Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2002, Az. 2 StR 73/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3012

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[X.] DES [X.]/02vom31. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom29. Mai 2002 in der Sitzung vom 31. Mai 2002, an denen teilgenommen haben:Vizepräsident des [X.]esDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwältin in der [X.] Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.Der Beschwerdefrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gefrlicher Körperverletzung zu einer [X.]eiheitsstrafe von vier Jahrenverurteilt. Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts; die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einerEntziehungsanstalt hat er von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl.[X.]St 38, 362). Die Revision bleibt ohne Erfolg.I.1. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte, derregelmßig in erheblichen Mengen Alkohol konsumierte, am Tattag nach [X.] ab 19.00 Uhr 1,5 l Kölsch getrunken, als er sich um etwa 21.00Uhr mit seinem [X.]eund [X.]traf. Die beiden begegneten dem [X.] Tatopfer Sch. und ihrer [X.]eundin; sie versuchten, die [X.] zrreden, sich ihnen anzuschließen. Im Gegensatz zu ihrer- 4 -[X.]eundin entschloû sich Sch. , die [X.] einmal mit H. befreundet gewesen war, den jungen [X.] zu leisten, da [X.] ihr einredete, sein [X.]eund wolle sich wieder mit ihr vers.[X.] man sich unterhielt, teilten die beiden [X.] sich eine halbe Fla-sche Wodka. Als der Angeklagte seine Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuerschwinden sah, wollte er von seinem [X.]eund nach [X.] gefahren werden. [X.] Hoffnung auf [X.]begleitete Sch. die bei-den. Vor dem Haus des Angeklagten ging die Unterhaltung auf dem [X.], und der Angeklagte holte aus seiner Wohnung eine Flasche Wein. [X.] leerte er gemeinsam mit Sch. , welche zwei Glser trank. Nach-dem der Angeklagte noch eine Flasche Sekt herbeigebracht hatte, von der diejunge [X.]au ein Glas und er den Rest konsumierte, wollte Sch. nach[X.]. Der Angeklagte hatte sein Interesse an ihr noch nicht aufgegeben underklrte, sie zu begleiten. Trotz seiner Alkoholisierung steuerte der [X.] selbst.An einer [X.]flche hielt er auf einem Parkplatz an und faûte den [X.], mit Sch. an Ort und Stelle notfalls auch gegen deren Willenden Geschlechtsverkehr ausz. Er zog die [X.]au, die sich widersetzte undvergeblich nach ihrem [X.]en [X.]eund rief, in das nahegelegene [X.].Um sie zum Schweigen zu bringen, schlug der Angeklagte sie so heftig in [X.], [X.] sie einen Schneidezahn verlor. Im Wald stieû er Sch. zu Boden, so [X.] sie mit dem [X.] einem Holzbalken lag, und entklei-dete sie teilweise. Als sie wiederum um Hilfe schrie, wrgte er sie mit beidenHso stark, [X.] sie kaum noch atmen konnte, und drehte ihr Gesicht aufdie [X.], wodurch sie noch weniger Luft bekam. Dabei drohte er ihr, sie zu [X.], wenn sie sich nicht ruhig verhalte. Sch. gab schlieûlich ausFurcht jeden weiteren Widerstand auf, und der Angeklagte frte gegen ihren- [X.] ungesctzten Geschlechtsverkehr und Oralverkehr aus. Nachdem er indie Hand der Zeugin ejakuliert hatte, gingen beide zurck zum Auto. Der Ange-klagte forderte seinen [X.]eund auf, zu fahren und zchst Sch. nach [X.] zu bringen, was diese aber nicht wollte. Als der Angeklagte sichvon Sch. verabschiedete, kigte er an, sie von nun an noch oft zubesuchen. Zu [X.] wusch er sich, machte sich fr seine Arbeit als Mllsortie-rer fertig und ging dieser Ttigkeit, ohne geschlafen zu haben, von 5.30 Uhr bis10.00 Uhr nach. [X.] brach er dann die Arbeit ab. Sch. erlitt u.a. [X.] am Hals und leidet seit der [X.]. Sie stimmte einer als "[X.]-Opfer-Ausgleich" [X.] vom 25./26. Oktober 2001 zu, die der Verteidiger des [X.] und ihr Rechtsanwalt unterzeichneten. Darin verpflichtete sich [X.], an die Gescigte ein Schmerzensgeld in [X.] 15.000 [X.] zahlen, die Kosten fr das notwendig werdende Zahnimplantat zrneh-men sowie die Kosten der Vereinbarung nebst den entstandenen Anwaltsko-sten zu tragen. Die Vereinbarung [X.] ferner einen Passus, wonach der An-geklagte die Gescigte um Verzeihung bittet und sie seine Entschuldigungannimmt. Vor der Hauptverhandlung leistete der Angeklagte eine erste Zahlungvon 10.000 DM, die er durch den Verkauf seines Autos r Familienan-rige finanzierte. Von diesem Betrag behielt der Rechtsanwalt der [X.] 2.000 DM fr Anwaltskosten ein. [X.] weitere 5.000 DM und die Zahn-arztkosten bestehen Zahlungsfrist zum 1. Juli und 31. Dezember 2002.Die Gescigte, die ihre Nebenklage vereinbarungsgemû zurck-nahm, war zum Abschluû des Vergleichs nur deshalb bereit, weil sie befrch-tete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu [X.] -und weil sie - was der Angeklagte wuûte - dringend Geld zur Finanzierung [X.] tigte.2. Das [X.] hat angenommen, [X.] der Angeklagte bei [X.] Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,6 %o aufwies und sich- bei im rigen voll vorhandener Einsichtsfigkeit in das Unrecht seinesTuns - im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfigkeit (§ 21 StGB) [X.]. Die Strafe hat die Kammer dem gemû §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-ten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen; eine weitere Strafmilde-rung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB hat sie abgelehnt.II.Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen.1. Die Verfahrensrsind unbegrt.a) Das [X.] hat seine Aufklrungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)nicht dadurch verletzt, [X.] es von weiteren Beweiserhebungen zur Alkoholisie-rung des Angeklagten abgesehen hat. Eine Vernehmung der Ehefrau des [X.] sowie seines [X.]eundes [X.]dazu, [X.] der Angeklagte nicht 1,5 l,sondern 3 l [X.] konsumierte und die halbvolle Flasche Wodka allein leerte,drte sich nicht auf. Denn diese von dem Angeklagten behaupteten Trink-mtten im Zusammenwirken mit dem weiteren Konsum von Wein undSekt, wie er vom [X.] festgestellt wurde, zu einer unglaubhaft [X.] von weit r 4 %o zur Tatzeit gefrt. Eine solchewar mit dem Leistungsverhalten des Angeklagten unmittelbar vor, wrend undnach der Tat nicht vereinbar. Die sachverstig beratene [X.] hatvielmehr - worauf im folgenden noch einzugehen sein wird - in nicht zu [X.] 7 -standender Weise aus diversen Kriterien im Verhalten des Angeklagten [X.] gezogen, [X.] seine Schuldfigkeit nicht aufgehoben war.b) Auch ein Verstoû gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Durch die nur zumrwiegenden Teil und nicht in vollem Wortlaut erfolgte Wiedergabe der als[X.]-Opfer-Ausgleich bezeichneten Vereinbarung stellt sich die Beweiswrdi-gung nicht als lckenhaft oder widersprchlich dar. Die in der Vereinbarungenthaltene Erklrung der Gescigten, sie habe an der Verinernicht zur Bewrung ausgesetzten [X.]eiheitsstrafe gegen den Angeklagten [X.] mehr, wird im [X.]eil zwar nicht [X.]. Dies [X.] abernicht besorgen, die [X.] habe den Inhalt der Abrede unvollstigoder unrichtig gewrdigt. Eine wrtliche Wiedergabe dieses Gesichtspunktswar nicht zwingend; es kann vielmehr ausgeschlossen werden, [X.] das Land-gericht sich damit nicht auseinandergesetzt hat. So wird unter anderem [X.], [X.] die Gescigte ihre Anschluûerklrung zurckgenommen hat,vom Tatgericht [X.] gewrdigt; dieses Verhalten dokumentiert denVerzicht auf eine aktive eigene Beteiligung am [X.] und [X.] bereits auf [X.] schlieûen.2. [X.] keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.a) Der [X.] stand.aa) Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht von einer erheblich ver-minderten Schuldfigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat eine Schul-dunfigkeit rechtsfehlerfrei verneint.Es kann dahinstehen, ob das [X.] - sachverstig beraten - beidem 65 kg schweren Angeklagten zu Recht einen [X.] von [X.] -angenommen hat. Ein derartiges Abweichen von dem im Regelfall bei [X.]nanzusetzenden Faktor von 0,7 kann bei mageren, schmalwchsigen [X.] Betracht kommen, da der [X.] von der individuellen krperli-chen Konstitution, insbesondere vom Fettgewebsanteil, t (vgl. [X.] § 20 Blutalkoholkonzentration 2; [X.], 277; Beschl. v. 25. [X.]; [X.], Praxis der Rechtsmedizin (1986), [X.]; Sctz,Alkohol im Blut (1983), [X.]). Mangels rer Angaben zum Krperbau [X.], auch seiner [X.]ûe, kann der Senat jedoch nicht rprfen, obdie zu Ungunsten des Angeklagten erfolgte Abweichung vom [X.] war.Dies gefrdet den Bestand des [X.]eils jedoch letztlich ebensowenig [X.] Tatsache, [X.] das [X.] die gebotene Kontrollrechnung zur [X.] der [X.] (vgl. [X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzen-tration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; [X.] NStZ-RR 1997, 226;1998, 359) nicht vorgenommen hat.Denn der Senat schlieût aus, [X.] das [X.] bei rechnerischerErmittlung anderer Blutalkoholwerte Schuldunfigkeit des Angeklagten ange-nommtte. Die [X.] hat das Verhalten des Angeklagten vor, wh-rend und nach der Tat einer Gesamtwrdigung unterzogen und im Rahmen dertatrichterlichen Beweiswrdigung in nicht zu beanstandender Weise [X.] gezogen, [X.] die Steuerungsfigkeit des Angeklagten nicht aufgeho-ben und seine Einsichtsfigkeit nicht beeintrchtigt war. Rechtsfehlerfrei stelltdas [X.] im wesentlichen darauf ab, [X.] der Angeklagte ein zielge-richtetes und durchdachtes Leistungsverhalten (Autofahren, situationsteReaktionen und Gesprche, diverse Sexualpraktiken, anschlieûendes Arbei-ten) zeigte und - auch nach seinen eigenen Angaben - keine [X.] -nungen aufwies. [X.] diesen aussagekrftigen psychodiagnostischenKriterien, einhergehend mit [X.] Angeklagten, hat das [X.] dem [X.], der hier lediglich anhand der [X.] einen Zeitraum von 7 1/2Stunden ermittelt werden konnte, zu Recht keine ausschlaggebende Beweis-bedeutung beigemessen (vgl. [X.]St 43, 66; [X.] NStZ 1998, 457; Beschl. v.23. November 2000 - 3 StR 413/00).bb) Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Ver-gewaltigung in Tateinheit mit gefrlicher Krperverletzung angenommen. DasWrgen des [X.] durch den Angeklagten ist als eine das Leben gefr-dende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten.Festes Wrgen am Hals kann geeignet sein, eine Lebensgefrdungherbeizufren (vgl. [X.] GA 1961, 241). Zwar reicht insoweit nicht jeder [X.]iffaus, der zu [X.]n frt, ebensowenig bloûe Atemnot (vgl. [X.] StV1993, 26; [X.], [X.]. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00); andererseits kann [X.] zur Bewuûtlosigkeit oder bis zum Eintritt von [X.] beim [X.] Leben gefrden (vgl. [X.], [X.]. v. 27. September 1995 - 3 StR 324/95;[X.] [X.] 1986, 963). Von maûgeblicher Bedeutung sind demnach Dauer [X.] der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein [X.], das Leben des Opferszu gefrden. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, [X.] das Opfer tat-schlich in Lebensgefahr geraten ist. Nach den vom [X.] festgestelltenGesamtumstingen die von dem Angeklagten vorgenommenen Wrge-griffr ein nur kurzzeitiges Zudrcken mit vorrgehender Luftnot weithinaus und waren nach Art und Umfang abstrakt geeignet, bei der [X.] eine Lebensgefrdung herbeizufren. [X.] der Angeklagte in [X.] die [X.] hatte, aus denen sich die [X.] 10 -seines Tuns ergab (vgl. [X.] NJW 1990, 3156), wird durch seine [X.], er werde sein Opfer erwrgen, wenn es nicht still sei.b) Auch der [X.] im Ergebnis der rechtlichen Nachpr-fung stand. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung einerweiteren Strafmilderung gemû §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB. Auf der [X.]undlageder landgerichtlichen Feststellungen waren die Voraussetzungen des § 46 aNr. 1 StGB hier im Ergebnis zu verneinen.Nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des [X.]s, insbeson-dere sein [X.]m Wiedergutmachung und das Erstreben eines [X.] mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu bercksichtigen. [X.] Hintergrund ist aus gesetzessystematischer Sicht davon auszugehen,[X.] der [X.] des § 46 a StGB an weitergehendeVoraussetzungen gekft sein [X.] (vgl. auch [X.]/[X.] StGB 50. Aufl.§ 46 a Rdn. 4; [X.] in 50 Jahre [X.] - Festgabe aus der [X.], [X.], 323).Die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB setzt nach [X.] Rechtspre-chung und nach der gesetzgeberischen Intention einen kommunikativen Pro-zeû zwischen [X.] und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleichder durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein [X.] (vgl. [X.] § 46 a Wiedergutmachung 1; [X.]. 12/6853, [X.]). [X.] ist wederzwingend die Vermittlung durch einen neutralen Dritten erforderlich (obwohl dieGesetzesinitiative von einer solchen ausging, vgl. [X.]. 12/6853, S. 22),noch ein - nicht immer ratsamer - perslicher Kontakt zwischen [X.] undOpfer (vgl. [X.] StV 1999, 89, 2001, 448). Unverzichtbar ist jedoch nach dem[X.]undgedanken des [X.]-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akzep-tierte, ernsthaft mitgetragene Regelung. An einer solchen fehlt es hier, obwohl- 11 -die von den [X.] beider Seiten unterzeichnete schriftliche Vereinbarungrein formal gesehen die Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB indiziert. Das Tat-gericht, das durch die von den Beteiligten gewlte Bezeichnung der Vereinba-rung als "[X.]-Opfer-Ausgleich" in keiner Weise gebunden war, hat zu [X.] seine Beurteilung mit einbezogen. Aus diesen ergibtsich, [X.] im vorliegenden Fall - wie er sich in der maûgeblichen [X.] darstellte - ein [X.]-Opfer-Ausgleich im Sinne dieser Vorschrift nichtstattgefunden hat.Mit Einfrung des § 46 a StGB durch das [X.] sollten die Belange des Opfers in den Mittelpunkt des Interesses gercktwerden (vgl. Gesetzentwurf zum [X.], [X.]. 12/6853, [X.]; [X.] Rechtsausschusses, [X.]. 12/8588, [X.]). Bei der Verankerung des [X.] in Nr. 1 dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber inhalt-lich an die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 7 [X.] angelehnt und somit den frm-lichen, tatschlich praktizierten [X.]-Opfer-Ausgleich vor Augen gehabt (vgl.[X.]. 12/6853, [X.]; ebenso [X.]/[X.] NStZ 1995, 1, 2; [X.], 309, 312). Ein erfolgreicher [X.]-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 aNr. 1 StGB setzt grundstzlich voraus, [X.] das Opfer die Leistungen des [X.] als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das ergibt sich aus ratio [X.] dieser Norm. Ob der von § 46 a Nr. 1 StGB ange-strebte kommunikative [X.] zu bejahen ist, ist im Einzelfall anhand delikts-spezifischer Gesichtspunkte zu prfen. Bei einem schwerwiegenden Sexualde-likt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest [X.] in der Regel aus tatschlichen [X.]schwerer erreich-bar sein (vgl. auch [X.] NStZ 1995, 492; [X.], 129).- 12 -Hier hat die Gescigte nach den Feststellungen des [X.]s dieVereinbarung nicht als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert.Sie stimmte der Abrede vielmehr nur zu, weil sie befrchtete, ansonsten [X.] Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, und weil sie - wasder Angeklagte wuûte - dringend Geltigte, um das Zahnimplantat finan-zieren zu k. Da das Tatopfer sich demnach allein aus faktischen Zwn-gen heraus notgedrungen mit der schriftlichen Vereinbarung einverstandenerklrte, liegt im Ergebnis ein umfassender Ausgleich der durch die Straftatverursachten Folgen im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB nicht vor.Allerdings kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des§ 46 a Nr. 1 StGB dann unerheblich sein, wenn der [X.] in dem [X.],einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung [X.] ernsthaft erstrebt hat. Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes solldemnach nicht ausschlieûlich vom Willen des Opfers ; nach der Vor-stellung des Gesetzgebers sollte dem [X.] in den Fllen, in denen eine [X.] Wiedergutmachung nicht mlich wre, eine realistische Chance ein-germt werden, in den Genuû der Strafmilderung zu gelangen, etwa bei [X.] der Mitwirkung durch das Opfer oder bei Eintritt eines hohen Scha-dens durch relativ geringes Verschulden. Als einschrkendes Kriterium fordertdie Vorschrift aber das [X.]s [X.]s, einen Ausgleich mit dem Verletz-ten zu erreichen, als Rahmenbedingung (vgl. [X.]. 12/6853, [X.]). Das be-deutet, [X.] das [X.]s [X.]s gerade darauf gerichtet sein [X.], zu ei-nem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu gelangen; der [X.][X.] demnach in dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer "zufriedenzu-stellen". Dies war bei dem Angeklagten nach den [X.]eilsfeststellungen nichtder Fall. Er kannte die finanzielle Situation der Gescigten; ihm war [X.],[X.] sie die schriftliche Vereinbarung nur aus der Not heraus annahm, ohne- 13 -darin tatschlich eine Konfliktregelung zu sehen. [X.] es dem [X.] selbst gerade um einen friedensstiftenden Ausgleich ging, ist nicht er-sichtlich.Nach alledem [X.]te bei dieser Sachlage eine Strafmilderung gemû§ 46 a Nr. 1 StGB ausscheiden. Die - auch - auf diese berlegungen gesttzteAblehnung der §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB erfolgte demnach ohne Rechtsfehler.Auf den teilweise rechtlich bedenklichen weiteren Erws Landge-richts zur Nichtanwendung des § 46 a StGB beruht der Strafausspruch dahernicht.Rechtsfehlerfrei und der Gesetzessystematik entsprechend hat das[X.] nach Verneinung der Strafmilderung gemû § 46 a StGB das [X.] des Angeklagten strafmildernd gemû § 46 Abs. 2 StGB bercksichtigt.Vizeprsident des Bundes- [X.] Rothfuûgerichtshofs Dr. Jke istinfolge Eintritts in den [X.] der Unterschrift gehindert. [X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 73/02

31.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2002, Az. 2 StR 73/02 (REWIS RS 2002, 3012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3012

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