Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017, Az. B 8 SO 16/16 R

8. Senat | REWIS RS 2017, 620

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Untersuchungshaft - notwendiger Lebensunterhalt - angemessener Barbetrag nach § 27b Abs 2 S 2 SGB 12 - analoge Anwendung)


Leitsatz

Der notwendige Lebensunterhalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] - ([X.]) in Höhe weiterer 181,80 Euro für die [X.] vom 25.4.2015 bis 18.8.2015.

2

Der 1972 geborene Kläger befand sich seit dem 19.4.2015 in den Justizvollzuganstalten (JVA) E., [X.] und R. in Untersuchungshaft. Zuvor lebte er obdachlos in [X.] und bezog [X.] (Alg) [X.] Im Mai 2015 erhielt der Kläger von der JVA [X.] nach Maßgabe des [X.] [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 2009, 540) darlehensweise einen Taschengeldvorschuss in Höhe von 8,64 Euro. Die Beklagte lehnte für die Dauer der Untersuchungshaft die Gewährung von Taschengeld als Leistung nach dem [X.] ab (Bescheid vom 27.4.2015; Widerspruchsbescheid vom [X.] unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter). Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat den Bescheid vom 27.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom 25.4.2015 bis zum 18.8.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 227,55 Euro zu gewähren (Urteil vom 20.4.2016). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, der Kläger habe für die [X.] der Untersuchungshaft Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs 1 [X.] iVm § 27a Satz 1 [X.], die im Wege der Schätzung mit [X.] der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 [X.] zu bestimmen seien. Ein weitergehender Anspruch des [X.] auf einen Barbetrag in Höhe von [X.] der Regelbedarfsstufe 1 bestehe nicht, da eine JVA keine Einrichtung iS des § 13 Abs 2 [X.] sei.

3

Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger eine Verletzung des § 27b Abs 2 Satz 2 [X.] geltend. Die JVA sei eine Einrichtung iS des § 13 Abs 2 [X.], sodass ihm für die [X.] seiner Untersuchungshaft in der JVA der in § 27b Abs 2 Satz 2 [X.] bestimmte Barbetrag in Höhe von [X.] der Regelbedarfsstufe 1 zustehe. Die vom [X.] vorgenommene Schätzung sei mit verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen nicht vereinbar. [X.] Sachleistungen der JVA dürften weder im Wege der Einkommensanrechnung noch durch eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 20. April 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die [X.] vom 25. April 2015 bis 18. August 2015 weitere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 181,80 Euro zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Der [X.] kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des [X.] vor seiner Inhaftierung nicht abschließend entscheiden, ob der [X.]läger von der Beklagten höhere Leistungen nach dem dritten [X.]apitel des [X.]B XII für die Zeit seiner Untersuchungshaft vom 25.4.2015 bis 18.8.2015 verlangen kann.

8

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem [X.]läger Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem dritten [X.]apitel des [X.]B XII zu gewähren. Hiergegen wendet sich der [X.]läger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 [X.]G).

9

Der [X.] kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte der für die beanspruchten Leistungen nach dem dritten [X.]apitel des [X.]B XII örtlich zuständige Leistungsträger ist. § 98 Abs 4 [X.]B XII sieht für die örtliche Zuständigkeit für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, die Anwendung des § 98 Abs 1 und 2 [X.]B XII vor. Damit werden Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung den stationären Einrichtungen iS des § 13 Abs 1 [X.]B XII gleichgestellt (vgl Söhngen in jurisP[X.]-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 98 RdNr 47). Nach § 98 Abs 2 ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder - sofern es einen solchen zu diesem Zeitpunkt nicht gab (B[X.]E 114, 147 = [X.]-3500 § 92a [X.] Rd[X.]9) - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach dem Ort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch [X.] - <[X.]B I>). Entscheidend ist, dass sich der Einzelne tatsächlich an einem Ort aufhält, in dem der Schwerpunkt seiner persönlichen Lebensverhältnisse liegt, und eine auf alle ex ante erkennbaren Umstände gestützte Prognose ergibt, dass der Aufenthalt nicht auf Beendigung, sondern "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs angelegt ist (vgl B[X.]E 113, 60 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]8; B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], RdNr 22 ff; B[X.] [X.] 3-1200 § 30 [X.]. Die Prognose (als solche) ist als Feststellung einer hypothetischen Tatsache ebenso wie die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte Aufgabe der Tatsachengerichte und für den [X.] bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen dagegen erhoben werden (B[X.] Urteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - juris Rd[X.]5; B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], RdNr 27 mwN).

Nach den Feststellungen des [X.] lebte der [X.]läger vor seiner Inhaftierung obdachlos in [X.] und bezog [X.] II. Damit hat das [X.] erkennbar keine Prognose zur Zukunftsoffenheit des Aufenthalts des [X.] in [X.] treffen wollen. Diese wird das [X.] nachholen und hierzu Feststellungen insbesondere zu den räumlichen und persönlichen Lebensverhältnissen treffen müssen, denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine sichere Beurteilung im Zeitpunkt der Aufnahme des [X.] in die [X.] entnehmen lassen. Die nachzuholenden Feststellungen sind - wovon wohl das [X.] ausgeht - auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte den gewöhnlichen Aufenthalt des [X.] in [X.] nicht bestritten hat. Das Gericht ist weder an ein "Unstreitigstellen" gebunden noch wird es dadurch von der weiteren Sachaufklärung entbunden (vgl B[X.]E 103, 153 = [X.]-4200 § 12 [X.]3, B[X.] [X.]-4200 § 11 [X.]; zum Unstreitigstellen von Teilelementen eines Anspruchs durch Vergleich aber B[X.] [X.]-3500 § 90 [X.] Rd[X.]4 mwN).

Sollte das [X.] nach erneuter Verhandlung zum Schluss kommen, der [X.]läger habe weder zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 19.4.2015 noch in den zwei Monaten davor einen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] begründet, wäre der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der [X.]läger zwischen dem 25.4.2015 und dem 18.8.2015 tatsächlich aufgehalten hat, für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts im jeweiligen Bezirk örtlich zuständig (§ 98 Abs 4 iVm Abs 1 Satz 1 [X.]B XII, so etwa [X.], info also 2006, 243, 245 bzw § 98 Abs 4 iVm Abs 2 Satz 3 [X.]B XII, so [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 98 RdNr 92, Stand März 2015). Zwar können Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auch Bestandteil einer sog [X.] iS des § 98 Abs 2 Satz 2 [X.]B XII sein ([X.] aaO), eine Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich die [X.] liegt, für Zeiträume nach der Verlegung des [X.] in eine andere Vollzugsanstalt käme aber dennoch nicht in Betracht, weil der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt nach § 109 [X.]B XII nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des zwölften [X.]apitels des [X.]B XII gilt und insoweit der Tatbestand des § 98 Abs 2 Satz 2 [X.]B XII ([X.]) nicht erfüllt werden kann.

Hätte der [X.]läger dagegen im Bereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wäre diese für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft in verschiedenen JVA nicht nur örtlich (vgl § 98 Abs 4 iVm Abs 2 Satz 2 [X.]B XII), sondern als örtlicher Träger der Sozialhilfe auch sachlich zuständig (§ 97 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 [X.]B XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum [X.]B XII für das Land [X.] vom 16.12.2004 in der Fassung des [X.] zur Änderung des AG-[X.]B XII [X.] vom [X.] ).

Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des [X.] kommt § 19 Abs 1 [X.]B XII iVm § 27 Abs 1 [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 - Regelbedarfsermittlungsgesetz - <[X.] 453>) in Betracht. Demnach ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Der [X.]läger ist nicht von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 21 Satz 1 [X.]B XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem [X.] Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Selbst wenn der [X.]läger dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.]B II) gehören sollte - Feststellungen des [X.] hierzu fehlen -, ist er nach § 7 Abs 4 Satz 1 iVm Satz 2 [X.]B II während der Untersuchungshaft dem Grunde nach von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 4 Satz 1 [X.]B II hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.]B II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung stellt § 7 Abs 4 Satz 2 [X.]B II den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleich. Da der [X.]läger nach den den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) weder in der [X.] noch in der JVA [X.]. gearbeitet hat, greift vorliegend auch nicht die Rückausnahme vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 [X.]B II (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 <[X.] 850>), wonach abweichend von § 7 Abs 4 Satz 1 [X.]B II Leistungen nach dem [X.]B II erhält, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (zur Anwendung dieser Rückausnahme für Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten: B[X.] [X.]-4200 § 7 [X.], [X.]; [X.]orte/[X.] in [X.], LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 7 Rd[X.]22; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 7 RdNr 238, 250 mwN). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die - wie der [X.]läger - einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 und 2 [X.]B II unterfallen, können deshalb Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.]B XII beanspruchen (B[X.] [X.]-3500 § 67 [X.] RdNr 20; zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.]B II: B[X.]E 120, 149 = [X.]-4200 § 7 [X.] RdNr 42; aA Hessisches L[X.] Beschluss vom 22.5.2015 - L 4 [X.] 31/15 [X.] - juris RdNr 22 und L[X.] für das [X.] Beschluss vom [X.] - L 12 [X.] 79/16 [X.] - juris Rd[X.]8, mit der Begründung, § 21 Satz 1 [X.]B XII diene der grundsätzlichen Systemabgrenzung zwischen [X.]B II und [X.]B XII im Bereich der Leistungen für den Lebensunterhalt).

Der notwendige Lebensunterhalt des [X.] in der Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst analog § 27b Abs 2 Satz 2 [X.]B XII auch den Barbetrag in Höhe von [X.] der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 [X.]B XII (jeweils in der Normfassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes vom 24.3.2011).

Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b Abs 1 Satz 1 [X.]B XII). Dabei entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Bedarfe nach den [X.] zu § 28 [X.]B XII, zusätzlicher Bedarfe nach dem zweiten Abschnitt des dritten [X.]apitels des [X.]B XII und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl § 27b Abs 1 Satz 2 [X.]B XII). Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere [X.]leidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B XII). Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von [X.] der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 [X.]B XII (§ 27b Abs 2 Satz 2 [X.]B XII).

§ 27b Abs 2 Satz 2 [X.]B XII findet vorliegend keine unmittelbare Anwendung (offengelassen für die Vorgängerregelung in § 35 Abs 2 [X.]B XII: [X.] Beschluss vom 24.7.2008 - 2 BvR 840/06 - RdNr 27 ff). Eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist entgegen der Auffassung des [X.] keine (stationäre) Einrichtung iS des § 27b [X.]B XII (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 13 RdNr 73 ff mwN, Stand November 2014; [X.] in Grube/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 13 RdNr 28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 19. Aufl 2015, § 13 Rd[X.]1).

Den Begriff der Einrichtung definiert § 13 Abs 2 [X.]B XII. Danach sind Einrichtungen (iS von § 13 Abs 1 [X.]B XII) "alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen." Eine JVA dient indes nicht der Deckung sozialhilferechtlich relevanter Bedarfe bzw der Pflege, der Behandlung oder der Erziehung, sondern dem wirksamen Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll Gefangene dazu befähigen, künftig in [X.] Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 1 des [X.] in [X.] vom 13.1.2015 ); die Untersuchungshaft dient allein dem Zweck, durch eine sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen (§ 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]; vgl auch B[X.] [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]). Der [X.] ist nicht gehindert, die landesrechtlichen Vorschriften zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in [X.] anzuwenden und auszulegen, weil das [X.] im angefochtenen Urteil selbst keine Feststellungen zum Inhalt des [X.] Landesrechts getroffen hat (vgl B[X.]E 114, 147 = [X.]-3500 § 92a [X.], Rd[X.]3; B[X.]E 103, 39 = [X.]-2800 § 10 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 21.9.2017 - [X.] [X.] 3/16 R - juris Rd[X.]0, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 162 RdNr 7b mwN). Dass in einer JVA naturgemäß - wie bei jeder Form einer stationären Unterbringung - (auch) sozialhilferechtlich relevante Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts teilweise durch Sachleistungen der JVA gedeckt werden und die Behandlung der Gefangenen Grundlage der Erreichung des Vollzugsziels ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 StVollzG [X.]), rechtfertigt entgegen der Ansicht des [X.] keine abweichende Würdigung. Denn die (anteilige) Deckung sozialhilferechtlich relevanter Bedarfe ist nicht selbst Zweck, sondern Mittel zur Erreichung der Zwecke der JVA.

Ein solches Verständnis des Einrichtungsbegriffs entspricht auch dem in den [X.] dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes ([X.]) war anerkannt, dass eine JVA keine Anstalt, kein Heim und keine gleichartige Einrichtung iS des § 97 Abs 4 [X.] ist (vgl [X.] Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38/92 - juris Rd[X.]4 mwN). Die Vorschrift des § 97 Abs 4 [X.] sollte ohne inhaltliche Änderung in § 13 Abs 2 [X.]B XII übertragen werden (BT-Drucks 15/1514, [X.] f; B[X.] [X.]-5910 § 97 [X.] Rd[X.]9).

Schließlich stützen systematische Erwägungen diese Auslegung. Die in § 98 Abs 4 [X.]B XII geregelte bereichsspezifische Gleichstellung von Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und stationären Einrichtungen bei Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der [X.]ostenerstattung zwischen [X.] (§§ 106, 109 [X.]B XII) wäre nicht erforderlich, wenn es sich bei der JVA bereits um eine Einrichtung iS des § 13 Abs 2 [X.]B XII handelte (ebenso L[X.] [X.] Urteil vom [X.] - L 20 [X.] 55/12 - juris Rd[X.]7; [X.], aaO, [X.] § 13 RdNr 73). Nichts anderes folgt aus § 7 Abs 4 Satz 2 [X.]B II, der den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichstellt (s oben). Sinn und Zweck von § 7 Abs 4 [X.]B II ist es, Leistungsberechtigte aufgrund objektiver, eindeutiger [X.]riterien entweder dem Leistungsspektrum des [X.]B II oder dem des [X.]B XII zuzuweisen. Durch das mit § 13 [X.]B XII abgestimmte Begriffsverständnis einer "stationären Einrichtung" (B[X.]E 116, 112 = [X.]-4200 § 7 [X.]6, Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 2.12.2014 - B 14 [X.]/13 R - juris RdNr 20 f) in § 7 Abs 4 [X.]B II wird die insoweit notwendige Harmonisierung der beiden Existenzsicherungssysteme erreicht. Maßgeblich für den Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 [X.]B II ist damit der sozialhilferechtliche Einrichtungsbegriff (B[X.] Urteil vom 2.12.2014 - B 14 [X.]/13 R - juris RdNr 21). Die von § 7 Abs 4 Satz 2 [X.]B II angeordnete Gleichstellung von JVA und stationärer Einrichtung hinsichtlich des [X.] nach § 7 Abs 4 Satz 1 [X.]B II wäre nicht erforderlich, wenn Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung bereits Einrichtungen iS des § 13 Abs 2 [X.]B XII wären.

Die Regelung des § 27b Abs 2 Satz 2 [X.]B XII findet jedoch analoge Anwendung auf die Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts eines Untersuchungsgefangenen, weil eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke bei einer vergleichbaren Interessenlage mit in einer Einrichtung nach dem [X.]B XII untergebrachten Personen vorliegt (zu den Analogievoraussetzungen allgemein B[X.]E 116, 80 = [X.]-5910 § 89 [X.], RdNr 21 mwN).

Die ungewollte Gesetzeslücke ergibt sich daraus, dass der für die Gewährleistung des Existenzminimums in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung notwendige Lebensunterhalt vom Gesetzgeber bisher nicht bestimmt worden ist. Die Begründungen des Gesetzentwurfs zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BT-Drucks 15/1514 [X.] ff) sowie nachfolgender Gesetzesänderungen (ua BT-Drucks 17/3404 [X.] f) geben keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit bewusst gewesen ist, bei der Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts von Straf- und Untersuchungsgefangenen die tatsächlich existenzsichernd wirkenden Maßnahmen im Justizvollzug mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu verklammern.

Das Gesetz ordnet die Gleichstellung des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung mit dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 13 Abs 2 [X.]B XII sowohl beim Ausschluss von Leistungen nach dem [X.]B II (§ 7 Abs 4 Satz 2 [X.]B II) als auch bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs 4, § 106 [X.]B XII) und bei der [X.]ostenerstattung zwischen [X.] (§ 109 [X.]B XII) an. Bei der Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung hat der Gesetzgeber die entsprechende Geltung des § 27b [X.]B XII hingegen nicht angeordnet. Nach dem Wortlaut des § 98 Abs 4 [X.]B XII gilt die Regelung vielmehr ohne Bezugnahme auf § 27b [X.]B XII oder sonstige Vorschriften über die [X.] pauschal "für Hilfen an Personen, …". Die hierin liegende planwidrige Lücke ist im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 27b [X.]B XII zu schließen. In einigen Bundesländern hat der Landesgesetzgeber selbst die Lücke dadurch geschlossen, dass zumindest nach dem jeweiligen Maßregelvollzugsgesetz ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung entsprechend § 27b Abs 2 [X.]B XII gewährt wird (vgl etwa § 11 [X.] Hessen; § 11 [X.] [X.]; § 14 Abs 4 [X.] Sachsen-Anhalt; § 31 Abs 1 [X.] Hamburg; § 22 Abs 2 [X.] Saarland).

Der mit der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 13 Abs 2 [X.]B XII vergleichbaren (dazu gleich) Bedarfslage kann auch nicht über die Regelung des § 27a Abs 4 Satz 1 [X.]B XII (in der Normfassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes vom 24.3.2011) begegnet werden. Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Alternative 1) oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Alternative 2). Eine abweichende Bemessung des Bedarfs nach der ersten Alternative kommt in Abgrenzung zu den §§ 82 ff [X.]B XII nur in Betracht, soweit die tatsächlich bedarfsdeckende Zuwendung von einem Sozialhilfeträger als Leistung nach dem [X.]B XII erbracht wird (B[X.]E 99, 252 = [X.]-3500 § 28 [X.], Rd[X.]9; B[X.]E 106, 62 = [X.]-3500 § 82 [X.], Rd[X.]6 und 42; B[X.]E 112, 54 = [X.]-3500 § 28 [X.], RdNr 22; B[X.] Urteil vom 24.2.2016 - [X.] [X.] 13/14 R). Die zweite Alternative lässt nach Wortlaut und Systematik ausschließlich eine höhere Bemessung zu (vgl auch Parallelregelung in § 21 Abs 6 [X.]B II: "unabweisbarer Mehrbedarf"), um die es hier aber nicht geht (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], LP[X.]-[X.]B XII, 10. Aufl 2015, § 27a RdNr 21; [X.] in [X.]ommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 27a [X.]B XII Rd[X.]0; aA [X.] in Grube/[X.], [X.]B XII, 5. Aufl 2014, § 27a Rd[X.]2 f; Falterbaum in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 27a Rd[X.]6, Stand Juni 2015; [X.] in [X.], [X.]B II, [X.]B XII, [X.], § 27a [X.]B XII Rd[X.]5, Stand März 2016; [X.] in Oestreicher, [X.]B II/[X.]B XII, § 27a [X.]B XII RdNr 42, Stand November 2011; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 27a RdNr 99). Ein Bedarf, der "unabweisbar" seiner Höhe nach von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, ist nach allgemeinem Sprachverständnis ein Bedarf, der über den regelmäßigen (durchschnittlichen) Bedarf hinausgeht. Die Regelung in § 27a Abs 4 Satz 1 2. Alt [X.]B XII ermöglicht ihrer Systematik nach hingegen keine geringere Bemessung der Leistung, weil der Regelbedarf als pauschalierte Geldleistung grundsätzlich nicht in seine Bestandteile aufgeschlüsselt werden kann (vgl Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - BT-Drucks 18/8041 vom [X.]). Anderenfalls ließe die Regelung in jedem Einzelfall (jedenfalls aber bei bestimmten Bedarfslagen) die Prüfung zu, ob ein Bedarf tatsächlich anfällt oder (regelmäßig) bereits gedeckt ist und würde so zu einer individuellen Leistungsbemessung mit einem ggf geringeren Regelsatz führen. Die Gesetzesentwicklung bestätigt diese Auffassung. § 27a Abs 1 Satz 4 [X.]B XII wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] sowie zur Änderung des [X.] und des [X.] vom 22.12.2016 ([X.] 3159) mW vom 1.1.2017 geändert und sieht nunmehr in der 2. Alternative eine abweichende Bemessung ausdrücklich nur dann vor, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf "unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt … und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können". Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung dabei zum Ausdruck gebracht, dass er neben einer besseren [X.] eine [X.]larstellung, nicht aber eine Besserstellung von Sozialhilfeberechtigten gegenüber geltendem Recht bezweckt hat (BT-Drucks 18/9984 S 90).

Die Lebenssachverhalte Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des [X.]B XII und Unterbringung in einer JVA sind auch vergleichbar. Die Regelung des § 27b Abs 1 Satz 1 [X.]B XII unterscheidet zwischen dem Lebensunterhalt, der nach anderen Vorschriften als dem dritten [X.]apitel des [X.]B XII tatsächlich erbracht wird und tatsächlich existenzsichernd wirkt, und dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der bei stationärer Unterbringung ergänzend geleistet werden muss, um insgesamt die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherzustellen (zur "komplementären Bedarfsdeckungsfunktion" vgl BVerwG Urteil vom 8.7.2004 - 5 C 42/03 - BVerwGE 121, 251 - juris Rd[X.]4 und 20). Weder macht § 27b Abs 1 Satz 1 [X.]B XII Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung des nach anderen Vorschriften als dem dritten [X.]apitel des [X.]B XII tatsächlich erbrachten Lebensunterhalts, noch begrenzt § 27b Abs 1 Satz 2 [X.]B XII dessen Umfang und Höhe (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 27b RdNr 9 und 12). Vielmehr liegt § 27b Abs 1 [X.]B XII die Wertung zugrunde, dass der notwendige Lebensunterhalt in Situationen, in denen die Gesamtverantwortung des Einzelnen für seine tägliche Lebensführung aufgehoben ist, zum größten Teil nach anderen Vorschriften als dem dritten [X.]apitel des [X.]B XII tatsächlich erbracht wird: im geregelten Fall einer stationären Einrichtung nach Maßgabe anderer [X.]apitel des [X.]B XII, im nicht geregelten Fall einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung werden der laufende Lebensunterhalt und der Bedarf an [X.]rankenhilfe zum ganz überwiegenden Teil von der Haftanstalt nach Maßgabe des jeweiligen [X.] gedeckt (dazu [X.], aaO, mwN; B[X.] [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]). In stationären Einrichtungen übernimmt der [X.] von der Aufnahme der leistungsberechtigten Person bis zu ihrer Entlassung nach Maßgabe eines angewandten Gesamtkonzepts die Gesamtverantwortung für deren tägliche Lebensführung (B[X.] [X.]-3500 § 98 [X.] Rd[X.]8; [X.], 149, 150; [X.], aaO, Rd[X.]0 mwN). In einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist dies erst recht der Fall (aA [X.], aaO). Denn mit dem Entzug der Freiheit geht spiegelbildlich der Verlust der Selbstverantwortung einher. Im Rahmen des Straf- bzw Untersuchungshaftvollzugsverhältnisses ist es dem Einzelnen nur nach Maßgabe des jeweiligen [X.] möglich, Entscheidungen über die Befriedigung seiner Bedürfnisse zu treffen und Verantwortung für seine tägliche Lebensführung zu übernehmen.

Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist es deshalb sachgerecht, leistungsberechtigten Personen in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung analog § 27b Abs 2 [X.]B XII weiteren notwendigen Lebensunterhalt zu gewähren. Hierzu zählt entsprechend § 27b Abs 2 Satz 2 [X.]B XII jedenfalls der Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von [X.] der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 [X.]B XII. Der Barbetrag ist nicht analog § 27b Abs 2 Satz 4 [X.]B XII zu mindern. Denn die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung ist durch die vom [X.] nicht herangezogenen landesrechtlichen Regelungen, die der [X.] deshalb selbst beurteilen kann (s oben) über den Vollzug der Untersuchungshaft nicht eingeschränkt. So ist auch das L[X.] [X.] aufgrund einer Gesamtschau der Vorschriften des [X.] in einem ähnlichen Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die landesgesetzliche Regelung Untersuchungshäftlingen bezüglich eines bestimmten, eingeschränkten [X.]reises von Bedarfen eine Deckung mit eigenen Geldmitteln und damit ein selbständiges Wirtschaften nicht nur ermöglicht, sondern diese sogar voraussetzt (L[X.] [X.] Urteil vom [X.] - L 20 [X.] 55/12 - juris RdNr 55).

Zu Recht hat das [X.] das dem [X.]läger nur im Mai 2015 darlehensweise gewährte Taschengeld in Höhe von 8,64 [X.] nicht als Einkommen berücksichtigt. Es kann dabei offen bleiben, ob das Taschengeld, das nach den Feststellungen des [X.] gemäß § 11 Abs 5 [X.] [X.] "zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung" darlehensweise gewährt worden ist (vgl [X.]), demselben Zweck wie die Hilfen nach dem dritten [X.]apitel des [X.]B XII dient und deshalb nach § 83 Abs 1 [X.]B XII als Einkommen berücksichtigt werden darf. Denn Darlehen, die gewährt werden, um nach Antragstellung bzw [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers angefallene existenzielle Bedarfe zu decken, sind wegen der von Anfang an bestehenden Rückzahlungsverpflichtung eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung, die bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (B[X.]E 112, 67 = [X.]-3500 § 92 [X.], RdNr 26; B[X.] Urteil vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 24/11 R - juris, [X.]).

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 16/16 R

14.12.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Köln, 20. April 2016, Az: S 21 SO 402/15, Urteil

§ 27 Abs 1 SGB 12, § 27b Abs 1 S 1 SGB 12, § 27b Abs 2 S 1 SGB 12, § 27b Abs 2 S 2 SGB 12, § 27a Abs 4 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 13 Abs 2 SGB 12, § 21 S 1 SGB 12, § 7 Abs 4 S 1 Alt 1 SGB 2, § 7 Abs 4 S 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017, Az. B 8 SO 16/16 R (REWIS RS 2017, 620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 620

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