Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 198/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2355

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 198/98Verkündet am:7. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Juni 2001 durch [X.] und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Juni 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Die Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der [X.].In einer mehrseitigen, nachstehend auszugsweise und verkleinert wiederge-gebenen Werbebeilage zur [X.] vom 4. Juli 1996 warb die [X.] für ein Mobiltelefon der Mar[X.] [X.] zu einem sogenannten [X.] von 5 DM, der gemäß der Werbung nur bei gleichzeitiger Freischaltung ei-nes 12-monatigen [X.] gelten sollte. Als Preis [X.] gab die Beklagte 799 DM an:- 3 -Die [X.] hat diese Werbung als wettbewerbswidrig und als einen [X.] gegen die Zugabeverordnung beanstandet.Sie hat [X.] Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu [X.] 4 -im gescftlichen Ver[X.]hr zu Zwec[X.]n des [X.] letzten Verbraucher fr Mobilfunktelefone zu werben, die nur [X.] mit der Freischaltung eines mehrmonatigen Netzkarten-vertrages abgegeben werden, wenn fr diese Gerte ein Preis vonweniger als 10 DM verlangt wird und/oder derart beworbene Gertezu einem Preis unter 10 DM an letzte Verbraucher abzugeben,2.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der [X.] denjeni-gen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 genannteWettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entstehen wird.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat einenVerstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, in der beanstandeten [X.] ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges rtriebenes Anloc[X.]n [X.] die Beklagte mit der Maßgabe antragsgemß verurteilt, daß die festgestellteSchadensersatzverpflichtung auf den Zeitraum ab Erscheinen der Werbung [X.] ist.Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Nach Einlegung der Revision hat die [X.] die Klage zurckgenommen,soweit mit ihr der Ausspruch eines [X.] gefordert worden ist.Auf einen den Parteien unterbreiteten Vorschlag des Senats, den [X.] Areinstimmender Erledigungserklrungen und [X.] beizulegen, hat die [X.] den Rechtsstreit im [X.] erledigt [X.].Die Beklagte hat der Teilrcknahme, nicht aber der [X.]. Die [X.] hat daraufhin [X.], sie verfolge ihre ursprlichenKlageantrsoweit nicht zurckgenommen Œ weiter; die Erledigung der [X.] habe sie nur unter der Voraussetzung [X.], daß der Rechtsstreit [X.] erledigt [X.] werde.- 5 -Entscheidungsgr:Die Revision der Beklagten ist [X.]. Sie [X.] hinsichtlich des nach derTeilrcknahme noch im Streit befindlichen Teils des Rechtsstreits zur [X.] Zurckverweisung.1.Gegenstand des Rechtsstreits sind [X.] mit Ausnahme des zurckgenom-menen Teils der Klage [X.] die ursprlichen und vom Berufungsgericht zuer-kannten [X.] Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.Die [X.] hat ihre ursprlichen [X.] zulssiger Weise wiederaufgegriffen; an ihre [X.] einseitig gebliebene [X.] Erledigungserklrung ist sie nichtgebunden.Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorlie-gen, unter denen eine einseitige Erledigungserklrung in der [X.] der Rechtsprechung des [X.] ohne weiteres zuzulassen ist(vgl. hierzu [X.], 359, 368; 141, 307, 316; [X.], [X.]. v. 28.6.1993[X.] II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123, 1124; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl.,§ 91a Rdn. 51; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 91a Rdn. 33 a.E.). [X.] es der Entscheidung, ob die [X.] ihre Erledigungserklrung bedingt frden Fall abgeben konnte, [X.] die Beklagte zustimmt. Denn auch im Falle einer[X.] im Revisionsverfahren beachtlichen [X.] unbedingten Erledigungserklrung ist die[X.] nicht daran gehindert, zu ihren ursprlichen Antrzurckzu[X.]hren.Eine Erledigungserklrung ist grundstzlich frei widerruflich, solange sichder Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch [X.]ine Entscheidungr die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. [X.] 6 -1995, 107, 108; OLG Dsseldorf FamRZ 1994, 170; [X.], 444, 445; [X.] in [X.], ZPO, 21. Aufl., § 91a Rdn. 38; [X.]/[X.] aaO § 91a Rdn. 30; [X.].ZPO/[X.], 2. Aufl., § [X.]. 37; [X.], ZPO, 5. Aufl., § 91a Rdn. 21; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 6; [X.]/[X.] aaO § 91a Rdn. 35;Thomas/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdn. 32; a.A. wohl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 59. Aufl., § 91a Rdn. 93; offengelassenin [X.], [X.]. v. 1.6.1990 [X.] [X.], NJW 1990, 2682). Nach zutreffender An-sicht handelt es sich bei der Erledigungserklrung um eine Prozeûhandlung, die [X.]wenn sie einseitig bleibt [X.] eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte [X.]ungdarstellt. Sie umfaût fr diesen Fall den Antrag festzustellen, [X.] sich [X.] in der Hauptsache erledigt hat (vgl. [X.], 359, 366; [X.],[X.]. v. 26.5.1994[X.] [X.], NJW 1994, 2363, 2364 [X.] Greifbare Gesetzwidrig[X.]it II, m.w.N.;Musielak/[X.] aaO § 91a Rdn. 29). [X.] diesen Antrag noch nicht ent-schieden ist, kann die Rck[X.]hr zu den ursprlichen [X.] eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulssige [X.]ung behandelt werden. Eineunmittelbar prozeûgestaltende Wirkung geht von der Erledigungserklrung, [X.] sie einseitig bleibt, nicht aus (vgl. Musielak/[X.] aaO § 91a Rdn. 30; [X.]/[X.] aaO vor § 128 Rdn. 18 und 23; [X.]/[X.] aaO § 91a Rdn. [X.] schon im Falle der einseitigen Erledigungserklrung, bestehen auch in [X.] gegen eine derartige [X.]ung ausnahmsweise [X.]ine Be-den[X.]n, weil der Sachverhalt, auf den sich die frren Antrsttzen, [X.] bereits gewrdigt worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 18.6.1998 [X.]IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2970; [X.] in [X.] aaO § 263 Rdn. 45).- 7 -2.Die Revision rt mit Erfolg, [X.] sich die geltend gemachten Ansprcheauf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht aus § 1 [X.] dem Gesichtspunkt eines rtriebenen Anloc[X.]ns herleiten lassen.Wie der Senat in mehreren nach [X.] des Berufungsurteils ergangenenEntscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausge[X.] hat, stellt sich die Werbung mitder an den [X.] eines [X.]es gekoppelten unentgeltlichen oderbesonders stigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis aufstigen, durch verschiedene Bestandteile geprten Preis der angebote-nen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfig[X.]it hervorgehobenwird ([X.]Z 139, 368, 374 f. [X.] Handy fr 0,00 DM; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 [X.]I [X.], [X.], 261, 263 = [X.], 94 [X.] [X.]; [X.]. v.8.10.1998[X.] I ZR 147/97, [X.], 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwir-kung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 28.4.1994 [X.] I ZR 68/92, [X.] 1994,743, 744 = [X.], 610 [X.] Zinsstige Kfz-Finanzierung durch [X.]; [X.]. v. 25.9.1997 [X.] [X.], [X.] 1998, 500, 501 = [X.], 388[X.] Skibindungsmontage). Im Hinblick auf die [X.] Oktober 1998 tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr [X.] Berufungsgericht hat [X.] aus seiner Sicht folgerichtig [X.] [X.], ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise frdie Leistungen aus dem [X.] gegen das [X.] odergegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstût. Zu dieser Prfung be-steht nunmehr Veranlassung.- 8 -a)Gegenstand des Unterlassungs- und Feststellungsbegehrens ist auchdie konkrete Verletzungsform in Gestalt der angegriffenen Werbung vom 4. Juli1996, die der [X.] [X.] zur Klageerhebung gegeben hat.Dies gilt ungeachtet der abstrakten und weiten Fassung der Klageantr.Sie beziehen sich [X.] ebenso wie die ihnen weitgehend entsprechende Verurteilung[X.] schlechthin auf die Werbung fr Mobiltelefone zu einem Preis von weniger als10 DM, wenn die Abgabe an den [X.] eines mehrmonatigen Netzkartenver-trages gekoppelt ist, und gehen damit weit r die konkrete [X.]. Diese ist aber als Minus in den [X.]. Denn dem [X.] der [X.], das zur [X.] erstrebten Verbots auch auf Einzelheiten der konkreten Werbeanzeige [X.], [X.] sich mit hinreichender Deutlich[X.]it entnehmen, [X.] jedenfalls die [X.] Verletzungsform Gegenstand des begehrten Unterlassungsausspruchs undder daran ankfenden Schadensersatzpflicht sein soll (vgl. [X.], [X.]. [X.] [X.] [X.], [X.] 2000, 436, 438 = [X.], 383 [X.] [X.]; [X.]. v. 10.12.1998 [X.] [X.], [X.], 509,511 = [X.], 421 [X.] Vorratslc[X.]n; [X.]. v. 3.12.1998 [X.] [X.], [X.]1999, 760 f. = [X.], 842 [X.] Auslaufmodelle II).b)Allerdings hat sich die [X.] in den Vorinstanzen im [X.] den Bedingungen des Kartenvertrages nicht ausdrcklich auf einen Verstoûgegen das [X.] oder gegen die Preisangabenverordnung berufen.Dies ist nicht allein eine Frage der dem Gericht obliegenden rechtlichen Einord-nung eines vorgetragenen Sachverhalts, weil sich die zugrundeliegenden Le-benssachverhalte unterscheiden [X.] sich daher auch um [X.] kann ([X.], [X.]. [X.] [X.] I ZR 269/97, [X.]2001, 181, 182 = [X.], 28 [X.] dentalsthetika). So setzt eine irrefrende- 9 -Werbung die Gefahr einer Tschung der angesprochenen Ver[X.]hrskreise [X.]. Auch was den Verstoû gegen die Preisangabenverordnung angeht, [X.] dem Klagebegehren ergeben, [X.] sich der [X.] [X.] ungeachtet der anzu-wendenden Norm [X.] gerade gegen die Art und Weise der Darstellung der Preise inder fraglichen Werbung richtet.c)Im Streitfall lassen sich dem Klagevorbringen aber Anhalts-punkte dafr entnehmen, [X.] die [X.] als Angriffsziel der Klage jedenfallsauch eine Irrefrung der angesprochenen Ver[X.]hrskreise und unvollstigePreisangaben im Blick hatte. Sie hat sich [X.] wie die Revisionserwiderung [X.] geltend macht [X.] unter anderem darauf berufen, [X.] die Bedingungen des[X.]es rsichtlich dargestellt seien, so [X.] die [X.] die tatschliche Preisgestaltung im [X.]. Dieses Vorbringen in Verbindung mit dem weiteren Tatsachenvortrag,wonach die angegriffene Werbeanzeige auf dem knappen zur Verfstehen-den Raum nur schwer er[X.]nnen lasse, [X.] ig von einer konkreten Nut-zung des [X.] mit [X.] insgesamt rund 600 DM ([X.]: mtl. 44 DM x 12 zuzlich [X.]: 49 DM) zu leisten seien, [X.] Abweisung der Klage auf der Grundlage des bisherigen [X.])Die [X.] hatte in der Tatsacheninstanz bislang [X.]ine Veranlassung,den Gesichtspunkt der unvollstigen und damit irrefrenden Preisangabenbesonders zu betonen, weil sie mit dem weiterreichenden Klageziel, die [X.] dem Gesichtspunkt des rtriebenen Anloc[X.]ns zu verbieten, durchzu-dringen schien. [X.] das Berufungsgericht Beden[X.]n gehabt, das [X.] unter dem Gesichtspunkt eines gegen § 1 UWG verstoûrtriebe-nen Anloc[X.]ns auszusprechen, tte es im Hinblick auf entsprechend deutliche- 10 -Anhaltspunkte im Vorbringen der [X.] nach § 139 ZPO auf eine Klarstellungdringen mssen, ob sich die Klage auch gegen irrefrende oder unvollstigePreisangaben richten sollte. Unter diesen [X.] es der [X.] auf ein faires Verfahren, [X.] Gelegenheit fr eine entsprechende[X.]ung besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1997 [X.] [X.], [X.] 1998, 489, 492 =[X.], 42 [X.] Unbestimmter Unterlassungsantrag III).- 11 -4.Das angefochtene [X.]eil ist danach [X.] soweit es nicht durch Teilklage-rcknahme bereits wirkungslos geworden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. ZPO) [X.]aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 198/98

07.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 198/98 (REWIS RS 2001, 2355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2355

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