Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 164/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 241

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/05 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 14. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-teil des [X.] des [X.] vom 31. August 2005 wird abgelehnt. Gründe: Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Nach summarischer Prüfung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des [X.] beurteilt sich im Streitfall nach Art. 106 EG[X.], § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 2 [X.], § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO. Er richtet sich nach Annahme des Berufungsgerichts von vornherein auch gegen die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995, so 2 - 3 - dass es auf die nach § 146 Abs. 1 [X.] a.F. verspätete Klarstellung dieses Wil-lens im Schriftsatz des [X.] vom 18. Februar 2004 nicht ankommt. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter den Tatbestand der [X.] bzw. Vorsatzanfechtung - auch für die Sicherungsvereinbarung vom 23. Oktober 1995 - erschöpft sich in ihrer Bedeutung für den Einzelfall. Sie steht in der Auslegung des Gesetzes mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. insbesondere [X.], 242, 251; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 407 unter III. 3. a; v. 22. April 2004 - [X.] ZR 370/00, [X.], 1250, 1251 f unter [X.], bb; v. 18. November 2004 - [X.] ZR 299/00, [X.], 805, 807 unter III. 2.). 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2004 - 10 O 310/03 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2005 - 7 U 125/04 -

Meta

IX ZR 164/05

14.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 164/05 (REWIS RS 2006, 241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 241

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