Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 4 StR 514/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9823

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Gegenstand

Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung beruflicher Nachteile für einen Rechtsanwalt; Bemessung der Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2009

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in [X.] 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen und der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig ist; im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in elf Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; eine im Zwischenverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung hat es dadurch kompensiert, dass vier Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Fall II. 1. der [X.]eilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 28. Februar 2003 war nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB herbeizuführen, da er nicht die Beteiligung des Angeklagten an Taten des H. A. betraf.

3

Der [X.] stellt das Verfahren daher insoweit ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.

4

2. Der mit der [X.] verbundene Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten würde zwar für sich genommen angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Strafzumessung begegnet aber aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zumessungserwägungen des [X.]s lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden anwaltsrechtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 [X.] berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des [X.] sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. [X.], [X.]. vom 27. August 1987 - 1 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8; vgl. [X.] Aufl. § 46 Rdn. 9 m.w.N.). Der [X.] kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das [X.] niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte, wenn es dies bedacht hätte.

5

Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden [X.] Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

6

3. Auch über die Kompensation wegen der Justiz anzulastender [X.] ist neu zu entscheiden, da der [X.] den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben hat.

7

Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass es nicht nur im Zwischenverfahren, sondern auch während des Ermittlungsverfahrens zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gekommen ist, weil das Verfahren nach Fertigung des Abschlussberichts der Polizei bis zur Anklageerhebung nicht erkennbar gefördert wurde. Dagegen hält sich die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung und der Übersendung der Akten an den [X.], wie dieser in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, trotz der zwischenzeitlichen Herbeiführung einer Beschwerdeentscheidung zur Frage einer ordnungsgemäßen Vertretung des Angeklagten durch einen weiteren Verteidiger innerhalb der üblichen Verfahrensdauer.

8

Der neu entscheidende Tatrichter wird die der Justiz anzulastenden [X.] nach den vom Großen [X.] für Strafsachen ([X.]St 52, 124 ff.) aufgestellten Maßstäben zu kompensieren haben. Im Hinblick auf die im angefochtenen [X.]eil vorgenommene Anrechnung von vier Monaten der erkannten Strafe für eine im Zwischenverfahren eingetretene Verzögerung von sechs Monaten bemerkt der [X.], dass er eine derartige Kompensation für überzogen hält. Zwar lassen sich allgemeingültige Kriterien für die Bemessung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrensdauer als solche und die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten - wie auch vorliegend - bereits strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind. Die Anrechnung hat sich aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken (vgl. [X.]St 52, 124, 146 f.; [X.], [X.]. vom 9. Oktober 2008 - 1 [X.]; [X.]. vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08; [X.]sbeschl. vom 24. November 2009 - 4 StR 245/09). Im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO darf im vorliegenden Fall der nach Abzug des für vollstreckt zu erklärenden Teils der schuldangemessenen Strafe verbleibende Strafanteil jedenfalls acht Monate nicht übersteigen.

Tepperwien                                  Athing                            Solin-Stojanović

                          Ernemann                             [X.]

Meta

4 StR 514/09

02.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 7. Mai 2009, Az: 5470 Js 5788/03 - II KLs, Urteil

§ 46 Abs 1 StGB, § 114 Abs 1 BRAO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 4 StR 514/09 (REWIS RS 2010, 9823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9823

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