Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. 3 StR 52/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3602

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom18. April 2002in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,[X.]in am [X.] [X.],die [X.] am [X.] Pfister, von [X.], [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.] bei der Verkündung als Ve[X.]reter der [X.],Rechtsanwältin als Ve[X.]eidigerin,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revisionen des Angeklagten und der [X.] das Verfahren gemß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftatenzum Nachteil der Zeugin [X.] das U[X.]eil des [X.] vom 31. August 2001 mitden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Raubes in [X.] sowie wegen rrischen Diebstahls" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren veru[X.]eilt. Mit ihren hiergegen gerichteten [X.] Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils die [X.]. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagtenicht des schweren Raubes gemß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. cStGB schuldig gesprochen wurde. Der Angeklagte wendet sich gegen seineVeru[X.]eilung wegen rrischen Diebstahls und [X.] außerdem, daß das[X.] die Einzelstrafe wegen Raubes in Tateinheit mit (vorstzlicher)Körperverletzung nicht dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB fr minder- 4 -schwere Flle entnommen hat. Die Rechtsmittel haben den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte [X.] vor der Tat Kokain konsumie[X.] und gegen Mittag des [X.] eine [X.] Tablette [X.] zu sich genommen. Die Wirkung der Drogen war abge-klungen, weswegen sich der Angeklagte in stark niedergeschlagener Stimmungbefand. Ihn bescftigte seine Mittellosigkeit sowie die [X.]age, wovon er sichneue, seine Stimmung aufhellende Betsmittel beschaffen k. Das[X.] vermag nicht [X.], [X.] wegen dieses psychischen [X.] die Steuerungsfigkeit des Angeklagten bei dem folgenden [X.] erheblich verminde[X.] war.Als der Angeklagte die 80-jrige Rentnerin [X.]sah, ent-schloû er sich spontan, dieser die Handtasche zu entreiûen, um das darin [X.] Geld an sich zu bringen und fr sich zu verwenden. Er erkannte dabeidie Mlichkeit, [X.] das Opfer bei der Tat verletzt werden [X.], nahm [X.] billigend in Kauf. Er [X.]e sich von hinten und griff nach der Tasche, diedie Gescigte in der linken Hand hielt. Als diese die Tasche wider Erwa[X.]ennicht [X.], [X.] der Angeklagte daran schlieûlich mit [X.], [X.] derschon bescigte Tragriemen ab[X.] und der Angeklagte mit der Tasche flie-hen konnte. Durch das Entreiûen der Handtasche erlitt die Gescigte eineschmerzhafte und komplizie[X.]e Schulterverletzung mit Auskugelung und Ver-renkung des Schultergelenks, einer Knochenabsplitterung und einer Zerrungdes Nervengeflechts, die zu einer - wahrscheinlich dauerhaften - erheblichenBewegungseinschrkung des Arms in seitliche Richtung f[X.]e. Diese Verlet-zung hatte der Angeklagte im einzelnen weder vorhergesehen noch [X.]. Auch bemer[X.] er aufgrund seiner sofo[X.]igen Flucht nicht, [X.] die- 5 -Gescigte durch das Entreiûen der Handtasche zu Boden strzte und [X.] am Kopf zuzog.Durch die Hilfeschreie der Gescigten war der Zeuge [X.]auf dasGeschehen aufmerksam geworden. Er nahm die Verfolgung des Angeklagtenauf. Dieser setzte die Flucht fo[X.] und versuchte, vor allem um sich im Besitz [X.] zu halten, sich seines Verfolgers dadurch zu entledigen, [X.] er ihnmehrfach zum Zurckbleiben aufforde[X.]e und ihm drohte ihn "abzustechen".Dabei bewegte er sich einmal auf den Zeugen zu und tat so, als hole er [X.] aus der Tasche und versuche damit zuzustechen. Der Zeuge nahm [X.] ernst, hielt daher stets einen sicheren Abstand zum Angeklagten,gab die Verfolgung aber nicht auf. Er machte einen Passanten auf die [X.], der seinerseits die Polizei verstigte. Diese nahm den Ange-klagten kurze Zeit [X.] Die Revision der Staatsanwaltschafta) Die Revisionsbegrsetzt sich allein mit dem [X.] nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] auseinander. Es [X.], ob das Rechtsmittel daher trotz des umfassend gestellten Aufhe-bungsantrages dahin auszulegen ist, [X.] es sich auf den Schuldspruch wegenrrischen Diebstahls nicht erstrecken soll (vgl. [X.], 2760, 2762- insoweit in [X.]St 36, 167 nicht abgedruckt; [X.], U[X.]. vom 6. Februar 2002 -1 [X.]). Denn eine solche Beschrkung des Rechtsmittels wre un-wirksam, da der Raub zum Nachteil der Zeugin [X.]in [X.] dem rrischen Diebstahl steht (s. unten c; zur Unwirksamkeit [X.] in einem solchen Fall vgl. [X.] in KK 4. Aufl.§ 244 Rdn. 8 m. [X.]).- 6 -b) Die Ausfrungen des [X.], mit denen es eine Veru[X.]eilungdes Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. cStGB zum Nachteil der Zeugin [X.]ablehnt, werden von der [X.] im Ergebnis mit Recht beanstandet. Sie lassen besorgen, [X.] das[X.] bei der [X.], ob der Angeklagte die Zeugin durch die Tat ob-jektiv und vorstzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbescigunggebracht hat, von einem zu engen Verstis des Tatbestands ausgegangenist, weil es allein auf die Gefahr abgestellt hat, die sich in der [X.] verwirklicht hatte.aa) Der Gesetzgeber hat durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom26. Januar 1998 ([X.]) den [X.] des gefrlichenRaubes erweite[X.]. [X.] es nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderlichwar, [X.] der [X.] oder ein anderer am Raub Beteiligter durch die Tat einenanderen in die Gefahr des Todes (jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. [X.])oder einer schweren Krperverletzung im Sinne des § 224 StGB aF brachte,t es nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] nF, [X.] durch die [X.] anderer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbescigung gebrachtwird. Der Begriff der schweren Gesundheitsbescigung reicht weiter alsderjenige der schweren Krperverletzung (§ 224 StGB aF bzw. § 226 [X.]). Es kommt dem[X.] nicht mehr darauf an, ob der [X.] oder Tatbeteiligtedurch den Raub fr einen anderen die Gefahr einer der in § 226 StGB nF ge-nannten Krperverletzungsfolgen beg[X.]. Vielmehr reicht es beispielsweiseaus, wenn die [X.] das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwie-rigen Krankheit, einer ernsthaften Strung der krperlichen Funktionen od[X.]r erheblichen Beeintrchtigung seiner Arbeitskraft bringt (vgl. die Begrn-dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. [X.] 7 -13/8587 S. 27 f.; [X.], StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 21;[X.]/[X.], StGB 24. Aufl. § 250 Rdn. 3; [X.] NJW 1998, 2861, 2865).Es werden damit von dem [X.] nunmehr nicht allein [X.] umfaût, die der konkreten Raubhandlung generell fr jeden von [X.] Betroffenen innewohnen wrden; vielmehr sind auch die Gefahreneinbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner individuellen be-sonderen Schadensdisposition durch die Raubhandlung ausgesetzt ist([X.] aaO). Dabei wird, wie aus der Absenkung der unteren Strafrahmen-grenze von ff auf drei Jahre geschlossen werden kann, auch die Gefahr [X.] ausreichen, die in ihrer Schwere nicht mit den in § 224 [X.] bzw. § 226 StGB nF genannten vergleichbar sind (so wohl auch [X.]aaO; [X.] aaO m. [X.]; offen [X.]/[X.] aaO).Bei der [X.], ob eine [X.] den [X.] des § 250Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] erfllt, ist daher zchst festzustellen, welchenkonkreten Gefahren der durch die Raubhandlung Betroffene ausgesetzt war,wobei seine individuelle krperliche und gegebenenfalls auch seelische Ver-fassung ebenso mit in Betracht zu ziehen sind wie etwa die Auswirkungen, diesich bei Verwirklichung des drohenden Gesundheitsschadens fr seine Be-rufsfigkeit e[X.]ten (vgl. dagegen [X.], 161, 162; 64, 201 zu§ 224 StGB aF). So ktwa die Gesundheitsgefahren, die durch eine [X.] Raubhandlung fr ein gesundes, im Vollbesitzseiner krperlichen und geistigen Krfte befindliches Opfer beg[X.] werden,sich deutlich von den Gefahren unterscheiden, die durch eine vergleichbareHandlung fr ein Kind, einen alten Menschen, einen Behinde[X.]en oder einendurch Krankheit oder sonstige krperliche Gebrechen bereits geschwchtenBetroffenen eintreten. Ist bei dem Opfer ein schwerer Gesundheitsschaden- 8 -eingetreten, darf die [X.] des subjektiven Tatbestandes nicht vorschnellallein auf die Gefahr verengt werden, die sich in diesem Schaden realisie[X.] hat.Vielmehr ist zu klren, ob durch die [X.] objektiv nicht noch andere erhebli-che Gesundheitsgefahren beg[X.] wurden, die nicht in einen entsprechen-den Schaden umgeschlagen sind.Erst wenn auf diese Weise alle durch die [X.] fr den [X.] den individuellen Gegebenheiten und dem jeweiligen Tatablauf objektivgesetzten konkreten Gesundheitsgefahren festgestellt sind, kann - so sie dem§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] unterfallen - verlûlich geprft werden, obsie subjektiv von dem - zumindest bedingten - Vorsatz des [X.]s (vgl. [X.]St26, 176, 180 ff. zu § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; [X.]St 26, 244 ff. zu § 11 Abs. 4Nr. 2 BtMG aF; [X.] aaO Rdn. 24 m. [X.]) [X.] waren, insbesondere ob [X.] individuelle Schadensdisposition des Opfers und die gegebenenfalls ersthieraus resultierende Gefahr einer schweren Gesundheitsscigung erkannthat.bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene U[X.]eil nicht gerecht.Das [X.] scheint zwar die aus der Schulterverletzung der Zeugin [X.]resultierende dauernde Bewegungseinschrkung des Armes als [X.] Gesundheitsscigung anzusehen, verneint insoweit aber einen Gefr-dungsvorsatz des Angeklagten, weil dieser die Mlichkeit einer dera[X.]igenVerletzung nicht im einzelnen vorhergesehen habe ([X.] und 11). [X.] beraten folgt es der Einlassung des Angeklagten, ihm sei nur allgemeinklar gewesen, [X.] es zu krperlichen Beeintrchtigungen des Opfers kommenk, die Mlichkeit einer schweren Gesundheitsscigung habe er abernicht in Betracht gezogen; er habe [X.] die Gefrlichkeit seines [X.] keinerlei Gedanken gemacht, weil er nur auf die Erlangung des fr den- 9 -Kauf neuer D[X.]igten Geldes fixie[X.] gewesen sei. Dies sei dem Ange-klagten wegen seines "psychischen Ausnahmezustands" nicht zu widerlegen,weil das objektive Geschehen keinen gegenteiligen [X.] auf die subjektiveTatseite zulasse ([X.] 10).Diese Ausfrungen lassen besorgen, [X.] das [X.] von einemzu engen Verstis des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] ausgegangen istund wesentliche [X.] Betracht gelassen hat. Bei der[X.], ob der Angeklagte die Zeugin [X.]objektiv und subjektiv in diekonkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsscigung gebracht hat, befaûtsich das [X.] konkret nur mit der Schulterverletzung. Schon insoweiterscheint zweifelhaft, ob durch die Feststellung, der Angeklagte habe dieseVerletzung "im einzelnen" ([X.]) nicht vorhergesehen, ein bedingter Ge-frdungsvorsatz rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wurde. Jedenfalls er[X.]e[X.]das [X.] nicht die naheliegende [X.]age, ob der Zeugin [X.]durchdie Tathandlung - abgesehen von der Gefahr der Schulterverletzung, die sichrealisie[X.] hat - objektiv weitere Gefahren drohten, die unter § 250 Abs. 1 Nr. 1Buchst. [X.] subsumierbar sind. So ist insbesondere nicht erkennbar, [X.]das [X.] den Sturz des [X.] und die daraus resultierende Kopf-platzwunde in seine diesbezlichen Überlegungen miteinbezogen hat. [X.] sich ihm jedoch die [X.]age aufdrmssen, ob mit dem Sturz fr das80-jrige Tatopfer erfahrungs[X.] nicht wesentlich grûere Gefahren frdie Gesundheit verbunden waren, als dies bei einem jungen Menschen der Fallgewesen wre bzw. als sich in der tatschlich (nur) eingetretenen [X.] realisie[X.] haben.Wegen dieses Er[X.]erungsmangels bleibt auch offen, ob sich die [X.] gehaltenen Ausfrungen des [X.] zum Vorsatz des [X.] -ten auûer auf die realisie[X.]e Gefahr der Schulterverletzung auch auf denkbareweitere objektive Gesundheitsgefahren beziehen. Nach den U[X.]eilsgristdaher rechtsfehlerfrei weder ausgeschlossen, [X.] der Zeugin objektiv nebender Schulterverletzung weitere erhebliche Gesundheitsgefahren drohten, noch[X.] der Angeklagte diese billigend in Kauf nahm. Denn entgegen der Ansichtdes [X.] sind im objektiven Tatbild durchaus Umstvorhanden,die [X.] auf die subjektive Tatseite zulassen und mlicherweise [X.] sein [X.]n, auch unter Bercksichtigung der psychischen Befindlich-keit des Angeklagten zur Tatzeit dessen Einlassung zu seinen Vorstellungenr die dem Opfer durch die Tat drohenden Gesundheitsgefahren zu widerle-gen. Dies gilt insbesondere fr einen mlichen Sturz der Zeugin [X.] damit fr sie beg[X.]en Risiken. So hatte sich der Angeklagte ein [X.], das wegen seines Alters erkennbar "besonders gefrdet" war([X.] 11). Er hat, als die Zeugin [X.] ihre Tasche wider Erwa[X.]en fest-hielt, mit [X.] an der Tasche gezogen, [X.] der Trageriemen ab[X.], [X.] eine schwere Schulterverletzung erlitt, zu Boden strzte und sich eineKopfverletzung zuzog.Die Veru[X.]eilung des Angeklagten wegen Raubes nach § 249 Abs. 1StGB ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft [X.]) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft [X.] § 301 StPO zuGunsten des Angeklagten wirkt, f[X.] sie zum Wegfall des Schuldspruchs we-gen rrischen Diebstahls.Neben dem Schuldspruch nach § 249 StGB durfte wegen der Handlun-gen, die der Angeklagte in der Phase nach Vollendung und vor [X.] Raubes zur Sicherung der Beute beging, keine Veru[X.]eilung wegen [X.] -rischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfolgen. Das [X.] ist zwar zutreffenddavon ausgegangen, [X.] Vo[X.]at eines rrischen Diebstahls (§ 252 StGB)auch ein Raub (§ 249 StGB) sein kann ([X.]St 21, 377). Es hat jedoch nichtbedacht, [X.] Schutzter sowohl des § 249 wie des § 252 StGB das Verm-gen und die [X.]eiheit der Willensbettigung sind und sich beide Vorschriftenlediglich dadurch tatbestandlich voneinander abheben, [X.] § 249 StGB diegenannten Rechtster vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung, § 252StGB dagegen ab der Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme [X.] sctzt (vgl. [X.] NStZ 1987, 453). Wird daher vom [X.] nicht nur [X.] des [X.] an der Beute, sondern auch nach [X.]-begrzu deren Sicherung eines der in §§ 249, 252 StGB genannten N-tigungsmittel eingesetzt, kommt dem erneuten Angriff auf das Vermrchden rrischen Diebstahl grundstzlich keine selbstige Bedeutung [X.], da dieses Rechtsgut bereits durch die [X.] gescigt wurde (vgl. [X.]GA 1969, 347, 348). Zwischen beiden [X.] dann Gesetze-seinheit in der Weise, [X.] § 249 StGB grundstzlich den § 252 StGB verd[X.]([X.] 1976, 529, 532). Anders ist es nur, wenn die [X.]shand-lung in der [X.] schwerer wiegt, weil erst nach der [X.] Wegnahme ein [X.] der §§ 250 oder 251 StGB ver-wirklicht wurde. In diesem Falle verd[X.] der zur Beutesicherung begangeneschwere rrische Diebstahl bzw. rrische Diebstahl mit Todesfolge [X.] ([X.] aaO).Allerdings erscheint es dem [X.] zweifelhaft, ob nach diesen Grundst-zen hier jegliche Bestrafung des Angeklagten wegen der gegen den Zeugen[X.]gerichteten Handlungen ausscheidet. Zwar wird sowohl durch [X.], als auch durch die [X.]s- und Bedrohungshandlungen gegen den- 12 -Zeugen [X.]das Vermr Zeugin [X.] angegriffen. Jedoch warder Zeuge [X.]durch die Raubhandlung noch nicht betroffen. Seine Indivi-dualrechtster der [X.]eiheit der Willensbettigung und des Gefls derRechtssicherheit ([X.]/[X.] aaO § 241 Rdn. 1) wurden erst in der [X.] durch die versuchte [X.] und die Bedrohung [X.]. Der [X.] neigt daher der Ansicht zu, [X.] jedenfalls beim Einsatzvon [X.]smitteln gegen einen weiteren, bisher nicht Gescigten eineVeru[X.]eilung nach §§ 240, 22, 23 StGB bzw. § 241 StGB in Betracht kommt ([X.] auch [X.], aaO § 252 Rdn. 13; [X.] in [X.] Aufl. § 252 Rdn. 39 jew. m. [X.]; s. aber [X.] GA 1969, 347, 348; [X.], U[X.].vom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - und U[X.]. vom 8. Oktober 1975 - 2 [X.]/75).Dies bedarf jedoch keiner abschlieûenden Entscheidung. [X.] den [X.] eine tateinheitliche Veru[X.]eilung des Angeklagten wegen ver-suchter [X.] und Bedrohung neben dem Schuldspruch wegen (ggf. [X.]n) Raubes in Tateinheit mit vorstzlicher Krperverletzung kein besonderesGewicht. Der [X.] [X.] daher mit Zustimmung des Generalbundesan-waltes die Verfolgung [X.] § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten [X.] der Zeugin D. .3. Die Revision des Angeklagtena) Die Beschrkung des Rechtsmittels auf den Schuldspruch wegenrrischen Diebstahls, die [X.] ve[X.]e Einzelstrafe und die Ge-samtstrafe ist unwirksam (s. oben 2. a).- 13 -b) Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie den Schuld-spruch wegen rrischen Diebstahls beanstandet und f[X.] im rigenebenfalls zu der Beschrkung des Verfahrens [X.] § 154 a Abs. 2 StPO aufdie gegen die Zeugin [X.]begangenen Straftaten (s. oben [X.]). [X.] die Gesamtstrafe. Im rigen, namentlich soweit sich der Angeklagtegegen die Strafrahmenwahl bezlich des Raubes in Tateinheit mit vorstzli-cher Krperverletzung wendet, ist sein Rechtsmittel unbeg[X.] im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO, wie der [X.] in der Antragsschrift vom [X.] 2002 zutreffend dargelegt hat.Von der danach an sich auf die Revision des Angeklagten gebotenenSchuldsprucrung sieht der [X.] ab, da wegen der erfolgreichen Revi-sion der Staatsanwaltschaft das [X.] ohnehir den Schuld-spruch und Strafausspruch wegen der zum Nachteil der Zeugin [X.]be-gangenen Taten befinden muû.4. [X.] das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, [X.] nach stn-diger Rechtsprechung des [X.] eine erhebliche Verminderungder Steuerungsfigkeit bei [X.] driger [X.]nur dann in Betracht kommt, wenn langjriger Betsmittelgenuû zuschwersten Perslichkeitsverrungen gef[X.] hat oder der [X.] starkeEntzugserscheinungen erleidet bzw. aufgrund frren Erlebens deren Eintrittbefrchtet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogenzu beschaffen, ferner unter Umst, wenn er das Delikt in einem ak-tuellen Rausch ve[X.] (s. nur [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 und 12m. [X.]). Entsprechende Feststellungen sind in dem angefochtenen U[X.]eilnicht getroffen, so [X.] die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB dererforderlichen tatschlichen Grundlage entbeh[X.]e. Ob eine Verminderung der- 14 -Steuerungsfigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, ist im [X.] und vom [X.] auch nach normativen Kriterien zu beu[X.]eilen.Diese [X.]age ist daher der Beu[X.]eilung des [X.] entzogen. Er hatlediglich das zu ihrer Beantwo[X.]ung notwendige medizinische Wissen dem[X.] zu vermitteln.Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wirr die Ko-sten beider Revisionen zu befinden haben, da wegen des Erfolgs der [X.] Staatsanwaltschaft die Beschrkung der Strafverfolgung nach § 154 aAbs. 2 StPO nicht zu einer rechtskrftigen Abu[X.]eilung der durch die Beschrn-kung nicht betroffenen Teile der Tat f[X.] (vgl. [X.]R StPO § 154 a Kostenent-scheidung 1).Tolksdorf [X.]von [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVerffentlichung: [X.] § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] -Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbescigung umfaût auûer den [X.], die generell fr jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auchdie konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellenSchadensdisposition ausgesetzt ist.[X.], U[X.]eil vom 18. April 2002 - 3 [X.]/02 - [X.]

Meta

3 StR 52/02

18.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. 3 StR 52/02 (REWIS RS 2002, 3602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3602

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