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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 74/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht. Da das Revisionsurteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 2006 zugestellt worden ist, hat diese noch vor Ablauf der Klagefrist des § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO Kenntnis von den - von ihr für maßgeblich erachteten - Entscheidungsgründen erlangt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.600,39 • [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.08.2003 - 2/21 O 362/98 - [X.], Entscheidung vom 06.02.2007 - 8 [X.]/06 -
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04.12.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. VI ZR 74/07 (REWIS RS 2007, 502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 502
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