Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. 4 StR 514/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9815

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.]nthal vom 7. Mai 2009 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in [X.] 1. der [X.]eilsgründe verur-teilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen und der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig ist; c) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in elf Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer [X.] - 3 - fe von einem Jahr verurteilt; eine im Zwischenverfahren eingetretene [X.] hat es dadurch kompensiert, dass vier Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das [X.] hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im [X.] 1. der [X.]eils-gründe hat keinen Bestand, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 28. Februar 2003 war nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB herbeizuführen, da er nicht die Beteiligung des Angeklagten an Taten des [X.] be2 traf. Der [X.] stellt das Verfahren daher insoweit ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. 3 2. Der mit der [X.] verbundene Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten würde zwar für sich genommen angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Strafzumessung begegnet aber aus anderen Gründen [X.] rechtlichen Bedenken. Die Zumessungserwägungen des [X.] lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der [X.] gemäß § 114 Abs. 1 [X.] berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurtei-lung auf das Leben des [X.] sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. [X.], [X.]. vom 27. August 1987 - 1 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 1 4 - 4 - Schuldausgleich 8; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 9 m.w.N.). Der [X.] kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das [X.] niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte, wenn es dies bedacht hätte. Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden [X.] Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellun-gen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in [X.] stehen, nicht aus. 5 3. Auch über die Kompensation wegen der Justiz anzulastender [X.]en ist neu zu entscheiden, da der [X.] den [X.] insgesamt aufgehoben hat. 6 Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass es nicht nur im Zwi-schenverfahren, sondern auch während des Ermittlungsverfahrens zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gekommen ist, weil das Verfahren nach Fertigung des Abschlussberichts der Polizei bis zur Anklageerhebung nicht erkennbar gefördert wurde. Dagegen hält sich die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung und der Übersendung der Akten an den [X.], wie dieser in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutref-fend dargelegt hat, trotz der zwischenzeitlichen Herbeiführung einer Beschwer-deentscheidung zur Frage einer ordnungsgemäßen Vertretung des Angeklag-ten durch einen weiteren Verteidiger innerhalb der üblichen Verfahrensdauer. 7 Der neu entscheidende Tatrichter wird die der Justiz anzulastenden [X.] nach den vom Großen [X.] für Strafsachen ([X.]St 52, 124 ff.) aufgestellten Maßstäben zu kompensieren haben. Im Hinblick auf die im angefochtenen [X.]eil vorgenommene Anrechnung von vier Monaten der 8 - 5 - erkannten Strafe für eine im Zwischenverfahren eingetretene Verzögerung von sechs Monaten bemerkt der [X.], dass er eine derartige Kompensation für überzogen hält. Zwar lassen sich allgemeingültige Kriterien für die Bemessung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrensdauer als solche und die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten - wie auch vorliegend - bereits strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind. Die [X.] hat sich aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken (vgl. [X.]St 52, 124, 146 f.; [X.], [X.]. vom 9. Oktober 2008 - 1 [X.]; [X.]. vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08; [X.]sbeschl. vom 24. November 2009 - 4 StR 245/09). Im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO darf im vorliegenden Fall der nach Abzug des für vollstreckt zu erklärenden Teils der schuldangemessenen Strafe verbleibende Strafanteil jedenfalls acht Monate nicht übersteigen. Tepperwien Athing [X.] [X.][X.]

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4 StR 514/09

02.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. 4 StR 514/09 (REWIS RS 2010, 9815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9815

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