Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az. B 8 SO 16/19 R

8. Senat | REWIS RS 2021, 7611

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - Anrechnung zunächst auf den inkludierten Lebensunterhalt, dann auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt und schließlich auf die Fachleistung - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung - Erhöhung des Mindestbarbetrags


Leitsatz

1. Eine Erhöhung des Barbetrags in stationären Einrichtungen kommt nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nicht in der Lage ist, seine persönlichen Bedürfnisse trotz der grundsätzlich ausreichenden Leistungen der Einrichtung zu decken.

2. Bei Unterbringung in einem Pflegeheim nach dem SGB XII sind das Einkommen zunächst beim inkludierten Lebensunterhalt, eventuell verbliebene Überschüsse sodann beim weiteren notwendigen Lebensunterhalt und schließlich bei der Fachleistung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht die [X.]ewährung höherer Leistungen im Rahmen von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem [X.] - ([X.]) im Streit.

2

Die 1971 geborene Klägerin leidet unter Multipler Sklerose und ist vollstationär in einem als Eigenbetrieb des Beklagten geführten Pflegeheim untergebracht. Sie bezieht mehrere Renten. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 14.9.2015 Hilfe zur Pflege ab dem 13.8.2015. Die Hilfe umfasse die genehmigten Pflegesätze der Einrichtung und erstrecke sich dabei auch auf den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt. Mit ihrem Einkommen habe sich die Klägerin an den Pflegekosten und dem Lebensunterhalt in der Einrichtung zu beteiligen. Ihr monatlicher selbst an die Einrichtung zu zahlende Anteil betrage derzeit 1075,23 Euro. Der monatliche "Eigenanteil" werde durch eine gesonderte Entscheidung formell "festgesetzt". Bei der "Festsetzung" dieses "Eigenanteils" werde berücksichtigt, dass der Klägerin ein Barbetrag iHv 107,73 Euro zustehe, der der Einfachheit halber beim einzusetzenden Einkommen abgesetzt und nicht über die Einrichtung ausbezahlt werde.Die Höhe des "Eigenanteils" wiederholte der Beklagte inhaltsgleich in einem weiterem Bescheid vom 15.9.2015. Diesen "Eigenanteil" habe die Klägerin bis zu einer "Neufestsetzung" jeden Monat direkt an die Einrichtung zu leisten. Der Betrag ergebe sich aus dem anrechenbaren Einkommen iHv 1182,96 Euro abzüglich eines [X.] von 107,73 Euro. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015). Durch weitere [X.] passte der Beklagte den "Eigenanteil" mehrfach unter Berücksichtigung eines veränderten Einkommens und erhöhten [X.] für spätere [X.]räume an ([X.] vom 28.12.2015, [X.], 25.2.2016 und vom 22.6.2016) und lehnte zudem während des [X.]erichtsverfahrens Anträge der Klägerin auf Erstattung von Zuzahlungen, für zahnmedizinisches Füllmaterial, die Übernahme von Kosten für eine Brille (drei [X.] vom 2.11.2016) sowie die Übernahme von Kontoführungsgebühren (Bescheid vom 24.11.2016) ab.

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben ([X.]erichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8.6.2016; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Baden-Württemberg vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, [X.]egenstand des Rechtsstreits sei nur die Höhe des der Klägerin gewährten und mit dem Bescheid vom 15.9.2015 in [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 zutreffend festgesetzten [X.]. Die [X.], die den Eigenanteil für nachfolgende [X.]räume regelten, und der Bescheid über die Kontoführungsgebühren seien nach § 96 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) [X.]egenstand des Verfahrens geworden. Die drei [X.] hinsichtlich Zuzahlungen, [X.] und Brille seien im Unterschied zu diesen [X.]n nicht nach § 96 [X.] einzubeziehen, weil sie Hilfen zur [X.]esundheit und nicht den Barbetrag beträfen. Die [X.]ewährung eines höheren [X.] komme auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten besonderen Kosten nicht in Betracht. Diese seien entweder unangemessen, nicht dem Barbetrag zuzuordnen, keine zu einer Erhöhung des [X.] führenden atypischen Kosten oder von abschließenden Sonderregelungen erfasst. Das [X.]rundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei dadurch nicht verletzt. Es liege auch kein [X.]leichheitsverstoß gegenüber beihilfeberechtigten Personen bzw Beziehern von Leistungen nach dem [X.] (AsylbL[X.]) vor.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. [X.]egenstand des Verfahrens seien höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege. Das [X.] sei verfahrensfehlerhaft von der Begrenzung des Streitgegenstands auf den Barbetrag ausgegangen, der als Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werde und auf den die Klägerin aufgrund verfügbaren Einkommens ohnehin keinen Anspruch habe. Die Höhe des [X.] habe allerdings mittelbar Auswirkungen auf die Höhe der Hilfe zur Pflege. Dabei gehe das [X.] zu Unrecht davon aus, dass es sich hierbei um einen Regelbetrag handele. Der Barbetrag sei vielmehr unabhängig von der Höhe des [X.] auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]) 2013 unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für das Merkzeichen "[X.]" zu bestimmen. Darüber hinaus seien zusätzliche Bedarfe zu berücksichtigen, die vom Barbetrag nicht umfasst seien (Personalausweiskosten, Brille, Zahnbehandlung, Notarkosten).

5

Die Klägerin beantragt nach Abschluss eines die [X.] ab 1.1.2017 betreffenden [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2019 und den [X.]erichtsbescheid des [X.] vom 8. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheids vom 14./15. September 2015 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2015 und der [X.] vom 28. Dezember 2015, 21. Januar 2016, 25. Februar 2016, 22. Juni 2016, 2. November 2016 (drei [X.]) und 24. November 2016 höhere Hilfe zur Pflege zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 2 [X.]). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 [X.]) für eine abschließende Entscheidung.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 14./15.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 (§ 95 [X.]); eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt in [X.] dabei abweichend von § 116 [X.] 2 [X.] nicht (vgl § 9 Gesetz zur Ausführung des [X.] vom 1.7.2004, GBl [X.] 469).

Zwar hat die vor dem Revisionsverfahren anwaltlich nicht vertretene [X.]lägerin stets nur den "Bescheid vom 15.9.2015" angegriffen, obwohl dieser keine Leistungsbewilligung vorsieht, sondern nur den bereits im Bewilligungsbescheid vom 14.9.2015 enthaltenen Zahlbetrag, den die [X.]lägerin an die Einrichtung zu erbringen hat, inhaltlich wiederholt. Nach § 123 [X.] entscheidet das Gericht jedoch über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 [X.] 1, § 112 [X.] 2 Satz 2 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 123 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 112 Rd[X.] 8). Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der [X.]lage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festzustellen (vgl etwa [X.] vom 22.3.1988 - 8/5a [X.] - [X.], 93, 94 = [X.] 2200 § 205 [X.]; BSG vom 8.12.2010 - B 6 [X.]/09 R). Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl nur BSG vom [X.] - B 11 AL 23/02 R - juris Rd[X.]1; BSG vom 8.11.2005 - B 1 [X.]R 76/05 B - [X.] 4-1500 § 158 [X.]). Im Zweifel ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass nach Maßgabe des [X.]sprinzips alles begehrt wird, was dem [X.]läger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (stRspr; vgl zuletzt [X.] [X.] [X.] 38/18 B - juris Rd[X.] 6; BSG vom 1.3.2018 - [X.] [X.] 52/17 B - unter Hinweis auf BSG vom 10.3.1994 - 7 [X.]/93 - [X.], 77, 79 = [X.] 3-4100 § 104 [X.]; BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.]0; BSG vom [X.] - B 6 [X.]A 77/03 R - [X.] 4-1500 § 92 [X.] Rd[X.]; BSG vom 24.4.2008 - [X.]/9a [X.] - [X.] 4-3250 § 69 [X.] Rd[X.]6).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben konnte das [X.] bei verständiger Würdigung das Begehren der nicht anwaltlich vertretenen [X.]lägerin nicht so verstehen, dass diese nur isoliert den Bescheid vom 15.9.2015 angreifen wollte, der erkennbar keine Leistungsbewilligung vorsieht und auch keine eigenständige Regelung etwa im Sinne einer Heranziehung enthält, sondern nur den bereits im Bewilligungsbescheid vom 14.9.2015 enthaltenen Zahlbetrag wiederholt. Der Bescheid vom 15.9.2015 geht als Begründungselement für die Höhe der Hilfe zur Pflege im Bescheid vom 14.9.2015 auf, zumal eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung des "Eigenanteils" nicht existiert. Einer Heranziehung zu einem [X.]ostenbeitrag hätte es nur dann bedurft, wenn die Hilfe zur Pflege als erweiterte Hilfe nach § 19 [X.] 5 [X.] geleistet worden wäre, wobei dann der zu zahlende "Eigenanteil" an den Beklagten zu zahlen gewesen wäre, weil dieser die Hilfe zur Pflege in vollem Umfang (Bruttoprinzip) übernimmt. Zwar wird im Bescheid vom 14.9.2015 § 19 [X.] 5 [X.] genannt, ausweislich der Begründung des Bescheids wurde aber Hilfe zur Pflege nur abzüglich der von der [X.]lägerin aufzubringenden [X.]osten ("Eigenanteil") gewährt.

Auch die - nach [X.]chluss des entsprechenden Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung - den Zeitraum bis Ende 2016 betreffenden Folgebescheide vom 28.12.2015, [X.], 25.2.2016, 22.6.2016 sind nach § 96 [X.] Gegenstand des Verfahrens. Dies gilt entgegen der Auffassung des [X.] auch für die Zuzahlungen, [X.] und [X.] betreffenden drei Ablehnungsbescheide vom 2.11.2016, weil sie sich auf den zu zahlenden "Eigenanteil" auswirken und damit unmittelbar die Höhe der Hilfe zur Pflege erfassen, wenn die [X.]lägerin die dort abgelehnten Lebensunterhaltsbedarfe selbst mit ihrem Einkommen decken muss. Gleiches gilt für den vom [X.] im Ergebnis zutreffend einbezogenen die [X.]ontoführungsgebühren betreffenden Bescheid vom 24.11.2016.

Die [X.]lage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 [X.] 1 und 4 iVm § 56 [X.], gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 19 [X.] 3 [X.] iVm §§ 61 ff [X.], zulässig. Zwar hat die anwaltlich nicht vertretene [X.]lägerin stets nur die Gewährung eines höheren [X.] beantragt. Einen Barbetrag, der an die [X.]lägerin auszuzahlen wäre, hat der Beklagte allerdings ausweislich des angegriffenen Bescheids gar nicht bewilligt. Dieser ist vielmehr dahin auszulegen, dass ausschließlich Hilfe zur Pflege abzüglich der von der [X.]lägerin aufzubringenden [X.]osten ("Eigenanteil") gewährt wurde. Die Festsetzung des "Eigenanteils" unter Berücksichtigung des [X.] dient lediglich der Begründung des von der [X.]lägerin einzusetzenden Einkommens. Dies beruht auf den strukturellen Besonderheiten bei der Erbringung stationärer Leistungen. Die Höhe der Leistung kann erst nach einer Prüfung der Bedürftigkeit (§ 19 [X.] 1 bis 3 iVm den §§ 27, 43 [X.]) unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen festgestellt werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den [X.]osten für den inkludierten Lebensunterhalt und den sonstigen [X.]. Für erstere gelten bezüglich des Einkommens die §§ 82 bis 84 [X.] - modifiziert durch § 92a [X.] (ab 1.1.2020 § 92 [X.]) -, für letztere die §§ 85 bis 88 [X.]. Soweit es sich bei den [X.]osten für den Lebensunterhalt um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt, werden die §§ 82 bis 84 [X.] zudem durch § 43 [X.] modifiziert, sodass sich die Einkommensanrechnung weiter aufspaltet, wenn im Rahmen vollstationärer Leistungen Grundsicherungsleistungen und weiterer notwendiger Lebensunterhalt gewährt werden, der nach der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 20.4.2016 - [X.] [X.] 25/14 R - [X.], 129 = [X.] 4-3500 § 92 [X.], Rd[X.]5; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] Rd[X.]5) als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] geleistet wird (vgl zum Ganzen Eicher in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, Anhang zu § 13 Rd[X.], Stand 7.2.2017; für die entsprechende Rechtslage ab 1.1.2020 jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, Anhang zu § 19 [X.], Stand 12.3.2021, Rd[X.]).

Das Einkommen - im Falle der [X.]lägerin das Renteneinkommen - wird zunächst beim inkludierten Lebensunterhalt (§§ 43, 27b [X.] 1 [X.] idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, [X.]) gemäß §§ 43, 82-84 [X.] berücksichtigt; bleibt Einkommen darüber hinaus frei, wird dieses beim zu zahlenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b [X.] 2 [X.]) gemäß §§ 82-84 [X.] berücksichtigt. Nur ein danach noch verbleibender Einkommensüberschuss ist schließlich für die Fachleistung nach §§ 85 bis 88 [X.] zu berücksichtigen. Nur diese Reihenfolge der Einkommensberücksichtigung ist ermessensfehlerfrei, weil die Grundsicherungsleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgeht (§ 19 [X.] 2 Satz 2 [X.]), und Einkommen, das für Zwecke des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen muss, nicht bei der Prüfung der §§ 85 ff [X.] berücksichtigt werden darf (Eicher in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, Anhang zu § 19 [X.], Stand 12.3.2021, Rd[X.]).

Angesichts eines nach den Feststellungen des [X.] durch den Beklagten zugrunde gelegten, für den inkludierten und den weiteren notwendigen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommens iHv 1182,96 Euro liegt es danach auf der Hand, dass eine [X.]lage, gerichtet auf einen höheren Barbetrag und auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27b [X.] 2 [X.], ins Leere gehen müsste. Nach dem oben aufgezeigten Maßstab der [X.] muss das Begehren der [X.]lägerin deshalb auf höhere Hilfe zur Pflege gerichtet sein und unabhängig von den verwendeten Begrifflichkeiten auch so ausgelegt werden (§ 123 [X.]). Nur so kann die [X.]lägerin ihr Ziel erreichen, einen höheren Betrag für die von ihr geltend gemachten Bedarfe zur Verfügung zu haben.

Hingegen bedurfte es nicht der Erhebung einer Verpflichtungsklage 54 [X.] 1, 4 [X.]) gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Schuldbeitritt), der im Verhältnis aller an der [X.] - nämlich [X.]lägerin, Beklagten und Einrichtung - einen Rechtsgrund für eine höhere Zahlung schafft (vgl BSG vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 8/15 R - [X.], 154 = [X.] 4-3500 § 53 [X.], Rd[X.]7; BSG vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 22/07 R - [X.], 1 = [X.] 4-1500 § 75 [X.], Rd[X.]2), da die stationäre Einrichtung, in der die [X.]lägerin untergebracht ist, ein nicht rechtsfähiger Eigenbetrieb des Beklagten (§ 102 [X.] 1 und [X.] 4 Gemeindeordnung für [X.] idF vom [X.], [X.], berichtigt [X.], zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 1.12.2005, § 1 Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden für [X.] - [X.] - idF der Bekanntmachung vom [X.], [X.], mehrfach geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 17.6.2020, GBl 403) und somit kein von diesem zu unterscheidendes Rechtssubjekt ist, dem gegenüber eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung (§ 31 SGB X) ergehen könnte. Deshalb kommt auch keine Beiladung der Einrichtung nach § 75 [X.] 2 1. Alt [X.] in Betracht (echte notwendige Beiladung; vgl BSG vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 22/07 R - [X.], 1 = [X.] 4-1500 § 75 [X.], Rd[X.]3 f; BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 17/12 R - [X.], 147 = [X.] 4-3500 § 92a [X.], Rd[X.]2; vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 20/08 R - juris Rd[X.]0).

Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 97 [X.] 1 und [X.] 2 Satz 1 [X.] iVm § 2 AG[X.] (idF vom 1.7.2004, GBl 469) und § 1 [X.] 1 AG[X.] (idF des [X.], [X.]). Das Urteil des [X.] enthält insoweit keine Feststellungen zum Landesrecht, weshalb der [X.] diese selbst treffen darf (BSG vom [X.] - [X.] [X.] 21/08 R - juris Rd[X.]1; [X.] in BeckOG[X.], Stand 1.1.2021, [X.], § 162 Rd[X.]8).Der [X.] kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der [X.]lägerin zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung nicht beurteilen, ob der Beklagte örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gemäß § 98 [X.] 2 Satz 1 [X.] ist. Gemäß § 98 [X.] 2 Satz 1 [X.] ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder - sofern es einen solchen zu diesem Zeitpunkt nicht gab - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte. War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist hingegen der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 [X.] 2 Satz 2 [X.]; BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 17/12 R - [X.], 147 = [X.] 4-3500 § 92a [X.], Rd[X.]9). Die entsprechenden Feststellungen wird das [X.] nachzuholen haben.

Ob die [X.]lägerin in der Sache einen Anspruch auf (höhere) Hilfe zur Pflege hat, kann der [X.] mangels hinreichender Feststellungen des [X.] ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Der geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach § 19 [X.] 3 [X.] (idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, [X.]) iVm § 61 [X.] 1 Satz 1 [X.] (in der Normfassung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung - [X.] - vom 28.5.2008, [X.]), ab 1.1.2017 iVm § 61a [X.]. Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen [X.]rankheit oder Behinderung iS des § 61 [X.] 3 [X.] (ab 1.1.2017 §§ 61a ff) für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten, die [X.] auch stationäre Pflege umfasst (§ 61 [X.] 2 Satz 1 [X.] ; ab 1.1.2017 § 63 [X.] 1 [X.], § 65 [X.] ).Diese besonderen Leistungen der Sozialhilfe umfassen neben den eigentlichen [X.] den in der Einrichtung erbrachten (inkludierten) notwendigen Lebensunterhalt in Höhe normativer Vorgaben (§ 27b [X.] 1 [X.]), deren Wert sich weder an den tatsächlichen [X.]osten noch den [X.] (§ 75 [X.] 5 Satz 1 [X.] iVm § 84 SGB XI) orientiert, sowie daneben als ergänzende Leistungen (§ 27b [X.] 2 [X.]) den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der allerdings nur als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird (BSG vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] Rd[X.]5; BSG vom 20.4.2016 - [X.] [X.] 25/14 R - [X.], 129 = [X.] 4-3500 § 92 [X.], Rd[X.]5; BSG vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 25/11 R - [X.] 4-3500 § 35 [X.] Rd[X.]3).

Ob die unter Multipler Sklerose leidende [X.]lägerin iS von § 61 [X.] 1 Satz 1 iVm [X.] 3 [X.] leistungsberechtigt ist, kann der [X.] nicht entscheiden, weil für die Pflegebedürftigkeit nicht die Erkrankung selbst, sondern ihre dadurch bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, zu denen das [X.] keine Feststellungen getroffen hat, maßgebend sind. Unterstellt, die [X.]lägerin erfüllt die materiellen Voraussetzungen für die stationäre Hilfe zur Pflege, sind Leistungen nur zu erbringen, soweit der notwendige Bedarf nicht durch einzusetzendes Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Nach § 19 [X.] 3 [X.] wird Volljährigen Hilfe zur Pflege nämlich nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften [X.]apitels des [X.] nicht zuzumuten ist. Die [X.]lägerin verfügt über einzusetzendes Renteneinkommen. In welcher Höhe sie dieses einzusetzen hat, lässt sich auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht beurteilen.

Für die Höhe der Leistungen bei stationärer Unterbringung ist nach dem oben Gesagten zwischen den [X.]osten für den inkludierten Lebensunterhalt (Einkommensberücksichtigung nach §§ 82 bis 84, § 92a [X.]), dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt (Einkommensberücksichtigung nach §§ 82 bis 84 [X.]) und den sonstigen [X.] (Einkommensberücksichtigung nach §§ 85 bis 88 [X.]) zu unterscheiden. Die Bedürftigkeitsprüfung (siehe oben) spaltet sich insoweit in die beiden unterschiedlichen Teile der [X.]osten für den notwendigen (inkludierten und weiteren) Lebensunterhalt einerseits und die restlichen [X.]osten der Maßnahme andererseits auf (Eicher in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, Anhang zu § 19 [X.], Stand 12.3.2021, Rd[X.]), wobei sich eine mehrfache Berücksichtigung des Einkommens verbietet (§ 89 [X.] 1 [X.]). Das Einkommen des jeweiligen Antragstellers - im Falle der [X.]lägerin das Renteneinkommen - wird zunächst beim inkludierten Lebensunterhalt (§§ 43, 27b [X.] 1 [X.]) gemäß §§ 43, 82 bis 84 [X.] berücksichtigt; bleibt Einkommen darüber hinaus frei, wird dieses beim zu zahlenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b [X.] 2 [X.]) gemäß §§ 82 bis 84 [X.] berücksichtigt. Nur ein danach noch verbleibender Einkommensüberschuss ist schließlich für die Fachleistung nach §§ 85 bis 88 [X.] zu berücksichtigen.

Der Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt als in die stationäre Leistung eingeschlossener Bedarf gemäß § 27b [X.] (idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, [X.]) entspricht als Rechenposten (vgl dazu nur BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 17/12 R - [X.], 147 = [X.] 4-3500 § 92a [X.], Rd[X.]8; BSG vom 13.2.2014 - [X.] [X.] 11/12 R - [X.] 4-3500 § 106 [X.] Rd[X.]6) insgesamt dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 [X.], 2 und 4 [X.] (idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012, [X.] 2783). In welcher Höhe insoweit Einkommen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 92a [X.]. Nach [X.] 1 dieser Vorschrift beschränkt sich die Berücksichtigung auf die ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt. Darüber hinaus soll nach § 92a [X.] 2 [X.] in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist nach § 92a [X.] 3 [X.] auch der bisherigen Lebenssit[X.]tion des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten [X.]inder Rechnung zu tragen. Hierzu fehlen jegliche Feststellungen des [X.]. Allerdings dürfte angesichts des seitens des Beklagten zugrunde gelegten einzusetzenden Einkommens davon auszugehen sein, dass ein Einkommensüberhang besteht, der bei dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27b [X.] 2 [X.], der über den tatsächlich in der Einrichtung erbrachten Unterhalt hinausgeht, in vollem Umfang einzusetzen ist.

Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere [X.]leidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b [X.] 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]), der bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, [X.] der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 [X.] beträgt (§ 27b [X.] 2 Satz 2 [X.]) und mit 107,73 Euro für das [X.] (Regelbedarfsstufe 1: 399 Euro) bzw 109,08 Euro für das [X.] (Regelbedarfsstufe 1: 404 Euro) zutreffend bestimmt wurde.

Dem Wort "mindestens" in § 27b [X.] 2 Satz 2 [X.] ist zu entnehmen, dass es sich bei dem pauschalierten Barbetrag nur um einen Sockelbetrag handelt, der im Einzelfall auch zu erhöhen ist, wenn die dem Barbetrag zuzuordnenden Bedarfe sonst nicht gedeckt werden können. Der Barbetrag kann nach § 27b [X.] 2 Satz 4 [X.] aber auch verringert werden, wenn seine bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Leistungsberechtigten nicht möglich ist. Der Barbetrag dient der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen (vgl BT-Drucks 9/1859, [X.] zur Vorgängerregelung des Bundessozialhilfegesetzes <[X.]> und das "Taschengeld" § 21 [X.] 3 [X.] idF vom [X.], [X.] 815, 818). Dem Hilfeempfänger soll über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus mit einem "Taschengeld" ein persönlicher Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 [X.] 2 Satz 1 [X.]) verbleiben, um Bedarfe zu decken, die außerhalb des erforderlichen institutionellen Angebots insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs liegen, oder das im eigentlichen Sinne durch die Einrichtung bereits gesicherte existentielle Minimum überschreiten.

Anders als für die Zusammensetzung der Regelsätze nach § 27a [X.] (in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - [X.] - [X.], zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020, [X.] 2855), die seit 1.1.2011 durch das [X.] auf Grundlage der [X.] bestimmt werden, ist für den Barbetrag nicht ausdrücklich geregelt, wie sich dieser zusammensetzt. Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Berechnung des [X.] nicht zusätzlich der Mehrbedarf gemäß § 30 [X.] bei Zuerkennung des [X.] zu berücksichtigen, weil dieser in die Berechnung des (inkludierten) Lebensunterhalts (§ 27b [X.] 1 Satz 2 iVm § 42 [X.] [X.]) einfließt.

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich lediglich entnehmen, dass der Barbetrag dazu dienen soll, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für [X.]örperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, [X.]leidung und Wäsche im kleineren Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abzugelten (BT-Drucks 9/1859 [X.] zu § 21 [X.] 3 [X.]). Aus der Systematik des [X.] hat das [X.] ([X.]) bereits in Anlehnung an die Bedarfspositionen der damals geltenden Regelsatzverordnung abgeleitet, dass der Barbetrag die einmaligen Leistungen der Sozialhilfe sowie die in den Einrichtungen erbrachten laufenden Leistungen im Sinne einer vollständigen Deckung des Bedarfs an dem notwendigen Lebensunterhalt ergänzt ([X.] vom 8.7.2004 - 5 C 42/03 - [X.]E 121, 251, 254). Im Rahmen der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wurde die Regelung des § 21 [X.] 3 [X.] im Grundsatz in § 35 [X.] übernommen (BT-Drucks 15/1514 [X.]), ohne dass die Grundkonzeption des [X.] angetastet wurde. Eine umfassende Definition der mit dem Barbetrag abgedeckten Bedarfe ist auch im Rahmen der Ablösung des § 35 [X.] durch § 27b [X.] zum 1.1.2011 und auch im [X.] durch die Änderung zum 1.1.2020 nicht erfolgt, weshalb der konkrete Anteil für Bedarfspositionen, die zweifellos vom Barbetrag erfasst werden, nicht definiert wird (Busse in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, § 27b [X.], Stand 21.12.2020, Rd[X.] 47). Es kann aber, da die Regelung auf die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zielt, davon ausgegangen werden, dass der Barbetrag insbesondere Aufwendungen umfasst, die zur Befriedigung der Bedürfnisse auf Erhaltung der Beziehungen mit der Umwelt, nach Information, zur allgemeinen Bildung sowie zur Teilnahme am kulturellen und politischen Leben in angemessenem Umfang dienen, er also insbesondere Schreibmaterial, Postgebühren, Aufwendungen für Nahverkehrsmittel, Tageszeitungen, Zeitschriften, Bücher, [X.]inobesuche, Geschenke, Vereinsbeiträge und Genussmittel umfasst ([X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 27b [X.] Rd[X.]6, Stand Febr[X.]r 2020; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, § 35 [X.] Rd[X.]5). Der Barbetrag kann aber nicht beliebig gewissermaßen als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe; dies gilt umso mehr, als schon die prozent[X.]le Höhe des [X.] nicht auf einer nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht (vgl dazu [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 27b [X.] Rd[X.] 65 mwN).

Der Höhe nach betrug der Barbetrag ursprünglich nach dem [X.] für einen volljährigen Hilfebedürftigen [X.] des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (Art II § 14 [X.] lit b des [X.], [X.] 1450, 1461). Er beruhte auf einer Berechnung des [X.], der das damalige Taschengeld auf Grundlage eines Warenkorb-Modells berechnet hatte (dazu [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 27b [X.] Rd[X.] 62, Stand 11.3.2019). Der Neukonzeption der Regelsätze im Rahmen der Schaffung des [X.] und den dadurch erhöhten Bezugsgrößen wurde durch einen geminderten Prozentsatz (26 vH) zur Ermittlung des [X.] Rechnung getragen, um denselben Betrag beizubehalten, wie er bereits unter dem [X.] galt (BT-Drucks 15/1514 [X.]). Ab dem [X.] hat der Gesetzgeber diesen Wert um einen Prozentpunkt auf [X.] angehoben, um den Wegfall der Weihnachtsbeihilfen zu kompensieren (vgl BT-Drucks 16/3005 [X.] f; zur Weihnachtsbeihilfe vgl BSG vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 22/06 R - [X.] 4-3500 § 35 [X.]), weshalb lediglich diese gesichert durch den Barbetrag abgedeckt wird. Eine weitere konkrete bedarfsmäßige Bestimmung etwa nach der [X.] scheitert schon daran, dass die genannten Bedarfe insbesondere in Bezug auf die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben auch von der Einrichtung nach § 27b [X.] 1 Satz 1 [X.] erbracht werden. Deren Umfang ist aber vom Angebot der Einrichtung, ihrer Zielrichtung und dem jeweiligen [X.] abhängig. Es kann also nur im Einzelfall bestimmt werden, welche dem Barbetrag zuzuordnenden Bedarfe unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (zur persönlichen Verfügung) zusätzlich zu decken sind. [X.] kann insoweit nur mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des [X.] begegnet werden. Vor diesem Hintergrund genügt die Regelung des § 27b [X.] 2 [X.] den vom [X.] ([X.]) gestellten Transparenzanforderungen nur, wenn man sie dahin versteht, dass der Pauschalbetrag iHv [X.] des Regelsatzes einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag darstellt, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird (BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 17/12 R - [X.], 147 = [X.] 4-3500 § 92a [X.], Rd[X.]6 ff).

Da der Barbetrag somit nur als "kleines Spiegelbild" derjenigen Bedarfsteile, die überhaupt in den Deckungsbereich der stationären Einrichtung fallen, und nur der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen dient, ist bei einer beanspruchten Erhöhung des [X.] zunächst zu prüfen, ob die zusätzlich geltend gemachte regelbedarfsrelevante Leistung von der Einrichtung in grundsätzlich ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt worden ist (BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 17/12 R - [X.], 147 = [X.] 4-3500 § 92a [X.], Rd[X.]9). In diesem Fall wären zusätzliche [X.]osten dem aus dem Barbetrag zu finanzierenden Bereich der [X.]lägerin zuzuordnen, weil sie über das eigentliche existentielle Minimum hinausgingen. Hierbei handelt es sich typischerweise um Bedarfe, die persönlichen Bedürfnissen entspringen, die im Rahmen einer freien und selbstgestalteten und -bestimmten Lebensführung entstehen (so auch [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 27b [X.] Rd[X.]6, Stand Febr[X.]r 2020). Diese Bedarfe wären zwar außerhalb von Einrichtungen ebenfalls vom Regelsatz abgegolten. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die Einrichtung in diesem Bereich für den Hilfebedürftigen keine Auswahlentscheidung treffen kann und soll, um dem Hilfebedürftigen ein Mindestmaß an Selbstbestimmung zu belassen.

Das [X.] wird deshalb zu ermitteln haben, für welche Ausgaben die [X.]lägerin den Barbetrag in der gewährten Höhe von 107,73 Euro bzw 109,08 Euro einsetzt. Sofern hiervon Ausgaben erfasst werden, die dem sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalt dienen (dazu gleich), sind diese von den Gesamtausgaben abzuziehen. Sodann ist zu prüfen, ob die [X.]lägerin in der Lage ist, zusätzliche über das grundsätzlich ausreichende Angebot der Einrichtung hinausgehende Bedürfnisse mit dem ([X.] zu decken, und ob der Barbetrag noch einen ausreichenden Spielraum für persönliche Präferenzen bietet.

Die seitens der [X.]lägerin eingebrachten Vergleichsmaßstäbe der [X.] bzw des [X.] sind zur Bemessung des [X.] nicht übertragbar. Sie betreffen andere Sachverhalte. Der Gesetzgeber hat mit dem [X.] für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). [X.] im Asylbewerberleistungsrecht ist die [X.] Bedarfsdeckung durch Sachleistungen. Selbst wenn die Hilfe nach dem [X.] als Geldleistung gewährt wird, führt dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des [X.] und des [X.], weil die Beträge des § 3 [X.] 2 Satz 2 [X.] (idF des [X.] vom 20.10.2015, [X.] 1722) weder mit noch ohne Taschengeld gemäß § 3 [X.] 1 Satz 5 [X.] einen im Vergleich zum [X.] identischen Prozentsatz abbilden (vgl zum [X.] BSG vom 6.10.2011 - [X.] AS 171/10 R - [X.], 176 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]6, Rd[X.]3).

Das [X.] wird darüber hinaus den Bedarf an notwendiger Bekleidung berücksichtigen müssen, der inzwischen nach § 27b [X.] 4 [X.] (idF des [X.] und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - [X.] - vom 23.12.2016, [X.] 3234) als Pauschale gewährt wird, deren Höhe von Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen festzusetzen ist. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ist der als einrichtungstypischer Bedarf der Heimbewohner einzelfallbezogen zu ermitteln und jedenfalls nicht auf den Barbetrag anzurechnen, was bereits dem Wortlaut des bis 31.12.2012 geltenden § 27b [X.] 2 Satz 1 [X.] ("… umfasst insbesondere [X.]leidung und einen angemessenen Barbetrag …") zu entnehmen ist ([X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 27b [X.], Stand 11.3.2019, Rd[X.] 43).

Damit ist der Anspruch aus § 27b [X.] 2 [X.] aber nicht erschöpft, weil den [X.]osten für Bekleidung und Barbetrag nur eine komplementäre Bedarfsdeckungsfunktion am notwendigen Lebensunterhalt zukommt (BSG vom 14.12.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - [X.] 4-3500 § 27b [X.] Rd[X.]5; vgl zu § 21 [X.] bereits [X.] vom 8.7.2004 - 5 C 42/03 - [X.]E 121, 251 - juris Rd[X.]4 und 20). Bereits die Formulierung "insbesondere" macht deutlich, dass es sich bei Bekleidung und angemessenem Barbetrag nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern lediglich um Beispiele handelt (BSG vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 22/06 R - [X.] 4-3500 § 35 [X.] Rd[X.]3). Daher müssen im Rahmen des § 27b [X.] 2 Satz 1 [X.] ergänzend zu Barbetrag und Bekleidungspauschale die [X.]osten für weitere notwendige Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts als in der Norm ungeschriebenen Anspruch ermittelt werden, weil aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips ein Anspruch darauf besteht, dass der individuell notwendige Bedarf zum Lebensunterhalt umfassend sichergestellt wird ([X.], Sozialrecht aktuell, 2012, 117, 119; Falterbaum in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 27b Rd[X.]8, Stand Juli 2021).

Voraussetzung dafür, dass geltend gemachte Bedarfe als weiterer notwendiger Lebensunterhalt im Rahmen des § 27b [X.] 2 [X.] zu berücksichtigen sind, der nicht schon dem Barbetrag zuzuordnen ist, ist zunächst, dass diese nicht durch Sondernormen außerhalb des dritten [X.]apitels abschließend geregelt werden. Dies gilt im vorliegenden Fall namentlich für die geltend gemachten [X.]osten für [X.] und Sehhilfen. So hätte die [X.]lägerin als Versicherte ggf Anspruch auf [X.]rankenbehandlung nach § 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche [X.]rankenversicherung - ([X.]), wenn diese notwendig ist, um eine [X.]rankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder [X.]rankheitsbeschwerden zu lindern (vgl § 27 [X.] 1 Satz 1 [X.]) sowie auf entsprechende Arzneimittel (§ 27 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.]; vgl BSG vom 26.5.2011 - [X.] A[X.]6/10 R - [X.], 235 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]3, Rd[X.]3) und Hilfsmittel nach § 33 [X.], die unter bestimmten Voraussetzungen auch Sehhilfen umfassen (§ 33 [X.] 2 [X.]). Sollte die [X.]lägerin nicht in der [X.]rankenversicherung versichert sein, wäre ein Anspruch gemäß § 264 [X.] 2 [X.] gegen die [X.]rankenkasse zu prüfen. Soweit keine Leistungen nach dem [X.] zu erbringen sind, weil sie der Eigenverantwortung des (Q[X.]si-)Versicherten zugerechnet werden (vgl [X.] vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - [X.]E 115, 25, 45 f = [X.] 4-2500 § 27 [X.] Rd[X.]6), scheiden Leistungen nach den §§ 47 ff [X.] aus, weil die Hilfen zur Gesundheit den Leistungen der gesetzlichen [X.]rankenversicherung entsprechen (§ 52 [X.] 1 Satz 1 [X.]), ein etwaiger Leistungsausschluss also auf die Hilfen zur Gesundheit durchschlägt (vgl BSG vom 18.11.2014 - [X.] [X.] 9/13 R - [X.], 261 = [X.] 4-3500 § 25 [X.], Rd[X.]9; Söhngen in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, § 52 [X.], Stand 1.2.2020, Rd[X.]2). Sofern seitens der [X.]rankenkasse über die Zahnbehandlung und Sehhilfen nicht bestandskräftig entschieden wurde, wird das [X.] diese ggf beizuladen haben ([X.]/[X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, § 2 [X.], Stand 4.2.2021, Rd[X.]2).

Sofern die [X.]osten für das [X.] und die [X.] der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden oder über den Leistungskatalog des [X.] hinausgehen, muss die [X.]lägerin im Falle eines von den [X.] umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarfs, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann, zunächst ihr Einkommen bei Fälligkeit dieser [X.]osten zur Deckung dieser Bedarfe einsetzen. Dies ist insbesondere in Bezug auf eine zwingend notwendige Sehhilfe der Fall. Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 [X.] 1 iVm Art 20 [X.] 1 Grundgesetz (GG) umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175, 223 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]35; BSG vom 22.4.2008 - B 1 [X.]R 10/07 R - [X.], 221 = [X.] 4-2500 § 62 [X.] 6, Rd[X.]1; BSG vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.], 217 = [X.] 4-4200 § 26 [X.], Rd[X.]3). Setzt die [X.]lägerin ihr Einkommen zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung ein, verringert sich das nach §§ 85 ff [X.] für die [X.] einzusetzende Einkommen, was zu höheren Leistungen der Hilfe zur Pflege führt. Die Gewährung eines Darlehens nach § 37 [X.] (vgl dazu BSG vom 18.7.2019 - [X.] [X.] 4/18 R - [X.] 4-3500 § 54 [X.]9 Rd[X.]9) scheidet in diesem Zusammenhang aus, weil die Regelung nur dann zum Tragen kommt, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise - hier also mithilfe des Renteneinkommens - gedeckt werden kann. Ein Darlehen würde aber auch dann ausscheiden, wenn die [X.]lägerin kein Einkommen hätte. Die [X.] ist nach oben Gesagtem nämlich nicht dem Barbetrag zuzuordnen, der im Übrigen auch - anders als der Regelsatz - keine Ansparbeträge beinhaltet, sondern dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der vom Beklagten zu decken ist, wenn die Einrichtung entsprechende Leistungen nicht erbringt.

Entsprechendes gilt auch für die von der [X.]lägerin zusätzlich geltend gemachten [X.]osten für einen neuen [X.] und die Notarkosten. Ausweislich der Revisionsbegründung soll der neue [X.] allerdings erst 2022 erforderlich werden, sodass im streitbefangenen Zeitraum kein unabweisbarer Bedarf vorläge.

Soweit die geltend gemachten Bedarfe Zuzahlungen betreffen, sieht § 37 [X.] 2 [X.] für Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 [X.] zwar ausdrücklich (nur) die Gewährung eines Darlehens vor, die [X.]lägerin kann aber auch diesen dem [X.] des [X.] zuzuordnenden Bedarf mit ihrem Einkommen selbst decken und höhere Hilfe zur Pflege beanspruchen, weil sich gleichzeitig das einzusetzende Einkommen damit verringert.

Bei den von der [X.]lägerin geltend gemachten zusätzlichen Bedarfen für (nichtärztliche) Gesundheitsdienstleistungen wie die professionelle Zahnreinigung sowie für [X.]uchen und sonstige Süßspeisen ist zunächst zu prüfen, welche Mittel für Hygiene sowie für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel oder Behandlungen bzw welches Angebot an Speisen von der Einrichtung zur Verfügung gestellt worden ist (vgl BSG vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 17/12 R - [X.], 147 = [X.] 4-3500 § 92a [X.], Rd[X.]6 ff). Sofern das diesbezügliche Angebot dieser grundsätzlich als regelbedarfsrelevant eingestuften Bedarfe im Rahmen der Dienstleistungen für die Gesundheitspflege (BT-Drucks 17/3404 [X.]; vgl BSG vom 26.5.2011 - [X.] A[X.]6/10 R - [X.], 235 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]3; BSG vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 6/11 R - [X.], 188 = [X.] 4-3500 § 49 [X.], Rd[X.]1) sowie für Ernährung (Abt 1 und 2 BT-Drucks 17/3404 [X.]) im Sinne des Regelbedarfs als ausreichend anzusehen ist, sind die seitens der [X.]lägerin angemeldeten Bedarfe für eine professionelle Zahnreinigung sowie für über das Nahrungsangebot der Einrichtung hinaus beanspruchte zusätzliche Lebensmittel wie [X.]uchen, Obst und Süßigkeiten grundsätzlich durch den Barbetrag abzudecken. Sind die von der Einrichtung angebotenen Mittel für Hygiene oder das Ernährungsangebot hingegen unzureichend (Systemversagen), ist höhere Hilfe zur Pflege zu gewähren, soweit dieser Lebensunterhaltsbedarf durch Einkommen gedeckt werden kann, anderenfalls weitere Lebensunterhaltsleistungen durch den Sozialhilfeträger zu erbringen, weil der Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, den individuell notwendigen Bedarf zum Lebensunterhalt umfassend sicherzustellen (so auch [X.] in LP[X.]-[X.], 12. Aufl 2020, § 27b Rd[X.]0; [X.], Sozialrecht aktuell, 2012, 117, 119 sowie Falterbaum in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 27b Rd[X.]8, Stand Juli 2021).

Im Bereich der Mobilität ist das Begehren der [X.]lägerin, als zusätzlichen Bedarf die [X.]osten für ein Versicherungskennzeichen für den Elektrorollstuhl anzuerkennen, nicht von vornherein unangemessen, wenn seitens der Einrichtung kein oder nur ein unzureichendes Mobilitätsangebot zur Verfügung gestellt würde. Wäre die Nutzung des schnelleren Elektrorollstuhls die einzige Möglichkeit, je nach Entfernung der Pflegeeinrichtung von Einkaufsmöglichkeiten, Stadtparks oder sonstigen Freizeiteinrichtungen diese zu erreichen, müssten diese [X.]osten als zusätzlicher Bedarf für den Lebensunterhalt anerkannt werden. Mobilität ist nicht nur soziokulturell bedeutsam, um Teilhabe zu ermöglichen, sondern zum Beispiel in Lebenssit[X.]tionen außerhalb der [X.]ernortschaften mit entsprechender Infrastruktur mitunter auch erforderlich, um die Bedarfe des täglichen Lebens zu sichern ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - [X.]E 137, 34, Rd[X.]14). Hierbei handelt es sich dann nicht um einen einmaligen Sonderbedarf, der bei Bedürftigkeit als einmalige Bedarfsspitze allenfalls darlehensweise über § 37 [X.] gedeckt werden könnte ([X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, § 37 [X.], Stand 1.2.2020, Rd[X.]2), sondern um eine jährlich wiederkehrende Belastung und damit einen regelmäßigen Bedarf (vgl zur Abgrenzung BSG vom 18.7.2019 - [X.] [X.] 13/18 R - [X.] 4-3500 § 31 [X.] Rd[X.]2; BSG vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.], 114 = [X.] 4-4200 § 21 [X.]1, Rd[X.]9; BSG vom 23.3.2010 - [X.] AS 81/08 R - [X.] 4-4200 § 20 [X.] 8 Rd[X.]6).

[X.]önnen geltend gemachte Bedarfe nicht als weiterer notwendiger Lebensunterhalt im Rahmen des § 27b [X.] 2 [X.] berücksichtigt werden, weil sie schon nicht in den Deckungsbereich der sozialhilferechtlich akzeptierten Bedarfe fallen, können sie auch nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Für diese Auslegung spricht das Gesamtkonzept der Sozialhilfe, die den aus dem Grundgesetz resultierenden Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 iVm Art 20 GG) garantieren soll (§ 1 [X.]), der Gesetzgeber jedoch einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs hat, solange er seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 , 224 f; [X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - [X.]E 132, 134, Rd[X.] 67) und die Leistungen zur [X.]onkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - [X.]E 137, 34, Rd[X.] 76; vgl [X.] vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 - [X.]E 132, 134, Rd[X.] 69 unter Verweis auf [X.]E 125, 175, 225).

Dementsprechend sind die seitens der [X.]lägerin geltend gemachten [X.]osten für Zigaretten nicht im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts und damit auch nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, [X.] Ausgaben für alkoholische Getränke und Tabakwaren nicht als regelbedarfsrelevant anzuerkennen, weil es sich um gesundheitsgefährdende Genussgifte handle, die nicht zu dem das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf gehören (BT-Drucks 17/3404 [X.], 54), begegnet keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken ([X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - [X.]E 137, 34, Rd[X.]13; BSG vom 12.7.2012 - [X.] AS 153/11 R - [X.], 211 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]7, Rd[X.] 66).

Erst wenn die (zusätzlichen) vom Einkommen zu deckenden Lebensunterhaltsbedarfe festgestellt sind, gleich ob sie dem Barbetrag, der Bekleidung oder dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnen sind, kann beurteilt werden, ob der [X.]lägerin insgesamt höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege zustehen.

Das [X.] wird auch über die [X.]osten zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 16/19 R

23.03.2021

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 8. Juni 2016, Az: S 22 SO 5373/15, Gerichtsbescheid

§ 61 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 27b Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27b Abs 1 S 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27b Abs 2 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27b Abs 2 S 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 SGB 12 vom 20.12.2012, § 42 SGB 12 vom 21.12.2015, § 43 SGB 12 vom 20.12.2012, § 43 SGB 12 vom 21.12.2015, § 19 Abs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 82 SGB 12, §§ 82ff SGB 12, § 92a SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az. B 8 SO 16/19 R (REWIS RS 2021, 7611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7611

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