Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 81/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2361

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 81/98Verkündet am:7. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Juni 2001 durch [X.] und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts vom 25. März 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Telekommuni-kation in Verbindung mit dem gleichzeitigen Abschluß von [X.].Die Beklagte warb im Oktober 1995 in der [X.] Allgemeinenfl für [X.] eines Mobiltelefons der Marke [X.] mit den Worten [X.] undn™Eifl. Im linken unteren Drittel der Anzeige wird in einem eingerahmten Text Œeingeleitet durch ein Sternchen Œ darauf hingewiesen, daß [X.] nur [X.] mit dem Abschluß eines [X.]es gilt.- 3 -Die Klrin hat in dieser Werbung einen Verstoû gegen die [X.] sowie gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines rtriebenen Anlok-kens erblickt und sie als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie geltendgemacht, die Werbung verstoûe auch gegen das [X.] (§ 3 UWG).Die Klrin hat beantragt,die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu ver-urteilen, es zu unterlassen,im gescftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im [X.] mit der Freischaltung einer [X.] ein [X.] (Fun[X.]lefon) ªfr'n Apfel und n'Eiº anzukigen, anzubietenoder zu gewren, wie dies aus der als Anlage [X.] vorgelegten [X.] ersichtlich ist.Das [X.] hat die Beklagte durch Versmnisurteil antragsgemûverurteilt und das Versmnisurteil auf den Einspruch der Beklagten aufrechter-halten.Das Berufungsgericht hat die Verurteilung unter Neufassung des [X.] mit der Maûgabe besttigt, [X.] die Ordnungshaft an den [X.] Beklagten zu vollstrecken ist.Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurckweisung die Klrin [X.], erstrebt die Beklagte die Abweisung der [X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1.Die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbungliege die Ankigung einer nach § 1 Abs. 1 [X.] unzulssigen Zugabesowie ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges rtriebenes Anlocklt derrechtlichen Nachprfung nicht stand.Wie der Senat in mehreren nach [X.] des Berufungsurteils ergangenenEntscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausge[X.] hat, stellt sich die Werbung mitder an den Abschluû eines [X.]es gekoppelten, unentgeltlichenoder besonders stigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweisauf stigen, durch verschiedene Bestandteile geprten Preis einer ein-heitlichen, nicht in Haupt- und Nebenleistung (Zugabe) aufzuspaltenden Ge-samtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfigkeit hervorgehoben wird([X.], 368, 374 f. ± Handy fr 0,00 DM; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 ± [X.]/97,GRUR 1999, 261, 263 = [X.], 94 ± [X.]; [X.]. v. 8.10.1998 ±I [X.], [X.], 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene [X.] nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 28.4.1994 ± I ZR 68/92, GRUR 1994, 743,744 = WRP 1994, 610 ± Zinsstige [X.] durch [X.]; [X.]. [X.] ± [X.], [X.], 500, 501 = [X.], 388 ± Skibin-dungsmontage). Nach den [X.] vom 8. Oktober 1998 tritt [X.] die Revisionserwiderung nicht mehr [X.] 5 -2.Das Berufungsgericht hat ± aus seiner Sicht folgerichtig ± [X.] ge-lassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise frdie Leistungen aus dem [X.] gegen das [X.] odergegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstöût. Hierzu besteht [X.])Gegenstand des [X.] ist (allein) die konkrete Ver-letzungsform, auf die der Antrag ungeachtet der in ihm enthaltenen abstra[X.]nBeschreibung der angegriffenen [X.] durch den [X.] aus der als Anlage [X.] vorgelegten Werbung ersichtlich istº Bezug nimmt(vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 7.6.2001 ± I ZR 115/99, [X.], 1182, 1183 ± Jubil-umsscchen). Die Klrin hat diese Werbung bereits in der [X.] erneut in der [X.] vom 26. November 1997 als irrefrendbeanstandet. Zur [X.] sie vorgetragen, das bei den Bedingungen [X.] angebrachte Sternchen finde an keiner anderen Stelle der [X.] eine Entsprechung. Darin liegt die Behauptung, der angesprochene Verkehrwerr die im Zusammenhang mit dem [X.] auf ihn zukommen-den Kosten im Unklaren gelassen. Nachdem die auf § 1 UWG und auf § 1 Abs. 1[X.] gesttzte Verurteilung keinen Bestand hat, ist dem nun nachzugehen.b)Dem Senat ist allerdings eine eigene Sachentscheidung verwehrt. [X.] Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Gestaltung der Anzeige ge-troffen, die eine entsprechende rechtliche Beurteilung erlauben wrden.aa)Entgegen der Ansicht der Revisionserwidert hierfr nicht [X.], das die eingerahmten Hinweise zum [X.] einleitendeSternchen finde in der Werbeanzeige keine Entsprechung. Denn unter den vor-liegenden [X.] sich daraus noch nicht ableiten, fr den Leser [X.] 6 -unklar, [X.] die Abgabe des Mobiltelefons ªFr'n Apfel und n'Eiº vom [X.] mit Folgekosten verbundenen [X.]es . Davon ist auchdas Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die [X.] stelle in ihrer Werbung den Zusammenhang zwischen der stigen [X.] des Mobiltelefons und dem [X.] besonders heraus. Ob und in-wieweit der Leser r die konkreten Bedingungen des [X.] im Unkla-ren gelassen werde, hat das Berufungsgericht nicht r untersucht. Es hat [X.] ± allerdings auf der Grundlage der in den A[X.]n befindlichen verkleinerten,schlecht leserlichen Kopie ± angenommen, die Verkfung der Worte [X.] und ªFr'n Apfel und n'Eiº vermittle dem flchtigen Betrachter den [X.], auch der [X.] sei besonders stig. Damit hat es jedoch ±abgesehen davon, [X.] nicht ohne weiteres auf den flchtigen Betrachter, son-dern auf den durchschnittlich informierten, verstigen Verbraucher, der sich [X.] mit [X.] Aufmerksamkeit zuwendet, abzustellen ist (vgl.[X.], [X.]. v. 20.10.1999 ± [X.], [X.], 619, 621 = [X.], 517± Orient-Teppichmuster) ± den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft. [X.] Behauptung der Klrin, wonach der Leser r die Bedingungen des ange-koppelten [X.] im Unklaren gelassen werde, bedarf [X.], ob auf den eingerahmten Text durch ein weiteres Sternchen Bezug genom-men wird, einer vollstigen Wrdigung der angegriffenen Werbeanzeige.bb)Dies geht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch [X.] den zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand hinaus. Bei einer auf [X.] gesttzten Klage setzt sich der maûgebliche Lebenssachverhalt ausder beanstandeten Werbemaûnahme und der nach Behauptung der Klrin da-durch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen([X.], [X.]. [X.] ± I ZR 269/97, [X.], 181, 182 = [X.], 28 ±dentalsthetika). Ungeachtet des Umstandes, [X.] die Klrin die Behauptung- 7 -einer unzureichenden Aufklrr die Folgekosten allein auf das Fehlen ei-nes Sternchens zur Verweisung auf die in dem eingerahmten Text dargestelltenBedingungen des [X.]es gesttzt hat, ist die Frage einer ausrei-chenden Verdeutlichung der Bedingungen des [X.]es unter den hiervorliegenden Gegebenheiten insgesamt Gegenstand des Rechtsstreits. Denn [X.] der weiteren Kostenbestandteile zu dem stigen Preis des [X.], die Lesbarkeit derselben sowie die [X.] ihrer Darstellung [X.], die nur im Gesamtzusammenhang gewrdigt werden können und ent-weder zusammen eine vollstige und zutreffende Aufklrung oder eine Irrefh-rung des Lesers r die Folgekosten bewirken. Die Feststellung, es fehle an ei-nem weiteren Sternchen, das auf die eingerahmten Bedingungen des Netzkarten-vertrages verweise, rechtfertigt dagegen fr sich genommen noch nicht die An-nahme, die angegriffene Werbung sei hinsichtlich der Folgekosten des Netzzu-gangs irrefrend. Auch dem unstreitigen Parteivorbringen lût sich nicht ent-nehmen, ob die beanstandete Werbung vollstir die mit dem Abschluûdes [X.]es verbundenen Kosten aufklrt.c)Nach der Senatsrechtsprechung ist die Werbung mit einem Mobiltelefon,das nichts oder fast nichts kosten soll, irrefrend und verstöût gegen die Preis-angabenverordnung, wenn die [X.] mit Abschluû des Netzkarten-vertrags verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden. Dies be-deutet, [X.] die Ar die Kosten des Netzzugangs rmlich eindeutigdem [X.] herausgestellten Preis fr das Mobiltelefon zugeordnet sowiegut lesbar und grundstzlich vollstig sein mssen ([X.], 368, 375 ff.± Handy fr 0,00 DM; [X.] GRUR 1999, 261, 264 ± [X.]; [X.], [X.]. v.8.10.1998 ± [X.], [X.], 509, 512 m.w.N.). Bei den A[X.]n befindetsich aber, wie oben ausge[X.], lediglich eine verkleinerte, schlecht leserliche Ko-pie der angegriffenen Werbung. Anhand dieser Kopie lût sich nicht abschlie-- 8 -ûend beurteilen, ob in der Werbung mit einer ± den vom Senat hierzu aufgestell-ten [X.] entsprechenden ± ausreichenden Deutlichkeit auf die [X.] des gleichzeitig abzuschlieûenden [X.]es hingewiesen wird.Sie ist daher als Grundlage fr anhand des unstreitigen Parteivorbringens nach-zuholende Feststellungen ungeeignet (vgl. [X.], [X.]. v. 28.11.1996 ±I [X.], [X.], 767, 769 = [X.], 735 ± Brillenpreise II). Das erstim Revisionsverfahren vorgelegte Original der Werbeanzeige [X.] bei der rechtli-chen Beurteilung auûer Betracht bleiben (§ 561 Abs. 1 ZPO).d)Im wiedererffneten Berufungsrechtszug wird die Klrin auch Gele-genheit haben, ihren Klageantrag zrprfen und gegebenenfalls klarzustel-len. Hierzu besteht insofern Veranlassung, als sie bislang zur Einbeziehung [X.] beanstandeten Werbung in ihrem Unterlassungsantrag nur auf eine alsªAnlage [X.]º vorgelegte verkleinerte und zum Teil unleserliche Kopie Bezug ge-nommen hat, die in dieser Form ± unstreitig ± nicht verbreitet worden ist. [X.] die rechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel einer Irrefrung nunmehrauf die in der Kopie nicht leserlichen Teile der Werbung ankommt, bestehen dar-r hinaus Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.] [X.], 767, 769 ± Brillenpreise II). Schlieûlichist darauf hinzuweisen, [X.] ein Verstoû gegen das [X.] das Verbotder Gewrung der in der Werbung angekigten Vorteile nicht ohne weiteresrechtfertigen [X.] (vgl. [X.] GRUR 1999, 261, 264 ± [X.], m.w.[X.] 9 -3.Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zur [X.] Verhandlung und Entscheidung, aucr die Kosten der Revision, andas Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 81/98

07.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 81/98 (REWIS RS 2001, 2361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2361

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