Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. I ZR 147/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3315

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 147/02 Verkündet am: 2. Juni 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. Juni 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Prof. [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des I[X.] Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 15. Juli 1997 unter Zu-rückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im [X.] Verkehr zu Zwecken des [X.] im Zusammen-hang mit der Freischaltung einer [X.] ein Mobilte-lefon —für™n Apfel und n™Eifi anzukündigen oder anzubieten, wie dies aus der im Tatbestand dieses [X.]eils wiedergegebenen
Werbung ersichtlich ist.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der [X.] ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht. Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Revisionsverfahrens haben die Klägerin ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der [X.] entstandenen Kosten. Diese Kosten und die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. - 3 - Von Rechts wegen Tatbestand:
Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Telekommu-nikation in Verbindung mit dem gleichzeitigen Abschluss von Netzkartenverträ-gen.
Die Beklagte warb im Oktober 1995 in einer Beilage zur —[X.] All-gemeinenfl für den Erwerb eines Mobiltelefons der Marke [X.] mit den Worten —Für™n Apfel und n™Eifl. Im linken unteren Drittel der Anzeige wird in einem eingerahmten Text [X.] eingeleitet durch ein Sternchen [X.] darauf hingewiesen, dass —dieser Preisfl nur in Verbindung mit dem Abschluss eines zwölfmonatigen [X.] gelte. Es folgt dann eine Übersicht über die Tarife (Grundpreise, Minutenpreise, monatlicher Mindestgesprächsumsatz), wobei sich hinter den Angaben zum Geschäfts- und zum [X.] ein weiteres Sternchen befindet. Am unteren Ende des Kastens findet sich eine mit [X.] eingeleitete Fußnote, in der es in noch einmal kleinerer Schriftgröße heißt:
[X.] in der [X.] 7.00-20.00 Uhr; [X.] in der übrigen Zeit sowie an bundesweiten Feiertagen. Alle Preise in [X.] inkl. Mehrwertsteuer. [X.] [X.] 49.- für alle Tarife.
Nachstehend sind zunächst der erwähnte Kasten (etwa in Originalgröße) und sodann die ganze Anzeige (verkleinert und in schwarz-weiß) wiedergege-ben:
1 2 3 - 4 -

- 5 - Die Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Zugabever-ordnung sowie gegen § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt eines übertrie-benen Anlockens erblickt und sie als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie geltend gemacht, die Werbung verstoße auch gegen das [X.] (§ 3 UWG a.F.).
Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Zusammenhang mit der Freischaltung einer [X.] ein [X.] ([X.]) —für™n Apfel und n™Eifl anzukündigen, anzubieten oder zu gewäh-ren, wie dies aus der als Anlage [X.] vorgelegten Werbung ersicht-lich ist.

Das [X.] hat die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt und das Versäumnisurteil auf den Einspruch der [X.]. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung unter Neufassung des [X.] mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ordnungshaft an den [X.] der [X.] zu vollstrecken ist.
Auf die Revision der [X.] hat der [X.] dieses [X.]eil im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], [X.]. v. 7.6.2001 [X.] I ZR 81/98, [X.]-Rep 2002, 76). Ei-nen Verstoß gegen die Zugabeverordnung und einen [X.]verstoß nach § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens hat der [X.] verneint; die Zurückverweisung war erforderlich, weil keine Feststellungen zur konkreten Werbeanzeige getroffen worden waren [X.] die beanstandete Anzeige war nur in einer stark verkleinerten, in Teilen [X.] Kopie vorgelegt worden [X.] und sich deshalb in der Revisionsinstanz nicht klären ließ, ob in der beanstandeten Anzeige hinreichend auf die Konditi-onen des [X.]s hingewiesen worden war. 4 5 6 7 - 6 - - 7 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren, in dem das Original der bean-standeten Anzeige vorlag, hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002 beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-cken des [X.] im Zusammenhang mit der Freischaltung ei-ner [X.] ein Handy (Funktelefon) —für™n Apfel und n™Eifi anzukündigen oder anzubieten, wie dies aus der als Anlage vorge-legten Werbung ersichtlich ist.

Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht das [X.]eil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 15. April 2002 weiterver-folgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen [X.]verstoß der [X.] nunmehr verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die beanstandete Werbung sei nicht bereits deswegen irreführend, weil der am Beginn des Textes im weißen Kasten befindliche Asteriskus ins Leere gehe. Aus dem Gesamteindruck der Anzeige ergebe sich eine klare Zuordnung der Preisangaben im weißen Kasten zu dem letztlich kostenlos abgegebenen Mobiltelefon. In diesem Kasten seien [X.] für Durchschnittsverbraucher hinrei-chend deutlich zu erkennen [X.] sowohl die verbrauchsabhängigen als auch die verbrauchsunabhängigen Entgelte unmissverständlich und übersichtlich ange-geben. Dies gelte auch für die lediglich in der Fußnote in kleinerer Schrift an-geführten Aktivierungskosten in Höhe von 49 [X.]. Eine Irreführung sei daher zu verneinen, auch wenn Gestaltung und Inhalt des weißen Kastens nahezu 8 9 10 11 - 8 - identisch seien mit den Angaben, die der [X.] in dem [X.]eil vom 8. Oktober 1998 ([X.], [X.], 512, 513 [X.] Aktivierungskosten) als irreführend beanstandet habe.
I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der [X.] nach dem zuletzt gestellten Unterlassungsantrag.
1. Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.]) am 8. Juli 2004 in [X.] getreten ist, ist der in die Zu-kunft gerichtete Unterlassungsantrag auch nach neuem Recht zu beurteilen, wobei die neue gesetzliche Grundlage nicht zu einer anderen rechtlichen Beur-teilung des Streitfalls führt als vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.
2. Gegenstand des Streits ist allein noch der oben wiedergegebene [X.], der auf Unterlassung der konkret beanstandeten Werbung gerichtet ist und der erkennbar auf die inzwischen vorgelegte Originalanzeige Bezug nimmt. Diesen Antrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. April 2002 als einzigen zu stellenden Antrag angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2002 ausweislich des [X.] auch gestellt. Der [X.], dass der Tatbestand des Berufungsurteils noch die zunächst angekün-digten umfassenderen Haupt- und Hilfsanträge enthält, ist [X.] wie die Revisions-erwiderung zutreffend bemerkt [X.] nicht von Bedeutung, da der Beweis, den der Tatbestand liefert, durch das Sitzungsprotokoll entkräftet wird (§ 314 Satz 2 ZPO).
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin als betroffener Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch zu, weil die [X.] nicht hinreichend deutlich darauf hinweist, dass mit dem Erwerb des Mobiltelefons, das letztlich unentgeltlich abgegeben werden soll, nicht nur 12 13 14 15 - 9 - der Abschluss eines [X.]s, sondern auch einmalige [X.] verbunden sind. Dieser Anspruch ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 und 6 PAngV.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, der Durchschnittsverbraucher beziehe die im weißen Kasten [X.] Angaben zu den im Zusammenhang mit dem [X.] zu zahlen-den Entgelten auf die Preisangabe für das Mobiltelefon (—für™n Apfel und n™Eifi) und erkenne auch ohne einen entsprechenden Sternhinweis bei der Preisan-gabe für das Telefon, dass sich die mit dem Erwerb des Mobiltelefons verbun-dene wirtschaftliche Belastung erst unter Berücksichtigung dieser Entgelte [X.] lasse (vgl. hierzu auch das erste Revisionsurteil v. 7.6.2001 [X.] I ZR 81/98, Umdruck S. 5 f. unter 2.b)aa); insoweit nicht in [X.]-Rep 2002, 76).
b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Anforderungen, die im Hinblick auf das [X.] sowie auf das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) an die Transparenz von Preisangaben zu stellen sind, nicht einheitlich bestimmt wer-den können. Bei dem Angebot der [X.] handelt es sich um ein Kopp-lungsangebot, das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Miss-brauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Ge-fahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder unzu-reichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (vgl. [X.]Z 139, 368, 376 f. [X.] Handy für 0,00 [X.]; 151, 84, 89 [X.] Kopplungsangebot I; [X.], [X.]. v. 13.6.2002 [X.] I ZR 71/01, [X.], 979, 981 = [X.], 1259 [X.] Kopplungsangebot II; [X.]. v. 7.6.2001 [X.] I ZR 157/98, [X.], 287, 288 = [X.], 94 [X.] Widerruf der Erledi-gungserklärung; [X.] in [X.]/[X.], [X.]recht, 23. Aufl., 16 17 - 10 - § 4 UWG [X.]. 1.65; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 UWG [X.]. 7.33). Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen Fall Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis un-mittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgeho-ben dargestellt sind.
Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots letztlich unentgeltlich (—für™n Apfel und n™Eifl) abgegeben wird. Eine solche An-gabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den [X.] entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon ein-deutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind ([X.]Z 139, 368, 376 [X.] Handy für 0,00 [X.]; [X.] [X.], 512, 516 [X.] Aktivierungskos-ten; vgl. auch [X.], [X.]. v. 8.7.2004 [X.] I ZR 142/02, [X.], 961, 963 = [X.], 1479 [X.] Grundeintrag Online). Aus der Sicht des Verbrauchers glie-dern sich die Preisbestandteile in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsu-nabhängige, monatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Ent-gelte. Kosten für die Aktivierung des [X.] stehen im Rahmen des [X.] auf [X.] wie der Preis für das Telefon, weil sie sofort zu zahlen sind. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Telefon unentgeltlich abgegeben wird und für die Aktivierung des [X.] [X.] anfallen oder ob für das Telefon 49 [X.] berechnet und keine Aktivierungskosten verlangt werden.
Die Beklagte hätte daher [X.] wenn nicht im Blickfang [X.] zumindest in [X.] Weise in dem weißen Kasten auf die Aktivierungskosten hinweisen müssen, etwa in der Weise, dass im Zusammenhang mit der dort erwähnten Notwendigkeit des Abschlusses eines Kartenvertrages in einer gesonderten Zeile auf die Aktivierungskosten hingewiesen wird. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr findet sich der Hinweis auf diese Kosten versteckt in 18 19 - 11 - Vielmehr findet sich der Hinweis auf diese Kosten versteckt in einer Fußnote, in der definiert ist, was unter dem Geschäfts- und dem [X.] zu verstehen ist, und in der klargestellt wird, dass die angegebenen Preise die [X.] enthalten.
II[X.] Danach kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Beklagte ist entsprechend dem zuletzt gestellten, auf die [X.] Verletzungsform beschränkten Klageantrag zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 344 ZPO. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Klageantrag von Anfang an auf die konkrete Verletzungsform beschränkt war, ein von der beanstandeten Werbung losgelöstes Verbot des Angebots unentgeltlicher oder nahezu unentgeltlicher Mobiltelefone von der Klägerin also nicht begehrt worden ist. Dennoch hat die Klägerin ihren Antrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren insofern be-schränkt, als sie die Modalität des Gewährens gestrichen und damit nicht mehr begehrt hat, dass der [X.] auch die Durchführung von [X.] 20 21 - 12 - untersagt wird. Dementsprechend muss die Klägerin einen Teil der Kosten der [X.] tragen, deren Gegenstand der weitergehende Klagean-trag war.

Ullmann [X.] [X.]

Meier-Beck Schaffert

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.1997 - 5 [X.]/97 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

I ZR 147/02

02.06.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. I ZR 147/02 (REWIS RS 2005, 3315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3315

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.