Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 1 StR 79/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2861

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[X.]/02vom12. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2002 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2001 im Strafausspruch mitden Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mona-ten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner aufdie Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.Die Überprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch kann [X.] keinen Bestand haben.- 3 -Nach den Feststellungen ist die Ehefrau des Angeklagten nach Be-kanntwerden der Miûbrauchstaten mit ihrer Tochter aus dem [X.] ausgezogen und hat Scheidungsantrag eingereicht. Der gestige An-geklagte, der sich die Taten selbst nicht erklren kann, strebt in der Strafhafteine Therapie zur Behandlung seiner sexuellen Probleme an und will insbe-sondere seiner Stieftochter ein Schmerzensgeld von etwa 20.000 DM zukom-men lassen. Seine Ehefrau "betreibt derzeit mit dem Angeklagten den [X.] gemeinsamen Hauses". Das Schmerzensgeld soll aus diesem Verkaufser-lös gezahlt werden. Die [X.] hat dieses [X.] Rahmen derStrafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet, ist aber auf die Vor-schrift des § 46a StGB nicht eingegangen ([X.], 8). Dies beanstandet [X.] mit Recht.Nach § 46a Nr. 1 StGB t das ernsthafte [X.]s [X.]s umWiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rahmenbedingung fordert, [X.] gerichtet sein [X.], einen Ausgleich mit dem [X.] erreichen, was das Gesetz mit dem Klammerzusatz "[X.]"stichwortartig charakterisiert. Die Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeûzwischen [X.] und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich derdurch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein [X.]. Das einseitige Wie-dergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des [X.] nicht. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen "[X.]". Erforderlich ist, [X.] der [X.] im [X.], einen Ausgleich mitdem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum rwiegenden Teil" wieder-gutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, [X.] der [X.] dieses Ziel [X.] ([X.], 29; NJW 2001, 2557; NStZ 1995, 492, 493;st. Rspr.).- 4 -Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausfrt,lassen sich im Blick auf § 46a Nr. 1 StGB dem Urteil keiren Einzelhei-tr den Umfang der [X.]s Angeklagten entnehmen, obwohlsich dazu Ausfrtten [X.]. [X.] das [X.] das[X.]ls ernsthaft angesehen hat, ergibt sich schon aus dessen [X.] in der Strafzumessung. Zur Prfung der Voraussetzungen des § 46aStGB tte die [X.] darlegen mssen, ob der Angeklagte - der nachden Urteilsgrmöglicherweise Miteigentmer des Hauses ist, ohne dender Verkauf nicht erfolgen kann - sein [X.]s der Haft heraus bereitsdadurch unter Beweis gestellt hat, [X.] er r seiner Ehefrau - die mitder Gescigten und ihrer lteren Tochter zusammenlebt - die notwendigenErklrungen fr den Verkauf abgegeben oder ihr die Einzelheiten der [X.] hat. Das Urteil [X.] auch [X.], ob der Angeklagte - etwa in Form eines Anerkenntnis-ses oder einer unbedingten Anweisung - bereits die [X.] Revision behauptete - Zahlung des Schmerzensgeldes getroffen [X.] 5 -Dies lût besorgen, [X.] das [X.] zu hohe Anforderungen an [X.] nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat, zumal auchFeststellungen dazu fehlen, wie sich die Gescigte in der Hauptverhandlungzu den [X.]s Angeklagtûert hat.[X.] Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 79/02

12.06.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 1 StR 79/02 (REWIS RS 2002, 2861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2861

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