Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. IX ZB 209/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7128

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
209/10

vom

21. März
2013

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 8 Abs. 3; [X.] §§ 3, 8 Abs. 3, §§ 10, 13
Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach-
und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand geschätzt werden
kann (Aufgabe von [X.], [X.], 440 Rn.
18).
[X.], Beschluss vom 21. März 2013 -
IX [X.] -
LG Berlin

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
21. März
2013
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2010 und der Beschluss des [X.] vom 22. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren,
an das [X.] zurück-verwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.094

.

-

3

-
Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 31.
Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und be-stellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Treuhänder. Gleichzeitig beauftragte es ihn mit den im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin.

Nach Verwertung der Masse beantragte der Treuhänder mit Schriftsatz vom 29.
April 2009 seine Vergütung auf insgesamt 5.710,99

nämlich bei einer Teilungsmasse von 35,12

,
die Forde-rungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, eine Regelvergütung von 1.200

Vergütung von 20

Zustellungen des [X.] und in Höhe von 10

Zustellungen der Anberaumung des Prüfungstermins. Als pauschalen Auslagenersatz begehrte er gemäß §
8 Abs.
3 [X.] 1.059

e-samt 210,15

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 2.616,99

estge-setzt, nämlich 1.200

u-stellungen hat es 330

übersteigenden 29
Zustellungen, wobei es für vier Zustellungen des Eröff-nungsbeschlusses jeweils
20

Ladungen zum Prüfungstermin je 10

hat. Die Umsatzsteuer hat es mit 377,91

er-rechnet.
1
2
3
-

4

-

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen
Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
6, 7
aF, §
64 Abs.
3 Satz
1, §
313 Abs.
1 Satz
3 InsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, Art.
103f EGInsO) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2, §
575 ZPO, §
4 InsO).

Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. [X.] hat gemeint, für die bewirkten Zustellungen sei ein Zuschlag von 330

festzusetzen. Für die Übertragung des Zustellungswesens sei ein Zuschlag für
29
Zustellungen gerechtfertigt,
wobei der Zuschlag hinsichtlich der vier Zustel-lungen des Eröffnungsbeschlusses 20

l-lungen des Prüfungstermins mit 10

sei gemäß §
8 Abs.
3 [X.] mit 30
v.H.
von 1.550

festzusetzen, also in Höhe von 459

2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, hinsichtlich der Übertra-gung des Zustellungswesens sei wegen der Überschreitung des [X.] von 100
Zustellungen ein Zuschlag für den Mehraufwand für jede der 129
Zustellungen festzusetzen, nicht nur für die übersteigende Zahl. Bei der Treuhändervergütung sei der Schwellenwert jedenfalls niedriger anzusetzen, 4
5
6
7
8
-

5

-
weil dort auch die (Mindest-)vergütung niedriger sei. Dem Treuhänder sei es bei [X.] lediglich der Mindestvergütung unzumutbar, 100
Zustellungen zuschlagsfrei durchzuführen.

3. Die übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanzen halten rechtli-cher Prüfung nicht stand.

a) Da das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 31.
Juli 2006 eröffnet worden ist, finden gemäß §
19 Abs.
1 [X.] die Vorschriften der Verordnung in der Fassung der ersten Änderungs-verordnung vom 4.
Oktober 2004 ([X.]
I S.
2569) Anwendung. Durch die zweite Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2006 ([X.]
I S.
3389) sind die hier einschlägigen Normen nicht verändert worden.

b) Die Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenz-verfahren beträgt bei neun Gläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemel-det haben,
gemäß §
13 Abs.
1 Satz
2 bis 4 [X.] 750

,
wie vom [X.] beantragt und kommentarlos in beiden Vorinstanzen festgesetzt,
1.200

13 Abs.
1 Satz
3 [X.]),
für die angefangenen nächsten fünf Gläubiger
zusätzlich 150

13 Abs.
1 Satz
4 [X.]).

Soweit der Treuhänder in der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet hat, es seien 26
Gläubiger vorhanden gewesen, steht dies im [X.] zum Vergütungsantrag und ist offenkundig unzutreffend. Ausweislich des [X.] waren 26 Forderungen angemeldet worden. [X.] ist aber die Zahl der Gläubiger (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
IX
ZB 39/10, [X.], 132
f).
9
10
11
12
-

6

-

c) Die Auslagenpauschale bemisst sich nach §§
10, 8 Abs.
3 Satz
1 und 2 [X.]. Sie beträgt hier 30
v.H., weil das Verfahren länger als drei Jahre an-gedauert hat. Sie berechnet sich gemäß §§
10, 8 Abs.
3 Satz
2 [X.] aus der Regelvergütung von 750

e-nommen haben, auch aus den Zuschlägen. Die
letztgenannte
Berechnungs-weise galt nur nach §
8 Abs.
3 [X.]
der hier nicht mehr anwendbaren Ur-sprungsfassung. Die Auslagenpauschale beträgt deshalb
225

d) Hinsichtlich der Übertragung des Zustellungswesens ist zu [X.]:

[X.]) Die sächlichen Kosten, zum Beispiel für Porti
und Umschläge,
kann der
Verwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale in vollem Umfang erstattet verlangen ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006 -
IX
ZB 129/05, [X.], 440 Rn.
7
ff, 18; vom 8.
März 2012 -
IX
ZB 162/11, [X.], 682 Rn.
21).

Der Treuhänder hat insoweit im Einzelnen aufgeführte sächliche Kosten von 210,15

Zustellungen geltend gemacht, die nicht zu beanstanden und deshalb zusätzlich anzusetzen sind.

bb) Für die Gewährung eines Zuschlags für den personellen Mehrauf-wand hat der [X.] bisher vorausgesetzt, dass dieser ins Gewicht gef[X.]
sei ([X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZB 222/03, [X.], 1822, 1823; vom 21.
Dezember 2006, [X.]O Rn.
18; vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
22). Er hatte es zunächst abgelehnt, hierfür allgemein einen Grenzwert festzulegen ([X.], [X.] vom 22.
Juli 2004, [X.]O), dann jedoch angenommen, dass die Grenze 13
14
15
16
17
-

7

-
regelmäßig bei 100
Zustellungen überschritten werde ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006, [X.]O Rn.
18). In neueren Entscheidungen hat er demge-genüber betont, dass die maßgebliche Mehrbelastung vom Zuschnitt des jewei-ligen Verfahrens, insbesondere von der Zahl der Gläubiger, aber auch von der Höhe der Masse und damit der Regelvergütung abhänge
([X.], Beschluss vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
23
f).

Nach abermaliger Prüfung hält der [X.] für die Übertragung des Zustel-lungswesens nicht daran fest, dass die Zustellungen beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen ins Gewicht f[X.]den Mehraufwand verursacht haben müssen. Der Zuschlag ist vielmehr für alle Zustellungen
zu gewähren.

(1) Mit den Zustellungen wird dem Verwalter gemäß §
8 Abs.
3 [X.] eine Aufgabe übertragen, die an sich den Gerichten obliegt, also außerhalb der Regeltätigkeit des Verwalters liegt ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006, [X.]O Rn.
17 mwN; vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
24). Deshalb kann die Vergütung auch dann, wenn der Aufwand nicht erheblich ist, nicht von der Regelvergütung abgegolten sein, anders als bei unmittelbar im eigentlichen Tätigkeitsbereich des Verwalters oder Treuhänders anf[X.]den zusätzlichen Aufgaben. Es muss vielmehr uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass der St[X.]t für die Erledi-gung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben St[X.]tsbürger im Rah-men ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004 -
IX
ZB 96/03, [X.]Z 157, 282, 288; vom 21.
Dezember 2006, [X.]O Rn.
17). Dadurch werden auch [X.] vermieden, wie sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s immer wieder bei der Bemessung eines ins Ge-wicht f[X.]den Mehraufwandes aufgetreten sind.

18
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-

8

-

(2) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend aufgezeigt hat, könnte der Grenzwert von 100
Zustellungen auf den Treuhänder im vereinfachten Insol-venzverfahren auch nicht unverändert übertragen werden. Bei ihm ist die Re-gelvergütung typischerweise erheblich niedriger; sie beträgt 15
v.[X.] (§
13
Abs.
1 Satz
1 [X.]). Die Mindestvergütung bei bis zu fünf Gläubigern beträgt 600

13 Abs.
1 Satz
3 [X.]) gegenüber 1.000

Insolvenzverwalter (§
2 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Bei, wie hier,
neun Gläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben,
beträgt das Verhältnis 750


13 Abs.
1 Satz
4 [X.]) zu 1.000

1 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Dies beruht darauf, dass nach statistischen Erhebungen die Kosten eines Verbraucherin-solvenzverfahrens lediglich 55
v.H.
bis 61
v.H.
der Kosten eines Regelinsol-venzverfahrens betragen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2008 -
IX
ZB 60/05, [X.], 555 mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften
zur Mindestvergütung). Eine [X.] müsste demgemäß für Treuhänder niedriger ausf[X.].

(3) Der Vergleich des bisher in
der Rechtsprechung anerkannten sachli-chen und persönlichen Aufwands des Verwalters oder Treuhänders für die übertragenen Zustellungen in Fällen der Mindestvergütung zeigt, dass eine Grenze von 100
Zustellungen hier keinesfalls zumutbar ist.

Der [X.]
hat bereits früher darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Kosten für eine Zustellung mit eigenem Personal mit 2,80

sind ([X.], Beschluss vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZB 25/11, [X.], 331 Rn.
12), in einem anderen Fall hat er 2,70

für den Personalaufwand nicht zum Nachteil
des Verwalters als unrichtig angesehen ([X.], Beschluss vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
23).

20
21
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-

9

-

Legt man für Sach-
und Personalaufwand zusammen 2,80

würde dies bei je 100
Zustellungen beim Verwalter 28 v.H.
der Mindestvergü-tung aufzehren, beim Treuhänder 47
v.[X.] Das ist offensichtlich unzumutbar. Folglich müsste die Grenze auch von der Höhe der Mindestvergütung im kon-kreten Verfahren abhängig gemacht werden. Es könnte etwa daran gedacht werden, die Zumutbarkeitsgrenze bei 5
v.H. der
Mindestvergütung anzusetzen (vgl. zum Grenzwert [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006 -
IX ZB 249/04, [X.], 1204 Rn.
24; vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
23). Das würde beim [X.] eine Grenze von 18
Zustellungen, beim Treuhänder eine solche von 11 Zustellungen ergeben, aber einen einheitlichen, der Vereinfachung die-nenden [X.] unmöglich machen.

(4) Offen bleiben kann damit die von der Rechtsbeschwerde [X.] Rechtsfrage, ob bei Überschreiten des Grenzwertes für jede Zustellung ein Zuschlag für den Personalaufwand zu gewähren ist, oder nur
für die den Grenzwert von 100 überschreitenden Zustellungen. Der [X.] ist stets davon ausgegangen, dass bei Überschreitung des anzunehmenden Grenzwertes der Zuschlag anhand aller vorgenommenen Zustellungen zu bemessen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2006, [X.]O Rn.
18; vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
22, 24). Das beruht darauf, dass bei [X.] in Betracht kommenden [X.] ein Zuschlag nur dann in Betracht kommt, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5
v.H.
rechtfertigt ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006, [X.]O Rn.
24; vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
23). Ist diese Baga-tellgrenze überschritten, ist der Zuschlag für die Tätigkeit verdient. Dann kann nicht der Teil der Tätigkeit, der nur einen Zuschlag von bis zu 5
v.H.
gerechtfer-tigt hätte, unberücksichtigt bleiben. Andernfalls käme es wieder zu [X.]. Eine solche Kürzung, die bei [X.] in Betracht kommenden Zuschlä-23
24
-

10

-
gen vorzunehmen wäre, wäre schon wegen der möglichen Kumulation unzu-mutbar und mit dem System der
Zuschläge nicht zu vereinbaren.

cc) Die Bemessung des Zuschlags für die Übertragung des [X.] ist deshalb künftig so vorzunehmen, dass für jede aufgrund der Über-tragung vorgenommene Zustellung der hierfür erforderliche Personal-
und Sachaufwand, die gegebenenfalls zu schätzen sind, getrennt oder gemeinsam in einem Betrag bei der Vergütungsfestsetzung festzulegen sind. Der [X.] hat dies bereits bisher für zulässig erachtet ([X.], Beschluss vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
26). Aus Vereinfachungsgründen ist generell so zu verfahren.

Eine
Umrechnung in einen Zuschlag nach §
3 [X.] ist nicht vorzuneh-men. Die Höhe des Zuschlags wäre hier von der Höhe der Regelvergütung und damit der Berechnungsgrundlage abhängig (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
24). Es ist aber nicht gerechtfertigt, dass die anhand des [X.] sich ergebende Vergütung niedriger oder höher liegt als der tatsächli-che Aufwand. Dem Gedanken der Querfinanzierung kann bei der Wahrneh-mung dieser an sich den [X.] obliegenden Aufgabe keine Bedeu-tung zukommen. Zustellkosten sind für jedes Verfahren gesondert abzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
März 2012, [X.]O Rn.
25).

III.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem [X.] nicht möglich, weil die Feststellung der Personalkosten für die Durchführung von Zustellungen dem Tatrichter obliegt, der sie gegebenenfalls zu schätzen hat. Die Sache ist [X.] zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 ZPO). Dabei macht der [X.] von der 25
26
27
-

11

-
Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004 -
IX ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185
f). Dieses wird die Personalkosten festzusetzen haben. Die einfache Übernahme der vom Treuhänder behaupteten Kosten, die offensichtlich über dem Marktwert liegen, kommt nicht in Betracht.

Vorsorglich weist der [X.] daraufhin, dass das Insolvenzgericht zu-gunsten des Treuhänders das im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde geltende Verschlechterungsverbot zu beachten haben wird, das auch nach Aufhebung und Zurückverweisung gilt ([X.], Beschluss vom 6.
Mai 2004 -
IX
ZB 349/02, [X.]Z 159, 122). Es darf deshalb die bisher zuge-billigte Gesamtvergütung zwar nicht herabsetzen,
ist aber nicht gehindert, die Regelvergütung und die Auslagen entsprechend den obigen Ausführungen in gesetzlicher Weise festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
September
2006 -
IX
ZB 108/05, [X.], 2186 Rn.
4). Führt
die noch vorzunehmende

28
-

12

-
Festsetzung der Personalkosten für die Zustellungen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtvergütung, was naheliegt, verbleibt es bei der bisher festgesetzten Vergütung.

Kayser
Raebel
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2009 -
34 IK 153/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2010 -
85 T 27/10 -

Meta

IX ZB 209/10

21.03.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. IX ZB 209/10 (REWIS RS 2013, 7128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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