Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 210/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2371

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 210/97Verkündet am:7. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Juni 2001 durch [X.] und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 17. Juli 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der [X.] des Vertriebs von Mobiltelefonen mit entsprechenden [X.].Am 30. November 1995 warb die Beklagte in der [X.] für [X.] der Marke [X.] zu einem Preis von 1 DM bei gleichzeitigem [X.]. Bei der Preisangabe findet sich ein Sternchen,das auf eine [X.] kleiner gedruckte [X.] Aufstellung von Tarifen für einen Netzkarten-vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten verweist.- 3 -Die [X.] hat diese Werbung gemû § 1 UWG unter dem Gesichtspunkteines rtriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat [X.] auf einen Verstoû gegen die Zugabeverordnung berufen und die [X.] Bedingungen des Kartenvertrages als irrefrend gert.Die [X.] hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,im gescftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in Werbean-zeigen, [X.] und lichem fr den Verkauf von [X.] werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung [X.] abgegeben werden ± wie geschehen in der [X.] vom 30. November 1995 ±, wenn fr das Handy [X.] von 1 DM gefordert wird.Das [X.] hat der Klage mit der [X.], in der [X.] Werbung liege ein Verstoû gegen die Zugabeverordnung und gegendas Irrefrungsverbot des § 3 UWG. Das Berufungsgericht hat einen Verstoûgegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit der Begrn-dung besttigt, die Werbung verstoûe unter dem Gesichtspunkt eines rtriebe-nen Anlockens gegen § 1 UWG.Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die [X.] beantragt, die Revision zurckzuweisen.[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.] 4 -1.Die Annahme des Berufungsgerichts, in der beanstandeten Werbungliege ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges rtriebenes Anlocken, [X.] nicht stand.Wie der [X.] in mehreren nach [X.] des Berufungsurteils ergangenenEntscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausge[X.] hat, stellt sich die Werbung mitder an den Abschluû eines [X.]es gekoppelten unentgeltlichen oderbesonders stigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis aufstigen, durch verschiedene Bestandteile geprten Preis der angebote-nen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfigkeit hervorgehobenwird ([X.], 368, 374 f. ± Handy fr 0,00 DM; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 ±I [X.], [X.], 261, 263 = [X.], 94 ± [X.]; [X.]. [X.], [X.], 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwir-kung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 28.4.1994 ± I ZR 68/92, [X.] 1994,743, 744 = [X.], 610 ± Zinsstige [X.] durch Hersteller-bank; [X.]. v. 25.9.1997 ± [X.], [X.] 1998, 500, 501 = [X.], [X.]). Nach den [X.] vom 8. Oktober 1998tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr [X.] Berufungsgericht hat allerdings ± aus seiner Sicht folgerichtig ± [X.] gelassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung derPreise fr die Leistungen aus dem [X.] gegen das Irrefrungsver-bot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstöût. Hierzu bestehtnunmehr Veranlassung.Gegenstand des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlas-sungsantrages ist die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag ± ungeachtet- 5 -der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen [X.]-handlung ± durch den Hinweis fi... wie geschehen in der [X.] Zeitung vom30.11.1995 ...fl Bezug nimmt (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 7.6.2001 ± I ZR 115/99,WRP 2001, 1182, 1183 ± Jubilmsscchen). Die [X.] hat diese konkretbezeichnete Werbeanzeige ± mit Blick auf die Bedingungen des Kartenvertrages± in der Klageschrift und in der Berufungserwiderung vom 24. Februar 1997 unteranderem als irrefrend und als Verstoû gegen die Gebote der Preisangabenver-ordnung beanstandet. Nachdem die auf § 1 UWG gesttzte Verurteilung keinenBestand hat, ist dem nun nachzugehen.Dem [X.] ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Denn das [X.] hat keine Feststellungen zur Gestaltung der Anzeige getroffen, [X.] entsprechende rechtliche Beurteilung erlauben wrden. Auch dem unstreiti-gen Parteivorbringen lût sich nicht entnehmen, ob die beanstandete Werbungvollstir die mit dem Abschluû des [X.]es verbundenen Ko-sten [X.]. Nach der [X.]srechtsprechung ist die Werbung mit einem Mobil-telefon, das nichts oder fast nichts kosten soll, irrefrend und verstöût gegen [X.], wenn die [X.] mit [X.] verbundenen Kosten nicht deutlich kenntlich gemacht werden.Dies bedeutet, daû die Ar die Kosten des Netzzugangs rmlich ein-deutig dem [X.] herausgestellten Preis fr das Mobiltelefon zugeord-net sowie gut lesbar und grundstzlich vollstig sein mssen ([X.], 368,375 [X.]; [X.] [X.], 261, 264 ± [X.]; [X.], [X.]. v.8.10.1998 ± [X.], [X.], 509, 512 m.w.N.). Bei den Akten befindetsich lediglich eine stark verkleinerte, [X.] unleserliche Kopie der ange-griffenen Werbeanzeige, die sich nicht als Grundlage fr eine anhand des un-streitigen Parteivorbringens nachzuholende Feststellung eignet (vgl. [X.], [X.]. [X.] -28.11.1996 ± [X.], [X.] 1997, 767, 769 = [X.], 735 ± [X.]). Das erst im Revisionsverfahren vorgelegte Original der Werbeanzeige [X.] der rechtlichen Beurteilung auûer Betracht bleiben (§ 561 Abs. 1 ZPO).3.Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache zur [X.] Verhandlung und Entscheidung, aucr die Kosten der Revision, andas Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 210/97

07.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 210/97 (REWIS RS 2001, 2371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2371

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