Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8372

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<[X.]r>BUNDESGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>BESCHLUSS<[X.]r>IX [X.]<[X.]r><[X.]r>vom<[X.]r><[X.]r>8. März<[X.]r>2012<[X.]r><[X.]r>in dem Insolvenzverfahren<[X.]r><[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>nein<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.] § 3 A[X.]s. 1, § 4 A[X.]s. 2, § 8 A[X.]s. 3<[X.]r>a)<[X.]r>Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insol-venzverfahren allgemein ü[X.]lich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag fest-zusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer ge-worden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsan-sprüchen.<[X.]r>[X.])<[X.]r>Der für die Ü[X.]ertragung des Zustellungswesens zuzu[X.]illigende Zuschlag für den Personalaufwand [X.]emisst sich nach den durchschnittlich pro Zustellung hierfür [X.] Kosten. Diese Vergütung kann außerhal[X.] der sonstigen Zuschlags[X.]e-messung durch eine Summe festgesetzt werden, die sich für die vergütungspflich-tigen Zustellungen aus einem angemessenen Betrag pro Zustellung [X.]erechnet. <[X.]r>[X.], Beschluss vom 8. März 2012 -<[X.]r>IX [X.] -<[X.]r>LG Ham[X.]urg<[X.]r><[X.]r>AG Ham[X.]urg<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>2<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>Der IX.<[X.]r>Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp<[X.]r><[X.]r>am 8.<[X.]r>März<[X.]r>2012<[X.]r>[X.]eschlossen:<[X.]r><[X.]r>Die Rechts[X.]eschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer<[X.]r>26 des [X.] vom 13.<[X.]r>April 2011<[X.]r>wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.<[X.]r><[X.]r>Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.115,19<[X.]r><[X.]r>Gründe:<[X.]r><[X.]r>I.<[X.]r><[X.]r>Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde ü[X.]er das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenz-verwalter [X.]estellt. Ihm wurden auch die zu [X.]ewirkenden Zustellungen an die Drittschuldner und die Gläu[X.]iger ü[X.]ertragen.<[X.]r><[X.]r>Der Insolvenzverwalter [X.]eantragte die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 40.576,54<[X.]r><[X.]r>jeweils zu-züglich Umsatzsteuer, zusammen 50.968,64<[X.]r><[X.]r>e-rechnungsgrundlage von 131.955,86<[X.]r><[X.]r>z-1<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>3<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>steuererstattung von 7.937,22<[X.]r><[X.]r>ü-tung seien Zuschläge von 95<[X.]r>v.H. gerechtfertigt, nämlich <[X.]r><[X.]r>20<[X.]r>v.H.<[X.]r>für die Bear[X.]eitung von Aus-<[X.]r>und A[X.]sonderungsrechten<[X.]r>20<[X.]r>v.H.<[X.]r>für die Befassung<[X.]r>mit<[X.]r>den Ar[X.]eitnehmermaterien<[X.]r>20<[X.]r>v.H.<[X.]r>für die Ermittlung und Durchsetzung von [X.]<[X.]r>15<[X.]r>v.H.<[X.]r>für etwa 400<[X.]r>Zustellungen<[X.]r>20<[X.]r>v.H.<[X.]r>wegen o[X.]struktiven Verhaltens<[X.]r>des Schuldners.<[X.]r>Davon würden 80<[X.]r>v.H.<[X.]r>geltend gemacht.<[X.]r><[X.]r>Das Amtsgericht hat die Vergütung festgesetzt auf 37.122,78<[X.]r><[X.]r>Auslagen auf 2.249,87<[X.]r><[X.]r>46.853,45<[X.]r><[X.]r>r-erstattung von 139.266,51<[X.]r><[X.]r>d hieraus eine Regelvergütung von 22.498,66<[X.]r><[X.]r>v.H.<[X.]r>zu [X.]erücksich-tigen, nämlich 20<[X.]r>v.H.<[X.]r>für die Bear[X.]eitung der mit Aus-<[X.]r>und A[X.]sonderungsrech-ten [X.]elasteten Gegenstände, 20<[X.]r>v.H.<[X.]r>für die Befassung mit Ar[X.]eitnehmermate-rien, 5<[X.]r>v.H.<[X.]r>für die ü[X.]ertragenen Zustellungen und 20<[X.]r>v.H.<[X.]r>wegen des o[X.]strukti-ven Schuldners.<[X.]r><[X.]r>Die hiergegen vom Insolvenzverwalter erho[X.]ene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg ge[X.]lie[X.]en. Mit der Rechts[X.]eschwerde verfolgt der [X.] seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.<[X.]r><[X.]r>3<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>4<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>II.<[X.]r><[X.]r>Die statthafte (§§<[X.]r>6, 7, 64 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.], Art.<[X.]r>103f EG[X.], §<[X.]r>574 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>1 ZPO) und auch im Ü[X.]rigen zulässige Rechts[X.]eschwerde (§<[X.]r>574 A[X.]s.<[X.]r>2, §<[X.]r>575 ZPO) ist un[X.]egründet.<[X.]r><[X.]r>1. Das Beschwerdegericht hat wie das Insolvenzgericht gemeint, ein [X.] von 20<[X.]r>v.H.<[X.]r>für die Bear[X.]eitung von [X.] sei nicht zu gewähren, weil sich hierdurch wegen Erhöhung der Berechnungsgrundlage (ohne [X.]) von 57.510,12<[X.]r><[X.]r>6<[X.]r><[X.]r>schon die Regelvergütung von 16.775,71<[X.]r><[X.]r>v.H.<[X.]r>erhöht ha[X.]e.<[X.]r>Ein Zuschlag für die Ü[X.]ertragung der Zustellung ü[X.]er 5<[X.]r>v.H.<[X.]r>hinaus sei nicht angemessen. Bei den [X.]eantragten 15<[X.]r>v.H.<[X.]r>erge[X.]e sich eine Mehrvergütung von 3.298,04<[X.]r><[X.]r>lso von 8,25<[X.]r><[X.]r>v.H.<[X.]r>entsprächen etwa 2,70<[X.]r><[X.]r>Demgegenü[X.]er meint die Rechts[X.]eschwerde, für die hinsichtlich des [X.]s für die Ermittlung und Durchsetzung von [X.]<[X.]r>vor-genommene Vergleichs[X.]erechnung fehle die gesetzliche Grundlage, eine ent-sprechende Anwendung von §<[X.]r>3 A[X.]s.<[X.]r>1 Buch[X.]<[X.]r>a und [X.] komme nicht in Betracht. Der Verwalter ha[X.]e auch einen Anwalt mit der Durchsetzung der [X.] [X.]eauftragen können, wofür<[X.]r>die Kosten von der Masse zu tragen gewe-sen wären. Setze er die Ansprüche sel[X.]st durch, könne er die entsprechenden Ge[X.]ühren oder einen Zuschlag auf die erhöhte Berechnungsgrundlage [X.]. Für die Ü[X.]ertragung der Zustellungen sei zwar nicht pro 100 Zustellungen ein Zuschlag von 5<[X.]r>v.H.<[X.]r>zu gewähren, ein Zuschlag komme a[X.]er erst a[X.] 100<[X.]r>Zustellungen in Betracht, dann a[X.]er mit 5<[X.]r>v.[X.] Dann könne es [X.]ei 400 [X.] nicht [X.]ei 5<[X.]r>v.H.<[X.]r>ver[X.]lei[X.]en. Dass es dann [X.]ei hohen Regelvergütun-5<[X.]r>6<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>5<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>gen zu weit ü[X.]er den tatsächlichen Kosten liegenden Vergütungen für die [X.] komme, sei unerhe[X.]lich, weil eine Bestimmung der Vergütung nach dem Aufwand mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ([X.])<[X.]r>nicht zu verein[X.]aren sei. Derart hohe Vergütungen seien<[X.]r>im Hin[X.]lick auf den [X.] mit anderen Verfahren und die dadurch eintretende Querfinan-zierung hinzunehmen.<[X.]r><[X.]r>2. Die Ausführungen des [X.] halten rechtlicher Prüfung stand.<[X.]r><[X.]r>Bei der Bemessung des Zuschlags für die Ermittlung und Durchsetzung von [X.] ist zu [X.]erücksichtigen, in welchem Umfang diese Tätigkeit [X.]ereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß §<[X.]r>2 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat. Ist damit die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten, [X.]edarf es keines [X.]s.<[X.]r><[X.]r>a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des [X.] wird gemäß §<[X.]r>63 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>3 [X.] durch A[X.]weichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. §<[X.]r>3 [X.] konkretisiert diese gesetzlichen Vorga[X.]en. Die einzelnen Zu-<[X.]r>und A[X.]schlagstat[X.]estände in dieser Vorschrift ha[X.]en jedoch nur [X.]eispielhaften Charakter. Darü[X.]er hinaus gi[X.]t es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. [X.] ist, o[X.] die Bear[X.]eitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein ü[X.]lich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Ar[X.]eitsaufwand ([X.], Beschluss vom 11.<[X.]r>Mai 2006 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZB 249/04,<[X.]r>[X.], 1204 Rn.<[X.]r>41<[X.]r>f mwN; [X.] Rspr.).<[X.]r><[X.]r>8<[X.]r>9<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>6<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>[X.]) Die Ermittlung von [X.] gehört zu den [X.] jedes Insolvenzverwalters. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens we-nige, relativ einfach zu [X.]eurteilende Anfechtungsfälle sind [X.]ei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung a[X.]gegolten ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2006, §<[X.]r>3 [X.]<[X.]r>Rn.<[X.]r>25). Dane[X.]en gehört hierzu [X.] die Prüfung, wo [X.] ü[X.]erhaupt ernsthaft in Betracht kommen.<[X.]r><[X.]r>Einen Anfechtungsrechtsstreit wird dagegen ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Aus[X.]ildung auf einen Rechtsanwalt ü[X.]ertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse entnehmen ([X.], Beschluss vom 23. März 2006 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZB 130/05, [X.], 825 Rn.<[X.]r>6, 9).<[X.]r>Dassel[X.]e gilt für die [X.] a[X.]schließende Prüfung rechtlich und tatsächlich schwieriger<[X.]r>Anfech-tungsfragen. Führt der Insolvenzverwalter, der sel[X.]st Rechtsanwalt ist, diese Aufga[X.]en sel[X.]st durch, kann er die Ge[X.]ühren und Auslagen nach dem [X.] ([X.]) gemäß §<[X.]r>5 [X.] der Masse entnehmen, was er im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags anzuge[X.]en hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11.<[X.]r>Novem[X.]er 2004 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZB 48/04, [X.], 36<[X.]r>f), oder einen Zuschlag zur Regelvergütung geltend machen.<[X.]r><[X.]r>c) Bei der Bemessung der Höhe eines solchen<[X.]r>Zuschlags ist jedoch zu [X.]erücksichtigen, dass im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von [X.] sich die Berechnungsgrundlage und damit die [X.] nach §<[X.]r>2 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] erhöht.<[X.]r><[X.]r>Ein Zuschlag wegen der Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungs-ansprüchen ist in §<[X.]r>3 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] nicht geregelt. Das war im Hin[X.]lick auf den lediglich [X.]eispielhaften Charakter der Regelung und die Entnahmemöglichkeit 11<[X.]r>12<[X.]r>13<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>7<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>nach §<[X.]r>5 [X.] auch nicht erforderlich. Deshal[X.] ist dort eine Vergleichsrech-nung wie in Buch[X.]<[X.]r>a und [X.] nicht vorgesehen, schließt diese a[X.]er auch nicht aus.<[X.]r><[X.]r>Die Regelungstruktur des §<[X.]r>3 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] geht dahin, dass zwischen [X.] unterschieden wird, die die Masse<[X.]r>regelmäßig mehren (Buch[X.]<[X.]r>a und [X.]), und solchen, wo dies nicht der Fall ist (Buch[X.]<[X.]r>d und e). Der Regelfall unter Buch[X.]<[X.]r>c [X.]etrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denen durch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, a[X.]er der erhe[X.]li-che Ar[X.]eitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung [X.]ei hoher Masse nicht ausreichend vergütet wird.<[X.]r>Aus Buch[X.]<[X.]r>a, [X.] und c lässt sich das allgemeine [X.] a[X.]leiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon a[X.]hängt, dass die [X.]ewirkte Erhöhung der [X.] keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt.<[X.]r><[X.]r>Es ist deshal[X.], [X.]ezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden [X.]stat[X.]estand (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 12.<[X.]r>Mai 2011 -<[X.]r>IX ZB 143/08, [X.], 1373 Rn.<[X.]r>10<[X.]r>f) zu prüfen, o[X.] trotz der Erhöhung der [X.] ein ([X.] zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung [X.]ei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte.<[X.]r><[X.]r>d) Zutreffend ist zwar der Einwand der Rechts[X.]eschwerde, dass sich die Vergütung des Verwalters auch dann nach der erhöhten Berechnungsgrundla-ge [X.]erechnet hätte, wenn er -<[X.]r>in zulässiger Weise<[X.]r>-<[X.]r>einen Rechtsanwalt mit der a[X.]schließenden Prüfung und Durchsetzung der [X.] [X.]eauf-tragt und dessen Vergütung aus der Masse entnommen hätte. Hat er diese Aufga[X.]en sel[X.]st wahrgenommen, hätte es ihm freigestanden, seine Vergütung 15<[X.]r>16<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>8<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<[X.]r>([X.])<[X.]r>e[X.]enfalls gemäß §<[X.]r>5 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] aus der Masse zu entnehmen.<[X.]r><[X.]r>Die Vergütung<[X.]r>nach dem [X.]<[X.]r>fällt allerdings auch dann an, wenn der geltend gemachte Anfechtungsanspruch (gerichtlich) nicht durchsetz[X.]ar ist oder ein ausgeurteilter Betrag nicht realisiert werden kann. Die Vergütung des [X.] erhöht sich dann auch nicht durch eine Erhöhung der Regelvergütung.<[X.]r>Der Verwalter, der diese Aufga[X.]e sel[X.]st wahrnimmt, hat den Vorteil, erst nach A[X.]schluss eines Verfahrens zur Insolvenzanfechtung wählen zu müssen, o[X.] er seine Vergütung nach dem [X.] oder nach der [X.] geltend macht. [X.] er sich für die letztere, darf er nicht erwarten,<[X.]r>zumindest so gestellt zu wer-den, als hätte er die Vergütung nach dem [X.] gewählt. Das gilt<[X.]r>a[X.]er<[X.]r>auch dann, wenn [X.] realisiert werden konnten. Entscheidet er sich für die masse[X.]ezogene Vergütung nach der [X.], nicht für die gegen-standswert[X.]ezogenen<[X.]r>Ge[X.]ühren nach dem [X.], kann er nicht verlangen, dass auch [X.]ei Masseerhöhung immer ein Zuschlag gewährt werden muss.<[X.]r>Dies wäre mit dem dargelegten System des<[X.]r>§<[X.]r>3<[X.]r>A[X.]s.<[X.]r>1<[X.]r>[X.] nicht verein[X.]ar, das<[X.]r>umge-kehrt [X.]ei großen Berechnungsgrundlagen auch deutlich höhere Vergütungen hervor[X.]ringen kann als das [X.].<[X.]r>Die Beurteilung der Angemessenheit eines Zuschlags für die Tätigkeit des Verwalters ist deshal[X.] [X.]ei Wahl der Vergütung nach der [X.] nach deren System zu [X.]emessen. <[X.]r><[X.]r>Das Beschwerdegericht hat [X.]ei Zugrundelegung einer nicht erhöhten Berechnungsgrundlage einen Zuschlag von 31<[X.]r>v.H.<[X.]r>für angemessen und aus-reichend erachtet. Das ist [X.]ei dem Beurteilungsspielraum, der den Tatrichtern [X.]ei der Bemessung von Zuschlägen zukommt, von Rechts wegen nicht zu [X.]e-anstanden.<[X.]r><[X.]r>18<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>9<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>3. Der für die Ü[X.]ertragung des Zustellungswesens zuge[X.]illigte Zuschlag von 5<[X.]r>v.H.<[X.]r>ist nicht zu [X.]eanstanden.<[X.]r><[X.]r>Die Ü[X.]ertragung des Zustellungswesens nach §<[X.]r>8 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] kann ei-nen Zuschlag rechtfertigen. Dieser [X.]etrifft den hiermit ver[X.]undenen personellen Bear[X.]eitungsaufwand ([X.], Beschluss vom 21.<[X.]r>Dezem[X.]er 2006 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZB 129/05, [X.], 440 Rn.<[X.]r>17). Die sächlichen Kosten, wie [X.], Kopierkosten und Umschläge, kann der Verwalter ne[X.]en der allgemeinen Auslagenpauschale verlangen ([X.], Beschluss vom 21.<[X.]r>Dezem[X.]er 2006, aaO Rn.<[X.]r>7<[X.]r>ff); [X.]eim [X.] sind diese Kosten nicht einzu[X.]eziehen ([X.], aaO Rn.<[X.]r>14<[X.]r>f).<[X.]r><[X.]r>Die Gewährung eines Zuschlags für die Ü[X.]ertragung der Zustellung setzt voraus, dass hierdurch ein ins Gewicht fallender Mehraufwand [X.]ewirkt worden ist ([X.], Beschluss vom 22.<[X.]r>Juli 2004 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZB 222/03, [X.], 1822, 1823; vom 21.<[X.]r>Dezem[X.]er 2006, aaO Rn.<[X.]r>18), der im Allgemeinen voraussetzt, dass mindestens 100<[X.]r>Zustellungen [X.]esorgt worden sein müssen ([X.], Beschluss vom 21.<[X.]r>Dezem[X.]er 2006, aaO).<[X.]r><[X.]r>Die Höhe des Zuschlags [X.]emisst sich nach den Umständen des [X.]. Allerdings ist ein Zuschlag generell erst gerechtfertigt, wenn die A[X.]wei-chung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5<[X.]r>v.H.<[X.]r>rechtfertigt ([X.], Beschluss vom 11.<[X.]r>Mai 2006, aaO Rn.<[X.]r>24). Das darf a[X.]er im vorliegen-den Zusammenhang nicht dahin missverstanden werden, dass je 100<[X.]r>Zustellungen ein Zuschlag von 5<[X.]r>v.H.<[X.]r>zuzu[X.]illigen wäre.<[X.]r>In welchem [X.] durch die Zahl der vorgenommenen Zustellungen eine erhe[X.]liche Mehr[X.]e-lastung eingetreten ist, hängt von dem Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens, ins-[X.]esondere der Zahl der Gläu[X.]iger a[X.], a[X.]er auch von der Höhe der Masse und damit von der Regelvergütung, auf die der Zuschlag zu gewähren i[X.] Die An-20<[X.]r>21<[X.]r>22<[X.]r>23<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>10<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>nahme des [X.], der Personalaufwand für eine Zustellung sei mit ca.<[X.]r>2,70<[X.]r><[X.]r>Gunsten des<[X.]r>Verwalters<[X.]r>zu<[X.]r>[X.]eanstanden; diese Höhe<[X.]r>deckt sich<[X.]r>auch<[X.]r>in etwa mit<[X.]r>entsprechenden<[X.]r>ander-weitigen Feststellungen der Praxis (vgl. [X.], Beschluss vom 19.<[X.]r>Januar 2012 -<[X.]r>IX<[X.]r>ZB 25/11, [X.], 331, Rn.<[X.]r>12: 2,80<[X.]r><[X.]r>für die gesamten Zustellkosten einschließlich Sachkosten). Der hier festgesetzte Zuschlag entspricht [X.]ei 400 Zustellungen einem Betrag von ca.<[X.]r>2,75<[X.]r><[X.]r>(nur Personalauf-wand).<[X.]r><[X.]r>Entgegen der Auffassung der Rechts[X.]eschwerde kann auch [X.]ei weit mehr als 100 Zustellungen ein Zuschlag von 5<[X.]r>v.H.<[X.]r>ausreichend sein, wenn damit der Aufwand gedeckt i[X.] Mit den Zustellungen wird dem Verwalter ge-mäß §<[X.]r>8 A[X.]s.<[X.]r>3 [X.] eine Aufga[X.]e ü[X.]ertragen, die an sich den Gerichten o[X.]-liegt, also außerhal[X.] der Regeltätigkeit des Verwalters liegt ([X.], Beschluss vom 21. Dezem[X.]er 2006, aaO Rn.<[X.]r>10, 17). Deshal[X.] darf die Erledigung, wenn sie einen nicht nur unerhe[X.]lichen Aufwand erfordert, nicht unvergütet [X.]lei[X.]en ([X.], Beschluss vom 21.<[X.]r>Dezem[X.]er 2006, aaO Rn.<[X.]r>17 mwN). Dies hat zur Folge, dass in den Verfahren, in denen die Zustellung ü[X.]ertragen wird, dem Verwalter der Mehraufwand vergütet werden muss, sofern er ins Gewicht fällt. Die Grenze liegt nur im Allgemeinen [X.]ei 100<[X.]r>Zustellungen, kann a[X.]er nach Zu-schnitt des Verfahrens niedriger oder höher sein, etwa wenn die Zahl der Gläu-[X.]iger [X.]esonders niedrig oder hoch ist, was schon für sich genommen einen A[X.]-schlag oder Zuschlag rechtfertigen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 11.<[X.]r>Mai 2006, aaO Rn.<[X.]r>43). Sofern die Mehr[X.]elastung danach in dem konkreten Verfah-ren ins Gewicht fällt, muss der Mehraufwand a[X.]gegolten werden, darf diesen a[X.]er auch nicht wesentlich ü[X.]erschreiten.<[X.]r>24<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>11<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>Der Gedanke der Querfinanzierung ist [X.]ei der Wahrnehmung dieser an sich den Gerichten o[X.]liegenden Aufga[X.]e ohne Bedeutung, weil auch diese ihre Kosten und Auslagen nicht in andere Verfahren verlagern dürfen. Aus diesem Grund kann der Verwalter auch die konkreten Sachauslagen erstattet [X.], und zwar ne[X.]en der Auslagenpauschale, wenn er sich wegen der sonsti-gen Auslagen für diese entscheidet. Sie können erforderlichenfalls auf das [X.] Verfahren [X.]ezogen geschätzt werden.<[X.]r><[X.]r>Da mit dem Zuschlag der Personalaufwand für die Wahrnehmung der ü[X.]ertragenen gerichtlichen Aufga[X.]en vergütet wird, kann die hiermit zuzuer-kennende Vergütung auch im Rahmen der sonst erforderlichen Gesamta[X.]wä-gung [X.]ei der Festsetzung eines<[X.]r>Gesamtzuschlags oder Gesamta[X.]schlags (vgl. [X.], Beschluss vom 11.<[X.]r>Mai 2006, aaO Rn.<[X.]r>12; [X.] Rspr.) keine relevante Än-derung erfahren. Deshal[X.] [X.]estünden<[X.]r>auch keine Bedenken, wenn diese Vergü-tung außerhal[X.] der sonstigen Berechnung der Zu-<[X.]r>und A[X.]schläge dadurch fest-gesetzt wird, dass<[X.]r>für die vergütungspflichtigen Zustellungen ein angemessener Betrag pro Zustellung<[X.]r>in Ansatz ge[X.]racht wird. Dies erspart die Umrechnung in <[X.]r><[X.]r>25<[X.]r>26<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>12<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>einen auf die Regelvergütung festzusetzenden Zuschlag nach §<[X.]r>3 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] und kann die Vergütungsfestsetzung<[X.]r>vereinfachen.<[X.]r><[X.]r>Kayser<[X.]r>Gehrlein<[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>Fischer<[X.]r>Grupp<[X.]r><[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>AG Ham[X.]urg, Entscheidung vom 31.01.2011 -<[X.]r>67g IN 465/04 -<[X.]r><[X.]r>LG Ham[X.]urg, Entscheidung vom 13.04.2011 -<[X.]r>326 T 25/11 -<[X.]r><[X.]r>

Meta

IX ZB 162/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11 (REWIS RS 2012, 8372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8372

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XI R 19/17

Zitiert

IX ZB 162/11

IX ZB 143/08

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