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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 37/05 vom 8. November 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, in welchem Umfang die Pflicht zur Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger die Gewährleistung einer späteren Nachvollziehbarkeit/ Reproduzierbarkeit beinhaltet, ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die durchgeführte, aber nicht mehr lesbare CTG-Aufzeichnung einen reaktionspflichtigen Befund erkennen ließ (vgl. Senatsurteil [X.], 47, 52 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
08.11.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. VI ZR 37/05 (REWIS RS 2005, 978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 978
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