Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2013, Az. IX ZB 209/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7118

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Gegenstand

Vergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders: Ersatz des Personal- und Sachaufwandes bei Übertragung des Zustellungswesens


Leitsatz

Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand geschätzt werden kann (Aufgabe von BGH, 21. Dezember 2006, IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 Rn. 18).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2010 und der Beschluss des [X.] vom 22. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.094 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss vom 31. Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Treuhänder. Gleichzeitig beauftragte es ihn mit den im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin.

2

Nach Verwertung der Masse beantragte der Treuhänder mit Schriftsatz vom 29. April 2009 seine Vergütung auf insgesamt 5.710,99 € festzusetzen, nämlich bei einer Teilungsmasse von 35,12 € und neun Gläubigern, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, eine Regelvergütung von 1.200 €. Wegen der Übertragung des Zustellungswesens beantragte er eine Vergütung von 20 € je Gläubiger für 104 Zustellungen des [X.] und in Höhe von 10 € je Gläubiger für 25 Zustellungen der Anberaumung des Prüfungstermins. Als pauschalen Auslagenersatz begehrte er gemäß § 8 Abs. 3 [X.] 1.059 € sowie die Sachauslagen für die Zustellungen von insgesamt 210,15 € zuzüglich Umsatzsteuer von 911,84 €.

3

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 2.616,99 € festgesetzt, nämlich 1.200 € Regelvergütung und 459 € Auslagenersatz. Für die Zustellungen hat es 330 € zugebilligt, nämlich für die einen Schwellenwert von 100 übersteigenden 29 Zustellungen, wobei es für vier Zustellungen des [X.] jeweils 20 € und für die Zustellungen von 25 Ladungen zum Prüfungstermin je 10 € bewilligt hat. Die Umsatzsteuer hat es mit 377,91 € errechnet.

4

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, § 64 Abs. 3 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EG[X.]) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO, § 4 [X.]).

6

Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

7

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, für die bewirkten Zustellungen sei ein Zuschlag von 330 € gerechtfertigt, die Auslagenpauschale sei auf 459 € festzusetzen. Für die Übertragung des Zustellungswesens sei ein Zuschlag für 29 Zustellungen gerechtfertigt, wobei der Zuschlag hinsichtlich der vier Zustellungen des [X.] 20 €, derjenige für die 25 späteren Zustellungen des Prüfungstermins mit 10 € zu bemessen sei. Die Auslagenpauschale sei gemäß § 8 Abs. 3 [X.] mit 30 v.H. von 1.550 € (1.200 € zuzüglich 330 €) festzusetzen, also in Höhe von 459 €.

8

2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, hinsichtlich der Übertragung des Zustellungswesens sei wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 100 Zustellungen ein Zuschlag für den Mehraufwand für jede der 129 Zustellungen festzusetzen, nicht nur für die übersteigende Zahl. Bei der Treuhändervergütung sei der Schwellenwert jedenfalls niedriger anzusetzen, weil dort auch die (Mindest-)vergütung niedriger sei. Dem Treuhänder sei es bei [X.] lediglich der Mindestvergütung unzumutbar, 100 Zustellungen zuschlagsfrei durchzuführen.

9

3. Die übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanzen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Da das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 31. Juli 2006 eröffnet worden ist, finden gemäß § 19 Abs. 1 [X.] die Vorschriften der Verordnung in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 ([X.] I S. 2569) Anwendung. Durch die zweite Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2006 ([X.] I S. 3389) sind die hier einschlägigen Normen nicht verändert worden.

b) Die Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt bei neun Gläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] 750 €, nicht, wie vom Treuhänder beantragt und kommentarlos in beiden Vorinstanzen festgesetzt, 1.200 €. Für die ersten fünf Gläubiger beträgt sie 600 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]), für die angefangenen nächsten fünf Gläubiger zusätzlich 150 € (§ 13 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

Soweit der Treuhänder in der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet hat, es seien 26 Gläubiger vorhanden gewesen, steht dies im Widerspruch zum Vergütungsantrag und ist offenkundig unzutreffend. Ausweislich des [X.] waren 26 Forderungen angemeldet worden. Maßgeblich ist aber die Zahl der Gläubiger (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.] 39/10, [X.], 132 f).

c) Die Auslagenpauschale bemisst sich nach §§ 10, 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]. Sie beträgt hier 30 v.H., weil das Verfahren länger als drei Jahre angedauert hat. Sie berechnet sich gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] aus der Regelvergütung von 750 €, nicht, wie die Vordergerichte stillschweigend angenommen haben, auch aus den Zuschlägen. Die letztgenannte Berechnungsweise galt nur nach § 8 Abs. 3 [X.] der hier nicht mehr anwendbaren Ursprungsfassung. Die Auslagenpauschale beträgt deshalb 225 €.

d) Hinsichtlich der Übertragung des Zustellungswesens ist zu unterscheiden:

aa) Die sächlichen Kosten, zum Beispiel für Porti und Umschläge, kann der Verwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale in vollem Umfang erstattet verlangen ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.] 129/05, [X.], 440 Rn. 7 ff, 18; vom 8. März 2012 - [X.] 162/11, [X.], 682 Rn. 21).

Der Treuhänder hat insoweit im Einzelnen aufgeführte sächliche Kosten von 210,15 € für 129 Zustellungen geltend gemacht, die nicht zu beanstanden und deshalb zusätzlich anzusetzen sind.

bb) Für die Gewährung eines Zuschlags für den personellen Mehraufwand hat der [X.] bisher vorausgesetzt, dass dieser ins Gewicht gef[X.] sei ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 - [X.] 222/03, [X.], 1822, 1823; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22). Er hatte es zunächst abgelehnt, hierfür allgemein einen Grenzwert festzulegen ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2004, aaO), dann jedoch angenommen, dass die Grenze regelmäßig bei 100 Zustellungen überschritten werde ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18). In neueren Entscheidungen hat er demgegenüber betont, dass die maßgebliche Mehrbelastung vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens, insbesondere von der Zahl der Gläubiger, aber auch von der Höhe der Masse und damit der Regelvergütung abhänge ([X.], Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23 f).

Nach abermaliger Prüfung hält der [X.] für die Übertragung des Zustellungswesens nicht daran fest, dass die Zustellungen beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen ins Gewicht f[X.]den Mehraufwand verursacht haben müssen. Der Zuschlag ist vielmehr für alle Zustellungen zu gewähren.

(1) Mit den Zustellungen wird dem Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 [X.] eine Aufgabe übertragen, die an sich den Gerichten obliegt, also außerhalb der Regeltätigkeit des Verwalters liegt ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17 mwN; vom 8. März 2012, aaO Rn. 24). Deshalb kann die Vergütung auch dann, wenn der Aufwand nicht erheblich ist, nicht von der Regelvergütung abgegolten sein, anders als bei unmittelbar im eigentlichen Tätigkeitsbereich des Verwalters oder Treuhänders anf[X.]den zusätzlichen Aufgaben. Es muss vielmehr uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2004 - [X.] 96/03, [X.]Z 157, 282, 288; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17). Dadurch werden auch [X.] vermieden, wie sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s immer wieder bei der Bemessung eines ins Gewicht f[X.]den Mehraufwandes aufgetreten sind.

(2) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend aufgezeigt hat, könnte der Grenzwert von 100 Zustellungen auf den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch nicht unverändert übertragen werden. Bei ihm ist die Regelvergütung typischerweise erheblich niedriger; sie beträgt 15 v.H. der Insolvenzmasse (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Mindestvergütung bei bis zu fünf Gläubigern beträgt 600 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]) gegenüber 1.000 € beim Insolvenzverwalter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Bei, wie hier, neun Gläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, beträgt das Verhältnis 750 € (§ 13 Abs. 1 Satz 4 [X.]) zu 1.000 € (§ 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies beruht darauf, dass nach statistischen Erhebungen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich 55 v.H. bis 61 v.H. der Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens betragen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2008 - [X.] 60/05, Z[X.] 2008, 555 mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Mindestvergütung). Eine [X.] müsste demgemäß für Treuhänder niedriger ausf[X.].

(3) Der Vergleich des bisher in der Rechtsprechung anerkannten sachlichen und persönlichen Aufwands des Verwalters oder Treuhänders für die übertragenen Zustellungen in Fällen der Mindestvergütung zeigt, dass eine Grenze von 100 Zustellungen hier keinesfalls zumutbar ist.

Der [X.] hat bereits früher darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Kosten für eine Zustellung mit eigenem Personal mit 2,80 € ermittelt worden sind ([X.], Beschluss vom 19. Januar 2012 - [X.] 25/11, [X.], 331 Rn. 12), in einem anderen Fall hat er 2,70 € für den Personalaufwand nicht zum Nachteil des Verwalters als unrichtig angesehen ([X.], Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23).

Legt man für Sach- und Personalaufwand zusammen 2,80 € zugrunde, würde dies bei je 100 Zustellungen beim Verwalter 28 v.H. der Mindestvergütung aufzehren, beim Treuhänder 47 v.H.. Das ist offensichtlich unzumutbar. Folglich müsste die Grenze auch von der Höhe der Mindestvergütung im konkreten Verfahren abhängig gemacht werden. Es könnte etwa daran gedacht werden, die [X.] bei 5 v.H. der Mindestvergütung anzusetzen (vgl. zum Grenzwert [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.] 249/04, [X.], 1204 Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). Das würde beim Insolvenzverwalter eine Grenze von 18 Zustellungen, beim Treuhänder eine solche von 11 Zustellungen ergeben, aber einen einheitlichen, der Vereinfachung dienenden Regelgrenzwert unmöglich machen.

(4) Offen bleiben kann damit die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei Überschreiten des Grenzwertes für jede Zustellung ein Zuschlag für den Personalaufwand zu gewähren ist, oder nur für die den Grenzwert von 100 überschreitenden Zustellungen. Der [X.] ist stets davon ausgegangen, dass bei Überschreitung des anzunehmenden Grenzwertes der Zuschlag anhand aller vorgenommenen Zustellungen zu bemessen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22, 24). Das beruht darauf, dass bei [X.] in Betracht kommenden Tatbeständen ein Zuschlag nur dann in Betracht kommt, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5 v.H. rechtfertigt ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). Ist diese Bagatellgrenze überschritten, ist der Zuschlag für die Tätigkeit verdient. Dann kann nicht der Teil der Tätigkeit, der nur einen Zuschlag von bis zu 5 v.H. gerechtfertigt hätte, unberücksichtigt bleiben. Andernfalls käme es wieder zu [X.]. Eine solche Kürzung, die bei [X.] in Betracht kommenden Zuschlägen vorzunehmen wäre, wäre schon wegen der möglichen Kumulation unzumutbar und mit dem System der Zuschläge nicht zu vereinbaren.

cc) Die Bemessung des Zuschlags für die Übertragung des Zustellungswesens ist deshalb künftig so vorzunehmen, dass für jede aufgrund der Übertragung vorgenommene Zustellung der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand, die gegebenenfalls zu schätzen sind, getrennt oder gemeinsam in einem Betrag bei der Vergütungsfestsetzung festzulegen sind. Der [X.] hat dies bereits bisher für zulässig erachtet ([X.], Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 26). Aus Vereinfachungsgründen ist generell so zu verfahren.

Eine Umrechnung in einen Zuschlag nach § 3 [X.] ist nicht vorzunehmen. Die Höhe des Zuschlags wäre hier von der Höhe der Regelvergütung und damit der Berechnungsgrundlage abhängig (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 24). Es ist aber nicht gerechtfertigt, dass die anhand des Zuschlags sich ergebende Vergütung niedriger oder höher liegt als der tatsächliche Aufwand. Dem Gedanken der Querfinanzierung kann bei der Wahrnehmung dieser an sich den [X.] obliegenden Aufgabe keine Bedeutung zukommen. Zustellkosten sind für jedes Verfahren gesondert abzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 25).

III.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem [X.] nicht möglich, weil die Feststellung der Personalkosten für die Durchführung von Zustellungen dem Tatrichter obliegt, der sie gegebenenfalls zu schätzen hat. Die Sache ist deshalb zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dabei macht der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 - [X.] 161/03, [X.]Z 160, 176, 185 f). Dieses wird die Personalkosten festzusetzen haben. Die einfache Übernahme der vom Treuhänder behaupteten Kosten, die offensichtlich über dem Marktwert liegen, kommt nicht in Betracht.

Vorsorglich weist der [X.] daraufhin, dass das Insolvenzgericht zugunsten des Treuhänders das im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde geltende Verschlechterungsverbot zu beachten haben wird, das auch nach Aufhebung und Zurückverweisung gilt ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - [X.] 349/02, [X.]Z 159, 122). Es darf deshalb die bisher zugebilligte Gesamtvergütung zwar nicht herabsetzen, ist aber nicht gehindert, die Regelvergütung und die Auslagen entsprechend den obigen Ausführungen in gesetzlicher Weise festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.] 108/05, [X.], 2186 Rn. 4). Führt die noch vorzunehmende Festsetzung der Personalkosten für die Zustellungen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtvergütung, was naheliegt, verbleibt es bei der bisher festgesetzten Vergütung.

Kayser                           Raebel                          Vill

               Lohmann                        Fischer

Meta

IX ZB 209/10

21.03.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 17. September 2010, Az: 85 T 27/10

§ 8 Abs 3 InsO, § 3 InsVV, § 8 Abs 3 InsVV, § 10 InsVV, § 13 InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2013, Az. IX ZB 209/10 (REWIS RS 2013, 7118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7118

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