Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 262/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4345

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 262/02 vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 23. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.547,80 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat weder den [X.] verkannt - nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann - noch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den [X.] - 3 - spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass [X.]eine Veräußerungsvollmacht der Bucheigentümer [X.]besessen habe, ist die Klage nicht schlüssig. Der Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht [X.]nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den [X.] als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre der Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2001 - 19 O 37/01 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2002 - 12 U 2/02 -

Meta

IX ZR 262/02

23.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 262/02 (REWIS RS 2006, 4345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4345

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