Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZB 50/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9934

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
50/14

vom

11. Juni 2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; [X.] §§ 10, 13 Abs. 1, § 8 Abs. 1, jeweils aF
Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, [X.] die ihm dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch die Erstattung ei-

[X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 -
IX ZB 50/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
11. Juni 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des [X.] vom 31. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdefestgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Treuhänder in dem im Jahr 2006 eröffneten
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im [X.] beauftragte ihn das Insolvenzgericht
mit den im Verfahren vor-zunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin.

Nach der Verwertung der Masse beantragte der Treuhänder seine [X.] auf in

Wegen der Übertragung des Zustellungswesens beantragte er eine Vergütung von jeweils 20

u-stellungen des [X.] und von jeweils 10

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der Anberaumung des Prüfungstermins
zuzüglich von
Sachauslagen in Höhe von
insgesamt 210,15

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 2.616,99

e-setzt. Für den
durch die Zustellungen verursachten Personalaufwand
hat es 330

vier Zustellungen des [X.] jeweils 20

für die Zustel-lungen von 25 Ladungen zum Prüfungstermin je 10

sofortige Beschwerde des Treuhänders ist ohne Erfolg geblieben. Auf die
Rechtsbeschwerde des
Treuhänders
hat der Senat die angefochtenen Ent-scheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen mit der Vorgabe, für die Zustellungen eine angemessene Vergütung festzusetzen
durch einen den anfallenden Sach-
und Personalaufwand deckenden Betrag für jede einzelne der ausgeführten
Zustel-lungen
([X.], Beschluss vom 21.
März 2013 -
IX
ZB 209/10, [X.], 487).

Der Treuhänder hat daraufhin seinen Vergütungsantrag geändert und eine Vergütung von insgesamt 4.530,56

die Zustellungen hat er mit jeweils 16,71

104 Zustellungen des [X.]es und
mit
jeweils
10,72

nunmehr 50 weiteren Zustel-lungen angegeben, die Sachkosten mit insgesamt 233,35

venzge-richt hat die Sachkosten antragsgemäß, den Personalaufwand aber nur in Höhe von 1,80

satzsteuer berücksichtigt. Wegen des Verschlechterungsverbots hat es die Vergütung nicht auf den sich danach er-rechnenden Betrag von 2.154,55

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders hat keinen [X.] gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen zuletzt gestellten Vergütungsantrag weiter.
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4

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
6, 64 Abs.
3 Satz 1, §
313 Abs.
1 Satz 3 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber
in der Sache
ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Treuhänder habe die gel-tend gemachten Personalkosten zwar anhand einer Aufstellung der aufzuwen-denden Minuten dargelegt.
Der behauptete Aufwand für die Zustellung eines
[X.] (19 [X.] und 3 Treuhänderminuten) und für die weiteren Zustellungen (9 [X.] und 2 [X.])
könne aber ebenso wenig zugrunde gelegt werden wie die vorge-brachten Stundensätze
von 37,50

u-händer. Der dargelegte Aufwand sei ganz offensichtlich überhöht und unange-messen. Er entspreche keiner wirtschaftlichen Arbeitsweise. Die Unangemes-senheit ergebe sich auch aus einem Vergleich der Regelvergütung des Treu-händers von vorliegend 1.000

h-ten Personalaufwand von 2.273,84

in vergleichbaren Fällen geltend gemachten Kosten könne davon ausgegangen werden, dass der Marktwert der für eine Zustellung anfallenden Personalkosten bei 1,80

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Senat hat in seinem ersten in dieser Sache ergangenen [X.] vom 21.
März 2013 (aaO
Rn. 18, 25 f) entschieden, dass abweichend von früherer Rechtsprechung künftig für jede vom Insolvenzverwalter oder 5
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Treuhänder aufgrund einer Übertragung vorgenommenen Zustellung der hierfür erforderliche Personal-
und Sachaufwand zu schätzen und bei der Vergütungs-festsetzung festzulegen sind. Die Erstattung des [X.] ist nicht
davon abhängig, dass die Zustellungen einen ins Gewicht fallenden Mehrauf-wand verursachen. Der Aufwand ist vielmehr für alle Zustellungen zu erstatten. Eine Umrechnung in einen Zuschlag nach §
3 [X.] ist nicht vorzunehmen.

b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet.
Seine tatrich-terliche Schätzung des [X.] weist keine Rechtsfehler auf.

aa) Das Beschwerdegericht
hat seine mit dem Insolvenzgericht überein-stimmende Auffassung, dass der für die Ausführung einer Zustellung erforderli-che personelle Mehraufwand mit einem Betrag von 1,80

auch angemessen vergütet sei, in erster Linie auf eine Schätzung des notwen-digen Zeitaufwands gestützt. Es hat dabei mit Recht eine verallgemeinernde Betrachtung angestellt und einen wirtschaftlich optimierten Geschäftsablauf zu-grunde gelegt; denn ein geltend gemachter Personalaufwand ist nur in dem Umfang erforderlich, als er üblicherweise unter Ausnutzung der in einem zeit-gemäß ausgestatteten Büro bestehenden Rationalisierungsmöglichkeiten ent-steht
(vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004 -
IX
ZB 96/03, [X.]Z 157, 282, 293). Ein durch eine unwirtschaftliche Arbeitsweise verursachter erhöhter Zeitaufwand kann nicht vergütet werden. Sollten im Einzelfall besondere, vom Treuhänder nicht zu vertretende Umstände den für die Erledigung der übertra-genen Zustellungen erforderlichen Personalaufwand deutlich über das übliche Maß hinaus erhöht haben, muss dies vom Treuhänder dargelegt werden.

Das Beschwerdegericht hat im Wege der danach gebotenen generalisie-renden Beurteilung die für die Ausführung der Zustellungen erforderliche Tätig-9
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keit als einfach gelagerte Tätigkeit beurteilt und den Zeitaufwand je Zustellung auf wenige Minuten geschätzt. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass die Daten der Gläubiger und gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten vom Insolvenzverwal-ter oder Treuhänder in der Regel ohnehin bereits aufbereitet sind, und berück-sichtigt, dass auch eine größere
Anzahl von Zustellungen gemeinsam durch gleichartige, technisch unterstützte Arbeitsgänge ausgeführt werden kann. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, die Unangemessenheit der vom Treuhänder für die Zustellungen beantragten Vergütung ergebe sich auch aus einem Vergleich der im Streitfall vom Treuhänder zu beanspruchenden Mindestvergütung von 1.000

e-machten Betrag von 2.273,84

um die -
wie die Rechtsbeschwerde meint
-
tragende
Erwägung.
Gegen eine ergänzende Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bestehen
keine Beden-ken. Mit der Mindestvergütung soll der durchschnittlich in massearmen [X.] anfallende Bearbeitungsaufwand im Wesentlichen auskömmlich vergütet werden ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004, aaO S. 291; vom 13.
März 2008 -
IX
ZB 63/05, [X.], 989 Rn.
11
f).
Da dieser Gesamtaufwand regel-mäßig höher ist als der Aufwand für 154 Zustellungen, kann es gegen die An-gemessenheit der für die Zustellungen beantragten Vergütung sprechen, wenn diese die Mindestvergütung für das Verfahren um mehr als das Doppelte über-steigt. Der Umstand, dass die Mindestvergütung im Regelinsolvenzverfahren

2 Abs.
2 [X.])
höher liegt als im Verbraucherinsolvenzverfahren

13 Abs.
1 Satz 3 [X.]), verbietet es nicht, das Verhältnis zwischen der Vergütung für das Verfahren und derjenigen für die Zustellungen
in die Beurteilung der Angemessenheit zurückhaltend mit einzubeziehen. Denn dieses Verhältnis wird
auch dadurch mitbestimmt, dass im Regelinsolvenzverfahren nicht nur eine [X.]
-

7

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here Mindestvergütung, sondern regelmäßig auch ein höherer Arbeitsaufwand anfällt.

cc) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht letztlich mitberück-sichtigt, dass nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts die Treuhänder im dortigen Gerichtsbezirk für die Sach-
und Personalkosten bei der Ausführung übertragener Zustellungen Beträge zwischen 1,00

erlaubt dieser Umstand nicht unmittelbar den Schluss, dass der Betrag von 1,80

Treuhänder verlangen, kann auch durch die von den Gerichten zugesproche-nen Beträge beeinflusst sein. Es kommt jedoch hinzu, dass nach den getroffe-nen Feststellungen die Treuhänder einen Zuschlag von insgesamt
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Sach-
und Personalkoten
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2,70

e-sen Umständen kann die festgestellte Marktüblichkeit als zusätzliches Indiz da-

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für
gewertet werden, dass die personellen Mehrkosten im Bezirk des hier zu-ständigen Insolvenzgerichts mit einem Betrag von 1,80

werden können.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
34 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 31.07.2014 -
51 [X.]/14 -

Meta

IX ZB 50/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZB 50/14 (REWIS RS 2015, 9934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9934

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