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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 52/02vom18. April 2002in der Strafsachegegenwegen Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaftwird1. das Verfahren gemß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftatenzum Nachteil der Zeugin D. beschrkt;2. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 2001 mitden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurckverwiesen.Von Rechts wegenGr:Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in Tateinheit mitKörperverletzung sowie wegen rrischen Diebstahls" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revi-sionen rie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils die Verletzungmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagtenicht des schweren Raubes gemß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. cStGB schuldig gesprochen wurde. Der Angeklagte wendet sich gegen seineVerurteilung wegen rrischen Diebstahls und rt außerdem, daß dasLandgericht die Einzelstrafe wegen Raubes in Tateinheit mit (vorstzlicher)Körperverletzung nicht dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB fr minder- 4 -schwere Flle entnommen hat. Die Rechtsmittel haben den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Erfolg.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte amAbend vor der Tat Kokain konsumiert und gegen Mittag des Tattages eine hal-be Tablette Ecstasy zu sich genommen. Die Wirkung der Drogen war abge-klungen, weswegen sich der Angeklagte in stark niedergeschlagener Stimmungbefand. Ihn bescftigte seine Mittellosigkeit sowie die Frage, wovon er sichneue, seine Stimmung aufhellende Betsmittel beschaffen k. DasLandgericht vermag nicht auszuschlieûen, daû wegen dieses psychischen Zu-stands die Steuerungsfigkeit des Angeklagten bei dem folgenden Gesche-hen erheblich vermindert war.Als der Angeklagte die 80-jrige Rentnerin D. sah, ent-schloû er sich spontan, dieser die Handtasche zu entreiûen, um das darin ver-mutete Geld an sich zu bringen und fr sich zu verwenden. Er erkannte dabeidie Mlichkeit, daû das Opfer bei der Tat verletzt werden kte, nahm diesaber billigend in Kauf. Er rte sich von hinten und griff nach der Tasche, diedie Gescigte in der linken Hand hielt. Als diese die Tasche wider Erwartennicht los lieû, riû der Angeklagte daran schlieûlich mit solcher Kraft, daû derschon bescigte Tragriemen abriû und der Angeklagte mit der Tasche flie-hen konnte. Durch das Entreiûen der Handtasche erlitt die Gescigte eineschmerzhafte und komplizierte Schulterverletzung mit Auskugelung und Ver-renkung des Schultergelenks, einer Knochenabsplitterung und einer Zerrungdes Nervengeflechts, die zu einer - wahrscheinlich dauerhaften - erheblichenBewegungseinschrkung des Arms in seitliche Richtung frte. Diese Verlet-zung hatte der Angeklagte im einzelnen weder vorhergesehen noch wahrge-nommen. Auch bemerkte er aufgrund seiner sofortigen Flucht nicht, daû die- 5 -Gescigte durch das Entreiûen der Handtasche zu Boden strzte und sicheine Platzwunde am Kopf zuzog.Durch die Hilfeschreie der Gescigten war der Zeuge G. auf dasGeschehen aufmerksam geworden. Er nahm die Verfolgung des Angeklagtenauf. Dieser setzte die Flucht fort und versuchte, vor allem um sich im Besitz derBeute zu halten, sich seines Verfolgers dadurch zu entledigen, daû er ihnmehrfach zum Zurckbleiben aufforderte und ihm drohte ihn "abzustechen".Dabei bewegte er sich einmal auf den Zeugen zu und tat so, als hole er einMesser aus der Tasche und versuche damit zuzustechen. Der Zeuge nahm dieDrohungen ernst, hielt daher stets einen sicheren Abstand zum Angeklagten,gab die Verfolgung aber nicht auf. Er machte einen Passanten auf die Situationaufmerksam, der seinerseits die Polizei verstigte. Diese nahm den Ange-klagten kurze Zeit ster fest.2. Die Revision der Staatsanwaltschafta) Die Revisionsbegrsetzt sich allein mit dem unterbliebenenSchuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB auseinander. Es kanndahinstehen, ob das Rechtsmittel daher trotz des umfassend gestellten Aufhe-bungsantrages dahin auszulegen ist, daû es sich auf den Schuldspruch wegenrrischen Diebstahls nicht erstrecken soll (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762- insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 -1 StR 506/01). Denn eine solche Beschrkung des Rechtsmittels wre un-wirksam, da der Raub zum Nachteil der Zeugin D. in Gesetzeseinheitzu dem rrischen Diebstahl steht (s. unten c; zur Unwirksamkeit derRechtsmittelbeschrkung in einem solchen Fall vgl. Kuckein in KK 4. Aufl.§ 244 Rdn. 8 m. w. N.).- 6 -b) Die Ausfrungen des Landgerichts, mit denen es eine Verurteilungdes Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. cStGB zum Nachteil der Zeugin D. ablehnt, werden von der Beschwer-defrerin im Ergebnis mit Recht beanstandet. Sie lassen besorgen, daû dasLandgericht bei der Prfung, ob der Angeklagte die Zeugin durch die Tat ob-jektiv und vorstzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbescigunggebracht hat, von einem zu engen Verstis des Tatbestands ausgegangenist, weil es allein auf die Gefahr abgestellt hat, die sich in der eingetretenenSchulterverletzung der Zeugin verwirklicht hatte.aa) Der Gesetzgeber hat durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) den Qualifikationstatbestand des gefrlichenRaubes erweitert. Wrend es nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderlichwar, daû der Tter oder ein anderer am Raub Beteiligter durch die Tat einenanderen in die Gefahr des Todes (jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB nF)oder einer schweren Krperverletzung im Sinne des § 224 StGB aF brachte,t es nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB nF, daû durch die Raubtatein anderer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbescigung gebrachtwird. Der Begriff der schweren Gesundheitsbescigung reicht weiter alsderjenige der schweren Krperverletzung (§ 224 StGB aF bzw. § 226 StGBnF). Es kommt demgemû nicht mehr darauf an, ob der Tter oder Tatbeteiligtedurch den Raub fr einen anderen die Gefahr einer der in § 226 StGB nF ge-nannten Krperverletzungsfolgen begrt. Vielmehr reicht es beispielsweiseaus, wenn die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwie-rigen Krankheit, einer ernsthaften Strung der krperlichen Funktionen odereiner erheblichen Beeintrchtigung seiner Arbeitskraft bringt (vgl. die Begrn-dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. StrRG BTDrucks.- 7 -13/8587 S. 27 f.; Eser in Scke/Schrr, StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 21;Lackner/Kl, StGB 24. Aufl. § 250 Rdn. 3; Schroth NJW 1998, 2861, 2865).Es werden damit von dem Qualifikationstatbestand nunmehr nicht allein dieGefahren umfaût, die der konkreten Raubhandlung generell fr jeden von ihrpotentiell Betroffenen innewohnen wrden; vielmehr sind auch die Gefahreneinbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner individuellen be-sonderen Schadensdisposition durch die Raubhandlung ausgesetzt ist(Schroth aaO). Dabei wird, wie aus der Absenkung der unteren Strafrahmen-grenze von ff auf drei Jahre geschlossen werden kann, auch die Gefahr vonVerletzungsfolgen ausreichen, die in ihrer Schwere nicht mit den in § 224 StGBaF bzw. § 226 StGB nF genannten vergleichbar sind (so wohl auch SchrothaaO; aA Eser aaO m. w. N.; offen Lackner/Kl aaO).Bei der Prfung, ob eine Raubtat den Qualifikationstatbestand des § 250Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB erfllt, ist daher zchst festzustellen, welchenkonkreten Gefahren der durch die Raubhandlung Betroffene ausgesetzt war,wobei seine individuelle krperliche und gegebenenfalls auch seelische Ver-fassung ebenso mit in Betracht zu ziehen sind wie etwa die Auswirkungen, diesich bei Verwirklichung des drohenden Gesundheitsschadens fr seine Be-rufsfigkeit ertten (vgl. dagegen RGSt 62, 161, 162; 64, 201 zu§ 224 StGB aF). So ktwa die Gesundheitsgefahren, die durch eine mitGewaltausverbundene Raubhandlung fr ein gesundes, im Vollbesitzseiner krperlichen und geistigen Krfte befindliches Opfer begrt werden,sich deutlich von den Gefahren unterscheiden, die durch eine vergleichbareHandlung fr ein Kind, einen alten Menschen, einen Behinderten oder einendurch Krankheit oder sonstige krperliche Gebrechen bereits geschwchtenBetroffenen eintreten. Ist bei dem Opfer ein schwerer Gesundheitsschaden- 8 -eingetreten, darf die Prfung des subjektiven Tatbestandes nicht vorschnellallein auf die Gefahr verengt werden, die sich in diesem Schaden realisiert hat.Vielmehr ist zu klren, ob durch die Raubtat objektiv nicht noch andere erhebli-che Gesundheitsgefahren begrt wurden, die nicht in einen entsprechen-den Schaden umgeschlagen sind.Erst wenn auf diese Weise alle durch die Raubtat fr den Betroffenennach den individuellen Gegebenheiten und dem jeweiligen Tatablauf objektivgesetzten konkreten Gesundheitsgefahren festgestellt sind, kann - so sie dem§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB unterfallen - verlûlich geprft werden, obsie subjektiv von dem - zumindest bedingten - Vorsatz des Tters (vgl. BGHSt26, 176, 180 ff. zu § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; BGHSt 26, 244 ff. zu § 11 Abs. 4Nr. 2 BtMG aF; Eser aaO Rdn. 24 m. w. N.) erfaût waren, insbesondere ob ereine individuelle Schadensdisposition des Opfers und die gegebenenfalls ersthieraus resultierende Gefahr einer schweren Gesundheitsscigung erkannthat.bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.Das Landgericht scheint zwar die aus der Schulterverletzung der Zeugin D. resultierende dauernde Bewegungseinschrkung des Armes als schwe-re Gesundheitsscigung anzusehen, verneint insoweit aber einen Gefr-dungsvorsatz des Angeklagten, weil dieser die Mlichkeit einer derartigenVerletzung nicht im einzelnen vorhergesehen habe (UA S. 6 und 11). Sachver-stig beraten folgt es der Einlassung des Angeklagten, ihm sei nur allgemeinklar gewesen, daû es zu krperlichen Beeintrchtigungen des Opfers kommenk, die Mlichkeit einer schweren Gesundheitsscigung habe er abernicht in Betracht gezogen; er habe sicr die Gefrlichkeit seines Han-delns keinerlei Gedanken gemacht, weil er nur auf die Erlangung des fr den- 9 -Kauf neuer Drtigten Geldes fixiert gewesen sei. Dies sei dem Ange-klagten wegen seines "psychischen Ausnahmezustands" nicht zu widerlegen,weil das objektive Geschehen keinen gegenteiligen Schluû auf die subjektiveTatseite zulasse (UA S. 10).Diese Ausfrungen lassen besorgen, daû das Landgericht von einemzu engen Verstis des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB ausgegangen istund wesentliche Umsts Falles auûer Betracht gelassen hat. Bei derPrfung, ob der Angeklagte die Zeugin D. objektiv und subjektiv in diekonkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsscigung gebracht hat, befaûtsich das Landgericht konkret nur mit der Schulterverletzung. Schon insoweiterscheint zweifelhaft, ob durch die Feststellung, der Angeklagte habe dieseVerletzung "im einzelnen" (UA S. 6) nicht vorhergesehen, ein bedingter Ge-frdungsvorsatz rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wurde. Jedenfalls errtertdas Landgericht nicht die naheliegende Frage, ob der Zeugin D. durchdie Tathandlung - abgesehen von der Gefahr der Schulterverletzung, die sichrealisiert hat - objektiv weitere Gefahren drohten, die unter § 250 Abs. 1 Nr. 1Buchst. c StGB subsumierbar sind. So ist insbesondere nicht erkennbar, daûdas Landgericht den Sturz des Tatopfers und die daraus resultierende Kopf-platzwunde in seine diesbezlichen Überlegungen miteinbezogen hat. Estte sich ihm jedoch die Frage aufdrmssen, ob mit dem Sturz fr das80-jrige Tatopfer erfahrungsgemû nicht wesentlich grûere Gefahren frdie Gesundheit verbunden waren, als dies bei einem jungen Menschen der Fallgewesen wre bzw. als sich in der tatschlich (nur) eingetretenen Kopfplatz-wunde realisiert haben.Wegen dieses Errterungsmangels bleibt auch offen, ob sich die allge-mein gehaltenen Ausfrungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklag-- 10 -ten auûer auf die realisierte Gefahr der Schulterverletzung auch auf denkbareweitere objektive Gesundheitsgefahren beziehen. Nach den Urteilsgristdaher rechtsfehlerfrei weder ausgeschlossen, daû der Zeugin objektiv nebender Schulterverletzung weitere erhebliche Gesundheitsgefahren drohten, nochdaû der Angeklagte diese billigend in Kauf nahm. Denn entgegen der Ansichtdes Landgerichts sind im objektiven Tatbild durchaus Umstvorhanden,die Rckschlsse auf die subjektive Tatseite zulassen und mlicherweise ge-eignet sein kten, auch unter Bercksichtigung der psychischen Befindlich-keit des Angeklagten zur Tatzeit dessen Einlassung zu seinen Vorstellungenr die dem Opfer durch die Tat drohenden Gesundheitsgefahren zu widerle-gen. Dies gilt insbesondere fr einen mlichen Sturz der Zeugin D. undder damit fr sie begrten Risiken. So hatte sich der Angeklagte ein Opferausgewlt, das wegen seines Alters erkennbar "besonders gefrdet" war(UA S. 11). Er hat, als die Zeugin D. ihre Tasche wider Erwarten fest-hielt, mit solcher Kraft an der Tasche gezogen, daû der Trageriemen abriû, dieZeugin eine schwere Schulterverletzung erlitt, zu Boden strzte und sich eineKopfverletzung zuzog.Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes nach § 249 Abs. 1StGB ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.c) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft gemû § 301 StPO zuGunsten des Angeklagten wirkt, frt sie zum Wegfall des Schuldspruchs we-gen rrischen Diebstahls.Neben dem Schuldspruch nach § 249 StGB durfte wegen der Handlun-gen, die der Angeklagte in der Phase nach Vollendung und vor Beendigungdes Raubes zur Sicherung der Beute beging, keine Verurteilung wegen re-- 11 -rischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfolgen. Das Landgericht ist zwar zutreffenddavon ausgegangen, daû Vortat eines rrischen Diebstahls (§ 252 StGB)auch ein Raub (§ 249 StGB) sein kann (BGHSt 21, 377). Es hat jedoch nichtbedacht, daû Schutzter sowohl des § 249 wie des § 252 StGB das Verm-gen und die Freiheit der Willensbettigung sind und sich beide Vorschriftenlediglich dadurch tatbestandlich voneinander abheben, daû § 249 StGB diegenannten Rechtster vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung, § 252StGB dagegen ab der Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme derBeute sctzt (vgl. BGH NStZ 1987, 453). Wird daher vom Tter nicht nur zurErlangung des Gewahrsams an der Beute, sondern auch nach Gewahrsams-begrzu deren Sicherung eines der in §§ 249, 252 StGB genannten N-tigungsmittel eingesetzt, kommt dem erneuten Angriff auf das Vermrchden rrischen Diebstahl grundstzlich keine selbstige Bedeutung mehrzu, da dieses Rechtsgut bereits durch die Raubtat gescigt wurde (vgl. BGHGA 1969, 347, 348). Zwischen beiden Tatbeststeht dann Gesetze-seinheit in der Weise, daû § 249 StGB grundstzlich den § 252 StGB verdrt(aA Dreher MDR 1976, 529, 532). Anders ist es nur, wenn die Ntigungshand-lung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendungder Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 oder 251 StGB ver-wirklicht wurde. In diesem Falle verdrt der zur Beutesicherung begangeneschwere rrische Diebstahl bzw. rrische Diebstahl mit Todesfolge denRaub (BGH aaO).Allerdings erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob nach diesen Grundst-zen hier jegliche Bestrafung des Angeklagten wegen der gegen den ZeugenG. gerichteten Handlungen ausscheidet. Zwar wird sowohl durch denRaub, als auch durch die Ntigungs- und Bedrohungshandlungen gegen den- 12 -Zeugen G. das Vermr Zeugin D. angegriffen. Jedoch warder Zeuge G. durch die Raubhandlung noch nicht betroffen. Seine Indivi-dualrechtster der Freiheit der Willensbettigung und des Gefls derRechtssicherheit (Lackner/Kl aaO § 241 Rdn. 1) wurden erst in der Beendi-gungsphase des Raubes durch die versuchte Ntigung und die Bedrohung be-eintrchtigt. Der Senat neigt daher der Ansicht zu, daû jedenfalls beim Einsatzvon Ntigungsmitteln gegen einen weiteren, bisher nicht Gescigten eineVerurteilung nach §§ 240, 22, 23 StGB bzw. § 241 StGB in Betracht kommt (soetwa auch Eser in Scke/Schrr, aaO § 252 Rdn. 13; Kiser in NK2. Aufl. § 252 Rdn. 39 jew. m. w. N.; s. aber BGH GA 1969, 347, 348; BGH, Urt.vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - und Urt. vom 8. Oktober 1975 - 2 StR404/75).Dies bedarf jedoch keiner abschlieûenden Entscheidung. Fr den Straf-ausspructte eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ver-suchter Ntigung und Bedrohung neben dem Schuldspruch wegen (ggf. schwe-ren) Raubes in Tateinheit mit vorstzlicher Krperverletzung kein besonderesGewicht. Der Senat beschrkt daher mit Zustimmung des Generalbundesan-waltes die Verfolgung gemû § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten zumNachteil der Zeugin D. .3. Die Revision des Angeklagtena) Die Beschrkung des Rechtsmittels auf den Schuldspruch wegenrrischen Diebstahls, die fr den Raub verte Einzelstrafe und die Ge-samtstrafe ist unwirksam (s. oben 2. a).- 13 -b) Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie den Schuld-spruch wegen rrischen Diebstahls beanstandet und frt im rigenebenfalls zu der Beschrkung des Verfahrens gemû § 154 a Abs. 2 StPO aufdie gegen die Zeugin D. begangenen Straftaten (s. oben 2. c). Damitentfllt die Gesamtstrafe. Im rigen, namentlich soweit sich der Angeklagtegegen die Strafrahmenwahl bezlich des Raubes in Tateinheit mit vorstzli-cher Krperverletzung wendet, ist sein Rechtsmittel unbegrt im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26.Februar 2002 zutreffend dargelegt hat.Von der danach an sich auf die Revision des Angeklagten gebotenenSchuldsprucrung sieht der Senat ab, da wegen der erfolgreichen Revi-sion der Staatsanwaltschaft das Landgericht ohnehir den Schuld-spruch und Strafausspruch wegen der zum Nachteil der Zeugin D. be-gangenen Taten befinden muû.4. Fr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daû nach stn-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine erhebliche Verminderungder Steuerungsfigkeit bei Beschaffungskriminalitt driger Tternur dann in Betracht kommt, wenn langjriger Betsmittelgenuû zuschwersten Perslichkeitsverrungen gefrt hat oder der Tter starkeEntzugserscheinungen erleidet bzw. aufgrund frren Erlebens deren Eintrittbefrchtet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogenzu beschaffen, ferner unter Umst, wenn er das Delikt in einem ak-tuellen Rausch vert (s. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 und 12m. w. N.). Entsprechende Feststellungen sind in dem angefochtenen Urteilnicht getroffen, so daû die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB dererforderlichen tatschlichen Grundlage entbehrte. Ob eine Verminderung der- 14 -Steuerungsfigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, ist im rigenRechtsfrage und vom Richter auch nach normativen Kriterien zu beurteilen.Diese Frage ist daher der Beurteilung des Sachverstigen entzogen. Er hatlediglich das zu ihrer Beantwortung notwendige medizinische Wissen demRichter zu vermitteln.Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wirr die Ko-sten beider Revisionen zu befinden haben, da wegen des Erfolgs der Revisionder Staatsanwaltschaft die Beschrkung der Strafverfolgung nach § 154 aAbs. 2 StPO nicht zu einer rechtskrftigen Aburteilung der durch die Beschrn-kung nicht betroffenen Teile der Tat frt (vgl. BGHR StPO § 154 a Kostenent-scheidung 1).Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen BeckerNachschlagewerk: jaBGHSt: neinVerffentlichung: ja__________________StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c- 15 -Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbescigung umfaût auûer den Risi-ken, die generell fr jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auchdie konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellenSchadensdisposition ausgesetzt ist.BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02 - LG Hannover
Meta
18.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. 3 StR 52/02 (REWIS RS 2002, 3602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3602
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