Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. 4 StR 66/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3779

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[X.] StR 66/02vom9. April 2002in der [X.] Zuhälterei u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 5. Oktober 2001 mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mitvorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer [X.] fünf Jahren verurteilt; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnisentzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor [X.] drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen das [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das [X.] dietatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen Zuhälterei (§ 181 aAbs. 1 StGB) nicht ausreichend dargetan [X.] -1. Tat zum Nachteil [X.](Fall II.1 der [X.])Das [X.] nimmt an, [X.] der Angeklagte die Gescigte bei [X.] Prostitution "rwacht" und "Maûnahmen" getro[X.]en hat, die [X.] "davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben" (§ 181 aAbs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alt. StGB). Der Tatbestand der dirigierenden Zlterei(§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmendeEinfluûnahme auf die [X.]; eine bloûe Untersttzungreicht nicht aus. Das Verhalten [X.] vielmehr geeignet sein, die Prostituierte inAigkeit vom [X.] zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeintrchtigen,sie zu nachhaltigerer Prostitutionsauszuhalten oder ihre [X.] in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen ([X.] 2000,357, 361; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2; [X.] vom13. November 2001 - 4 StR 408/01). [X.] es sich hier so verlt, kann auchdem Gesamtzusammenhang der [X.]icht mit r Sicherheitentnommen werden.a) Soweit es das [X.] im Sinne der ersten Alternative des§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anlangt, teilt das Urteil nicht mit, [X.] der [X.] organisatorischen Maûnahmen getro[X.]en hat, die dazu dienten,die Gescigte zu kontrollieren und [X.] der [X.] zu beauf-sichtigen (zum Begri[X.] des Ü[X.] Horn in [X.]. 42. [X.]. 11; [X.] in [X.] 11. Aufl. § 181 a Rdn. 5; jew.m.Rspr.Nachw.). Zwar [X.] es dazu im Rahmen der rechtlichen Wrdigung,der Angeklagte sei "[X.] vorbeigekommen ..., um zu sehen, ob sie ge-arbeitet hat" ([X.]). Doch findet dies keine Grundlage in den insoweit getrof-fenen Feststellungen. Denn danach erhielt er von der Gescigten zwar [X.] 4 -weils 100 bis 200 DM ausigt, dies allerdings nur "wenn er [X.], ebenso [X.]; Hervorhebung durch den Senat), ohne [X.] die Hfig-keit der Besuche festgestellt werden konnte. Damit ist nicht belegt, wie es [X.] des [X.] voraussetzt, [X.] der Angeklagte kontrollierte, wieund was die Gescigte verdiente (vgl. [X.], 379; 1986, 358 f.m.krit.[X.]. [X.]; [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 181 a Rdn. 6 a).Im rigen sind die dazu bisher getro[X.]enen Feststellungen so allgemeingehalten, [X.] sie auch deshalb dem Senat nicht die Prfung erlauben, ob das[X.] [X.] und zwar auch in der gebotenen zusammenfassenden Wrdi-gung der einzelnen Maûnahmen des Angeklagten (vgl. [X.], 3209,3210) [X.] die Voraussetzungen der angewendeten Tatbestandsalternative [X.] angenommen hat. So erwt das Urteil zwar, der Angeklagte habe [X.] ªbei Widerspruch oder Ungehorsam (geschlagen), zunehmendauch ohne besonderen [X.]º ([X.]). Einzelheiten hierzu teilt das Urteil [X.] mit. Deshalb bleibt nicht nur o[X.]en, welche und gegebenenfalls wie vieleKrperverletzungshandlungen dem Schuldspruch in diesem Fall zugrunde [X.]. Vielmehr fehlt auch der Nachweis, [X.] objektiv und auch subjektiv dernotwendige Zusammenhang dieser ªMaûnahmenº des Angeklagten gerade mitder Ausr Prostitution durch die Gescigte besteht (berwachenªbei der [X.]) Die Feststellungen belegen auch nicht, [X.] der Angeklagte im Sinneder 3. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB Maûnahmen getro[X.]en hat, diedie Gescigte davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Erfaûtwerden hiervon Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheitzu beeintrchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der- 5 -Prostitution zu verbauen ([X.]/[X.] in Scke/[X.] StGB 26. Aufl.§ 181 a Rdn. 10). Insoweit fehlt es an jeglichem Hinweis, [X.] die [X.] beabsichtigte, aus der Prostitution auszusteigen. Ob dies schon frsich der Annahme dieser Tatbestandsalternative entgegensteht ([X.] [X.]. 13; [X.]/[X.] aaO; [X.] [X.]. 7), bedarf hierkeiner Entscheidung. Voraussetzung wre jedenfalls, [X.] die Gescigte sichvom Angeklagten gerade in der Prostitution durch Zwang oder Drohung festge-halten flte (vgl. [X.], 32). [X.] die Gescigte sich von [X.] trennen wollte, t jedenfalls nicht.c) [X.] das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, [X.]das [X.] nach den bisher getro[X.]enen Feststellungen zu Recht die2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht angenommen hat, weil [X.] "anderer [X.]" noch nicht darin zuerblicken ist, [X.] die Gescigte dem Angeklagten "die Gelder nich[X.]eiwilliggegeben hat, ... sondern nur, weil der Angeklagte sie mit SchlDro-hungen unter Druck gesetzt hat" ([X.]). Ob der Angeklagte sich insoweit [X.] oder rrischen Erpressung schuldig gemacht hat, wird der neueTatrichter zu prfen haben, es sei denn, [X.] er [X.] sieht, das Verfahren in-soweit mit Blick auf den Zeitablauf und die ± angesichts der zahlreichen Wi-dersprche in der Aussage der Gescigten als der im wesentlichen einzigenunmittelbaren Belastungszeugin ± Schwierigkeit der Beweislage nach § 154Abs. 2 StPO einzustellen.- 6 -2. Tat zum Nachteil [X.]([X.] der [X.])[X.] lt rechtlicher Prfung auch nicht stand, soweit das [X.] den Angeklagten sowohl der ausbeuterischen als auch der dirigistischenZlterei zum Nachteil der Gescigten [X.] nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1und 2 StGB fr schuldig befunden hat.a) Die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zlterei (§ 181 a Abs. 1Nr. 1 StGB) sind nicht hinreichend dargetan. Der Begri[X.] der Ausbeutung [X.] ein planmûiges und eigenschtiges Ausnutzen der [X.] Erwerbsquelle, das zu einer srbaren Verschlechterung der wirt-schaftlichen Lage der Prostituierten [X.] (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 180 aAbs. 2 Nr. 2 Ausbeuten 1 und StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 3). DieBeantwortung der [X.]age, ob eine srbare Verschlechterung der [X.] in diesem Sinne vorliegt, setzt grundstzlich Feststellungen zur [X.] und Abgaben der Prostituierten voraus (vgl. [X.], 67 f.;[X.] in [X.] [X.]. 3 m.w.N.). Jedenfalls fr den Anfang des nach [X.] angenommenen [X.] belegen die Feststellungen ein Ausbeu-ten in diesem Sinne nicht. Danach hat der Angeklagte zumindest bis zum [X.] von "[X.]" aus dem von ihr zusammen mit der Gescigten [X.] betriebenen [X.] im Mrz 2000 aufgrund einer Vereinbarungmit der Gescigten die Hlfte der Einnahmen von "[X.]" erhalten sollenund tatschlich "in der Folgezeit von der Zeugin [X.] 100,00 - 300,00 [X.] ausigt" bekommen. [X.] behielt die Gescigte aber"ihre eigenen Einnahmen, die zwischen 8.000,00 - 10.000,00 DM pro Monatlagen, fr sich" ([X.]), wobei nach dem Zweifelsgrundsatz die von dem [X.] vereinnahmten Gelder mit dem Mindest- und die der [X.] -verbleibenden Einnahmen aus der Prostitution mit dem in Betracht kommendenHchstbetrag anzusetzen sind. Abgesehen davon, [X.] das [X.] nichtklren konnte, wie hoch die Einnahmen von "[X.]" genau waren ([X.], 39),iese Angaben nicht, um eine flbare Beschneidung des Lebens-standards der Gescigten, den sie sonst gehabt tte (vgl. [X.]/[X.][X.]. 4 m.N.), feststellen zu k. Die Rechtsprechung hat dies ange-nommen, wenn die Abgaben 50 % der Einnahmen ausmachen (vgl. [X.], 67 f.; 1999, 350, 351). [X.] es sich so verlt, liegt hier jedenfalls [X.] nahe, [X.] auf [X.] verzichtet werden konnte.Es belegt die Ausbeutung im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auchnicht, [X.] die Gescigte ab Mitte November 1999 monatlich 200 DM auf ei-nen Sparkassenkredit des Angeklagten und dessen "[X.] von300,00 - 500,00 DM im Monat" ([X.]) bezahlte und das [X.] ohneAngabe genauer [X.], [X.] die Gescigte seit April 2000 "frsmtliche Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten" aufkam ([X.]). Bei alldiesen Leistungen kann zudem nicht auûer Betracht bleiben, [X.] es die [X.] selbst war, die den Angeklagten an sich zu binden suchte, die ihmdeshalb von sich aus die finanzielle Beteiligung anbot und die sich auch zurbernahme seiner Zahlungsverpflichtungen veranlaût sah, nachdem der [X.] im Einvernehmen mit ihr seine eigene Erwerbsttigkit aufgegebenhatte, damit er sich mehr um sie [X.] k. Das Einvernehmen [X.] fr sich das Merkmal der Ausbeutung nicht in [X.]age ([X.] aaORdn. 4). Wohl aber [X.] die besondere Beziehung zwischen der [X.]n und dem Angeklagten Zweifel, [X.] die Gescigte die finanziellenLeistungen auf der Grundlage eines Aigkeitsverltnisses erbracht hat.Darauf kommt es jedoch an, weil das bloûe [X.] selbst bei er-- 8 -heblichen Leistungen nicht t ([X.], 507; 1983, 220). [X.] dem Angeklagten schlieûlich Vermswerte, insbesondereFahrzeuge, "schenkte" ([X.], 21), die sie im Rahmen der [X.] mit ihrem Ehemann von diesem erhalten hatte, steht dies in keinem er-kennbaren Zusammenhang mit ihrer Prostitutionsaus hat schondeshalb fr die [X.]age der Ausbeutung auûer Betracht zu bleiben.b) Die Feststellungen belegen aber auch nicht die Annahme dirigieren-der Zlterei nach den vom [X.] angenommenen Tatbestandsvarian-ten der Nr. 2 des § 181 a Abs. 1 StGB. Die Feststellungen ergeben allerdings,[X.] - was die Revision auch nicht in Zweifel zieht - die Beziehung zwischendem Angeklagten und der Gescigten auch "von Gewalt geprt" war([X.]). [X.] macht aber nicht deutlich, worin das [X.] eine"berwachung" der Gescigten im Sinne diese Vorschrift sieht. [X.] er [X.] verbot auszugehen ([X.]), [X.] sich noch nicht, zumal [X.] ersichtlich trotz des ªVerbotsº ohne weiteres mlich war, die Wohnung [X.] (vgl. [X.], 32). Soweit das [X.] darin zugleichMaûnahmen sieht, die dazu dienen sollten, sie im Sinne der 3. Alternative vonder Aufgabe der Prostitution abzuhalten ([X.]), steht dem schon entgegen,[X.] es gerade nicht feststellen konnte, "[X.] der Angeklagte konkret versuchttte, die Zeugin [X.] an einem Ausstieg aus der Prostitution zu [X.] 44). Deshalb kann auch keine der [X.] im einzelnen festgestellten ttlichenbergri[X.]e als eine solche tatbestandsmûige Maûnahme angesehen werden,weil dem Angeklagten bei keiner dieser Auseinandersetzungen bekannt war,[X.] die Gescigte einen Ausstieg plante ([X.]). Zudem wies der jeweilsaktuelle [X.] fr die Ttlichkeiten nach den dazu getro[X.]enen [X.] -auch nicht den spezifischen Zusammenhang mit der [X.]) Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Prfung, und zwar auchunter dem Gesichtspunkt der 2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, dienoch nicht notwendigerweise deshalb ausscheidet, weil sich die GescigteB. nach den bisher getro[X.]enen Feststellungen dem Angeklagten im [X.] freiwillig unterworfen hat (vgl. [X.], 3209, 3210; [X.]/[X.] 24. Aufl. § 181 a Rdn. 4). Im rigen wird der neue [X.] Gelegenheit haben, den Tatzeitraum des vom Schuldspruch erfaûten tat-bestandmûigen Verhaltens genau zu bestimmen und das Konkurrenzverlt-nis der jeweils fr sich rechtsfehlerfrei festgestellten Krperverletzungshand-lungen klarzustellen. Der Angeklagte ist zwar nicht dadurch beschwert, [X.]das [X.] ihn nur wegen rechtlich einer Tat der Krperverletzung [X.] hat. Es bleibt aber o[X.]en, ob dem Schuldspruch smtliche geschildertenKrperverletzungshandlungen zugrundeliegen, was im Schuldspruch kenntlichzumachen ist (vgl. [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 26m.N.). Im rigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, [X.] nicht jede Kr-perverletzung, die gelegentlich einer zlterischen Beziehung erfolgt, deshalbin Tateinheit zu § 181 a StGB steht.3. Schlieûliclt auch der Maûregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGBder rechtlichen Prfung nicht stand. Das [X.] hat die Anordnung [X.] damit [X.], der Angeklagte habe "seine Fahrerlaubnis [X.]", indem er sein Fahrzeug genutzt habe, "um die Gescigten an ab-gelegene Orte zu verbringen und sie dort krperlich zu [X.]" ([X.] die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Voraussetzung- 10 -ist, [X.] der [X.] die Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem [X.]en einesKraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfrersbegangen hat" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusammenhang derdem Angeklagten angelasteten Straftaten mit dem [X.]en eines [X.] die getro[X.]enen Feststellungen nicht. Nach der Rechtsprechung [X.] ein solcher Zusammenhang nicht schon dann, wenn der [X.] mit seinemFahrzeug zum Tatort [X.], sofern dadurch nicht die tatbestandliche Handlungselbst gefrdert wird (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Ob hiernachdurch die Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren fr die Allgemeinheit erwach-sen wrden, denen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis zu begegnen ist(vgl. BGHR aaO Entziehung 5), bedarf einer Gesamtwrdigung der [X.] Einzelfalls. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Entziehung der [X.] anordnen, rfte auch die Bemessung der Dauer der Sperrfristnach § 69 a einer eingehenderen Begr. Maûstab ist allein die voraus-sichtliche Dauer der Ungeeignetheit des [X.]s zum [X.]en eines [X.] -zeugs, nicht dagegen, ob die Sperrfrist mit Blick auf die [X.]" ([X.]) ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 f).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 66/02

09.04.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. 4 StR 66/02 (REWIS RS 2002, 3779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3779

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