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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
D[X.] [X.]eschwerde ist unzulässig, weil s[X.] nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Kläger hat eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt.
1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn s[X.] eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, d[X.] im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. D[X.]se Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich d[X.] aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn s[X.] bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn s[X.] einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 [X.] 7.15 - juris).
Für d[X.] Zulassung der Revision reicht, anders als für d[X.] Zulassung der [X.]erufung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - [X.]VerwGE 70, 24 <26>), eine [X.] grundsätzlicher [X.]edeutung nicht aus. D[X.] Klärungsbedürftigkeit muss v[X.]lmehr in [X.]ezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht d[X.] richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des [X.] berufenen Instanzgerichte für eine V[X.]lzahl von Verfahren von [X.]edeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des [X.] festgehalten und für das [X.]undesverwaltungsgericht keine [X.]efugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher [X.]edeutung in "[X.]", w[X.] s[X.] etwa das [X.] Prozessrecht kennt, zu treffen. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]VerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - [X.]VerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings d[X.] [X.]erufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/[X.] auseinanderzusetzen.
Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 [X.]vR 31/14 - [X.] 2017, 75). Das [X.]undesverfassungsgericht hat in d[X.]sem [X.]eschluss nicht entsch[X.]den, dass in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/[X.] auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen [X.]eurteilung kommen, stets und notwendig eine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage des [X.]undesrechts vorl[X.]gt, welche eine Rechtsmittelzulassung geb[X.]tet, um den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in einer durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Das [X.]undesverfassungsgericht hat v[X.]lmehr als Grund der bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage im Ergebnis untersch[X.]dlichen Entscheidungen des [X.] für das [X.] einerseits, des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg andererseits eine untersch[X.]dliche Rechtsauffassung zur Rechtsfrage bezeichnet, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war oder ob es ausreicht, dass d[X.] [X.]ehörden des Heimatstaates von einer solchen [X.]etätigung ausgingen. Für [X.] - und damit auch für Untersch[X.]de bei der tatsächlichen [X.]ewertung identischer Tatsachengrundlagen - hat es vorab ausdrücklich bestätigt, dass wegen der [X.]indung des [X.] an d[X.] tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das [X.]undesverwaltungsgericht ausscheidet. Auch in Fällen (weitgehend) identischer Tatsachengrundlagen ist für d[X.] Revisionszulassung mithin eine Darlegung erforderlich, dass d[X.] im Ergebnis abweichende [X.]ewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, und d[X.]se Frage hinreichend klar zu bezeichnen.
Im Ergebnis untersch[X.]dliche [X.]ewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage weisen auch nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 108 VwGO hin; im Übrigen sind (mögliche) Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein - h[X.]r nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn d[X.] [X.]eweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen d[X.] Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 [X.] 249.03 - [X.]uchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 [X.] 19.11 - juris, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der [X.]eweiswürdigung l[X.]gt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der mater[X.]llrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz fre[X.]r [X.]eweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.
1.2 Nach d[X.]sen Grundsätzen ist eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache schon nicht dargelegt. Aus den oben erläuterten Untersch[X.]den zwischen [X.]erufung und Revision ergibt sich, dass d[X.] Revision entgegen der Auffassung des [X.] nicht zur Klärung der mit der [X.]eschwerde aufgeworfenen Frage zur [X.]ewertung der Verfolgungslage in [X.] zuzulassen ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt der Kläger insbesondere nicht mit der von als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten ([X.] auf,
"ob einer Flucht aus [X.] auf Grund der Wehrd[X.]nstentz[X.]hung eine klärungsbedürftige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage folgt".
Weder mit der so formul[X.]rten Frage noch mit dem Hinweis darauf, dass d[X.]se Frage insoweit zu bejahen sei, "als sich (...) aus der [X.] d[X.] grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt, ob der [X.]ewertung der [X.] ein Verfahrensfehler innewohnt", was h[X.]r zu bejahen sei, weil d[X.] Rechtsvorschriften des § 108 VwGO sow[X.] des Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden se[X.]n, und den daran anknüpfenden Ausführungen, mit denen der Kläger d[X.] Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts angreift, legt d[X.] [X.]eschwerde eine klärungsfähige Rechtsfrage dar (s.a. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. April 2017 - 1 [X.] 70.17 - NVwZ-RR 2017, 598), und zwar weder zum mater[X.]llen Asylrecht noch zu den bezeichneten Verfahrensvorschriften.
2. D[X.] geltend gemachte Rüge eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
2.1 Das Vorbringen, es läge ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, weil
"(d)[X.] zwar mit reichlich Rechtsprechung untermauerte Argumentation, keinem rückkehrenden Flüchtling aus [X.] (drohe) wegen Wehrd[X.]nstentz[X.]hung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung , (...) objektiv willkürlich (ist), da s[X.] nicht überprüft ist, da bislang kein aus d[X.]sem Grunde Geflüchteter nach [X.] zurückgekehrt ist",
genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO, als über mehrere Seiten ein [X.]eitrag auf der Plattform "Verfassungsblog.de/wer-ist-Flüchtling" zit[X.]rt wird, und daraus ein Verstoß gegen d[X.] Rechtspflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage im Hinblick auf d[X.] rechtliche [X.]ewertung geltend gemacht und darauf hingew[X.]sen wird, dass sich das [X.]erufungsgericht ausschl[X.]ßlich Einschätzungen aus dem [X.] bed[X.]ne und aktuelle und diametral anderslautende Einschätzungen nicht einbez[X.]he. Denn auch in dem zit[X.]rten [X.]eitrag werden keine "tagesaktuellen" Erkenntnisquellen zur tatsächlichen Lage in [X.] und den dort zurückkehrenden Wehrpflichtigen drohenden Maßnahmen herangezogen; v[X.]lmehr wird eine der [X.]ewertung des [X.]erufungsgerichts entgegenstehende Einschätzung unter Kritik an einem Wechsel der Entscheidungspraxis durch das [X.]undesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemacht. Unabhängig davon scheidet insoweit eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) schon deswegen aus, weil der Kläger den in der [X.]eschwerdeschrift zit[X.]rten [X.]eitrag nicht in das Verfahren eingeführt hat. Soweit der Kläger d[X.] Nichtberücksichtigung von Auskünften rügt, nach denen Personen, d[X.] sich Einberufung oder Mobilis[X.]rung entz[X.]hen, längere Haft und Folter drohen, ist nicht dargelegt, dass d[X.]s für d[X.] Entscheidung des [X.]erufungsgerichts entscheidungserheblich war, ob dem Kläger nicht nur subsidiärer Schutz, sondern Flüchtlingsschutz zu gewähren ist.
2.2 D[X.] Rüge, das [X.]erufungsgericht sei seiner [X.]egründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verfolgungsgefahr [X.] Staatsangehöriger wegen Wehrd[X.]nstentz[X.]hung nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, weil es sich nicht mit entgegenstehender Rechtsprechung auseinandergesetzt habe, vernachlässigt, dass d[X.] gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem mater[X.]llen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung ist, sodass eine fehlende Auseinandersetzung in aller Regel nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann (s. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Juli 2017 - 1 [X.] 71.17 - juris). Es ist h[X.]r nicht dargelegt (und ergibt sich auch sonst nicht aus der Gerichtsakte), dass sich der Kläger einzelne tatrichterliche Feststellungen eines [X.] als Parteivortrag zu Eigen gemacht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt hat (ebd.; s.a. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Mai 2007 - 1 [X.] 108.06 - juris).
3. D[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG l[X.]gen nicht vor.
Meta
23.10.2017
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. August 2017, Az: 1 A 11637/16, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.10.2017, Az. 1 B 144/17 (REWIS RS 2017, 3518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3518
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 B 143/17, 1 PKH 85/17, 1 B 143/17, 1 PKH 85/17 (Bundesverwaltungsgericht)
1 B 38/18 (Bundesverwaltungsgericht)
1 B 37/18 (Bundesverwaltungsgericht)
1 B 22/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlich bedeutsamer Tatsachenfrage
1 B 10/18, 1 PKH 7/18, 1 B 10/18, 1 PKH 7/18 (Bundesverwaltungsgericht)