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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 262/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2003 wird in Höhe von 59.347,48 • nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1997 (Leistun-gen an die Gesellschafterin [X.]) zugelassen; im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kos-ten der [X.]n zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird insoweit auf 245.158,32 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat nur insoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin [X.] gelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 •). Im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfah-rensverstöße gegen Hinweis- und [X.] liegen nicht vor. Der Klä-ger hat in den Vorinstanzen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] substantiiert vorgetragen. Jedenfalls ab Zugang der prozessleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 4. März 2003 war hinreichend klar, dass der Zeitpunkt der [X.] durch die Schuldnerin entscheidungserheblich werden konnte. Damit drängte es sich auf, dass es im Falle der Bejahung der Zahlungsunfähigkeit auf die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] - insbesondere auf die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis - ankommen würde. Dies erschließt sich unmittelbar aus der Lektüre der Vorschrift und bedurfte keines gesonderten Hinweises durch das Berufungsgericht. 2 2. Aus dem die Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] abschließenden Satz des Berufungsurteils kann nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Darlegungs- und Beweislast in einer Weise verkannt hat, welche das Einschreiten des [X.] erfordert. 3 3. Die Bestimmung des Anfechtungsgegners durch das Berufungsgericht wirft in Bezug auf die Umbuchung des Guthabens auf das im Soll geführte Gi-rokonto der Schuldnerin ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Grundsatzfrage auf und steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 5. April 2004 ([X.] ZR 473/00, [X.], 932, 934). Der Vorgang ist dadurch [X.], dass die [X.] in der materiellen Insolvenz der Schuldnerin zu Lasten der Gläubigergesamtheit ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes be-reitgestelltes Kontoguthaben dazu genutzt hat, das eigene Ausfallrisiko herab-4 - 4 - zusetzen. Dies kann im Verhältnis zur Insolvenzmasse Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung auslösen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2001 - 5 O 310/99 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2003 - 3 U 1/03 -
Meta
19.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 262/03 (REWIS RS 2006, 5538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5538
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