Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. I ZR 173/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2812

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 173/01Verkündet am:13. Juni 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: jaKopplungsangebot [X.] §§ 1, 3Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von [X.] auszugehen. [X.] ist ein solches Angebot jedoch dann,wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher ü[X.] den Wert des tatsächlichenAngebots, namentlich ü[X.] den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuschtoder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrigkann außerdem beitragen, daß von dem Kopplungsangebot eine so starke An-lockwirkung ausgeht, daß beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität [X.] vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Ver-pflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der Gene-ralklausel des § 1 UWG noch dem [X.] entnehmen.[X.], [X.]. v. 13. Juni 2002 [X.]/01 Œ [X.]M.- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Juni 2002 durch [X.] und [X.] Dr. v. Ungern-Stern[X.]g, Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des O[X.]landesge-richts Frankfurt am Main vom 19. April 2001 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] vertreibt unter anderem [X.]e der Unterhaltungselektronik. [X.] bot die Klgerin unter der Ü[X.]schrift —Irgendwo besseres [X.] gesehen? Das gibt[X.] doch gar [X.] einen dem Typ nach bezeichneten [X.] der Marke [X.] zum Preis von 49 DM an. Ein bei der [X.] herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser aufeine Bedingung, wonach dieser Preis nur bei gleichzeitigem [X.] gltig sei. Sie befand sich in einem Kasten, der als ganzesetwa die Gröûe der unmittelbar danebenstehenden Preisangabe (—49,-*fi) aufwiesund in dem im linken Teil eine Glbirne abgebildet war. Daneben stand in [X.] nach unten kleiner werdender Schrift folgender Text:Jetzt sollte Ihnen ein Licht aufgehen!Mindestlaufzeit 24 [X.]: 9,90 DM/[X.]: 0,27 DM/[X.] nur ltig in Verbindung mit [X.].Unter diesen Angaben befanden sich eine Abbildung des fraglichen Videore-korders sowiere Angaben zu diesem [X.] verbunden mit dem Hinweis, [X.]der —Preis ohne Stromvertragfi 249 DM betrage.Die entsprechende Seite dieser Werbebeilage ist nachstehend verkleinertund in schwarz/weiû [X.] -Der beklagte [X.] hat diese Werbung unter Hinweis aufdas Verbot des ertriebenen [X.] nach § 1 UWG und auf § 3 UWG alswettbewerbswidrig beanstandet. Im Wege der Widerklage ± die von der [X.] erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhe-bung der [X.] fr erledigt [X.] ± hat der Beklagte [X.],die Klrin unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im gescftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] gegen-r privaten Endverbrauchern fr den Abschluû eines Stromliefervertrages beigleichzeitigem Erwerb eines Videorekorders (z.B. [X.] V 209/Preis ohne [X.] 249 DM) wie ... (oben) abgebildet zu werben oder werben zu lassen, mit dem± nur fr diesen Fall geltenden ± [X.] herausgestellten Angebot, einen [X.] Videorekorder zum Preis von 49 DM kuflich erwerben zu können.Das [X.] hat die Widerklage abgewiesen. Das O[X.]landesgericht hatdie Berufung des Beklagten zurckgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-antrag weiterverfolgt. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuweisen.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat eine Zugabe ± dies unter Hinweis auf denniedrigen, a[X.] nicht völlig zu vernachlssigenden Preis ± ebenso wie einen Ver-stoû nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines [X.]triebenen [X.] ver-neint. Zu letzterem hat es ausgefhrt:Von dem beanstandeten Angebot gehe keirtriebener Anlockeffekt aus.Zwar handele es sich bei den gekoppelten Leistungen nicht um ein [X.], weil aus der Sicht des Verkehrs zwischen dem Erwerb eines Videore-korders und dem Abschluû eines Stromliefervertrages keine enge [X.] bestehe. Auch sei nicht zu verkennen, [X.] der dem Kunden verspro-chene Vorteil von 200 DM groûes Interesse an dem Angebot wecken [X.] seien die Voraussetzungen fr eiertriebenes Anlocken nicht erfllt. [X.] sei nicht zu befrchten, [X.] ein verstdiger Verbraucher ohne grûeresNachdenken allein deshalb zugreife, weil er unbedingt in den Genuû des geld-werten Vorteils gelangen wolle. Dagegen spreche schon, [X.] der Verbraucher,der in der Vergangenheit nicht zwischen mehreren Stromlieferanten habe [X.], mit der Mlichkeit, den Stromlieferanten zu wechseln, nicht vertraut unddaher erfahrungsgemû zu einem solchen Wechsel nicht ohne weiteres zu bewe-gen sei. Er werde sich schon deswegen vor einem Erwerb des stigen Videore-korders mit dem gleichzeitig abzuschlieûenden Stromliefervertrag und dessenPreiswrdigkeit [X.] befassen. Der Verbraucher wisse jedenfalls, [X.] der zumErwerb des verbilligten [X.]s erforderliche Abschluû eines ¹aresª-Stromliefervertrages die Kndigung seines bestehenden Vertrages voraussetze.Der Kunde [X.] sich daher mit seinem laufenden Stromliefervertrag befassen.Stestens bei dieser Gelegenheit erkenne er, [X.] sich das mit dem langfristigenWechsel des Stromlieferanten verbundene Gesamtangebot finanziell nur lohne,wenn ihm auch unter Bercksichtigung der jeweils zu zahlenden Stromtarife [X.] Vorteil verbleibe. Dies wiederum kr ohne weiteres ermitteln und ab-sctzen, da die Tarifbedingungen des ¹aresª-Vertrages in der Werbung vollstn-dig und deutlich erkennbar mitgeteilt wrden und der [X.] sich unschwer auchr die von ihm bisher gezahlten Stromtarife informieren k. Jedenfalls werdesich kein verstndiger Verbraucher fr das gekoppelte Angebot der [X.] ent-scheiden, ohne zuvor diese Prfung jedenfalls kursorisch angestellt zu haben. [X.] Grnden liege in der beanstandeten Anzeige auch keine irrefhrende [X.].- 7 -II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung zu Recht alsnicht wettbewerbswidrig angesehen.Dem Beklagten steht ge[X.] der Klrin kein Unterlassungsanspruchnach § 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Nach Aufhebung der [X.] ist es der [X.] auch nach § 1 UWG nicht mehr verwehrt, die Abgabe vonzwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in der Weise miteinander zuverbinden, [X.] bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Berech-nung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird. [X.] sind inzwischen grundstzlich als zulssig anzusehen. Im Hinblick aufdie Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irrefhrung der Verbraucher[X.]n zwar bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungen erflltsein, vor allem um einer Tschung der Verbraucher [X.] den tatschlichen Wertdes Angebots entgegenzuwirken, a[X.] auch um zu vermeiden, [X.] durch man-gelnde Transparenz die Rationalitt der Nachfrageentscheidung auf seiten [X.] [X.] [X.] zurckgedrngt wird. Die in diesem Zusammenhang andie Preisinformation zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall a[X.] erfllt. [X.] stellt sich daher nicht als wettbewerbswidrig [X.] Beklagte macht im Streitfall einen in die Zukunft gerichteten [X.] geltend. Ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in [X.] allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung [X.] zu beantworten (vgl. [X.]Z 141, 329, 336 ± Tele-Info-CD; [X.], [X.]. v.14.3.2000 ± [X.], [X.], 759, 760 ± Zahnersatz aus [X.]; [X.]. v.25.10.2001 ± [X.], [X.], 679, 680 ± Vertretung der Anwalts-GmbH).Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit [X.] des Berufungsurteils durchAufhebung der Zugabeverordnung verrte Rechtslage zugrunde zu legen ([X.] 8 -setz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer [X.], BGBl. I [X.] [X.] Aufhebung der Zugabeverordnung steht auch § 1 UWG einer Ge-wrung von Zugaben grundstzlich nicht mehr im [X.])Bis zur Aufhebung der Zugabeverordnung war die Rechtslage [X.], [X.] das gesetzlich [X.] geregelte Zugabeverbot durchdas in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelte Verbot des rtriebenen[X.], eines [X.], erzt wurde. So hat der Senat inden Entscheidungen, in denen es um die Werbung fr ein Mobiltelefon ging, dasbei Abschluû eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgeltabgegeben werden sollte, sowohl fr die zuga[X.]echtliche Prfung als auch fr diePrfung nach § 1 UWG maûgeblich darauf abgestellt, [X.] es sich bei [X.] um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. [X.]Z 139,368, 372 f. u. 374 f. ± Handy fr 0,00 DM; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 ± [X.]/97,[X.], 261, 263 = [X.], 94 ± [X.]; [X.]. v. 8.10.1998 ±I [X.], [X.], 517, 518 f.; [X.]. v. 6.10.1999 ± [X.], [X.] 2000, 232 f. ± Handy ¹fast geschenktª fr 0,49 DM). [X.] die gewrteVerstigung mit der Hauptleistung eine Einheit, so fehlte es nicht nur an einerZugabe, sondern auch am Einsatz eines unsachlichen Mittels der Kundenbeein-flussung und damit an einem [X.]verstoû nach § 1 UWG. Denn die [X.] mit der besonders stigen Abgabe eines Mobiltelefons stellte sich in [X.] als ein legitimer Hinweis auf stigen, durch verschiedene Be-standteile geprgten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; die Anlockwir-kung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig,sondern gewollte Folge des [X.] -b)Die Aufhebung der [X.] auch die Auslegungvon § 1 UWG. Im Hinblick auf das gewandelte [X.] und die Auswir-kungen der europischen Harmonisierung auf das Lauterkeitsrecht hat der Ge-setzge[X.] ein generelles Zugabeverbot nicht mehr fr erforderlich gehalten (vgl.die Begrdung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zu-gabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, [X.]. Dieser gesetzge[X.]ische Wille [X.]sich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig [X.] ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, [X.] die Sachverhalte, diein der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverdert ± nunmehrals [X.]verstûe nach § 1 UWG ± verfolgt werden knen (vgl. [X.],[X.], 349, 351; [X.]/[X.], [X.], 883, 886; Fezer, [X.],989, 1008; [X.], [X.], 1067, 1068 f.; [X.], [X.], 1741, 1745;zurckhaltender dagegen [X.], [X.], 867, 869 f.; [X.], [X.],615, 617; [X.], BB 2001, 1961, 1963; [X.], NJW 2001, 2505,2510 f.; vgl. ferner die ± Kopplungsangebote weitgehend zulassende ± Rechtspre-chung anderer O[X.]landesgerichte: [X.] [X.], 855; [X.], 42; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 168).Werden dem Verbraucher fr den Fall des Erwerbs einer Ware oder der In-anspruchnahme einer Leistung Verstigungen, insbesondere Geschenke, ver-sprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein [X.]triebenes Anlocken,wenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht alsein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist dem [X.] gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies [X.] dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistun-gen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. [X.], [X.], 1067,1069).- 10 -3.Damit ist indessen nicht gesagt, [X.] derartige Kopplungsangebote un-eingeschrnkt zulssig wren. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Ver-bots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in hnlicher Form [X.] des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Miûbrauchskontrolle,die sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 [X.] (dazu [X.]Z 139, 368, 375 ff.± Handy fr 0,00 DM; [X.] [X.], 261, 264 ± [X.]), sondernauch auf § 1 UWG sttzen kann. Hierbei knnen die Flle miûbrchlicher Kopp-lungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefaût werden, die frsmtliche Kopplungsgeschfte ± neben Zugaben sind dies die offenen oder ver-deckten Kopplungsangebote (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 30.11.1995 ± [X.]/93,GRUR 1996, 363 = [X.] 1996, 286 ± Saustarke Angebote) sowie die [X.] (vgl. [X.]Z 65, 68 ± [X.]; [X.], [X.]. v. 30.6.1976 ±I [X.], [X.], 637, 638 = [X.] 1976, 555 ± Rustikale Brettchen; [X.].v. 28.1.1999 ± [X.], [X.], 755, 756 f. = [X.], 828 ± Altklei-der-Wertgutscheine) ± Geltung beanspruchen kann.a)Die Anforderungen, die das [X.]recht an die Zulssigkeit [X.] stellt, [X.]n sich an den Gefahren orientieren, die vonderartigen Gescften fr die Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabeidie Gefahr, [X.] die Verbraucher [X.] den tatschlichen Wert des Angebots [X.] oder doch unzureichend informiert werden (vgl. die Bestimmung des Art. 3lit. g des [X.] UWG, die als Regelbeispiel unlauteren [X.]vorsieht, [X.] Kunden durch [X.] den tatschlichen Wert des Angebotsgetscht werden; dazu [X.]/Glckner, Lauterkeitsrecht, Art. 3 lit. [X.] Rdn. 73 ff.). Die Homogenitt von Wirtschaftstern fhrt dazu, [X.] sichAngebote leicht vergleichen lassen; sie frdert daher Preisklarheit und Preiswahr-heit. Kopplungsangebote knnen zwar Ausdruck eines gesunden [X.]sein, durch sie wird a[X.] eine Heterogenitt des Angebots gefrdert, die nicht nur- 11 -den Preisvergleich durch den Verbraucher erschwert, sondern [X.] hinaus eingewisses Irrefrungs- und Preisverschleierungspotential birgt (vgl. [X.], [X.], 1067, 1071; ferner [X.], [X.]. v. 17.9.1998 ± [X.], [X.], 515,517 f. = [X.], 424 ± Bonusmeilen). Im Interesse der Verbraucher ist dahereine Transparenz des Angebots zu fordern (vgl. auch § 7 Nr. 3 TDG; dazu Fezer,[X.], 989, 1015; [X.], [X.], 1067, 1070). [X.] kann [X.] ± insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlichgewrt werden soll ± in [X.] eine so starke Anlockwirkung ausgehen, [X.]auch bei einem verstigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalitt [X.] vollstndig in den Hintergrund tritt. Zuweilen kann [X.] fr die Verbraucher ± wiufig bei den an ein [X.] ([X.], [X.]. v. 5.2.1998 ± [X.], [X.], 735, 736 =[X.] 1998, 724 ± [X.]; [X.]. v. 11.4.2002 ± I ZR 225/99, [X.]. [X.] 7± Gewinnspiel im Radio) ± auch in unzureichender Information verbunden mit [X.] hohen Anlockwirkung liegen.b)Das [X.]recht [X.] diesen Gefahren Rechnung tragen.aa)Weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Tatbestand des § [X.] knnen indessen absolute Grenzen entnommen werden. Selbst wertvolleZugaben [X.]n ein Angebot nicht intransparent machen; sie [X.]n auch nichtzu einer irrationalen Nachfrageentscheidung fhren. Daher kn keine festen(relativen) Wertgrenzen bestimmt werden, jenseits deren eine Zugabe stets wett-bewerbswidrig ist (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] und Zugaben im Wettbe-werb [2001], Rdn. 439; [X.], NJW 2001, 2505, 2511; [X.], [X.]2001, 867, 870). Dabei ist auch zu [X.]cksichtigen, [X.] Zugaben unter bestimm-ten Bedingungen dazu beitragen k, [X.]n den Marktzutritt zu er-leichtern, wenn ± wie es die Klrin fr den li[X.]alisierten Strommarkt geltend- 12 -macht ± das Verbraucherverhalten durch ein gewisses Beharren gekennzeichnetist und dem [X.] erhebliche Zugestdnisse abntigt.bb)Die von [X.] ([X.], 1067, 1071 ff.) fr sinnvoll gehaltene Ver-pflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, kann weder der Generalklau-sel des § 1 UWG noch dem [X.] entnommen werden. Eine solcheallgemeine Pflicht zu begren, wre dem Gesetzge[X.] vorbehalten (vgl. [X.] der [X.] eine Verordnu[X.] Verkaufsfrde-rung, [X.]. 853/01; dazu [X.], [X.], 36 ff.; [X.], [X.], 42 f.; Fezer, [X.], 217). Ungeachtet der spezifischen Pflichten, diesich auch nach geltendem Recht aus der Preisangabenverordnung ergeben, isteine solche aus §§ 1 und 3 UWG begrndete Verpflichtung a[X.] immer dann an-zunehmen, wenn die Gefahr besteht, [X.] die Verbraucher er den Wert des tat-schlichen Angebots, namentlich [X.] den Wert der angebotenen Zusatzleistung,getscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fllen fordert [X.] eine entsprechende Aufklrung.cc)Darr hinaus gilt fr Kopplungsangebote generell die Verpflichtung,[X.] Preise einheitlich zu bewerben sind. [X.] ist es insbesondere,in der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder denstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zu-ordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das frden anderen Teil des [X.] verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2[X.]). [X.] dem herausgestellten Hinweis auf die gnstige Teilleistungrfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des [X.] ergibt, nicht vollstdig in den Hintergrund treten (vgl. [X.]Z 139, 368,375 ff. ± Handy fr 0,00 DM; [X.] [X.], 261, 264 ± [X.]).- 13 -4.Die vom Beklagten beanstandete Werbung stellt sich danach nicht alsein Fall eines miûbrchlichen Kopplungsangebots dar.a)Die [X.] hat die Bedingungen, unter denen sie die Zugabe gewrt,hi[X.]eichend deutlich gemacht. Der [X.] neben dem [X.]herausgestellten Preis von 49 DM fr den Videorekorder [X.] den Betrachter zudem unmittelbar daneben befindlichen Kasten, in dem in noch [X.] darauf hingewiesen wird, [X.] dieser Preis nur gilt, wenn gleichzeitig [X.] zu den dort angegebenen Bedingungen abgeschlossen wird.Auch wenn es angebracht wre, diesen Hinweis auf die notwendige [X.] beiden Geschfte den [X.] den Stromliefervertrag voranzustellenund dabei keine kleinere Schriftgrûe zu verwenden als fr die anderen Konditio-nen des Vertrags, kann im Streitfall im Hinblick auf den Gesamteindruck, den diebeanstandete Werbung vermittelt, nicht von einer unzureichenden Informatio[X.] die mit dem [X.] verbundenen wirtschaftlichen Belastungenausgegangen werden.b)Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist im Streitfallnicht zu befrchten, [X.] ein verstdiger Verbraucher sich zum Abschluû des [X.] [X.] bewegen [X.] und dabei ± blind fr die mit [X.] mlicherweise verbundenen wirtschaftlichen Belastungen ± allein vondem Wunsch beherrscht wird, in den Genuû der versprochenen [X.]. Dabei ist zu [X.]cksichtigen, [X.] zwar dieser Gesichtspunkt die Wett-bewerbswidrigkeit eines Kopplungsangebots immer noch ± etwa im Falle einer aufbesonders schutzbrftige [X.] gerichteten Werbung ± begrdenkann. Im allgemeinen ist a[X.] davon auszugehen, [X.] der verstndige Verbrau-cher mit den Marktgegebenheiten vertraut ist und sich nicht vorschnell durch [X.] einer besonderen Vergnstigung zum [X.] verleiten [X.] (vgl.[X.] [X.], 735, 736 ± [X.]; [X.]. v. 26.3.1998 ± [X.]/95,- 14 -[X.], 256, 257 = [X.] 1998, 857 ± 1.000 DM Umwelt-Bonus; [X.]. [X.] ± [X.], [X.], 1037, 1038 = [X.] 1998, 727 ± Schmuck-Set; [X.]. v. 17.2.2000 ± I ZR 239/97, [X.], 820, 821 = [X.], 724 ±Space [X.]). Diesem gewandelten [X.] sollte gerade [X.] Aufhebung der Zugabeverordnung Rechnung getragen werden (Begrndungdes Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zugabeverordnung,BT-Drucks. 14/5594, [X.] 7).III.Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurckzuweisen.ErdmannRi[X.] Dr. v. Ungern-Stern[X.]g ist Bornkamman der Unterschriftsleistung infol-ge Urlaubs verhindert.[X.] Schaffert

Meta

I ZR 173/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. I ZR 173/01 (REWIS RS 2002, 2812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2812

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