar zugeflossen sind, nur bereinigt um sogenannte durchlaufende Posten wie etwa die Umsatzsteuer und verauslagte Gerichtskosten und unter Abzug der von dem Notar darauf gezahlten Einkommensteuer.

Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2018 - [X.] - geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte ist eines einheitlichen Dienstvergehens wegen Verletzung der in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, [X.] Seite 2850 ff.) normierten Dienstpflicht in 48 Fällen sowie der in § 14 Abs. 3 [X.] normierten Dienstpflicht in 195 Fällen, begangen durch systematische Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme, schuldig.

2. Gegen ihn wird eine Geldbuße von 140.000 € verhängt. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Geldbuße in monatlichen Raten von 5.000 € zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem [X.] erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

Gründe

I.

1

1. Der im Jahr 1967 geborene [X.] war ab dem 1. [X.]i 1995 als [X.]tarassessor tätig. Am 1. April 2001 wurde er zum [X.]tar auf Lebenszeit ernannt. Er ist seither an seinem Amtssitz in [X.] als [X.]tar tätig. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen bestehen nicht. Alle im [X.]tariat des [X.]n durchgeführten regelmäßigen Geschäftsprüfungen - zuletzt die Geschäftsprüfung am 19. März 2015 - verliefen beanstandungsfrei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den persönlichen Umständen des [X.]n wird auf das angefochtene Urteil, Seite 3, [X.]ezug genommen.

2

2. Der [X.] nahm im [X.]raum von 2003 bis 2009 zahlreiche [X.]eurkundungen von Immobiliengeschäften der sogenannten [X.] ([X.]; [X.]GmbH; M.    [X.]  I.        GmbH; [X.], M.    I.       und [X.].        GmbH, M.    [X.]    - und [X.], E.    I.       [X.]         GmbH & Co. KG, M.    [X.] , [X.].     [X.] ; alle zusammen im folgenden auch [X.]-Gruppe) mit Verbrauchern vor.

3

3. Die zwischenzeitlich rechtskräftig wegen gewerbs- und bandenmäßigen [X.]etrugs zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilten und damals im Immobilien- und [X.]auträgersektor tätigen M.    [X.], [X.].    [X.]und [X.]n.    [X.] (im Folgenden [X.], [X.]. [X.] und [X.]n. [X.], zusammen auch [X.]) hatten sich mit weiteren Personen zu einer [X.]ande zusammengeschlossen, um an überwiegend bereits erheblich verschuldete und ohne Eigenkapital ausgestattete Kunden unter Täuschung über Tatsachen Eigentumswohnungen zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Hierzu bedienten sie sich eines auf Überrumpelung und Täuschung der Kunden angelegten Strukturvertriebssystems. Die zur [X.]egleichung der Kaufpreisforderung erforderlichen Kredite vermittelten [X.] ([X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 [X.], [X.]St 60, 1 Rn. 2).

4

Die von [X.] verkauften Eigentumswohnungen standen überwiegend im Eigentum verschiedener von ihnen beherrschter Gesellschaften. Zur Vermarktung der Wohnungen nutzten sie ein von [X.] geschaffenes weitverzweigtes Vertriebsnetz aus (so bezeichneten) Haupt- und [X.]n. Die Vermittler suchten gezielt mögliche Kunden, die über wenig Erfahrungen in finanziellen Angelegenheiten verfügten oder sich in einer schwierigen finanziellen Situation befanden, insbesondere bereits [X.] in Höhe von mehreren Tausend Euro zu tilgen hatten. Diese Personen hatten in der Regel kein Interesse an dem Erwerb einer Immobilie als Wertanlage; für sie standen geringere monatliche Raten als bisher oder der Erhalt eines weiteren Darlehens im Vordergrund. Die [X.] unterbreiteten ihnen in einem Erstgespräch die Möglichkeit, durch eine Umschuldung die Darlehensraten zu verringern und darüber hinaus auch noch einen [X.]arbetrag zur freien Verfügung zu erhalten. Die bestehenden [X.] würden dabei abgelöst. Die [X.] hielten sich bei diesem Erstgespräch "hinsichtlich der Umstände vage". Der Kauf einer Immobilie wurde dabei allenfalls am Rande angesprochen ([X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 [X.], [X.]St 60, 1 Rn. 4, 5).

5

Nach einer ersten Prüfung, ob die geworbenen Personen als Immobilienerwerber geeignet waren, fand ein zweites Gespräch der [X.] mit den Kunden statt. Hierbei wurde ihnen anhand falscher Rechenbeispiele dargelegt, dass sie über ein Finanzierungsmodell die Ablösung der bisherigen Kredite und die Verringerung ihrer monatlichen [X.]elastungen erreichen könnten. Die zukünftigen [X.]elastungen wurden entweder als Festbetrag oder mit einer näher beschriebenen [X.]andbreite angegeben. Die [X.] spiegelten den Kunden anhand der Rechenbeispiele vor, dass sich die verringerte monatliche [X.]elastung nur über den Kauf einer Immobilie erreichen lasse. Sie stützten sich dabei auf unzutreffende [X.]ehauptungen. Insbesondere wurden die mit dem Immobilienerwerb verbundenen [X.]uervorteile zu hoch dargestellt, [X.]ufzeiten von Krediten zu kurz angegeben und anfallende Hausgeldzahlungen unerwähnt gelassen. In Wirklichkeit überstiegen für die Kunden die tatsächlichen monatlichen [X.]elastungen die in [X.]ssicht gestellten auch unter [X.]erücksichtigung von Mieteinnahmen und [X.]uervorteilen weit. Zudem fand teilweise auch nicht die versprochene Tilgung von Altschulden statt ([X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 [X.], [X.]St 60, 1 Rn. 6).

6

Die [X.] versuchten, den Kunden den "notwendigen" Kauf einer Immobilie möglichst spät mitzuteilen und als "bloße Formalie" darzustellen. Einige Kunden erfuhren von der "[X.]twendigkeit" eines Immobilienkaufs erst auf der Fahrt zu einem [X.]tar. Vor dem [X.]tar gaben die Kunden dann gegenüber einer der von den [X.] beherrschten Immobiliengesellschaften ein bindendes Kaufangebot für eine Eigentumswohnung ab, das angenommen wurde, wenn die Finanzierungszusage einer [X.]ank vorlag ([X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 [X.], [X.]St 60, 1 Rn. 7).

7

Einzelne Kunden hatten - abweichend von dem dargestellten Grundmuster - keine (nennenswerten) offenen Kreditverbindlichkeiten oder suchten sogar eine Anlagemöglichkeit. Den Kunden wurden in diesen Fällen überwiegend finanzielle Vorteile in Form von [X.]arauszahlungen (sogenannte [X.]ck-[X.]ack-Zahlungen) versprochen, zum Teil wurde der [X.] als "gute Geldanlagemöglichkeit" oder als Möglichkeit zur "privaten Rentenabsicherung" dargestellt. [X.]ch in all diesen Fällen wurden die Kunden mit unzutreffenden Tatsachenbehauptungen getäuscht und zum Kauf einer Wohnung veranlasst ([X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 [X.], [X.]St 60, 1 Rn. 8).

8

4. Nachdem auf der Grundlage der Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen [X.] der Verdacht bestand, der [X.] habe bei den für die [X.]-Gruppe durchgeführten [X.]eurkundungen gegen gesetzliche Pflichten verstoßen, indem er über den Vertragsinhalt nicht aufgeklärt und belehrt sowie [X.]eurkundungen trotz fehlender Vorabübersendung von [X.] an die Verbraucherseite und trotz auffälligen Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des [X.] vorgenommen habe, fand am 23. September 2011 in den Geschäftsräumen des [X.]tars eine unangekündigte außerordentliche Geschäftsprüfung statt. Am 20. Juni 2012 leitete der Präsident des [X.] gegen den [X.]n ein Disziplinarverfahren ein. Am 18. September 2013 legte er nach ausführlichen Ermittlungen die Ermittlungsakten dem Präsidenten des [X.] vor, der das Verfahren am 13. März 2014 übernahm. Der zum [X.] bestellte Richter erstellte nach weiterer umfangreicher [X.]eweisaufnahme durch Vernehmung von mehr als einhundert Zeugen den abschließenden Ermittlungsbericht vom 1. Juni 2015 nebst [X.] vom 29. Juni 2015. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] in [X.] mit der [X.]-Gruppe zum Nachteil der Käufer zusammengewirkt oder sich sonst in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe, ergaben sich bei den Ermittlungen nicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 übernahm die Generalstaatsanwaltschaft als Disziplinarbehörde das Verfahren gegen den [X.]tar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Seiten 3 bis 6) [X.]ezug genommen.

9

5. Das klagende [X.]nd erhob mit [X.] vom 28. September 2016 [X.] gegen den [X.]n mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt. Es legt dem [X.]n zur [X.]st, ein einheitliches Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er im [X.]raum vom 17. Oktober 2003 bis 23. Juli 2009 an seinem Amtssitz in 70 Fällen gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 ([X.], 2850 ff.; diese Fassung im folgenden [X.]) verstoßen und im [X.]raum zwischen dem 7. April 2004 und dem 12. [X.]vember 2008 in 195 Fällen unter Verstoß gegen § 14 Abs. 3 [X.] i.V.m. Ziff. II Nr. 1 [X.]uchstabe d der nach § 67 Abs. 2 [X.] erlassenen Richtlinie für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der [X.]notarkammer [X.] vom 3. Juli 1999 (im folgenden [X.]) Kaufverträge systematisch in Angebot und Annahme aufgespalten habe.

Vom Erlass vorläufiger [X.]ßnahmen wurde abgesehen. Während des gesamten Verfahrens verhielt sich der [X.] kooperativ, indem er die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellte. Er hält die gegen ihn erhobenen Vorwürfe für objektiv, jedenfalls aber subjektiv nicht begründet. Keinesfalls könnten diese seine Entfernung aus dem [X.] rechtfertigen.

6. Das [X.] hat die erhobene Klage des [X.] gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 1 [X.] für zulässig und teilweise begründet erachtet. Es hat den beklagten [X.]tar eines einheitlichen Dienstvergehens wegen der Verletzung von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. in 19 Fällen sowie der in § 14 Abs. 3 [X.] normierten Dienstpflicht in 195 Fällen, begangen durch systematische [X.]fspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme, schuldig gesprochen und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 30.000 € verhängt.

7. Hiergegen hat das klagende [X.]nd [X.]erufung eingelegt. Es meint, bei gebotener [X.]eweiserhebung und [X.]erücksichtigung aller Indizien hätte das [X.] zu dem Schluss kommen müssen, dass der [X.] in den 51 Fällen, in denen es eine Dienstpflichtverletzung nicht für erwiesen angesehen habe, tatsächlich nicht auf die Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. vertraut, sondern die Nichteinhaltung dieser Frist billigend in Kauf genommen beziehungsweise sie zumindest grob fahrlässig verkannt habe. [X.]ch sei die getroffene Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend. Den mit dem Urteil festgestellten Pflichtverletzungen habe das [X.] nicht die gebotene [X.]edeutung beigemessen. Es hätte den [X.]n aus dem Amt entfernen müssen, weil er wegen der vorsätzlichen Pflichtverletzung in 214 Fällen im Kernbereich notarieller Amtsführung für das Amt des [X.]tars untragbar geworden sei. Jedenfalls habe es verkannt, dass der [X.] aus Gewinnsucht gehandelt habe und daher der erweiterte [X.] des § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] anzuwenden sei.

Das klagende [X.]nd beantragt,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der [X.] eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verletzung der in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] normierten Dienstpflicht in 70 Fällen und der in § 14 Abs. 3 [X.] normierten Dienstpflicht in 195 Fällen, begangen durch systematische [X.]fspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme schuldig ist und er deshalb aus dem Amt entfernt wird.

Der [X.] beantragt,

die [X.]erufung des [X.] gegen das Endurteil des [X.] München vom 17. April 2018 zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es in 51 Fällen nicht auf eine Dienstpflichtverletzung und nicht auf eine Entfernung aus dem Amt erkannt hat.

Die [X.]eigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der [X.]eteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Akten des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens einschließlich der im angefochtenen Urteil auf den Seiten 48 und 49 aufgeführten [X.]eiakten sowie das Urteil der Großen Jugendstrafkammer des [X.] Passau gegen [X.] vom 13. Dezember 2012 ([X.]; im folgenden auch [X.]) und das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2014 (1 [X.], [X.]St 60, 1 ff.) verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt:

Indem der [X.] in 195 Fällen das bindende Kaufangebot des Verbrauchers und die von der [X.]-Gruppe erklärte Vertragsannahme ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes getrennt beurkundet habe, habe er die Immobilienkaufverträge systematisch unter Verstoß gegen Ziffer II Nr. 1 Satz 4 [X.]uchstabe d [X.] aufgespalten und damit seine Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] verletzt. Die getrennte [X.]eurkundung von Angebot und Annahme sei durch die Urkunden belegt.

Die [X.]fspaltung habe nach der eigenen Einlassung des [X.]n auf einer entsprechenden [X.]itte des [X.] beruht. Nachdem anfänglich nur Kaufverträge beurkundet worden seien, sei mit steigendem [X.]eurkundungsaufkommen die [X.]fspaltung gewünscht worden, weil die [X.]eurkundung mit An- und Abreise [X.] einen [X.]aufwand von drei bis vier Stunden in Anspruch nehme und die Terminfindung kompliziert sei. Dem habe der [X.] stattgegeben, wobei es sich um eine Grundsatzentscheidung gehandelt habe. Das sei als planmäßig zu beurteilen.

Die Gestaltung des [X.] sei auch missbräuchlich gewesen. Die [X.], die eine getrennte [X.]eurkundung bei einem Ortsnotar des Käufers einerseits und dem [X.] des Verkäufers andererseits rechtfertigen könnten, kämen bei [X.] nicht zum Tragen. Vielmehr werde einseitig die Verkäuferseite durch dieses Vorgehen bevorzugt, denn für sie führe die [X.]fspaltung zu einer erheblichen [X.]ersparnis. Der Käufer hingegen komme nicht in den Genuss einer [X.]eurkundung beim wohnsitznahen Ortsnotar seines Vertrauens und erfahre auch sonst keinerlei Verfahrenserleichterung. Die räumliche Entfernung des Verkäufers zum [X.] und der damit verbundene [X.]aufwand für An- und Abreise könne jedenfalls dann, wenn der [X.]tar - wie hier - von der Verkäuferseite ausgewählt und den Käufern vorgegeben werde, die [X.]fspaltung nicht rechtfertigen. Nichts anderes gelte, soweit der [X.] eine geringe terminliche Disponibilität auf Verkäuferseite als Sachgrund geltend mache. Erst recht stelle es keinen Sachgrund für eine [X.]fspaltung dar, wenn sich der Kaufinteressent wegen noch ungeklärter Finanzierung nicht binden wolle.

Die Gestaltung des [X.] unter einseitiger Rücksichtnahme auf den Wunsch der gewerblich tätigen Verkäufer sei geeignet, den Eindruck der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des [X.]tars zu erwecken und verletze deshalb die aus § 14 Abs. 3 [X.] fließenden Verhaltenspflichten. Der [X.] habe auch vorsätzlich gehandelt. Die [X.]slegung der Richtlinienbestimmung, die der [X.] für sich in Anspruch nehme, sei nicht auf vernünftige Erwägungen gestützt, sondern unvertretbar. Dass für die hier praktizierte Verfahrensaufspaltung bei [X.]eurkundung der beiderseitigen Vertragserklärungen durch ein und denselben [X.]tar kein anderer Grund als ein einseitiges Zugeständnis an die wirtschaftlichen Interessen der überlegenen Vertragspartei vorgelegen habe, sei offenkundig und dem [X.]tar bewusst gewesen.

Der [X.] habe in 19 der klagegegenständlichen Fälle, sämtlich Verbrauchergeschäfte über Immobilien, teilweise mit der [X.]-Gruppe, die ihm gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. obliegende Hinwirkungspflicht schuldhaft verletzt, indem er Kaufverträge oder Kaufangebote beurkundet habe, obwohl bei der [X.]eurkundung die [X.] nicht eingehalten und der gesetzlich bezweckte [X.] auch nicht anderweitig gewährleistet gewesen sei. In diesen Fällen ergebe sich aus den Urkunden selbst, dass die Frist nicht eingehalten gewesen sei; auch der [X.] behaupte dies nicht. Die jeweiligen Käufer hätten auch keinen anderen gleichwertigen Textentwurf, der die Frist hätte in Gang setzen können, fristgerecht erhalten. In keinem der 19 Fälle habe der [X.] das [X.]eurkundungsverfahren so gestaltet, dass er seiner Hinwirkungspflicht genügt hätte. Soweit in den Urkunden selbst Gründe für das Absehen von der [X.] angegeben seien, trügen sie die Annahme eines anderweitig sichergestellten Schutzes nicht.

In 51 klagegegenständlichen Fällen, sämtlich Verträge mit der [X.]-Gruppe betreffend, könne dem [X.]n dagegen ein schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten wegen Verletzung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit dem [X.]tar vorgeworfen werde, dass er die ([X.] und [X.] lediglich den [X.] zur Weitergabe an die Verbraucher zur Verfügung gestellt und nicht selbst den Versand an den Verbraucher übernommen habe, liege objektiv kein Verstoß gegen Dienstpflichten vor. Nach damals überwiegend vertretener Meinung habe die Überlassung eines Textmusters ohne individualisierende Daten ausgereicht. Zudem sei der [X.]tar abweichend von der aktuellen Rechtslage nicht verpflichtet gewesen, dem Verbraucher den Text des Rechtsgeschäfts selbst zu übersenden.

Sei nach dem Gesetz somit die Art und Weise, wie der [X.]tar seiner Hinwirkungspflicht nachkomme, in das pflichtgemäße Ermessen des [X.]tars gestellt, so hätten [X.]ßnahmen des [X.]tars allerdings dann nicht genügt, wenn sie nicht geeignet gewesen seien, effektiv darauf hinzuwirken, dass die Verbraucher vorab ausreichend Gelegenheit erhielten, sich mit dem Gegenstand der [X.]eurkundung auseinanderzusetzen. Objektiv ungeeignet sei zwar die Überlassung von [X.] an die Verkäuferseite zur rechtzeitigen Weitergabe an den Verbraucher dann, wenn der Verkäufer oder der von ihm mit der Gewinnung von Kaufinteressenten beauftragte Vertrieb für die rechtzeitige Weitergabe an den Verbraucher nicht Sorge trage. Ein [X.]tar, der dies erkenne und seine Praxis dennoch nicht nachbessere, habe der ihm nach dem Gesetz obliegenden Hinwirkungspflicht nicht genügt.

Hier bedürfe es aber keiner [X.]fklärung, ob die Verkäufer beziehungsweise der von ihnen eingeschaltete Vertrieb die nicht personalisierten Entwürfe, die vom [X.]n zur Überlassung an die Verbraucher zur Verfügung gestellt worden seien, nicht rechtzeitig vor dem [X.]eurkundungstermin an die Käufer übergeben hätten. Für die disziplinarrechtliche [X.]eurteilung könne vielmehr zugrunde gelegt werden, dass in allen 51 Fällen die zweiwöchige Regelfrist bei der [X.]eurkundung nicht eingehalten worden sei, weil der Vertrieb in [X.]sübung einer auf die Überrumpelung von Verbrauchern ausgerichteten Praxis keine Sorge für die rechtzeitige Überlassung getragen habe. Selbst wenn es sich so verhalten habe, liege eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des [X.]n nicht vor.

Weil die dem [X.]n bekannten objektiven Umstände zudem nicht den Schluss rechtfertigten, der [X.] habe die Fristunterschreitung erkannt und billigend in Kauf genommen, scheide auch eine mit bedingtem Vorsatz verwirklichte Dienstpflichtverletzung aus. Die dem [X.]n bekannten objektiven Umstände seien die folgenden:

Der [X.] habe den jeweiligen [X.] der [X.]-Gruppe den beabsichtigten Text des abzuschließenden [X.] in nicht individualisierter Form sowie beglaubigte Abschriften der Teilungserklärungen samt Plänen zur Verfügung gestellt und es den [X.] überlassen, diese im Verfahren als "[X.]" bezeichneten Unterlagen nebst [X.] - ggf. über die Vermittler - fristgerecht weiterzugeben. Im [X.]eurkundungstermin hätten die Käufer dem [X.]n jeweils mündlich nach Vorlesen der Urkundspassage und Nachfrage des [X.]tars bestätigt, der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts, ggf. nebst [X.], sei ihnen zwei Wochen vor [X.]eurkundung zur Verfügung gestellt worden. Das ergebe sich bereits aus den notariellen Urkunden selbst, in denen die folgende Erklärung der Käufer festgehalten sei:

"[[X.]] weiß (wissen), dass der [X.]tar nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] eine [X.]eurkundung nur dann vornehmen soll, wenn mindestens zwei Wochen verstrichen sind, seitdem ihm (ihnen) ein Entwurf des Kaufvertrags (Kaufangebots, und ggf. die Teilungserklärung samt etwaigen Nachträgen) übergeben wurde und dass diese Regelung ihn (sie) vor übereilten Handlungen schützen soll. Der [X.]tar hat [[X.]] die Verlegung des [X.]eurkundungstermins für den Fall angeboten, dass die Frist noch nicht abgelaufen ist.

[[X.]] erklärt (erklären) hierzu, dass er (sie) die genannten Unterlagen bereits vor mehr als 14 Tagen über den Verkäufer beziehungsweise Vermittler erhalten hat" oder "[[X.]] erklärt (erklären) hierzu, dass ihm (ihnen) ein Vorentwurf ohne persönliche Daten bereits vor mehr als 14 Tagen über den Verkäufer beziehungsweise Vermittler übergeben wurde (wurden)."

Der [X.] habe keinen Einblick in die (flache) Vertriebsstruktur der [X.]-Gruppe gehabt, die sich selbständiger Vertriebspartner bedient habe, die ihrerseits teilweise wiederum [X.] eingeschaltet hätten.

Die Kaufverträge der [X.]-Gruppe seien in der Regel in Angebot und Annahme aufgespalten worden.

Der [X.] sei den Käufern von der Verkäuferseite und dem Vertrieb vorgegeben worden. [X.] seien auf Anfrage der Verkäufer beziehungsweise des Vertriebs in der Regel kurzfristig vereinbart worden; zur Vergabe von Vorrats- oder Leerterminen sei es nicht gekommen. Die [X.]eurkundungen seien teilweise auch an Samstagen vorgenommen worden; so seien im [X.]raum vom 24. April 2004 bis 12. Juli 2008 17 Kaufangebote an einem Samstag und 5 Kaufangebote am Sonntag, den 14. [X.]vember 2004 beurkundet worden.

Im März 2005 habe der [X.] ein von den Verbrauchern zu unterschreibendes Formblatt mit der Überschrift "[X.]estätigung über die Übergabe eines Entwurfs" (im Folgenden auch "[X.]estätigungsformular") entwickelt, in dem sie anzugeben hatten, wann ihnen ein Entwurf des Kaufvertrags oder Kaufangebots übergeben worden sei. Das Formblatt sei spätestens im [X.]tariat vor [X.]eginn der [X.]eurkundung und in Abwesenheit des [X.]tars ausgefüllt und sodann in die jeweilige [X.] gelegt worden. In der [X.] vom 23. März 2005 bis Februar 2009 sei es in insgesamt 39 Fällen bei den handschriftlichen Eintragungen in die Formblätter zu [X.]slassungen, Streichungen, [X.]sbesserungen oder inhaltlichen Ungereimtheiten gekommen, nämlich dem Fehlen eines [X.]sstellungsdatums- und Ortes (unter anderem Käufer [X.], [X.], Z.        ); die sich nicht mit dem Wohnsitz deckende Ortsangabe [X.]     (Käufer [X.]); eine [X.]rrektur des [X.]sstellungsdatums auf den [X.]eurkundungstag (Käufer [X.], [X.].    , [X.]     , [X.].    ); Änderungen am handschriftlich eingetragenen Überlassungsdatum (Käufer D.     und [X.].     ) sowie Angabe des Vorjahres (Käufer [X.]- 2006 anstatt 2007).

In zwei Fällen habe eine der der [X.]-Gruppe zugehörigen [X.] um Vorbereitung eines Angebots und zudem darum gebeten, den Entwurf nicht an den Kunden weiterzuleiten (Käufer [X.].    , [X.], [X.]. 018; Käufer [X.].    [X.], [X.]. 021).

In sechs Fällen sei es im [X.]raum vom 24. April 2004 bis zum 10. April 2008 nach der [X.]eurkundung von Kaufangeboten zu einer [X.]rrespondenz mit dem [X.]n gekommen, in der teilweise das Verhalten des jeweiligen Vermittlers beanstandet worden sei. Ferner sei es in einigen Fällen zu einer [X.]rrespondenz über den Kaufpreis gekommen.

Diese äußeren Umstände ließen nicht den Schluss zu, der [X.] habe eine objektive Fristunterschreitung für möglich und nicht ganz fernliegend gehalten sowie billigend in Kauf genommen oder sich wegen eines erstrebten Zieles damit abgefunden. Der [X.] habe sich im [X.]eurkundungstermin durch Nachfrage von der Einhaltung der gesetzlichen Regelfrist überzeugt. Darauf habe er sich verlassen dürfen.

[X.]ngels Erkennbarkeit komme auch eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung nicht in [X.]etracht. Nach umfassender Würdigung sämtlicher Umstände habe der [X.] trotz Einhaltens der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht erkennen können, dass die ihm gegenüber erklärte [X.]estätigung der Käufer über die Einhaltung der Regelfrist - beeinflusst von den Vertriebsmitarbeitern - wahrheitswidrig gewesen sei. Die Gesamtheit der dem [X.]n bekannten Umstände sei nicht geeignet gewesen, den Verdacht zu erregen, dass die Kunden der [X.]-Gruppe durch unseriöse Vertriebspraktiken überrumpelt worden seien und die von ihnen abgegebenen [X.]estätigungen nicht den Tatsachen entsprochen hätten.

III.

Der [X.] entscheidet nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der [X.]eteiligten im [X.] (§§ 59, 65 Abs. 1, § 66 [X.], § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die [X.]erufung des klagenden [X.] ist teilweise begründet. Der [X.] hat - was der [X.] nachzuprüfen hat (dazu unter 1) - in 195 Fällen gegen § 14 Abs. 3 [X.] (dazu unter 2) und in 48 Fällen gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 [X.] a.F. (dazu unter 3 und 4) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen (§ 95 [X.]). Gegen ihn ist deshalb die im Tenor ausgesprochene Disziplinarmaßnahme zu verhängen (dazu unter 5).

1. Die Sache ist von dem [X.] als weiterer Tatsacheninstanz im Rahmen der [X.] (§ 129 VwGO) ohne [X.]indung an den Vortrag der [X.]eteiligten grundsätzlich im selben Umfang wie durch das Gericht erster Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen, § 109 [X.], § 65 Abs. 1, § 3 [X.], § 128 VwGO (vgl. [X.]nke in [X.]/[X.]nke, VwGO, 24. [X.]fl., § 128 Rn. 1; [X.]/Hüren in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 109 [X.] Rn. 1 ff.; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 27. [X.]i 2015 - 2 [X.]/15, juris Rn. 12; [X.], [X.]eschluss vom 28. Januar 2015 - 2 [X.]/14, juris Rn. 17). Der erkennende [X.] übt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3, § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 109 [X.] eigene Disziplinargewalt aus und hat die unter den konkreten Umständen des Einzelfalls erforderliche Disziplinarmaßnahme nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ([X.] in [X.], [X.], 2. [X.]fl., § 109 Rn. 5).

a) Dabei darf das Rechtsmittelgericht nach § 129 VwGO nur eine Disziplinarmaßnahme festsetzen, die sich innerhalb des Rahmens hält, der durch den Antrag des Rechtsmittelführers bestimmt wird (vgl. [X.]/Hüren in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 109 [X.] Rn. 6). Hier hat lediglich der Kläger [X.]erufung eingelegt. Der [X.] hat auf eine [X.]berufung verzichtet. Damit ist zugunsten des [X.] das gemäß § 3 [X.], § 129 VwGO geltende Verbot der reformatio in peius zu beachten.

b) [X.]s dem Verbot der reformatio in peius folgt aber nicht, dass der [X.] auch an die Würdigung des [X.] gebunden ist, wonach der [X.] in 195 Fällen [X.] durch die systematische [X.]fspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme und in 19 Fällen durch Verstöße gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. begangen habe. Zwar hat sich der Kläger gegen diese Würdigung - da ihm günstig - nicht gewendet. Er macht aber geltend, es sei (auch) wegen dieser [X.] eine schärfere Disziplinarmaßnahme erforderlich und angemessen.

aa) Streitgegenstand des [X.] ist der Disziplinaranspruch des Dienstherrn gegen den [X.]eamten, d.h. der Anspruch auf die [X.]estimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für die Handlungen, die dem [X.]eamten in der [X.] zur [X.]st gelegt werden, § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 109 [X.]. [X.] besteht, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wird, d.h. der [X.]eamte die ihm zur [X.]st gelegten Handlungen ganz oder teilweise begangen hat und die nachgewiesenen Handlungen als Dienstvergehen zu würdigen sind, und wenn dem [X.]sspruch der hierfür erforderlichen Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht. [X.]ei den [X.] "Feststellung des Dienstvergehens" und "[X.]estimmung der Disziplinarmaßnahme" handelt es sich um materiellrechtliche Voraussetzungen des einheitlichen Disziplinaranspruchs, die verfahrensrechtlich nicht selbständig geltend gemacht werden können. Die [X.] kann daher nicht auf die Feststellung eines Dienstvergehens beschränkt werden. Vielmehr macht der Dienstherr mit der Klageerhebung stets einen Anspruch auf Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme geltend ([X.]E 140, 185 Rn. 17). [X.]s diesen Gründen lässt die Verwaltungsgerichtsordnung eine auf das Disziplinarmaß beschränkte [X.]erufung im [X.]verfahren nicht zu ([X.]E 140, 185 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]fl., § 64 Rn. 10; [X.] in [X.]mmel/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. [X.]fl., § 64 Rn. 5). Anders kann es nur liegen, wenn das Rechtsmittel auf einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes beschränkt ist (vgl. [X.], NVwZ 2018, 1064 Rn. 98).

bb) Das ist indes nicht der Fall. Anders als in der der Entscheidung des [X.] vom 17. [X.]vember 2017 (NVwZ 2018, 1064) zugrunde liegenden Fallgestaltung ist eine Disziplinarmaßnahme wegen eines abgrenzbaren [X.] im vorliegenden Fall nicht bereits (teil-)rechtskräftig geworden. Vielmehr handelt es sich hier um einen einheitlichen Streitgegenstand, weil in 36 der vom Kläger weiterverfolgten 51 Fälle des Verstoßes gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 [X.] a.F. dem [X.]n gleichzeitig eine systematische [X.]fspaltung der Kaufverträge in Angebot und Annahme vorgeworfen wird. [X.]llt der Kläger daher zur Überprüfung, ob weitere [X.] vorliegen und ob insgesamt - ggf. unter Einbeziehung weiterer [X.] - eine schärfere Disziplinarmaßnahme erforderlich und angemessen ist, darf der [X.] seiner [X.]eurteilung nach den angeführten [X.]ßstäben die vom [X.] bereits festgestellten [X.] nicht ohne eigene Prüfung zugrunde legen.

2. Zutreffend hat das [X.] festgestellt, dass der [X.] in 195 Fällen durch systematische [X.]fspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme (§ 67 Abs. 2 [X.] i.V.m. [X.] 1 Satz 4 [X.]uchst. d [X.]) schuldhaft gegen die aus § 14 Abs. 3 [X.] fließenden Verhaltenspflichten verstoßen hat. Dabei betreffen die 195 Fälle nach der [X.]fstellung des [X.] (Seiten 19 bis 43 des Urteils) sämtlich Kaufangebote von Verbrauchern an die [X.]-Gruppe.

a) Nach § 14 Abs. 3 [X.] hat sich der [X.]tar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem [X.] entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Die hier maßgeblichen, zu § 14 Abs. 3 [X.] ergangenen [X.]erufsrichtlinien der [X.]tarkammer [X.] bestimmen dazu in Nummer II 1 Satz 4 [X.]uchst. d, dass es unzulässig ist, Verträge systematisch, also planmäßig und missbräuchlich ([X.], Urteil vom 14. März 2016 - [X.]([X.]) 6/15, [X.] 2016, 876 Rn. 21), in Angebot und Annahme aufzuspalten. Zweck der sich aus § 14 Abs. 3 [X.] i.V.m. Nummer II [X.] ergebenden Verbote ist es, Gestaltungen des [X.] zu verhindern, durch die der Schutzzweck der notariellen [X.]eurkundung ausgehöhlt oder die Durchsetzung bestimmter Vertragsbedingungen unter Vermeidung der Verhandlung mit dem Vertragspartner verfolgt wird und die deshalb den Eindruck entstehen lassen, dass der [X.]tar nicht mehr unparteiisch und unabhängig ist ([X.]/[X.], Richtlinienempfehlungen [X.][X.]tK/Richtlinien der [X.]tarkammern, 2004, Zweiter Teil, II. RL-E Rn. 3). Hiergegen hat der Kläger in 195 Fällen verstoßen.

aa) Das [X.] hat unangegriffen festgestellt, dass die getrennte [X.]eurkundung von Angebot und Annahme in 195 Fällen durch die Urkunden belegt sei. [X.]f die entsprechende [X.]fstellung des [X.] (Seiten 19 bis 43 des angefochtenen Urteils) wird [X.]ezug genommen, wobei die Urkundennummern der Annahmen in Fall Nr. 58 richtig [X.]/2005 und in [X.] richtig [X.]/2007 lauten. [X.]ch das von dem [X.] festgestellte zahlenmäßige Verhältnis der an Verkäufer der [X.]-Gruppe gerichteten Kaufangebote zu den mit [X.] der [X.]-Gruppe beurkundeten Kaufverträgen hat der [X.] bestätigt gefunden; der [X.] hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Insoweit wird auf die Feststellungen auf Seite 121 des angefochtenen Urteils [X.]ezug genommen. Ferner steht aufgrund der vom [X.] vorgenommenen [X.]swertung der von dem [X.]n im Ermittlungsverfahren eingereichten [X.] ([X.], 384 ff.) fest, dass in 29 der 195 Fälle der Termin für die [X.]eurkundung der Kaufangebote noch am selben Tag, in 46 der Fälle am Vortag, in 28 der Fälle zwei Tage und in 27 der Fälle drei Tage vorher vergeben wurde. Dabei erfolgte die Terminvergabe in der Regel in der Weise, dass das [X.]üro der [X.]-Gruppe jeweils unter dem [X.]riefkopf des jeweiligen Verkäufers beziehungsweise der jeweiligen Verkäufergesellschaft den Mitarbeitern des [X.]n per Telefax die persönlichen Daten der Käufer mitteilte und dabei bestimmte, ob ein Kaufvertragsangebot oder ein Kaufvertrag vorzubereiten war. Das stellt der [X.] aufgrund der in den Ermittlungsakten (T[X.]II, [X.]ände 1-7) befindlichen, im Wesentlichen gleichlautenden [X.] in den Fällen mit den laufenden Nummern 7, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 19, 20, 22, 24, 25, 27, 28, 35, 36, 38, 40, 41, 43, 46, 47, 51 der [X.]fstellung des [X.] (Seiten 11 bis 15 des Urteils) fest.

bb) Der [X.] ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass die [X.]fspaltung der einzelnen [X.]eurkundungsvorgänge durch den [X.]n systematisch, nämlich planmäßig und missbräuchlich erfolgte.

(1) Der [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgetragen, die [X.]fspaltung habe auf einer entsprechenden [X.]itte der [X.]-Gruppe beruht. Dies sei mit der langen An- und Abreisedauer von insgesamt drei bis vier Stunden begründet worden. Nachdem eine größere räumliche Distanz und auch eine geringe zeitliche Disponibilität als sachliche Gründe in der [X.]teratur anerkannt gewesen seien, habe er dem Ansinnen mehrfach stattgegeben. Es sei keine Einzelfallentscheidung gewesen, sondern eine grundsätzliche Entscheidung, da der Sachverhalt ja immer der gleiche gewesen sei. Habe der Verkäufer erklärt, zur [X.]eurkundung kommen zu können, sei ein Kaufvertrag beurkundet worden. Und in wenigen Einzelfällen (drei insgesamt) sei hinzugekommen, dass die Käufer erklärt hätten, keine eigene [X.]indung zu wollen, da die Finanzierung nicht gesichert gewesen sei. In diesen Fällen sei als Annahmebedingung geregelt worden, dass ein [X.] vorliege. Zuvor hatte der [X.] schriftsätzlich ausgeführt: "... als der [X.] zunahm, erklärte [[X.]] dem [X.]tar, er könne nicht mehr für jeden Kaufvertrag nach [X.] fahren, da die [X.]eurkundung mit An- und Abreise [X.] zwischen drei und vier Stunden in Anspruch nehme und die Terminfindung kompliziert sei. Andere [X.]tare würden da Angebote beurkunden, sogar in [X.], was deutlich näher zu seinem Geschäftssitz liege als [X.]     und er bäte darum, dass auch [X.]rr [X.]tar        ein Käuferangebot beurkunden würde, wenn sich ein gemeinsamer Termin aus in seiner Person liegenden geschäftlichen Gründen nur schwer realisieren lasse."

Der [X.] hat ferner vorgetragen, bei den einzelnen [X.]auträgerverträgen beschränke sich seine Tätigkeit auf das eigentliche [X.]eurkundungsverfahren. Das gesamte übrige Verfahren, etwa die [X.]fnahme der Daten, die Terminvereinbarung und die Erstellung des konkreten [X.] werde von den Mitarbeitern selbständig durchgeführt. Ihm seien die Terminvorlaufzeiten in der Regel nicht bekannt gewesen. Er habe seine Mitarbeiter angewiesen, die Angelegenheiten seiner [X.]ndanten so schnell wie möglich zu bearbeiten. Wenn durch diese generelle Anweisung, Termine kurzfristig zu vergeben, den [X.]chenschaften der [X.]-Gruppe unbewusst Vorschub geleistet worden sei, so bedauere er das natürlich sehr.

(2) [X.]f der Grundlage der getroffenen Feststellungen und der Einlassung des [X.]n steht damit fest, dass es eine generelle Anweisung des [X.]n in [X.]ezug auf die - gesamte - [X.]-Gruppe gegeben hat, den von dort erfolgenden [X.]fträgen, ein Kaufvertragsangebot oder einen Kaufvertrag vorzubereiten, Folge zu leisten. [X.] wurden nicht nur Verträge, bei denen [X.] Verkäufer war, sondern beispielsweise auch die Verträge der M.    [X.] I.       GmbH und der I.    I.      [X.]  [X.].    [X.] Gmb[X.] Im [X.]üro des [X.]n wurde entsprechend verfahren. Die Termine wurden letztlich auf Zuruf vereinbart und von den Mitarbeitern des [X.]n selbständig Kaufvertragsangebote vorbereitet und sodann von dem [X.]tar beurkundet, ohne dass im Einzelfall nochmals geprüft wurde, aus welchen Gründen die gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien nicht möglich sei. Das stellt ein planmäßiges Vorgehen dar. Soweit der [X.] meint, eine Prüfung sei durch seine Mitarbeiter dadurch erfolgt, dass sie auf Wunsch ein Kaufvertragsangebot vorbereitet hätten, ist damit keine Prüfung vorgetragen, sondern lediglich, dass die Mitarbeiter das ausführten, was von dem jeweiligen Verkäufer der [X.]-Gruppe gewünscht wurde. Darauf, dass die [X.]fspaltung nicht von dem [X.]n ausging, wie dieser vorträgt, kommt es nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2016 - [X.]([X.]) 6/15, [X.] 2016, 876 Rn. 20).

(3) Dieses Vorgehen war auch missbräuchlich. Der [X.] hat selbst eingeräumt, dass er im Einzelfall gerade nicht überprüft hat, ob es für die getrennte [X.]eurkundung einen sachlichen Grund gab. Schon dadurch hat er den Anschein erweckt, er werde von der [X.]-Gruppe gezielt ausgewählt, weil er bereit sei, bindende Kaufvertragsangebote der Käufer kurzfristig auch ohne Prüfung eines sachlichen Grundes im Einzelfall getrennt zu beurkunden. Die Einlassung des [X.]tars dahin, er habe der [X.]fforderung des [X.] Folge geleistet, weil dieser ihn unter Hinweis auf die Praxis "anderer [X.]tare" und den durch die [X.]eurkundung einschließlich An- und Abreise verursachten [X.]aufwand darum gebeten habe, belegt anschaulich den gesetzten Anschein der Parteilichkeit und Abhängigkeit. Im hier vorliegenden Fall wurde aufgrund der Kurzfristigkeit der vereinbarten Termine letztlich auf Zuruf der Eindruck der Abhängigkeit und Parteilichkeit des [X.]tars noch verstärkt. [X.]ch wurden dadurch die Schutzinteressen der Verbraucher beeinträchtigt. Durch die Möglichkeit der kurzfristigen Terminvereinbarung jeweils im [X.] an ein kurz vorher geplantes Gespräch mit einem Kunden wurde den [X.] ihr auf eine Überrumplung der Käufer angelegtes betrügerisches Vorgehen ermöglicht, jedenfalls aber erleichtert.

b) Der [X.] hat auch vorsätzlich gehandelt. Er kannte alle tatsächlichen Umstände. Anders als bei der bürgerlich-rechtlichen Haftung wegen Verletzung einer dem [X.]erechtigten gegenüber bestehenden Amtspflicht setzt im Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens der Vorsatz des [X.]tars nicht voraus, dass er sich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst ist (z.[X.]. [X.]surteil vom 9. Dezember 1991 - [X.]([X.]) 1/91, [X.], 1179 mwN). Ist dies nicht der Fall, entfällt die Schuld entsprechend § 17 Satz 1 StG[X.] nur, wenn sein Irrtum unvermeidbar ist ([X.] aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der [X.] sich auf die Gründe der "räumlichen Distanz" und "geringen terminlichen Disponibilität" des [X.] berufen hat, durfte er nicht davon ausgehen, dass diese die planmäßige [X.]fspaltung aller von der [X.]-Gruppe geschlossenen Kaufverträge rechtfertigten.

Die von dem [X.]n nicht näher ausgeführte "räumliche Distanz" "in allen Fällen" "von mehr als 100 [X.]lometern" stellte offensichtlich keinen sachlichen Grund dar, bei [X.]eurkundungen der [X.]-Gruppe [X.] in Angebot und Annahme auf Zuruf vorzunehmen.

Es liegt auf der Hand, dass allein die [X.]swahl eines [X.]tars mit einem etwas weiter entfernt gelegenen Amtssitz oder die Angabe eines [X.]auträgers, man habe generell wenig [X.], eine planmäßige [X.]fspaltung aller von diesem geschlossenen Verträge nicht rechtfertigen kann, da die Richtlinien in diesem Fall zur Disposition des [X.]auträgers stünden. Eine solche [X.]slegung von Nummer II 1 Satz 4 [X.]uchst. d [X.] ist - auch für den [X.]raum April 2004 bis [X.]vember 2008 - im Hinblick auf den oben dargestellten Zweck der Regelung nicht mehr vertretbar, so dass sich der [X.] auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. Kann der [X.]tar aufgrund der räumlichen Distanz zwischen seinem Amtssitz und dem Geschäftsort eines ihn in einer Vielzahl von Urkundsgeschäften beauftragenden Unternehmens Grundstückskaufvertragsbeurkundungen regelmäßig nur unter systematischer [X.]fspaltung von Angebot und Annahme vornehmen, muss er seine Tätigkeit versagen und seinen [X.]ftraggeber an einen an dessen Geschäftsort ansässigen [X.]tar verweisen.

Abgesehen davon beträgt - was [X.] ist - die Distanz zwischen [X.]       und [X.]     - dem Wohn- und Geschäftssitz von [X.] (lediglich) knapp 100 km. Zum anderen war in vielen Fällen nicht [X.], sondern eine andere Gesellschaft der [X.]-Gruppe Vertragspartner. Der Geschäftssitz der [X.] beispielsweise befand sich aber ausweislich der oben in [X.]ezug genommenen [X.] in [X.]  , mithin knapp 50 km von [X.]       entfernt.

Dass [X.] generell "sehr wenig [X.] zur Wahrnehmung von Terminen zur Verfügung" stand, beziehungsweise mit [X.]rrn [X.] als Geschäftsführer der [X.]        GmbH "die Terminabsprache … wegen seiner sonstigen Termine auch nicht einfach" gewesen sei, stellte ebenfalls keinen sachlichen Grund dar, um in allen Fällen, in denen ein Mitglied der [X.]-Gruppe auf Verkäuferseite stand, eine [X.]fspaltung vorzunehmen.

Zutreffend hat das [X.] schließlich angenommen, dass auch der dritte von dem [X.]n angegebene Grund - die Käufer hätten sich wegen noch ungeklärter Finanzierung nicht binden wollen - für die [X.]fspaltung in drei von dem [X.]n benannten Einzelfällen (Käufer [X.]     , [X.]-[X.]und [X.].      ) offensichtlich keinen sachlichen Grund darstellen konnte, weil die Abgabe eines bindenden Angebots in diesem Fall im Widerspruch zu dem fehlenden [X.]indungswillen des Käufers steht.

3. Zu Recht rügt der Kläger die [X.]eurteilung des [X.] hinsichtlich der Verletzung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. in den 51 klagegegenständlichen Fällen, in denen die Käufer ausweislich der Urkunden jeweils erklärt hatten, über den Verkäufer beziehungsweise Vermittler vor mehr als 14 Tagen einen Entwurf des Kaufvertrags oder des Kaufangebots und gegebenenfalls der Teilungserklärung erhalten zu haben. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich eine Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, hat sie den Umfang der aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. folgenden Pflichten des [X.]n verkannt und den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Der [X.] hat in 30 dieser Fälle seine aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. folgende Hinwirkungspflicht nicht erfüllt und dadurch weitere vorsätzliche [X.] begangen. Die übrigen 21 Fälle werden gemäß § 65 Abs. 1, § 56 [X.] i.V.m § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgeschieden.

a) Der [X.]tar soll den Willen der [X.]eteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die [X.]eteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte [X.]eteiligte nicht benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 [X.]). Gemäß § 17 Abs. 2a [X.] a.F. soll der [X.]tar das [X.]eurkundungsverfahren so gestalten, dass die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift gewährleistet ist. [X.]ei Verbraucherverträgen soll der [X.]tar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der [X.]eurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der [X.]eurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]G[X.] unterliegen, geschieht dies in der Regel dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der [X.]eurkundung zur Verfügung gestellt wird.

aa) § 17 Abs. 1 [X.] ist eine Kernregelung des [X.]eurkundungsgesetzes ([X.], Urteil vom 24. [X.]vember 2014 - [X.]([X.]) 1/14, [X.]Z 203, 280 Rn. 29). Verstößen gegen die daraus folgenden Pflichten kommt besonderes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts handelt es sich bei den den [X.]taren übertragenen [X.]fgaben um Staatsaufgaben vorsorgender Rechtspflege ([X.]VerfGE 131, 130, 141). Die in § 17 Abs. 1 [X.] enthaltenen Pflichten dienen dazu, wichtige Rechtsgeschäfte vorab einer qualifizierten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die [X.]eteiligten nicht nur über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, sondern auch eine [X.]enachteiligung rechtlich ungewandter [X.]eteiligter zu vermeiden ([X.]VerfG aaO). Verstöße gegen die Vorschrift, die mit der Gefahr unzureichender Sorge um die Interessen zumindest eines [X.]eteiligten verbunden sind, stellen daher die vorsorgende Rechtspflege in Frage ([X.], Urteil vom 24. [X.]vember 2014 - [X.]([X.]) 1/14, [X.]Z 203, 280 Rn. 31; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 1).

bb) [X.] werden die Pflichten des § 17 Abs. 1 [X.] abgesichert durch § 17 Abs. 2a Satz 1 [X.], der die Verantwortung des [X.]tars für die Gestaltung des [X.] besonders hervorhebt (vgl. [X.]/[X.]rtel/[X.], Handbuch der [X.], 4. [X.]fl., Rn. 1436; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 30; [X.] in [X.]/[X.]inemann, [X.], 3. [X.]fl., § 17 Rn. 55). Die Verfahrensgestaltung soll sicherstellen, dass die zu erteilenden [X.]elehrungen von den [X.]eteiligten sinnvoll wahrgenommen werden können (vgl. [X.]rtel, [X.], 286). Satz 2 des Absatzes 2a betrifft einzelne dem [X.]tar obliegende Verfahrenspflichten im Interesse des Verbraucherschutzes. Diese - mit Wirkung zum 1. [X.]gust 2002 eingefügte - Regelung begründet für den [X.]tar - wie auch die anderen Sollvorschriften des [X.]eurkundungsgesetzes - eine zwingende Amtspflicht. Durch die [X.]sgestaltung als Sollvorschrift wird lediglich klargestellt, dass ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der [X.]eurkundung führt (zu § 3 [X.] [X.], Urteil vom 25. [X.]i 1984 - [X.], NJW 1985, 2027 unter 1; [X.], [X.], 15. [X.]fl., § 17 Rn. 104; Schmucker, [X.] 2002, 510, 518; [X.]rambring, [X.] 2002, 597, 602; so auch die durch Sammelrundschreiben der [X.]notarkammer [X.] vom 30. September 2003 jedem [X.] [X.]tar zur Kenntnis gebrachten Anwendungsempfehlungen der [X.]undesnotarkammer zur praktischen Umsetzung von § 17 Abs. 2a Satz 2 [X.] a.F. unter [X.]. I., abgedruckt im Rundschreiben 20/2003 vom 28. April 2003, im folgenden "Anwendungsempfehlungen").

(1) Anstoß für die Einfügung des Satzes 2 der Vorschrift gab eine am 7. [X.]i 2002 erfolgte Anhörung von Verbrauchern, die durch Verträge über Immobilienanlageobjekte geschädigt worden waren. Dabei wurden Missbräuche bei der Gestaltung des [X.] durch verschiedene [X.]tare (sogenannte "[X.]") beklagt. Es wurde auch deutlich, dass das notarielle [X.]eurkundungsverfahren in diesen Fällen seine (verbraucher)schützende Wirkung aus verschiedenen Gründen nicht entfalten konnte (vgl. Schmucker, [X.] 2002, 510, 513; [X.], [X.]t[X.]Z 2002, 248; [X.]rtel, [X.], 286; [X.]rambring, [X.] 2002, 597, 601). Nach der Gesetzesbegründung lag das etwa daran, dass Terminabsprachen sehr kurzfristig erfolgten und die [X.]eurkundung dann vorgenommen werde, ohne dass sich der Verbraucher mit dem Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts habe vertraut machen und sich überlegen können, welche Fragen er an den [X.]tar richten wolle. Oft erfahre der Verbraucher auch erst im [X.]tartermin, dass der [X.]tar einige für ihn ausschlaggebende Fragen - wirtschaftlicher oder steuerlicher Art - gar nicht zu prüfen habe. Viele Verbraucher scheuten sich dann, einen Termin "platzen zu lassen" (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den [X.]en, [X.]T-Drucks. 14/9266 [X.] 50; vgl. [X.], Urteile vom 7. Februar 2013 - [X.]/12, [X.]Z 196, 166 Rn. 19 und vom 23. [X.]gust 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1531 Rn. 16). Nachdem seit den 90er-Jahren des vorherigen Jahrhunderts systematisch minderwertige Immobilien (sogenannte "Schrottimmobilien") unter Zugrundelegung überhöhter Kaufpreise als Vermögensanlage oder Altersvorsorge durch Strukturvertriebe an Verbraucher verkauft worden waren und zahlreiche Verbraucher dadurch existenzbedrohend hohe Verluste erlitten hatten (Gesetzentwurf des [X.]undesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen [X.]eurkundungsverfahren, [X.]T-Drucks. 17/12035, [X.] 1; [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 326), sollte die Neuregelung gewährleisten, dass Verbraucher das [X.]fklärungspotential des [X.] tatsächlich nutzen können.

Die in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. unter anderem in [X.]ezug auf [X.] enthaltene Regelfrist soll den Verbraucher daher zum einen vor Übereilung schützen. Der Verbraucher soll Gelegenheit haben, das beabsichtigte Rechtsgeschäft unbeeinflusst von etwaigen zuvor stattgefundenen Verkaufsgesprächen auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu überdenken. Zum anderen soll die Frist dem Verbraucher ermöglichen, anhand des beabsichtigten Vertragstextes zu überlegen, welche Fragen er an den [X.]tar stellen möchte (vgl. [X.], [X.]t[X.]Z 2002, 248, 249; [X.]rtel, [X.], 286, 288; Solveen, [X.] 2002, 318, 323 f.; [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 326).

(2) Vor diesem Hintergrund ist die Hinwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2a Satz 2 [X.] a.F keine bloße Hinweis- oder [X.]elehrungspflicht, sondern geht darüber hinaus. Sie gebietet dem gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Fürsorge für unerfahrene und ungewandte [X.]eteiligte verpflichteten und für die Verfahrensgestaltung persönlich verantwortlichen [X.]tar, sich wirkungsvoll für eine Einhaltung des im Interesse des Übereilungsschutzes vom Gesetz vorgesehenen Verfahrens einzusetzen ([X.]. II. der Anwendungsempfehlungen; Armbrüster in [X.]hn/von Schuckmann, [X.]eurkundungsgesetz und Dienstordnung für [X.]tare, 4. [X.]fl., § 17 Rn. 173; [X.], [X.], 15. [X.]fl., § 17 Rn. 105 f.; [X.]rtel in [X.], [X.]G[X.], [X.]earb. 2004, Vor §§ 127a, 128 ([X.]) Rn. 520; [X.], [X.], 3. [X.]fl., § 17 Rn. 57; Philippsen, [X.]t[X.]Z 2003, 137, 139 f.; Solveen, [X.] 2002, 318, 322 f.; [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 329).

Zwar war der [X.]tar bis zu der mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 erfolgten Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen [X.]eurkundungsverfahren vom 15. Juli 2013 ([X.]G[X.]. I [X.] 2378) - wie das [X.] zutreffend dargestellt hat - nach herrschender Meinung nicht verpflichtet, dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts selbst zu übersenden. Es reichte aus, wenn der Verkäufer oder Vermittler dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts rechtzeitig zur Verfügung gestellt hatte (Armbrüster in [X.]hn/von Schuckmann, [X.]eurkundungsgesetz und Dienstordnung für [X.]tare, 4. [X.]fl., § 17 Rn. 183; [X.]ohrer, [X.] 2002, 579, 584; Sorge, [X.] 2002, 593, 595; Philippsen, [X.]t[X.]Z 2003, 137, 144; [X.] in Soergel, [X.]G[X.], 13. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 48; [X.]rtel in [X.], [X.]G[X.], [X.]earb. 2004, Vor §§ 127a, 128 ([X.]) Rn. 527; [X.], [X.], 15. [X.]fl., § 17 Rn. 163; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 2. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 39g; aA [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 333).

Ein [X.]tar erfüllt aber die ihm nach der seinerzeitigen Rechtslage obliegende Hinwirkungspflicht nicht, wenn er den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts lediglich dem Vermittler oder Verkäufer zur Verfügung stellt und sich sodann auf von ihm - dem [X.]tar - vorformulierte formelhafte [X.]estätigungen des Verbrauchers zur Einhaltung der Regelfrist verlässt, ohne sich selbst wirkungsvoll davon zu überzeugen, dass der Verbraucher die erforderlichen Unterlagen erhalten hat (vgl. [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 329; KG, [X.]eschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15, [X.]t[X.]Z 2017, 339, 340; LG [X.]erlin, Urteil vom 12. Juni 2014 - 84 O 44/13, juris Rn. 48). Das gilt jedenfalls bei Gestaltungen, bei denen Missverständnisse oder Fehler des Verbrauchers in [X.]ezug auf die übergebenen Unterlagen oder auch ein Missbrauch des [X.] naheliegen, wie etwa bei einem Immobilienerwerb durch unerfahrene oder ungewandte Verbraucher unter Einschaltung eines Strukturvertriebs mit (allein) von diesem gewünschter kurzfristiger Terminvergabe und [X.]fspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme (vgl. [X.]rambring, [X.] 2002, 597, 602; Solveen, [X.] 2002, 318, 323; [X.] in Soergel, [X.]G[X.], 13. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 51).

(3) Das entsprach auch zum [X.]punkt der Vornahme der hier verfahrensgegenständlichen 51 [X.]eurkundungen der ganz herrschenden Meinung in den [X.]llungnahmen der veröffentlichten [X.]teratur. Entscheidungen von Gerichten lagen zwar noch nicht vor. So hielt aber die [X.]undesnotarkammer eine Übersendung des Entwurfs durch den [X.]tar selbst für ratsam. Soweit dies nicht möglich sei, erscheine es empfehlenswert, dass der [X.]tar anderweitig an den Verbraucher herantrete, um diesem ausreichend Gelegenheit zu geben, innerhalb der zweiwöchigen Frist vorbereitende Fragen oder Wünsche an ihn zu richten ([X.] der Anwendungsempfehlungen). Ohnehin entsprach es schon vor Inkrafttreten der Neuregelung guter notarieller Praxis, den Parteien im Regelfall einen Entwurf mit der [X.]fforderung zu übersenden, ihn inhaltlich zu überprüfen und bei Fragen Rücksprache mit dem [X.]tar zu nehmen, beziehungsweise ihnen Gelegenheit zu einer [X.]esprechung vor dem [X.]eurkundungstermin zu geben ([X.]rambring, [X.] 2002, 597, 605; Solveen, [X.] 2002, 318, 322 mwN; [X.]rtel, [X.], 286, 290 mwN; [X.], [X.], 3. [X.]fl., § 17 Rn. 61). Überließ es der [X.]tar dem Unternehmer, dem Käufer einen Text zur Verfügung zu stellen, so sollte er vor der [X.]eurkundung aber jedenfalls überprüfen, ob dieser Text mit dem zu beurkundenden Vertragsentwurf übereinstimmte (Armbrüster in [X.]hn/von Schuckmann, [X.]eurkundungsgesetz und Dienstordnung für [X.]tare, 4. [X.]fl., § 17 Rn. 183; [X.]rambring, [X.] 2002, 597, 606; [X.]ohrer, [X.] 2002, 579, 589; Solveen, [X.] 2002, 318, 324). Die [X.] [X.]tare [X.], [X.]lzer, [X.]rchner, [X.] und [X.]rvier, die ihre [X.]ffassung in den allen [X.] [X.]tariaten zur Verfügung gestellten Mitteilungen des [X.]ayerischen [X.]tarvereins, der [X.]tarkasse und der [X.]notarkammer [X.] veröffentlicht hatten (Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 433, 455), hielten es in diesem Fall bereits seinerzeit für nötig, dass der Käufer das ihm rechtzeitig übergebene [X.]sterexemplar als Mitlesestück zum Termin vorlegt und gebeten wird, sich zu melden, falls der vorgelesene Text mit dem [X.]ster nicht übereinstimmen sollte (vgl. auch [X.] in Soergel, [X.]G[X.], 13. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 51). Die bloße Versicherung des Unternehmers, den beabsichtigten Text auszuhändigen und keine [X.] innerhalb der [X.] zu vereinbaren, genügte jedenfalls nicht; [X.]fgabe des [X.]tars konnte es auch nicht lediglich sein, den Verbraucher bei der [X.]eurkundung zu befragen, ob er rechtzeitig einen Entwurf erhalten habe, und die Antwort in der Urkunde zu vermerken (Sorge, [X.] 2002, 593, 595) oder sonstige zweckvergessene Verfahrensgestaltungen zu praktizieren ([X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 335). So war die Hinwirkungspflicht in Fällen, in denen der Verbraucher zu einer übereilten und unbedachten Kaufentscheidung veranlasst werden sollte, er das Kaufobjekt nicht einmal besichtigt hatte und sich keine Gedanken über die Wirtschaftlichkeit seiner Vermögensanlage machen konnte, als unbedingte Amtspflicht in dem Sinne zu sehen, dass der [X.]tar zunächst die [X.]eurkundung abzulehnen und darauf zu bestehen hatte, dass die Frist von zwei Wochen eingehalten wird ([X.]rambring, [X.] 2002, 597, 606; Solveen, [X.] 2002, 318, 323).

b) Nach diesen [X.]ßstäben hat der [X.] jedenfalls in 30 der 51 Fälle die ihm obliegende Hinwirkungspflicht nicht erfüllt und damit gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. verstoßen. Die 51 Fälle betrafen nach der [X.]fstellung des [X.] auf den Seiten 11 bis 15 des Urteils sämtlich Kaufangebote oder Kaufverträge von Verbrauchern an die oder mit der [X.]-Gruppe.

aa) Der [X.] hat sich zu seinem Verfahren bei den damaligen [X.]eurkundungen wie folgt eingelassen:

Die Abläufe in seinem [X.]tariat seien stark arbeitsteilig organisiert und standardisiert gewesen. So sei er bei einem [X.]auträgerobjekt in der Entwurfsphase der Erstellung der Teilungserklärung und des objektbezogenen [X.]sterbauträgervertrags in aller Regel persönlich involviert gewesen. Danach, also bei den einzelnen [X.]auträgerverträgen, habe sich seine Tätigkeit, genauso wie bei einem Standardkaufvertrag über eine Gebrauchtimmobilie, auf das eigentliche [X.]eurkundungsverfahren beschränkt, also auf die Verlesung und Erläuterung der Urkunde. Das gesamte übrige Verfahren sei von Mitarbeitern selbständig durchgeführt worden; so etwa die [X.]fnahme der erforderlichen Daten, die Terminvereinbarung, die Erstellung des konkreten [X.] und der Empfang der Vertragsparteien. Das habe sich auf die gesamte Abwicklung des Vertrags erstreckt, wobei auch die anfallende [X.]rrespondenz praktisch ausnahmslos von den Mitarbeitern selbständig geführt worden sei. [X.]ei der [X.]eurkundung habe er die Personaldaten der [X.]eteiligten, die Grundbuchdaten anhand des vorliegenden Grundbuchauszuges und bei Grundschulden auch die richtige Übernahme der Daten aus den [X.]ftragsschreiben der [X.]anken kontrolliert. Darüber hinaus habe er weder die [X.] noch die [X.]rrespondenz überprüft.

Diese hochgradig arbeitsteilige Situation erkläre, warum ihm in der Regel weder die ab März 2005 verwendeten [X.]estätigungsformulare noch die Terminvorlaufzeiten und die Anzahl oder die Häufigkeit von fehlenden Annahmen oder Vertragsaufhebungen bekannt gewesen seien. Die [X.]estätigungsformulare seien den [X.]eteiligten, wenn sie die [X.]estätigung nicht bereits mitgebracht hätten, beim Empfang von seinen Mitarbeitern mit der [X.]itte übergeben worden, sie auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie seien vor [X.]eginn der [X.]eurkundung wieder bei den Mitarbeitern abgegeben worden, die sie kontrolliert und dann in die [X.] abgeheftet hätten. Er selber habe sie nicht überprüft, da er bei der [X.]eurkundung ohnehin gefragt habe, ob die Käufer den Entwurf rechtzeitig erhalten hätten. Er habe dies nicht für nötig gehalten, da zwischen dem [X.]sfüllen oder zumindest der Abgabe des [X.]estätigungsformulars und seiner Nachfrage in der Regel nur ein paar Minuten vergangen gewesen seien. Sinn und Zweck der Formblätter sei nur gewesen, über die Mitarbeiter möglichst zu verhindern, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer [X.]eurkundung nicht vorgelegen hätten und dies erst bei der [X.]eurkundung festgestellt werde.

Der Ablauf der [X.]eurkundung sei ebenfalls standardisiert gewesen. Die Urkunde sei abschnittsweise verlesen worden, wobei nach den einzelnen Abschnitten Daten kontrolliert, [X.]eteiligtenangaben verifiziert und der Urkundeninhalt erläutert worden seien. So frage der [X.]tar nach den Angaben zur [X.] nach, ob die Feststellungen in der Urkunde richtig seien. Dabei sei zu bedenken, dass der zur Verfügung stehende zeitliche Rahmen für eine Kaufvertragsbeurkundung von etwa einer Stunde zwar ausreichend [X.] gegeben habe, die Urkunde abschnittsweise zu verlesen, die einzelnen Abschnitte zu erläutern und gestellte Fragen zu beantworten. Für über die eigentliche [X.]eurkundung hinausgehende Gespräche mit den [X.]eteiligten (z.[X.]. wie ein Käufer von dem Objekt erfahren habe, wie er es nutzen möchte) oder gar mit den Vermittlern (z.[X.]. ob ein Vermittler direkt für den Verkäufer tätig werde oder ob sich dazwischen eine Hierarchie von weiteren Vermittlern befinde), habe aus der damaligen Sicht des [X.]tars weder Anlass noch [X.] bestanden.

Anlässlich der Vernehmung einer Zeugin im Ermittlungsverfahren hat der [X.] ferner folgende Erklärung abgegeben ([X.] ff.): "Es läuft immer so, dass der [X.]auträger auch schon vor der [X.]eurkundung einer Teilungserklärung einen Vertragsentwurf hinsichtlich des Verkaufs einzelner Objekte erhält. Die Teilungserklärung und der Entwurf für die Verkäufe werden parallel entwickelt. Den [X.] erhält der [X.]auträger, um diesen an seine Kunden weiterzuleiten. Dies war so, als sich das [X.]eurkundungsgesetz noch nicht geändert hatte. (…) Früher gab es die individuellen [X.] erst, wenn der konkrete Käufer bekanntgegeben wurde. Das Ganze wurde an den Verkäufer versandt. (...) Für den [X.]stervertrag gab es in der Regel auch kein Anschreiben." (… hier wurden vom [X.]n verschiedene [X.]ster übergeben). "Diese [X.]sterkaufangebote oder Kaufverträge waren dazu gedacht, dass diese weitergegeben werden und zwar von den [X.] an ihre Kunden. (…) Es gab [X.]sterkaufangebote und [X.]sterkaufverträge."

bb) [X.]f der Grundlage der eigenen Einlassung des [X.]n, der nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] zu den einzelnen Fällen ([X.]fstellung des [X.], Seiten 11 bis 15 des angefochtenen Urteils) sowie der durch den [X.] durchgeführten [X.]swertung der in den Ermittlungsakten befindlichen Urkunden (T[X.]II [X.]ände 1 - 7) und der vom [X.]n eingereichten [X.] ([X.], 384 ff.) steht im Tatsächlichen folgendes fest:

In 30 Fällen (laufende Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 11, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 39, 40, 41, 42 und 43 der [X.]fstellung des [X.]) unterzeichneten die Käufer das [X.]estätigungsformular - jeweils am Tag der [X.]eurkundung - wie folgt: "bestätige/n hiermit, dass [X.]/uns heute/am [eingefügt jeweils ein Datum 14 Tage vor dem Tag der [X.]eurkundung mit [X.]snahme der Fälle 15, 16 und 31, in denen der [X.]eurkundungstag eingefügt ist] vom Verkäufer/Vermittler ein Entwurf des Kaufvertrags/Kaufangebots ohne persönliche Daten übergeben wurde". [X.]f der Grundlage dieses den Mitarbeitern des [X.]n übergebenen Formulars fassten diese die Urkunden jeweils wie folgt: "… [weiß/wissen], dass der [X.]tar [nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.]] eine [X.]eurkundung nur dann vornehmen soll, wenn mindestens zwei Wochen verstrichen sind, seitdem [ihm/ihr/ihnen] ein Entwurf des Kaufangebots [des Kaufvertrags in den [X.], 9, 20, 27, 28] [und die Teilungserklärung (…) in den [X.], 2, 4, 5, 7, 9, 15, 16, 21, 25, 26, 31, 34, 35, 36, 40, 41, 43] übergeben wurde [seitdem er einen Entwurf des Kaufangebots erhalten hat, in den [X.]1, 23 und 32] und dass diese Regelung [ihn/sie] vor übereilten Handlungen schützen soll. … [Käufer] [erklärt/erklären] hierzu, dass [er/sie] die genannten Unterlagen [einen Vorentwurf ohne persönliche Daten in den Fällen 3 und 11] bereits vor mehr als 14 Tagen über den Verkäufer beziehungsweise Vermittler erhalten [hat/haben] beziehungsweise in den [X.]9, 20, 30, 42: "dass [ihm/ihr/ihnen] die genannten Unterlagen [ein Vorentwurf ohne persönliche Daten in den [X.]3 und 32] bereits vor mehr als 14 Tagen über den Verkäufer beziehungsweise Vermittler übergeben wurden." Dabei erfolgten die Terminvereinbarungen überwiegend sehr kurzfristig wie folgt: am selben Tag in den Fällen 3, 5, 9, 11, 15, 19, 39, 43; am Vortag in den [X.], 20, 21, 25, 26, 30, 31, 34, 35, 40, 41, 42; zwei Tage vorher in den Fällen 4, 36; drei Tage vorher in den [X.]2, 23, 27, 28, 32 sowie vier bis unter zwölf Tage vorher in den [X.], 7, 16. Die in den Urkunden vorformulierten Erklärungen wurden von dem [X.]n im Rahmen der ohne einleitendes Gespräch sofort begonnenen [X.]eurkundung verlesen und auf Nachfrage, ob die Feststellungen richtig seien, von dem jeweiligen Käufer bestätigt.

Ferner steht aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] fest, dass dem [X.]n zu diesem [X.]punkt bekannt war, dass für die [X.]-Gruppe eine Vielzahl verschiedener Vermittler/Vertriebsorganisationen auftrat, die Immobilien in den überwiegenden Fällen als Anlageobjekte erworben wurden und auf Wunsch der [X.]-Gruppe eine systematische [X.]fspaltung in Angebot und Annahme erfolgte. Schließlich war dem [X.]n im Fall [X.]      im Oktober 2005 und im Fall [X.]aufgrund des Schreibens ihres [X.]evollmächtigten vom 24. April 2006 bekannt geworden, dass zwei Kunden unabhängig voneinander behaupteten, von für die [X.]-Gruppe tätigen Vermittlern überrumpelt, getäuscht und mit der [X.]ehauptung, es handele sich nur um eine Formalie beziehungsweise ein Vorgespräch, zur Unterschrift unter das [X.]estätigungsformular und zur (unrichtigen) Erklärung, sie hätten den beabsichtigten Text rechtzeitig erhalten, bewegt worden zu sein. In beiden Fällen waren die Termine kurzfristig, nämlich am Vortag vereinbart worden. In beiden Fällen wurden die Kaufverträge in der Folge aufgehoben, wobei der [X.]tar die [X.]fhebung im Fall [X.]selbst beurkundete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des [X.], Seiten 94 bis 99, [X.]ezug genommen.

cc) Nach den dargelegten [X.]ßstäben genügte der [X.] mit der festgestellten Verfahrensgestaltung seiner Hinwirkungspflicht insbesondere gegenüber unerfahrenen und ungewandten Käufern nicht. Er verließ sich vollständig auf die Angaben der [X.] beziehungsweise der Vermittler und von ihm selbst vorformulierte [X.]estätigungen der Käufer, die er lediglich verlas und deren Richtigkeit er sich bestätigen ließ, ohne - was für ihn ein leichtes gewesen wäre - dies in geeigneter Form zu überprüfen. Dass er die Abläufe in seinem [X.]üro und auf seine Veranlassung abgegebene Erklärungen der Käufer auf den [X.]estätigungsformularen nicht zur Kenntnis genommen haben will, kann ihn nicht entlasten, weil er persönlich für die Verfahrensgestaltung verantwortlich ist und diese nicht auf seine Mitarbeiter übertragen kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. [X.]vember 1988 - [X.], NJW 1989, 586 unter [X.]; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 2). Seine Verfahrensgestaltung war - was sich dem [X.]tar insbesondere nach Kenntnis der [X.]eanstandungen der Käufer [X.]  hätte aufdrängen müssen - offensichtlich nicht geeignet, den vom Gesetz gerade zur Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen durch Strukturvertriebe vorgesehenen Übereilungsschutz von unerfahrenen oder ungewandten Personen zu erreichen. Sie war lediglich darauf ausgerichtet, einen formalen Nachweis der Erfüllung der Hinwirkungspflicht zu erlangen, konnte zu Missverständnissen Anlass geben und war zum Schutz gerade unerfahrener und ungewandter Verbraucher tatsächlich wirkungslos.

Dabei ist im [X.]ick zu behalten, dass - wie sich jedem [X.]tar aufdrängt - jemand, der sich überhastet unter dem Eindruck unrichtiger Versprechungen zu einem Grundstückskauf überreden und unmittelbar die [X.]eurkundung bei einem [X.]tar durchführen lässt, sich auch dazu bewegen lassen wird, bei diesem ein ihm von dem Vermittler als "Formalie" dargestelltes [X.]estätigungsformular zu unterzeichnen, und sich sodann bei der unmittelbar darauffolgenden [X.]eurkundung daran gebunden hält (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 112 Rn. 16; [X.]/[X.], Richtlinienempfehlungen [X.][X.]tK/[X.], [X.] Rn. 29; [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 329, 333). Nicht ohne Grund sind im allgemeinen Zivilrecht formularmäßige Tatsachenbestätigungen grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht als reines Empfangsbekenntnis besonders unterzeichnet sind (§ 309 Nr. 12 b [X.]G[X.]).

Hätte der [X.], wie es seiner Amtspflicht entsprochen hätte, dagegen ein kurzes, von echtem Interesse für die persönliche, berufliche und wirtschaftliche Situation der Käufer und deren Absichten im Hinblick auf den [X.] getragenes Vorgespräch von einigen wenigen Minuten geführt (vgl. auch zu der [X.]erücksichtigung der Person des Verbrauchers, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen bei der pflichtgemäßen [X.]sübung des Ermessens des [X.]tars in [X.]ezug auf die Verfahrensgestaltung [X.] in Soergel, [X.]G[X.], 13. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 45) und die Frage gestellt, wann diese von wem Unterlagen mit welchem Inhalt erhalten hatten, hätte er den sich unmittelbar vor seinen [X.]gen und in seinem [X.]tariat in zahlreichen Fällen abspielenden [X.]etrug erkennen und verhindern können. So wurden [X.] unter anderem aufgrund der Fälle mit den laufenden Nummern 2 ([X.].    ), 11 (G.     ), 19 ([X.]), 20 ([X.].   ) und 22 (M.   ) durch das Urteil der Großen Jugendstrafkammer des [X.] Passau vom 13. Dezember 2012 ([X.]) wegen eines zu [X.]sten der jeweiligen Käufer begangenen [X.]etrugs rechtskräftig verurteilt. Hier hat das von dem [X.]n durchgeführte [X.]eurkundungsverfahren vollständig versagt. Er hat sich nicht bemüht, mit den Käufern persönlich so in [X.]ntakt zu treten, dass er ihre Unerfahrenheit und Überrumplung überhaupt hätte bemerken und sie sodann mit seinen [X.]elehrungen hätte erreichen können.

dd) Unabhängig davon hatte der [X.] auch schon angesichts der unklaren Angaben in dem von ihm vorformulierten [X.]estätigungsformular Anlass für die Klärung, welche Unterlagen den Käufern (angeblich) fristgerecht übergeben worden waren - der Entwurf eines Kaufvertrags oder der Entwurf eines Kaufangebots (oder beides). Angesichts der von dem [X.]n im Hinblick auf die [X.]-Gruppe praktizierten systematischen [X.]fspaltung von Angebot und Annahme und dem eigenen Vortrag des [X.]n hierzu (dazu oben unter 2) konnte vor der Vereinbarung des [X.]eurkundungstermins - die hier wie oben dargestellt kurzfristig erfolgte - nicht feststehen, ob ein Angebot oder ein Kaufvertrag beurkundet werden würde, da sich dies nach den vorliegenden Unterlagen und der eigenen Einlassung des [X.]n erst bei der Terminanforderung durch die Verkäufergesellschaften der [X.]-Gruppe entschied. Es drängte sich daher schon aus diesem Grund die Frage auf, welche Unterlagen die Verkäufer beziehungsweise Vermittler den Kunden jeweils übergaben oder im konkreten Fall übergeben hatten. Ferner hätte der Klärung bedurft, ob die Käufer - soweit erforderlich - auch die Teilungserklärung erhalten hatten und ob die Unterlagen auch Angaben zu der zu erwerbenden Wohnung, zu den Miteigentumsanteilen und zu dem Kaufpreis enthielten (vgl. Sorge, [X.] 2002, 593, 604) beziehungsweise ob sich diese Angaben aus einem ebenfalls rechtzeitig übergebenen Exposé ergaben (vgl. [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 333). Insoweit enthielt das [X.]estätigungsformular indes den missverständlichen Hinweis, wenn es sich bei dem angebotenen Objekt um eine Wohnung in einer größeren Anlage handele, genüge es, dass sich Kaufpreis und [X.] aus dem Exposé ergäben. Das kann ohne juristische Vorbildung auch so verstanden werden, dass in diesem Fall kein (weiterer) Vertragstext übergeben werden musste. Missverständnisse oder versehentlich unrichtige Angaben der Käufer in [X.]ezug auf die ihnen (angeblich) übergebenen Unterlagen lagen daher nahe und hätten durch Rückfrage unmittelbar mit ihnen selbst geklärt werden müssen.

c) Der [X.] hat die Pflichtverletzungen in den dargestellten Fällen zur Überzeugung des [X.]s auch vorsätzlich verwirklicht, § 95 [X.]. Er war sich aller Tatsachen, die die Dienstpflichtwidrigkeit begründeten, bewusst.

aa) Soweit der [X.] meint, er sei weit über das hinausgegangen, was nach damaliger herrschender Meinung im Rahmen seiner Hinwirkungspflicht erforderlich gewesen sei, und habe es gerade nicht bei einer einfachen Nachfrage belassen, trifft das nicht zu.

(1) Zum einen hat der [X.] - wie er selbst einräumt - letztlich nur einen vorformulierten [X.] verlesen und sich dessen Richtigkeit ohne weitere Nachfrage lediglich bestätigen lassen. Soweit er die [X.]estätigungsformulare hat verwenden lassen, hat er diese nach seiner eigenen Einlassung gar nicht zur Kenntnis genommen. Sie enthalten denn auch in einigen Fällen offensichtliche Widersprüche, aus denen sich ergibt, dass die abgegebenen Erklärungen unrichtig sein mussten, ohne dass dies für das [X.]eurkundungsverfahren [X.]nsequenzen hatte. So hatten die Käufer in den Fällen der laufenden Nummern 15 ([X.]  , T[X.]II [X.]and 2, 16020), 16 ([X.].    , T[X.]II, [X.]and 3, 19020) und 31 ([X.], T[X.]II, [X.]and 4, 32019) in dem [X.]estätigungsformular zusätzlich zu der Angabe, (erst) am [X.]eurkundungstag vom Verkäufer/Vermittler einen Entwurf erhalten zu haben, angegeben "dass [X.]/uns am [Datum 14 Tage vor der [X.]eurkundung] vom [X.]tar ein Entwurf des Kaufvertrags/Kaufangebots übersandt wurde". Das konnte indes nicht zutreffen, da die Anforderung eines Kaufvertragsangebots und die Terminanforderung per Telefax durch das [X.]üro der [X.]-Gruppe im Fall [X.]erst am [X.]eurkundungstag, im Fall [X.].     11 Tage vor der [X.]eurkundung und im Fall [X.]am Vortag der [X.]eurkundung erfolgt war, dem [X.]n die Daten der Käufer also vorher gar nicht bekannt sein konnten. [X.]eichwohl wurde in diesen Fällen die - den Angaben im [X.]estätigungsformular klar widersprechende - Erklärung der Käufer beurkundet, sie hätten die genannten Unterlagen "vor mehr als 14 Tagen über den Verkäufer beziehungsweise Vermittler" erhalten.

(2) Zwar darf der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht bereits deshalb erhoben werden, weil ein Gericht eine andere Ansicht vertreten hat. Nach der [X.]srechtsprechung fehlt es am Verschulden eines [X.]tars bei einer Gesetzesauslegung, die zwar unrichtig ist, die aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Erwägungen gestützt ist, wenn es sich um eine [X.]estimmung handelt, die für die [X.]slegung Zweifel in sich trägt und bei der Zweifelsfragen noch nicht ausgetragen sind ([X.], [X.]eschluss vom 20. Juli 2015 - [X.]([X.]) 3/15, [X.] 2016, 72 Rn. 19 mwN).

Eine entsprechende gewissenhafte Prüfung durch den [X.]n ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft. Im Gegenteil hat der [X.] geltend gemacht, er habe sich im [X.] mit den Motiven des Gesetzgebers in Ermangelung von [X.]auträgerprojekten und geschäftsmäßigen Immobilienverkäufen in seinem [X.]tariat nicht näher beschäftigt. Als er "mehrere Jahre später mit solchen Verträgen konfrontiert" gewesen sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass durch die Neuregelung "die erkannte Gefahr gebannt worden sei". Damit hat er eingeräumt, dass er sich mit der [X.]slegung der Neuregelung und ihrem Sinn und Zweck sowie mit den daraus folgenden Pflichten für die notarielle Praxis letztlich gar nicht befasst hat. Wie oben ausgeführt, hielten es die [X.]llungnahmen in der veröffentlichten Wissenschaft, insbesondere auch aus dem [X.]ereich des [X.] [X.]tariats, mit großer Mehrheit gerade für die hier vorliegende Fallgestaltung, die Anlass für die Gesetzesänderung gegeben hatte, nicht für ausreichend, dass sich der [X.]tar die Einhaltung der Frist durch einfache Nachfrage bestätigen ließ. Zudem bestanden - wie ebenfalls dargestellt - tatsächliche Unklarheiten in [X.]ezug auf die übergebenen Unterlagen, die der [X.] durch konkrete Nachfrage hätte klären müssen.

bb) Soweit der [X.] meint, er habe auf die Tauglichkeit des von ihm gewählten Verfahrens vertrauen dürfen, folgt der [X.] dem nicht.

Der [X.] führt dazu aus, der Grund dafür, dass der [X.] offenbar nicht immer eingetreten sei, liege nicht in einer mangelnden Tauglichkeit des Verfahrens, sondern in dem Umstand, dass es sich bei der Mehrzahl der Käufer der [X.]-Gruppe nicht "um unbescholtene Verbraucher, sondern um Käufer mit desolaten finanziellen Verhältnissen handelte, bei denen die rechtswidrige Erlangung eines zumeist erheblichen [X.]ck-[X.]ack-"Vorteils" den wesentlichen [X.]eweggrund für den Vertragsschluss darstellte und die offenbar bereit waren, dafür alles zu erklären". Nur wenn sowohl die Verkäufer als auch die Käufer anlässlich des beurkundeten Geschäfts Straftaten begingen, erscheine es möglich, dass ein [X.]tar nahezu ausnahmslos angelogen werde. Dass aber seine [X.]ndanten im Zusammenhang mit seinen Amtshandlungen Straftaten begehen könnten, sei für den [X.]n ein "völlig fernliegender Gedanke" gewesen. Es habe auch keine Anhaltspunkte für strukturelle [X.]esonderheiten bei der [X.]-Gruppe und kein offensichtliches Motiv dafür gegeben, weshalb Käufer "lügen sollten". Selbst wenn man heute wisse, dass Vermittler ihren Kunden gesagt hätten, sie sollten die Frage wahrheitswidrig bejahen, beantworte dies noch nicht, wieso sich ein mündiger [X.]ürger "grundlos überreden lässt, einen [X.]tar zu belügen". Das greift aus mehreren Gründen nicht durch.

(1) Die Einlassung des [X.]n, er habe nicht erkennen können und müssen, dass er "angelogen" werde, greift zu kurz. Der [X.] ist davon überzeugt, dass der [X.] nicht dermaßen "blauäugig" war. Der Käufer [X.]     hatte im Oktober 2005 und die Käufer [X.]hatten im April 2006, mithin vor den hier streitgegenständlichen Fällen, unabhängig voneinander dem [X.]tar die betrügerischen Praktiken von Vermittlern der [X.]-Gruppe und Überrumplungssituationen geschildert. Sie hatten eingestanden, unrichtige Erklärungen im Hinblick auf den Erhalt des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts abgegeben zu haben, bevor die Angebote beziehungsweise Kaufverträge in den oben dargestellten Fällen beurkundet worden waren. Der beklagte [X.]tar hatte also allen Anlass, davon auszugehen, dass sich unerfahrene und ungewandte Verbraucher zu unrichtigen Erklärungen bewegen lassen und von den Vermittlern der [X.]-Gruppe dazu bewegt werden. [X.]ch wenn er dies in den beiden Fällen nicht geglaubt haben sollte, hätte er insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren Anzeichen für eine Unzuverlässigkeit der [X.]-Gruppe und ihrer Vermittler erst recht ab dem zweiten Vorkommnis dieser Art genauer nachfragen müssen und sich nicht mehr allein auf pauschale [X.]estätigungen verlassen dürfen.

(2) Denn zwar darf sich der [X.]tar regelmäßig auf die tatsächlichen Angaben der [X.]eteiligten ohne eigene Nachprüfung verlassen. Der Grundsatz, dass der [X.]tar im Zweifel den Angaben der [X.]eteiligten vertrauen darf, gilt aber umso weniger, je gewichtiger die Hinweise auf unredliches Verhalten sind und je größer die mögliche Unredlichkeit des verfolgten Zwecks ist ([X.], [X.]eschluss vom 23. [X.]vember 2015 - [X.]([X.]) 4/15, [X.] 2016, 227 Rn. 22). Zudem muss der [X.]tar bedenken, dass [X.]eteiligte entscheidende Umstände, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche [X.]egriffe, die auch unter [X.]ien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 520 unter I 1; KG, [X.]eschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15, [X.]t[X.]Z 2017, 339, 340). Das räumt der [X.] auch selbst ein, indem er geltend macht, Käufer erhielten im Zuge der [X.]eurkundung eines Kaufvertrags so oft und so viele verschiedene Unterlagen (Entwurf, Exposé, Teilungserklärung, Rentabilitätsberechnung, Darlehensangebot, Versicherungsunterlagen), dass es insbesondere bei einem [X.]ien ein Wunder sei, würde er sich Jahre später daran erinnern können, welche Unterlagen er erhalten habe. [X.]ch die [X.] hätten in der Regel nicht gewusst, was übergeben worden sei; sie hätten in der Regel nicht einmal zwischen Entwurf, Exposé und Teilungserklärung unterscheiden können. Ist dies aber so, hatte der [X.] allen Anlass, sich über den Inhalt der angeblich übergebenen Unterlagen zu vergewissern. Hier drängte es sich ihm schon aufgrund der Unklarheiten in [X.]ezug auf die den Vermittlern überlassenen Kaufvertragsangebote und Kaufverträge auf, die Verbraucher dazu zu befragen, welche Unterlagen mit welchem Inhalt sie wann und bei welcher Gelegenheit erhalten hätten. Hinzu traten weitere Anhaltspunkte für ein unredliches Vorgehen der [X.]-Gruppe und ihrer Vermittler, wie die gewünschte systematische [X.]fspaltung der auf den Erwerb von [X.] gerichteten Kaufverträge in Angebot und Annahme, die Kurzfristigkeit der Terminwünsche und die [X.]egleitung der Käufer durch verschiedene Vermittler. Es ist dem [X.]n nicht zu glauben, dass er all diese Umstände nicht bemerkt und nicht bedacht hat. [X.]sweislich seiner hervorragenden Examensergebnisse, seiner fünfjährigen [X.] als [X.]tarassessor und weiterer zweijähriger Tätigkeit als [X.]tar bis zu den inkriminierten Ereignissen handelt es sich bei ihm um einen hochqualifizierten, einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Kautelarjuristen, dem die von ihm geltend gemachte "[X.]indheit" gegenüber den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen schlechterdings nicht abzunehmen ist.

(3) Schließlich ist der [X.] davon überzeugt, dass die Einlassung des [X.]n unrichtig ist, es sei für ihn ein "völlig fernliegender Gedanke" gewesen, dass seine [X.]ndanten im Zusammenhang mit seinen Amtshandlungen Straftaten begehen könnten. Ein [X.]tar muss schon im Hinblick auf seine aus § 14 Abs. 2 [X.] und § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgenden Pflichten mit unerlaubtem oder unredlichem Verhalten rechnen. [X.]ch war der [X.] im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit der [X.]-Gruppe nicht - in seiner eigenen Wortwahl - so naiv, wie er sich jetzt darstellt. In seiner ersten - persönlich abgegebenen - [X.]llungnahme gegenüber dem Präsidenten des [X.] [X.] hat er ausgeführt, dass er die in den Urkunden enthaltenen [X.]elehrungen in Fällen verwendet habe, in denen eine Vielzahl verschiedener Vermittler oder Vertriebsorganisationen zum Einsatz gekommen seien. Nur wenn ihm sowohl Verkäufer als auch Vermittler und Vertrieb aufgrund eigener Erfahrung in der Vergangenheit besonders zuverlässig erschienen seien, habe er einen bloßen Vermerk ohne [X.]elehrung in die Urkunde aufgenommen. Der [X.] hat also sehr wohl zwischen zuverlässigen und weniger zuverlässigen [X.] und Vertriebsorganisationen zu unterscheiden gewusst. Zudem war es unter [X.]taren allgemein bekannt, dass betrügerische Verkäufer unter Einschaltung von Strukturvertrieben in großer Zahl am [X.]rkt tätig waren (vgl. nur [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325 ff., 333, der ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweist, dass unseriöse Vertriebsorganisationen Verbraucher zu falschen Angaben beim [X.]tar bewegen).

d) Die übrigen 21 Fälle werden gemäß § 65 Abs. 1, § 56 Satz 1 [X.] ausgeschieden ([X.], NVwZ-RR 2013, 1009 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]fl., § 56 Rn. 5).

4. Zu Recht hat das [X.] weiterhin angenommen, der [X.] habe in 18 weiteren Fällen, in denen sich die Nichteinhaltung der Regelfrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. aus der Urkunde ergibt, vorsätzlich gegen diese [X.]estimmung verstoßen. Diese Fälle betreffen teilweise Kaufverträge von Verbrauchern mit der [X.]-Gruppe und teilweise Kaufverträge von Verbrauchern mit anderen [X.]. Der [X.] hat die [X.]egründung des [X.] im Tatsächlichen und Rechtlichen geprüft und macht sie sich zu Eigen. Der Fall Hi.    wird allerdings gemäß § 65 Abs. 1, § 56 Satz 1 [X.] ausgeschieden.

a) Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass ein [X.]tar seiner Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. nicht gerecht wird, wenn er in Kenntnis der Nichteinhaltung der Regelfrist die [X.]eurkundung vornimmt, obwohl er nicht festgestellt hat, dass der vom Gesetz bezweckte [X.] auf andere als die nach dem Gesetz regelmäßig vorgesehene Weise gewährleistet ist oder im Einzelfall ein (anderer) sachlicher Grund vorliegt ([X.], Urteile vom 7. Februar 2013 - [X.]/12, [X.]Z 196, 166 Rn. 20 mwN; vom 25. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 112 Rn. 15 f.; vom 23. [X.]gust 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1531 Rn. 19). Das war auch zum [X.]punkt der Vornahme der in Rede stehenden 19 [X.]eurkundungen überwiegende Meinung in der [X.]teratur, insbesondere auch in dem allen [X.] [X.]tariaten zur Verfügung gestellten Mitteilungsblatt (vgl. insoweit die Nachweise in der Entscheidung vom 7. Februar 2013 aaO; Schmucker, [X.] 2002, 510, 519; Sorge, [X.] 2002, 593, 604; [X.]rtel, [X.], 286, 289; [X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 329; [X.], [X.], 15. [X.]fl., § 17 Rn. 186; Armbrüster in [X.]hn/von Schuckmann, 4. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 187; [X.]rtel in [X.], [X.]G[X.], [X.]earb. 2004, Vor §§ 127a, 128 ([X.]) Rn. 529; [X.], [X.]t[X.]Z 2002, 280, 283; [X.]ohrer, [X.] 2002, 579, 593; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 2. [X.]fl., § 17 [X.] Rn. 39g) und wurde bereits im [X.] nachvollziehbar damit begründet, dass es offensichtlich sinnwidrig wäre, wenn derjenige, der durch eine Regelung vor einem übereilten Vertragsschluss geschützt werden soll, auf sie verzichten könnte ([X.], Mitt[X.]ay[X.]t 2002, 325, 329). Dieses Verständnis entsprach insbesondere auch den Anwendungsempfehlungen der [X.]undesnotarkammer. Danach kommt ein Abweichen von der Regelfrist nur dann in [X.]etracht, wenn in Einzelfällen nachvollziehbare Gründe auch unter [X.]erücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen ([X.], 1. Absatz der Anwendungsempfehlungen). Unberührt bleibt in jedem Fall die in § 17 Abs. 2a Satz 2 Hs. 1 [X.] begründete Pflicht. Soll eine [X.]eurkundung vor Ablauf der [X.] aus nach den vorstehenden [X.]ßstäben begründetem Anlass erfolgen, muss der [X.]tar deshalb in jedem Fall darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich mit dem Gegenstand der [X.]eurkundung - auch in der kürzeren Frist - ausreichend auseinanderzusetzen ([X.], 2. Absatz der Anwendungsempfehlungen). Erst wenn er diese Pflicht erfüllt hat, steht es nach den Anwendungsempfehlungen in seinem Ermessen, gegebenenfalls eine [X.]eurkundung trotzdem vorzunehmen ([X.], 2. Absatz der Anwendungsempfehlungen).

b) Nach diesen Grundsätzen hat der [X.] die ihm obliegende Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. in den hier streitgegenständlichen 18 Fällen nicht erfüllt. Der [X.] macht sich die tatsächlichen Feststellungen des [X.] - gegen die sich der [X.] nicht gewendet hat - auf den Seiten 7 bis 10 und 55 bis 61 des Urteils nach eigener Prüfung zu Eigen.

aa) Der [X.]tar hat in der mündlichen Verhandlung des [X.] wie folgt vorgetragen: "Zuerst habe ich natürlich festgestellt, wann der Vertragstext übergeben worden war, um sozusagen die Abweichung vom Soll festzustellen. Dann habe ich weiter zunächst gefragt, wann denn der jeweilige Käufer Kenntnis von den wirtschaftlichen Grundlagen des Geschäfts erlangt hat und dann habe ich noch nach weiteren Gesichtspunkten in dem Zusammenhang gefragt, wie [X.]esichtigung. Ich habe natürlich auch gefragt, warum der Termin nicht verlegt werden soll beziehungsweise ob der Termin verlegt werden kann, sodass die Frist eingehalten ist. In dem Zusammenhang habe ich nach Gründen gefragt, warum der Termin nicht verlegt werden soll und auch eben nach so Punkten wie [X.]esichtigung und sonstige weitergehende [X.]seinandersetzung mit der [X.]terie und ob der Käufer schon weitere [X.]eurkundungen vorgenommen hat. Und wenn ich dann zu der Überzeugung gelangt bin, dass der Käufer die für die Kaufentscheidung notwendigen Informationen rechtzeitig hatte und keine Verlegung des Termins wollte, habe ich die [X.]eurkundung vorgenommen. In Fällen, wo [X.] der Käufer erklärt hat, dass er auch die wirtschaftlichen Entscheidungsgrundlagen erst kurz vor dem Termin erhalten hat, habe ich die [X.]eurkundung abgelehnt."

bb) Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass die Gesichtspunkte, die der [X.] nach seinen eigenen Angaben bei den Käufern erfragt haben will, nicht geeignet waren, ihm die Überzeugung zu verschaffen, dass der vom Gesetz bezweckte [X.] auf andere als die nach dem Gesetz regelmäßig vorgesehene Weise gewährleistet war. [X.]f die zutreffende [X.]egründung des [X.] auf den Seiten 68 bis 72 seines Urteils wird [X.]ezug genommen. Zusätzlich ist lediglich folgendes auszuführen:

Soweit der [X.] meint, das [X.] lege von der Rechtsprechung des [X.] abweichende [X.]ßstäbe an, greift das nicht durch. Die der Entscheidung des [X.] vom 23. [X.]gust 2018 ([X.], NJW-RR 2018, 1531) zugrunde liegende Fallgestaltung ist mit den hier vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der zudem geschäftserfahrene Käufer von dem [X.]tar 13 Tage vor der [X.]eurkundung einen Kaufvertragsentwurf erhalten, dazu eigene Änderungswünsche formuliert und übersandt sowie einen diese berücksichtigenden neuen Entwurf mit [X.]egleitschreiben vom [X.]tar vier Tage vor der [X.]eurkundung zurückerhalten. Hier dagegen hat der [X.] erklärt, dass er die - auch innerhalb der [X.] erlangte - Kenntnis des Käufers von den wirtschaftlichen Grundlagen des Geschäfts hat ausreichen lassen und eine [X.]eurkundung nur dann abgelehnt hat, wenn der Käufer die wirtschaftlichen Entscheidungsgrundlagen "erst kurz vor dem Termin" erhalten hatte. Er hat insbesondere nicht ermittelt und auf Plausibilität überprüft, ob sich die jeweiligen Käufer, die nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] jeweils mit einem Vermittler erschienen waren, unbeeinflusst von den Vermittlern wirtschaftlich, steuerlich oder rechtlich hatten beraten lassen. [X.]ch [X.]nsequenzen hat der [X.] aus den ihm gemachten Angaben nicht gezogen. So hatte beispielsweise der Käufer [X.].       das Vertragsobjekt ausweislich der Angabe in der Urkunde nicht besichtigt; gleichwohl ist aber eine [X.]eurkundung erfolgt. Ob im Einzelfall nachvollziehbare Gründe auch unter [X.]erücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers es rechtfertigten, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen, hat der [X.] daher nach seiner eigenen Erklärung nicht ausreichend ermittelt.

Soweit der beklagte [X.]tar schriftsätzlich geltend gemacht hat, jeder Käufer habe ihm einen triftigen Grund dafür genannt, warum die [X.]eurkundung an dem fraglichen Tag fortgesetzt und nicht einfach verschoben werden solle, auch wenn sich diese Gründe heute in den allermeisten Fällen nicht mehr nachvollziehen ließen, weil sie nicht in der Urkunde wiedergegeben worden seien und sich weder die Käufer noch der [X.]tar daran erinnern könnten, kann dies dahinstehen. Ob für die sofortige [X.]eurkundung ein triftiger Grund vorliegt, wird rechtlich erst bedeutsam, wenn der vom Gesetz bezweckte [X.] anderweitig als durch die Einhaltung der [X.] gewährleistet ist. Dies hat der beklagte [X.]tar nicht sichergestellt.

Zu den Fällen im Einzelnen:

(1) In den [X.].     (T[X.] [X.]and 1, 01001 ff.), [X.]e.       (T[X.] [X.]and 1, 02001 ff.), [X.].   (T[X.] [X.]and 3 13001 ff.), Ja.   (T[X.] [X.]and 3 14001 ff.) und [X.].    (T[X.] [X.]and 4, 20001) haben die Käufer weder den Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts - wie auch der [X.] einräumt - noch einen vergleichbaren Entwurf erhalten. Dass der Übereilungsschutz gewährleistet gewesen sei, wie der [X.] meint, weil die Käufer [X.].   , [X.]e.    , [X.].   und Ja.  schon einmal eine Immobilie erworben hätten beziehungsweise zusätzlich der Käufer [X.].    geschäftserfahren gewesen sei, sowie die Käufer [X.].   die zu erwerbende Immobilie besichtigt hätten, ist unerheblich. Das greift schon deshalb nicht durch, weil der [X.]tar nicht nur die [X.] des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. nicht eingehalten hat, sondern auch seiner nach dem 1. Halbsatz dieser Regelung bestehenden Pflicht, darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich mit dem Gegenstand der [X.]eurkundung - auch in kürzerer Frist - ausreichend auseinanderzusetzen, nicht erfüllt hat. Ferner hat weder damals noch heute jemand vertreten, dass bei [X.] und Kaufvertragsangeboten der von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. bezweckte Übereilungsschutz anderweitig gewährleistet ist, wenn der Verbraucher schon einmal eine Immobilie erworben oder die zu erwerbende Immobilie besichtigt hat. In den [X.].    und [X.]e.      lag zudem nach den zutreffenden Feststellungen des [X.] gleichzeitig eine unzulässige [X.]fspaltung des Kaufvertrags in Angebot und Annahme vor (laufende Nummern 180 und 184 der [X.]fstellung des [X.], Seite 42 des Urteils; siehe oben unter 2).

Der Käufer Ja.    hat zudem - wie der [X.] selbst vorträgt - bei seiner Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren am 21. Januar 2015 angegeben, zum damaligen [X.]punkt erhebliche Schwierigkeiten mit der [X.] gehabt zu haben. Der [X.] hat selbst vorgetragen, dies sei ihm nicht aufgefallen, da der Käufer Ja.    Fragen im Wesentlichen mit "Ja" und "Nein" beantwortet habe. Vielleicht habe er - der [X.] - ihn gefragt "Oder muss die [X.]eurkundung aus steuerlichen Gründen noch in diesem Jahr stattfinden?" Das werde [X.]rr Ja.    bejaht haben oder einer entsprechenden [X.]sführung des Vermittlers zugestimmt haben. [X.]ch das zeigt anschaulich, dass der [X.] nicht ausreichend ermittelt hat, ob nachvollziehbare Gründe auch unter [X.]erücksichtigung des [X.] es rechtfertigten, die Schutzfrist abzukürzen. Ein [X.]tar, der dem Verbraucher selbst einen Grund liefert, weshalb [X.] bestehe oder sich auf die Angaben des Vermittlers verlässt, und dabei nicht einmal bemerkt, dass der Verbraucher des [X.] nicht ausreichend mächtig ist, um der [X.]eurkundung zu folgen, erfüllt seine aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. fließenden Pflichten nicht.

(2) [X.]ch in den Fällen [X.]r.      , [X.].      und [X.].     hatten die Käufer keinen Entwurf des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts erhalten. Der [X.]tar macht geltend, die Käufer hätten jeweils zuvor einen vergleichbaren [X.]stertext erhalten, wodurch der Übereilungsschutz gewährleistet gewesen sei. Das greift schon deshalb nicht durch, weil der [X.] auch seine nach dem ersten Halbsatz dieser Regelung bestehende Pflicht, darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich mit dem konkreten Gegenstand der [X.]eurkundung - auch in kürzerer Frist - ausreichend auseinanderzusetzen, nicht erfüllt hat.

Im Fall [X.]r.         (Kaufangebot vom 14. Juni 2007, TEA [X.]and 1, 04001 ff.) hat der [X.] vorgetragen, dass den Käufern zwar der Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts nicht vorgelegen habe, sie aber im März des Jahres 2007 zwei weitere Wohnungen erworben hätten, wobei an die [X.]lle einer dieser Wohnungen in [X.]     der nunmehr im Juni beurkundete - abgesehen vom Verkäufer, den Objektdaten und dem Kaufpreis inhaltsgleiche - Kaufvertrag habe treten sollen; zudem hätten ihnen die Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen bereits zwei Wochen vor der [X.]eurkundung vorgelegen. Dadurch sei der Übereilungsschutz gewährleistet gewesen. Das [X.] hat dazu unangegriffen festgestellt, dass dies schon deshalb nicht zutrifft, weil im März ein Kaufvertrag, im Juni aber ein Kaufangebot beurkundet worden sei. Denn auch im Fall [X.]r.        hat der [X.] eine unzulässige [X.]fspaltung des Kaufvertrags in Angebot und Annahme vorgenommen (laufende Nummer 148 der [X.]fstellung des [X.], Seite 38 des Urteils; siehe oben unter 2). Zudem war - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - der erste bindende Vertrag bei dem hier beabsichtigten [X.], bei dem die [X.]fhebung des [X.] erst nach der [X.]eurkundung des bindenden Angebots im Hinblick auf den zweiten erfolgen sollte, schon wegen dieser veränderten Sachlage nicht geeignet, den Käufern hinreichende Gelegenheit zu geben, sich vorab mit dem Gegenstand der [X.]eurkundung auseinanderzusetzen. Dem folgt der [X.].

Der Käufer [X.].        (T[X.] [X.]and 1, 17003) hatte vor der [X.]eurkundung am 4. April 2007 keinen Entwurf erhalten. Er hatte aber am 11. Dezember 2006 das [X.]estätigungsformular ausgefüllt und darin erklärt, "dass [X.]/uns heute/am 05.12.2006 vom Verkäufer/Vermittler ein Entwurf des Kaufvertrags/Kaufangebots ohne persönliche Daten übergeben wurde." Dazu macht der [X.]tar geltend, im Dezember des Jahres 2006 habe der Käufer eine andere Wohnung desselben Verkäufers in E.         erwerben wollen; für diesen Erwerbsvertrag sei ihm ein Entwurf ausgehändigt worden. Dieser Entwurf und das beurkundete Angebot hätten sich nur dadurch unterschieden, dass bei der Wohnung in E.         noch Sanierungsmaßnahmen durchzuführen gewesen seien. Selbstverständlich habe der Käufer dem [X.]tar versichert, dass er sich auch mit der konkreten Wohnung bereits mehr als zwei Wochen vor dem [X.]eurkundungstermin auseinandergesetzt habe. Ferner sei ihm wohl drei Wochen zuvor ein Entwurf für eine dritte Wohnung übergeben worden. Der Inhalt dieses Entwurfs lasse sich nicht mehr nachvollziehen. [X.]ch das reicht - wie im Fall [X.]r.      - für die Erfüllung der Hinwirkungspflicht durch den [X.]tar nicht aus. Der [X.]tar hat nicht geklärt, ob der Käufer [X.].    im Dezember den Entwurf eines Kaufvertragsangebots oder einen Kaufvertragsentwurf erhalten hatte, sowie, ob ihm dieser - fünf Monate später - überhaupt noch vorlag; er konnte daher nicht beurteilen, ob der Käufer auch ohne Erhalt eines Entwurfs in [X.]ezug auf die nunmehr beabsichtigte [X.]eurkundung Gelegenheit hatte, sich mit deren Gegenstand ausreichend auseinanderzusetzen. Für die Erfüllung der Hinwirkungspflicht reicht nach den oben dargelegten [X.]ßstäben jedenfalls nicht aus, dass der Käufer - wie hier - erklärt, er habe sich aufgrund ähnlich lautender Entwürfe "mit der [X.]terie grundsätzlich auseinandersetzen können". Dies gilt umso mehr, als sich beide Verträge in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich dadurch unterschieden, dass in der Wohnung in E.         im Gegensatz zu der anderen noch Sanierungsarbeiten vorzunehmen waren.

Die Käuferin [X.].   (T[X.] [X.]and 4, 21001 ff.) hatte ebenfalls keinen Entwurf des Kaufangebots über eine noch zu errichtende Wohnung erhalten, weil dieses zum [X.]punkt der [X.]eurkundung noch nicht vorlag. Die von der Urkunde in [X.]ezug genommene Teilungserklärung wurde ausweislich der Urkunde erst am gleichen Tag beurkundet. Der [X.]tar hat dazu zunächst vorgetragen, Frau [X.].  habe einen vergleichbaren [X.]stervertrag über ein anderes Objekt der [X.]-Gruppe erhalten. Das konnte nach den oben dargelegten [X.]ßstäben schon deshalb nicht ausreichen, weil die Käuferin zur Vorbereitung auch die Teilungserklärung benötigte und zudem kein Kaufvertrag, sondern ein Kaufangebot beurkundet wurde (wobei im Übrigen in diesem Fall auch eine unzulässige [X.]fspaltung vorlag, laufende Nummer 1 der [X.]fstellung des [X.], Seite 19 des Urteils, oben unter 2). Nachdem das [X.] seine Entscheidung unter anderem auf diesen Umstand gestützt hat, trägt der [X.]tar nunmehr in der [X.]erufungserwiderung vor: "Sicher gab es zum [X.]punkt der [X.]shändigung des [X.]stervertrags auch schon einen Entwurf der Teilungserklärung, der Frau [X.].   ausgehändigt werden konnte." Dies vermag den [X.]n nicht zu entlasten, ungeachtet dessen, dass seine Einlassung lediglich eine [X.]tmaßung darstellt. Jedenfalls hat er die Käuferin nicht darüber belehrt, dass nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] a.F. eine [X.]eurkundung nur dann vorgenommen werden soll, wenn mindestens zwei Wochen verstrichen sind, seitdem dem Käufer nicht nur ein Entwurf des Kaufangebots, sondern auch die Teilungserklärung übergeben wurde. Die Urkunde lautet insoweit lediglich: "Frau M.    [X.].   hat vom [X.]tar keinen Entwurf dieses Kaufangebotes erhalten. Ihr ist bekannt, dass nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 [X.] der [X.]tar eine [X.]eurkundung nur dann vornehmen soll, wenn seit der Entwurfsversendung zwei Wochen verstrichen sind."

(3) Soweit die Käufer in den vom [X.]n verwendeten [X.]estätigungsformularen erklärt haben, sie hätten - wenn auch nicht rechtzeitig - von den [X.] beziehungsweise Vermittlern [X.] erhalten (Käufer [X.].    - T[X.] [X.]and 2, 08001 ff.; [X.].   - T[X.] [X.]and 2, 07001 ff.; [X.].   - T[X.] [X.]and 4, 23001 ff.; [X.].    - T[X.] [X.]and 2, 11002 ff.; [X.]ru.    - T[X.] [X.]and 1, 05001 ff.; [X.]o.    - T[X.] [X.]and 4, 19001 ff.; [X.].      - T[X.] [X.]and 3, 16017, die alle Kaufangebote abgegeben haben), hat der [X.]tar seine Hinwirkungspflicht dadurch verletzt, dass er nicht aufgeklärt hat, welche Unterlagen die Käufer jeweils erhalten hatten, und ob deshalb ihre Angabe, sie hätten sich mit dem Gegenstand der [X.]eurkundung bereits intensiv auseinandergesetzt, überhaupt zutreffen konnte. Dabei wäre insbesondere zu bedenken gewesen, dass die Käufer sich durch die [X.]eurkundung der Angebote bereits banden, während die Verkäufer frei blieben, so dass eine sofortige [X.]eurkundung den Käufern keinerlei Vorteil im Hinblick auf eine [X.]indung des Verkäufers verschaffen konnte. Dass der [X.]tar nach seinen Angaben lediglich formelhaft erfragt hat, wann den Käufern die wirtschaftlichen Grundlagen des Geschäfts bekannt gewesen seien und ob sie eine [X.]eurkundung wollten, reichte nach den obigen Grundsätzen zur Erfüllung seiner Hinwirkungspflicht nicht aus.

So hatte etwa die Käuferin [X.]o.    das [X.]estätigungsformular mit Datum vom 23. Dezember 2008, dem Tag der [X.]eurkundung, unterzeichnet. Darin heißt es "dass [X.]/uns heute/am 11.12.2008 vom Verkäufer/Vermittler ein Entwurf des Kaufvertrags/Kaufangebots ohne persönliche Daten übergeben wurde." In der Urkunde heißt es sodann "... erklärt hierzu, dass ihr im [X.]ftrag des Verkäufers bereits vor 12 Tagen ein Vertragsentwurf - ohne persönliche Daten - und die Verweisurkunde übergeben wurde und sie sich mit dem Gegenstand der heutigen [X.]eurkundung bereits intensiv auseinandergesetzt hat. Sie wünscht daher die sofortige [X.]eurkundung des Kaufvertrags, obwohl die 14-Tages-Frist noch nicht abgelaufen ist." [X.]eurkundet wurde allerdings ein Kaufangebot. Insoweit bestand schon aufgrund der widersprüchlichen Erklärung zu dem übergebenen Vertragsentwurf allen Anlass, aufzuklären, welche Unterlagen die Käuferin erhalten hatte; eine intensive [X.]efassung mit dem beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts (Kaufangebot) konnte nach der in der Urkunde enthaltenen Erklärung nicht erfolgt sein.

Im Fall des Käufers [X.].    wurde der Termin am 31. [X.]gust 2005 von der [X.]      I.        GmbH für Freitag, den 2. September 2005 vereinbart und ein Kaufvertragsangebot erfordert. In dem am 2. September 2005 unterzeichneten [X.]estätigungsformular erklärt der Käufer "dass [X.]/uns heute/am 26.09.2005 (die Angabe 02.09.2005 ist durchgestrichen) vom Verkäufer/Vermittler ein Entwurf des Kaufvertrags/Kaufangebots ohne persönliche Daten übergeben wurde." Im Kaufangebot heißt es dann, "... erklärt, dass ihm im [X.]ftrag des Verkäufers bereits vor zehn Tagen ein Vertragsentwurf - ohne persönliche Daten - übergeben wurde ...". [X.]ch insoweit bestand Anlass, davon auszugehen, dass der Käufer sich mit dem Gegenstand der [X.]eurkundung nicht ausreichend auseinandersetzen konnte, weil im Angebot auf die Teilungserklärung [X.]ezug genommen ist, zu deren Erhalt nichts erklärt ist. In diesem Fall liegt zudem nach den zutreffenden Feststellungen des [X.] gleichzeitig eine unzulässige [X.]fspaltung des Kaufvertrags in Angebot und Annahme vor (laufende Nummer 95 der [X.]fstellung des [X.], Seite 31 des Urteils).

[X.]ch die Käufer [X.].   , [X.]ru.    , [X.].    , [X.].     und [X.].      hatten das [X.]estätigungsformular unterzeichnet, wobei jeweils offengeblieben war, ob sie ein Kaufvertragsangebot oder einen Kaufvertrag erhalten hatten. In dem Fall des Käufers [X.].      lag darüber hinaus auch eine unzulässige [X.]fspaltung des Kaufvertrags in Angebot und Annahme vor (laufende Nummer 80 der [X.]fstellung des [X.] auf Seite 30 des Urteils). Im Fall des Käufers [X.]ru.    ergibt sich aus der Urkunde, dass die Finanzierung noch nicht gesichert war und er an das Angebot nur unter der [X.]edingung gebunden sein wollte, dass die Finanzierungsunterlagen vorliegen. Vor diesem Hintergrund war erst recht nicht erkennbar, dass seinen Schutzinteressen durch die Abkürzung der Regelfrist Rechnung getragen sein konnte.

(4) Im Fall der Käufer Tu.    (T[X.] [X.]and 4, 24002) liegt kein [X.]estätigungsformular vor. Die Urkunde enthält folgende Erklärung: "Da die Frist noch nicht abgelaufen ist, hat der [X.]tar die Verlegung des [X.]eurkundungstermins angeboten. [X.]rr [X.] Tu.   und [X.].   bestanden jedoch auf sofortiger [X.]eurkundung." Der [X.] führt dazu aus, offenbar hätten die Eheleute nicht sagen können, wann ihnen ein Entwurf übergeben worden sei. Vielmehr werde [X.]rr Tu.    die Frage des [X.]tars, ob ihm seit mehr als zwei Wochen genauere Informationen über die zu erwerbende Wohnung und den Kaufpreis vorlägen und sie sich ihrer Ansicht nach ausreichend mit dem Erwerb und dem Vertragstext auseinandergesetzt hätten, wahrheitswidrig bejaht haben. Das reichte nach den oben dargelegten [X.]ßstäben aus mehreren Gründen nicht aus, um der Hinwirkungspflicht zu genügen. Zum einen hat sich der [X.]tar nicht vergewissert, welchen Inhalt der (angeblich) übergebene Entwurf hatte. Zum anderen hat er die bloße Erklärung der Käufer, sie wünschten eine sofortige [X.]eurkundung, ausreichen lassen.

(5) Die Käufer [X.].      (T[X.] [X.]and 4, 18001 ff.) und [X.].     (T[X.] [X.]and 2, 10003 ff.) hatten mit [X.] vom 11. April 2006 beziehungsweise 10. [X.]gust 2005 vom [X.]tar jeweils den Entwurf des Kaufangebotes erhalten; die Kaufangebote wurden sodann am 15. April 2006 und am 13. [X.]gust 2005 beurkundet. Der Käufer [X.].     hat ausweislich der Urkunde erklärt, "dass er den Entwurf trotz des kurzen [X.]raums ausreichend geprüft hat und dass er bereits zwei ähnliche Angebote über den Erwerb von Sondereigentumseinheiten abgegeben und somit Erfahrungen mit Angeboten über den Erwerb von [X.] habe." [X.]s der Urkunde ergibt sich indes, dass der Käufer das Vertragsobjekt nicht besichtigt hatte (T[X.] [X.]and 4, 18013). Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass schon aus diesem Grund der erforderliche Übereilungsschutz nicht gewährleistet war. Im Ergebnis hat daher der [X.] letztlich die von ihm behauptete Erklärung des Käufers, er habe sich seiner Ansicht nach ausreichend mit dem Entwurf befasst, genügen lassen. Ebenso liegt es im Fall des Käufers [X.].    , der ausweislich der Urkunde erklärt hat, "dass er sich mit dem Vertragsentwurf seiner Ansicht nach bereits ausreichend auseinander gesetzt hat" sowie die sofortige [X.]eurkundung des Kaufvertrags wünsche.

c) Der [X.] hat auch vorsätzlich gehandelt. Er kannte die jeweiligen tatsächlichen Umstände. Zwar fehlt es, wie bereits ausgeführt, am Verschulden eines [X.]tars bei einer Gesetzesauslegung, die zwar unrichtig ist, die aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Erwägungen gestützt ist, wenn es sich um eine [X.]estimmung handelt, die für die [X.]slegung Zweifel in sich trägt und bei der Zweifelsfragen noch nicht ausgetragen sind ([X.], [X.]eschluss vom 20. Juli 2015 - [X.]([X.]) 3/15, [X.] 2016, 72 Rn. 19 mwN).

Eine entsprechende gewissenhafte Prüfung durch den [X.]n ist aber weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insoweit wird zunächst auf das oben zu 3 c [X.]sgeführte [X.]ezug genommen. Es ist auch nicht zutreffend, dass - wie die [X.]erufungserwiderung meint - die später von dem [X.]undesgerichtshof bestätigte Rechtsansicht zum damaligen [X.]punkt nur von einer Mindermeinung vertreten worden sei und nach den Anwendungsempfehlungen der [X.]undesnotarkammer eine [X.]eurkundung dann habe vorgenommen werden müssen, wenn der Verbraucher dies aus welchen Gründen auch immer gewünscht habe. Insoweit zitiert die [X.]erufungserwiderung nicht die Anwendungsempfehlungen, sondern eine [X.]llungnahme aus der damals veröffentlichten Wissenschaft, deren Ansicht allerdings - wie oben dargestellt - eine Mindermeinung war ([X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 2. [X.]fl., § 17 Rn. 39g). Die Anwendungsempfehlungen bestimmten - wie oben dargestellt - schon zur damaligen [X.], dass ein Abweichen von der Regelfrist nur dann in [X.]etracht komme, wenn in Einzelfällen nachvollziehbare Gründe auch unter [X.]erücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers es rechtfertigten, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen ([X.], 1. Absatz der Anwendungsempfehlungen) und die in § 17 Abs. 2a Satz 2 Hs. 1 [X.] begründete Pflicht in jedem Fall unberührt bleibe ([X.], 2. Absatz der Anwendungsempfehlungen). [X.]ch wenn dem [X.]n - wie er geltend macht - im Übrigen die oben zitierten [X.]fsätze nicht bekannt gewesen sein sollten, durfte er die durch das Sammelrundschreiben der [X.]notarkammer [X.] vom 30. September 2003 - mithin noch vor der hier ersten maßgeblichen [X.]eurkundung vom 17. Oktober 2003 - bekannt gemachten Anwendungsempfehlungen der [X.]undesnotarkammer zur praktischen Umsetzung von § 17 Abs. 2a Satz 2 [X.] nicht unbeachtet lassen.

5. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere der Amtspflichtverletzung unter angemessener [X.]erücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des [X.]tars und des Umfangs der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit zu bemessen ist, § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 13 Abs. 1 [X.]. Weiter zutreffend hat es angenommen, dass eine Entfernung des [X.]n aus dem Amt nicht geboten ist (§ 97 Abs. 1 und 2 [X.]). Zu Recht rügt die [X.]erufung aber, dass das [X.] bei seinen [X.]sführungen zur Höhe der Geldbuße die Anwendung des § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht erwogen, sondern die Geldbuße allein auf der Grundlage des § 97 Abs. 4 Satz 1 [X.] bemessen hat. Unter [X.]erücksichtigung von § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.], unter Zugrundelegung des eingangs genannten [X.]ßstabs und nach Abwägung aller für und gegen den [X.]n sprechenden Umstände hält der erkennende [X.] eine Geldbuße in Höhe von 140.000 € für erforderlich, aber auch ausreichend, um das Dienstvergehen zu ahnden, § 97 Abs. 4 [X.].

a) Entgegen der Ansicht des [X.] erfordert das aufgrund der schuldhaften Verletzung der Amtspflichten begangene Dienstvergehen (§ 95 [X.]) nicht die dauerhafte Entfernung des [X.]n aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 [X.]) oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

aa) Die dauerhafte Entfernung aus dem Amt darf im Disziplinarverfahren als schwerste [X.]ßnahme lediglich dann verhängt werden, wenn der [X.]tar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untragbar macht ([X.], [X.]eschluss vom 8. [X.]vember 2013 - [X.]([X.]) 1/13, Z[X.]tP 2013, 434 Rn. 10; [X.], Urteil vom 24. [X.]vember 2014 - [X.]([X.]) 1/14, [X.]Z 203, 280 Rn. 52). Diese Voraussetzungen können regelmäßig dann vorliegen, wenn der [X.]tar strafbare Handlungen, vor allem die Veruntreuung von ihm Anvertrautem oder Falschbeurkundungen, begangen oder in schwerwiegender Weise an unerlaubten oder unredlichen Geschäften mitgewirkt hat. Geringere Pflichtverletzungen setzen zumindest einschlägige vorausgegangene Disziplinarmaßnahmen voraus ([X.], Urteil vom 24. [X.]vember 2014 aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. [X.]fl., § 97 Rn. 48). [X.]ßgeblich für die [X.]eurteilung, ob das Dienstvergehen einen die Entfernung gebietenden und zugleich rechtfertigenden Schweregrad aufweist, ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände. Die Entfernung vom bisherigen Amtssitz kommt in [X.]etracht, wenn der beschuldigte [X.]tar durch erhebliche, in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Verfehlungen sein Ansehen so sehr geschädigt hat, dass er am bisherigen Amtssitz nicht mehr tragbar erscheint, eine Entfernung aus dem Amt aber eine zu harte [X.]ßnahme wäre ([X.] in Schippel/[X.]racker, [X.], 9. [X.]fl., § 97 Rn. 11; [X.] in [X.], [X.], 2. [X.]fl., § 97 Rn. 6).

bb) Die nach diesem [X.]ßstab vorgenommene [X.]ewertung führt dazu, dass das einheitliche Dienstvergehen des [X.]n eine Entfernung aus dem Amt oder auch eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz nicht (mehr) zu rechtfertigen vermag.

(1) Zwar hat der [X.] über einen [X.]raum von etwa fünf Jahren in 243 Einzelfällen im Zusammenhang mit der [X.]eurkundung von [X.] verstoßen, die für die unparteiische und unabhängige [X.]sübung des [X.]s wesentlich sind. Der [X.] hat durch die von ihm zugunsten der [X.]-Gruppe vorgenommene systematische [X.]fspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme in 195 Fällen schuldhaft gegen § 14 Abs. 3 [X.] verstoßen. Zugleich hat er die ihm unerfahrenen und ungewandten [X.]eteiligten gegenüber obliegende Pflicht zu einer auf ihren Schutz vor [X.]enachteiligungen ausgerichteten Verfahrensgestaltung (§ 17 Abs. 2a Satz 2 [X.] a.F.) verletzt und dadurch eine Kernregelung des [X.] (§ 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]) missachtet. Er hat durch die Pflichtverletzungen in zahlreichen Fällen [X.]etrugstaten zu [X.]sten von Verbrauchern jedenfalls erleichtert, die dadurch Schäden großen [X.]smaßes erlitten haben; dabei hat er in erheblichem [X.]ße das Vertrauen der [X.]etroffenen und der Öffentlichkeit in die Integrität des [X.]erufsstandes der [X.]tare enttäuscht. Die Pflicht zur Unparteilichkeit und die Pflicht zum Schutz unerfahrener und ungewandter [X.]eteiligter sind bereits je für sich genommen für das öffentliche Amt des [X.]tars konstitutiv (vgl. [X.], Urteil vom 24. [X.]vember 2014 - [X.]([X.]) 1/14, [X.]Z 203, 280 Rn. 55 sowie die Nachweise oben unter 3 a). Werden durch eine Verhaltensweise des [X.]tars im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit beide Pflichten zugleich verletzt, verleiht dies dem Dienstvergehen schon in objektiver Hinsicht ein besonderes Gewicht. In subjektiver Hinsicht ist die [X.]eichgültigkeit zu berücksichtigen, die der [X.] gegenüber den Interessen der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] seinem Schutz anvertrauten unerfahrenen und ungewandten [X.]eteiligten gezeigt hat, und die mangelnde Einsicht, die im Verfahren dadurch zum [X.]sdruck gekommen ist, dass er die Verantwortung für die durch die [X.]etrugstaten der [X.] geschädigten [X.]etroffenen letztlich ihnen selbst zugewiesen hat, weil sie ihn "angelogen" hätten.

(2) Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der [X.] bisher disziplinarisch nicht vorbelastet ist, dass er während des gesamten Verfahrens bei der [X.]fklärung des Sachverhalts kooperativ mitgewirkt hat und dass sich auch nach Ansicht des klagenden [X.] keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass er strafbare Handlungen begangen hat. [X.]ch hat er nach [X.]ekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen [X.] seine [X.]eurkundungspraxis geändert und ist zum Selbstversand übergangen, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war. Insbesondere ist er seit [X.]eginn der Ermittlungen und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens mehr als sieben Jahren weiter als [X.]tar tätig gewesen, ohne dass seine Amtsführung Anlass zu [X.]eanstandungen gegeben hätte. Unter [X.]erücksichtigung dieser Umstände geht der [X.] davon aus, dass der [X.]tar zwischenzeitlich die grundlegenden Anforderungen an sein Amt, insbesondere in [X.]ezug auf den ihm gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] obliegenden Schutz unerfahrener und ungewandter [X.]eteiligter, erkannt hat, sich ernsthaft bemüht, ihnen mit der gebotenen hohen Sorgfalt gerecht zu werden, und dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Angesichts dessen kann nicht mehr festgestellt werden, dass der [X.] als [X.]tar insgesamt oder an seinem Amtssitz untragbar erscheint. Weiterhin konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der [X.] und seine Familie durch die lange Dauer der Ermittlungen und des Disziplinarverfahrens bereits erheblich belastet worden sind. Es ist daher auch unter [X.]erücksichtigung des belehrenden [X.]arakters der den notariellen [X.] noch einmal verdeutlichenden [X.]sführungen im angefochtenen und in diesem Urteil davon auszugehen, dass die Verhängung einer Geldbuße ausreicht, um den [X.]tar zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Nach den oben dargelegten [X.]ßstäben kommt - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - eine Entfernung aus dem Amt oder auch eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]) unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht (mehr) in [X.]etracht.

b) Zu Recht macht die [X.]erufung aber geltend, dass das [X.] sich bei seinen [X.]sführungen zur Höhe der Geldbuße nicht mit § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] auseinandergesetzt, sondern die Sanktion allein auf der Grundlage des § 97 Abs. 4 Satz 1 [X.] bemessen hat, wonach eine Geldbuße gegen [X.]tare nur bis zu 50.000 € verhängt werden kann (§ 97 Abs. 4 Satz 1 [X.]). [X.]eruht die Amtspflichtverletzung auf Gewinnsucht, so kann demgegenüber auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden (§ 97 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Nach dieser hier anwendbaren Vorschrift wird der obere Rahmen der Geldbuße im vorliegenden Fall durch das Doppelte des von dem [X.]n erzielten Vorteils in Höhe von 111.682,49 €, mithin 223.364,98 € vorgegeben.

aa) Gewinnsucht verlangt ein (anstößiges - vgl. [X.] in Schippel/[X.]racker, [X.], 9. [X.]fl., § 97 Rn. 8) Erwerbsstreben nach [X.], die gesetzwidrig oder nach dem Standesrecht unerlaubt und unangemessen sind ([X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 97 [X.] Rn. 22; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. [X.]fl., § 97 Rn. 30). Mit dem strafrechtlichen [X.]egriff der Gewinnsucht (vgl. etwa [X.], Urteil vom 31. [X.]i 2017 - 2 StR 489/16, [X.], 407 Rn. 22 zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] - Streben nach Gewinn um jeden Preis) ist dieses Merkmal nicht gleichzusetzen ([X.] aaO; [X.] in [X.], [X.], 2. [X.]fl., § 97 Rn. 5). So kann Gewinnsucht etwa vorliegen bei unerlaubter Nebentätigkeit, gesetzeswidriger Werbung oder fortgesetzter, nicht gerechtfertigter Tätigkeit außerhalb des Amtsbereichs, wenn der [X.]tar erstrebt, andernfalls nicht erreichbare [X.]eurkundungsaufträge zu erhalten ([X.]; [X.] jew. aaO). Ob die Verfehlungen in erster [X.]nie dem Zweck der Gewinnerzielung dienen müssen, ist streitig (bejahend [X.], verneinend [X.] und [X.], jeweils aaO). Der Gesetzesbegründung zu der gleichlautenden Vorläuferregelung in der [X.]undesnotarordnung lässt sich zum [X.]egriff der Gewinnsucht nichts entnehmen (siehe [X.]R-Drucks 1/58, [X.] 11 f., 36; [X.]T-Drucks 3/2128 [X.] 30; [X.]ericht zu Drucks 2128 [X.] 7).

bb) Die Streitfrage kann hier indes dahinstehen. Denn der [X.] ist davon überzeugt, dass der [X.] jedenfalls bei den von ihm in 195 Fällen unter Verstoß gegen Ziffer II Nr. 1 Satz 4 [X.]uchstabe d [X.] systematisch vorgenommenen [X.]fspaltung der [X.]eurkundung von [X.] in Angebot und Annahme in erster [X.]nie zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt und erstrebt hat, sich durch das regelwidrige Verhalten die [X.]fträge der [X.]-Gruppe zu erhalten. Wie oben ausgeführt, lag auf der Hand, dass eine systematische [X.]fspaltung nicht zulässig war. Der [X.] hat selbst ausgeführt, dass [X.] ihm erklärt habe, er könne angesichts der Entfernung nicht mehr für jeden Kaufvertrag nach [X.] fahren; andere [X.]tare würden Angebote beurkunden, sogar in [X.], was deutlich näher zu seinem Geschäftssitz liege. Daraus ergibt sich, dass der [X.]tar die [X.]eurkundungsaufträge der [X.]-Gruppe verloren hätte, wenn er die [X.] nicht wie gewünscht vornahm. Angesichts der - gerade für einen hervorragenden Juristen wie den [X.]n - auf der Hand liegenden Unzulässigkeit der [X.] und der erheblichen Zahl der [X.]fträge der [X.]-Gruppe, mit denen der [X.]tar - hier nur die 195 aufgespaltenen Kaufverträge zugrunde gelegt - in den Jahren 2004 und 2005 eine [X.] in Höhe von 28.375,57 € und 55.501,05 € und bis ins [X.] eine [X.] von (einschließlich verauslagter Gerichtskosten) insgesamt 141.872,32 € erzielte, ist der [X.] davon überzeugt, dass der Erhalt dieser [X.]fträge das leitende Motiv für den [X.]n gewesen ist, auf die [X.]itte des [X.] nach einer regelwidrigen [X.]fspaltung einzugehen und er die Regelwidrigkeit um des erstrebten Zieles willen jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.

cc) Damit ist oberer Rahmen für die festzulegende Geldbuße nicht der in § 97 Abs. 4 Satz 1 [X.] genannte [X.]etrag von 50.000 €. Der obere Rahmen bemisst sich vielmehr gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] nach dem Doppelten des Vorteils, den der [X.]tar erzielt hat. Dieser setzt sich zusammen aus der erhaltenen [X.] (= Gebühreneinnahmen bereinigt um sogenannte durchlaufende [X.]en wie etwa die Umsatzsteuer und verauslagte Gerichtskosten) abzüglich der von dem [X.]tar darauf gezahlten Einkommensteuer und beläuft sich - unter Zugrundelegung des von dem [X.]n vorgetragenen und von dem [X.] überprüften sowie in einem Einzelfall zugunsten des [X.]n korrigierten Zahlenwerks - auf 111.682,49 €. Der obere Rahmen der festzulegenden Geldbuße beträgt damit 223.364,98 €.

(1) Wie der "erzielte Vorteil" im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu ermitteln ist, ist bisher ungeklärt. Der Gesetzesbegründung lässt sich hierzu nichts entnehmen (siehe [X.]R-Drucks 1/58, [X.] 11 f., 36; [X.]T-Drucks 3/2128 [X.] 30; [X.]ericht zu Drucks 3/2128 [X.] 7). Nach der [X.]teratur sollen, ohne dass dies im Einzelnen begründet wird, von den (tatsächlich) eingenommenen Nettogebühren Vorhaltekosten des [X.]tars von etwa 50 - 60 % abgezogen werden ([X.], Z[X.]tP 2003, 46, 60; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 97 [X.] Rn. 23; [X.] in [X.], [X.], 2. [X.]fl., § 97 Rn. 5).

Darauf beruft sich der [X.]. Er zieht von der von ihm erzielten [X.] für die Jahre 2004 bis 2009 ihm von seinem [X.]uerberater für die einzelnen Jahre jeweils bescheinigte Vorhaltekosten zwischen 51,25 % und 65,11 % ab. Unter [X.]erücksichtigung der in der Spitze gezahlten [X.]uern hat er einen erzielten Vorteil von insgesamt 30.119,69 € errechnet, den er durch die ihm entstandenen Verfahrenskosten als aufgezehrt ansieht.

(2) Es stellt sich mithin die Frage, ob der [X.]egriff des erzielten Vorteils gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] eine Saldierung erfordert, in deren Rahmen von den durch die [X.] erlangten Vermögenszuwächsen die [X.]sten und sonstigen [X.]fwendungen des [X.]tars abzuziehen sind. Eine solche [X.]slegung ist beispielsweise ganz überwiegende Meinung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG, wonach die für eine Ordnungswidrigkeit zu verhängende Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll (sogenanntes Nettoprinzip; vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG [X.], [X.]eschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 5 [X.], [X.], 242, juris Rn. 4 f. und vom 18. [X.]i 2017 - 3 StR 103/17, [X.], 2565 Rn. 32; siehe aber auch zu im Rahmen des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG nicht abzugsfähigen Gemeinkosten [X.], [X.]eschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.], juris, Rn. 42 mwN).

Demgegenüber steht das gemäß §§ 73 ff. StG[X.] im Strafrecht geltende sogenannte [X.]ruttoprinzip, wonach das erlangte "Etwas", mithin der [X.] ohne Abzug der für die Tat geleisteten [X.]fwendungen, abzuschöpfen ist. Die in den Vorschriften der §§ 73 ff. StG[X.] geregelte Abschöpfung ist eine [X.]ßnahme eigener Art, um strafrechtswidrige Vermögenslagen zu beseitigen. Die Einziehung des [X.] ist keine Strafe, sondern hat vermögensordnende Rechtsnatur und ähnelt in ihrer Zielrichtung der ungerechtfertigten [X.]ereicherung. Dürften Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten, würde das Vertrauen der [X.]evölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nachhaltig Schaden nehmen und zugleich ein Anreiz zur [X.]egehung gewinnorientierter Straftaten geschaffen (vgl. [X.]VerfGE 110, 1, 16 ff. zum erweiterten Verfall gemäß § 73d StG[X.] in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur [X.]ekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität ([X.]) vom 15. Juli 1992, [X.] [X.] 1302; zu § 73d Abs. 1 StG[X.] n.F. [X.], Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, juris Rn. 9; ausführlich [X.], [X.], 497 ff., 498).

(3) Der in § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] verwendete [X.]egriff des erzielten Vorteils ist unabhängig davon im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Disziplinarrechts der [X.]tare (§§ 95 ff. [X.]) und der [X.]ßnahme der Geldbuße (§ 97 Abs. 1, Abs. 4 [X.]) im Allgemeinen sowie der Vorschrift des § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] im [X.]esonderen näher zu bestimmen. Das Disziplinarverfahren bezweckt nicht Sühne und Vergeltung für Unrecht, sondern dient der Sicherung eines funktions- und leistungsfähigen [X.]tariats. Die nicht auf Amtsentfernung gerichteten Disziplinarmaßnahmen sollen erzieherisch und abschreckend wirken ([X.] in Schippel/[X.]racker, [X.], 9. [X.]fl., § 95 Rn. 1, § 97 Rn. 3; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 95 [X.] Rn. 1).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für eine solche erzieherische Wirkung eine Geldbuße von bis zu 50.000 € in der Regel ausreicht. Hat sich in der Amtspflichtverletzung aber ein besonderes Merkmal - die Gewinnsucht - gezeigt, das befürchten lässt, dass der [X.]tar auch zukünftig zur [X.]egehung von [X.] verleitet werden könnte, sollen die [X.]fsichtsbehörde und das Disziplinargericht die Möglichkeit haben, den [X.]tar durch eine höhere Geldbuße zur pflichtgemäßen Amtsausübung anzuhalten. Anders als nach der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG bestimmt der erzielte Vorteil in § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] daher nicht die untere Grenze, sondern den - nicht zwingend auszuschöpfenden - oberen Rahmen der Geldbuße. Dies ermöglicht es der [X.]fsichtsbehörde und dem Disziplinargericht, unter der [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderliche, aber auch ausreichende Geldbuße festzusetzen. Der obere Rahmen der Geldbuße wird dabei in Abhängigkeit von dem durch den [X.]tar erzielten Vorteil bestimmt. Damit kann dem [X.]tar vor [X.]gen geführt werden, dass sich die Erzielung gesetzeswidriger oder unerlaubter Vermögensvorteile nicht lohnt. [X.]eichzeitig kann die unrechtmäßige Vermögenslage beseitigt werden; insoweit kommt der Geldbuße auch vermögensordnende Wirkung zu. Denn dürfte der [X.]tar die unrechtmäßig erzielten Vermögensvorteile auf Dauer behalten, wäre zu befürchten, dass die erzieherische Wirkung der Geldbuße verfehlt wird.

Vor diesem Hintergrund sind erzielte Vorteile im Sinne von § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] alle gesetzeswidrigen oder unerlaubten Vermögensvorteile, die dem [X.]tar zugeflossen sind, bereinigt lediglich um sogenannte durchlaufende [X.]en wie etwa die Umsatzsteuer und verauslagte Gerichtskosten. [X.] ist ferner die von dem [X.]tar darauf gezahlte Einkommensteuer, damit der erlangte [X.]etrag nicht mehrfach zu seinen [X.]sten berücksichtigt wird (vgl. [X.]VerfGE 81, 228, 239 ff.). Dagegen sind die für die Vornahme der einzelnen [X.]eurkundungen entstandenen [X.]sten sowie der darauf entfallende Teil der Gemeinkosten nicht abzugsfähig. Abgesehen davon, dass es einen Vorteil darstellt, wenn Gemeinkosten, die selbst ohne [X.]sführung der amtspflichtwidrigen [X.]eurkundungen angefallen wären, mit dem Erlös aus diesen bezahlt werden können ([X.], [X.]eschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.], juris, Rn. 42 mwN), ist auch eine [X.]erücksichtigung der von dem [X.]tar für die [X.]egehung der amtspflichtwidrigen Geschäfte aufgewendeten weiteren [X.]sten nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten. Das folgt aus dem erzieherischen Zweck der Geldbuße. So können die [X.]fsichtsbehörde und das Disziplinargericht bei der Festsetzung der in ihrem Ermessen stehenden Höhe der Geldbuße je nach [X.]ge des Falles verdeutlichen, dass auch das für die Erzielung unrechtmäßiger Vermögensvorteile [X.]fgewendete dem Verfall anheimgegeben ist und sich mithin Gewinnsucht nicht lohnt. Das entspricht ferner - wie bereits ausgeführt - der auch vermögensordnenden Wirkung der Geldbuße, mittels der der gebührenrechtswidrige Zustand beseitigt werden kann.

(4) In Anwendung dieser [X.]ßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall ein erzielter Vorteil in Höhe von 111.682,49 €. Der [X.]tar hat gemäß den von ihm vorgelegten [X.]stenrechnungen in den 195 dem Verfahren zugrundeliegenden Fällen ohne [X.]erücksichtigung der Umsatzsteuer und verauslagter Gerichtskosten (vgl. § 154 Abs. 2 [X.]stO a.F.) sowie nach Abzug einer uneinbringlichen Gebührenforderung ([X.]) eine [X.] von insgesamt 139.280,82 € erlangt. Davon ist die Einkommensteuer abzusetzen, die der [X.] nach seinen eigenen Angaben höchstens auf die vereinnahmten Nettogebühren gezahlt hat, mithin (nachdem die Vorhaltekosten steuerlich zu berücksichtigen waren) für die Jahre 2004 bis 2009 insgesamt 27.598,33 €.

c) Dies vorausgeschickt, hält der [X.] eine Geldbuße in Höhe von 140.000 € für erforderlich, aber auch ausreichend, um das Dienstvergehen zu ahnden, § 97 Abs. 4 [X.]. Obwohl der Kläger disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, scheidet insbesondere in Anbetracht des ganz erheblichen Gewichts der festgestellten, wie ausgeführt den Kernbereich der notariellen Amtspflichten betreffenden zahlreichen und über einen langen [X.]raum von etwa fünf Jahren begangenen Verstöße, die Schäden erheblichen [X.]smaßes für die [X.]etroffenen zur Folge hatten, die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße aus. Dabei nimmt der [X.] im Hinblick auf die [X.]emessung der Geldbuße zunächst [X.]ezug auf die oben zur Entfernung aus dem Amt angestellten Erwägungen zur Schwere der [X.], zu dem Persönlichkeitsbild des [X.]tars und zu dem Umfang der [X.]eeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit durch die [X.]. Er hat bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ferner berücksichtigt, dass eine Abschöpfung der durch den [X.]tar erzielten Vorteile geboten ist (vgl. [X.], Z[X.]tP 2003, 46, 59 f.; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 97 [X.] Rn. 21; [X.] in [X.], [X.], 2. [X.]fl., § 97 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. [X.]fl., § 97 Rn. 28). Schließlich haben auch die weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.]tars [X.]erücksichtigung gefunden, insbesondere die Feststellungen des [X.] zu dem monatlichen Nettoeinkommen des [X.]tars von 18.000 € bis 20.000 €, sowie der Vortrag des [X.]tars zu den ihm im [X.]ufe des vorliegenden Disziplinarverfahrens entstandenen [X.]sten und sonstigen [X.]elastungen.

Soweit der [X.] demgegenüber meint, bereits die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 30.000 € durch das [X.] falle deutlich aus dem Rahmen von Geldbußen, die der [X.] für vergleichbare Verstöße als angemessen bezeichnet hat, waren in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht festgestellt. Im Übrigen sind die von dem [X.]n als vergleichbar bezeichneten Entscheidungen des [X.]s ([X.]eschlüsse vom 20. Juli und 23. [X.]vember 2015, [X.]([X.]) 3/15 und 4/15, [X.] 2016, 72 Rn. 5 und Z[X.]tP 2015, 434 Rn. 3 sowie Urteil vom 14. März 2016 - [X.]([X.]) 6/15, [X.] 2016, 876 Rn. 4, 23) aufgrund von Rechtsmitteln der jeweiligen [X.]tare ergangen, so dass im Hinblick auf die Geldbuße jeweils das Verschlechterungsverbot galt beziehungsweise bei Zulassung der [X.]erufung gegolten hätte, § 129 VwGO.

d) Dem [X.]tar war zur Zahlung der Geldbuße im Hinblick auf deren Höhe Ratenzahlung zu gewähren, wobei der [X.] wegen der Höhe der Raten die von dem [X.]tar angegebenen Einkommensverhältnisse berücksichtigt hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Oktober 1973 - [X.]([X.]) 13/11, [X.] 1975, 53, 55; [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 97 [X.] Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. [X.]fl., § 97 Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]fl., § 3 Rn. 9).

6. Die [X.]stenentscheidung beruht auf § 109, § 96 Abs. 1 [X.], § 77 [X.], § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO (vgl. [X.]/Hüren in [X.]/Vaasen, [X.], [X.], 4. [X.]fl., § 99 [X.] Rn. 27, § 109 [X.] Rn. 12; [X.] in [X.]mmel/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. [X.]fl., § 77 Rn. 2; [X.]nke/[X.] in [X.]/[X.]nke, VwGO, 24. [X.]fl., § 162 Rn. 23). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. [X.] NVwZ-RR 2010, 166; [X.] in [X.]mmel/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. [X.]fl., § 78 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]fl., § 78 Rn. 3.

[X.]     

      

Roloff     

      

Müller

      

Müller-Eising     

      

Hahn     

      

[X.]erichtigungsbeschluss vom 24. Oktober 2019

Der [X.]eschluss des [X.]s vom 28. [X.]gust 2019 wird gemäß § 118 Abs. 1, § 122 Nr. 1 VwGO, § 3 [X.] dahingehend berichtigt, dass es unter [X.] (Rn. 131) in der dritten Zeile anstatt "der Kläger" richtig heißen muss:

"der [X.]".

[X.]     

      

Roloff     

      

Müller

      

Müller-Eising     

      

Hahn     

      

Meta

NotSt (Brfg) 1/18

28.08.2019

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 17. April 2018, Az: DS-Not 1/16

§ 14 Abs 2 BNotO, § 14 Abs 3 BNotO, § 97 Abs 2 S 1 BNotO, § 97 Abs 4 S 2 BNotO, § 17 Abs 1 BeurkG, § 17 Abs 2a S 2 BeurkG vom 23.07.2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2019, Az. NotSt (Brfg) 1/18 (REWIS RS 2019, 4091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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