Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.07.2022, Az. B 2 U 11/22 B

2. Senat | REWIS RS 2022, 6186

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - höchstrichterliche Entscheidung - Widerspruch in nicht geringfügigem Umfang - neue Entwicklungen in der Rechtsprechung - gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bemessung - keine Berücksichtigung einer nachträglichen unfallunabhängigen Verschlechterung des unverletzten (zweiten) Auges - keine Gleichsetzung von Vor- und Nachschaden - Abschluss der Ursachenkette durch arbeitsunfallbedingten Verlust des ersten Auges


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls aus dem [X.] mit Erblindung des linken Auges.

2

Die Beklagte lehnte die Erhöhung der Verletztenrente ab, weil sich die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht wesentlich verschlechtert hätten. Insbesondere seien beklagte Beschwerden am rechten Auge nicht auf das Unfallereignis aus dem [X.] zurückzuführen.

3

Das [X.] hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.12.2021).

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) nicht formgerecht dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

6

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) [X.]keit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 12.5.2022 - [X.] U 170/21 B - juris RdNr 4; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 197/21 B - juris RdNr 7 mwN; B[X.] Beschluss vom 7.3.2017 - [X.] U 140/16 B - [X.] 4-1920 § 52 [X.] RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie versäumt es bereits, den vom L[X.] festgestellten Sachverhalt (§ 163 [X.]G) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte hinreichend darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] U 167/21 B - juris RdNr 5; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 6 mwN; B[X.] Beschluss vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] = juris RdNr 3). Hierfür genügt der Vortrag des [X.] schon deshalb nicht, weil die Wiedergabe von Auszügen des Urteils des L[X.] die verfahrensrechtliche Einbettung des Streitgegenstandes offenlässt. Deshalb kann der Senat zB nicht prüfen, ob die zur Beantwortung gestellte Frage im beabsichtigten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (klärungsfähig) wäre.

7

Auch im Übrigen erfüllt die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen einer zulässigen Grundsatzrüge nicht. Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

        

"Wirkt sich bei unfallbedingter Blindheit auf einem Auge die Verschlechterung der Sehfähigkeit auf dem anderen, unverletzten Auge auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aus?"

8

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit hinreichend eine bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) formuliert hat.

9

Selbst wenn es sich bei der aufgeworfenen Frage um eine derartige Rechtsfrage handeln sollte, legt der Kläger jedenfalls deren [X.]keit nicht hinreichend dar. [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl zB B[X.] Beschluss vom 12.5.2022 - [X.] U 170/21 B - juris RdNr 6; B[X.] Beschluss vom 7.3.2017 - [X.] U 140/16 B - [X.] 4-1920 § 52 [X.] RdNr 8; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] = juris RdNr 7). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] bzw des [X.] sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen [X.] noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei ([X.]; zB B[X.] Beschluss vom 12.5.2022 - [X.] U 170/21 B - juris RdNr 6; B[X.] Beschluss vom 16.3.2022 - [X.] U 164/21 B - juris RdNr 13; B[X.] Beschluss vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs [X.] Beschluss vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] f = juris RdNr 4).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sinngemäß begehrt sie eine höchstrichterliche Beantwortung der Frage, ob auch eine unfallunabhängige Verschlechterung auf dem unverletzten Auge bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigen ist. Das B[X.] hat indes insbesondere für den Fall von Augenverletzungen bereits entschieden, dass nachträgliche unfallunabhängige Beeinträchtigungen am unverletzten Auge als sog Nachschäden von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen sind, selbst wenn sie sich auf die Unfallfolgen des ersten Unfalls dergestalt auswirken, dass sie die unfallbedingte MdE verstärken. Diesbezüglich sind ein Vorschaden und ein Nachschaden bei der Bewertung der MdE nicht gleichzusetzen. Mit dem Verlust des ersten Auges durch einen Arbeitsunfall ist die versicherungsrechtlich erhebliche [X.] bereits abgeschlossen; ein später eingetretener Nachschaden durch eine unfallunabhängige Verletzung des zweiten Auges kann - selbst im Falle des vollständigen Verlustes - die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend gewesen sind, nicht mehr beeinflussen (B[X.] Urteil vom 17.3.1992 - 2 RU 20/91 - B[X.]E 70, 177, 178 = [X.] 3-2200 § 581 [X.] = juris RdNr 16 mwN; B[X.] Urteil vom 21.9.1967 - 2 RU 65/66 - B[X.]E 27, 142, 145 = [X.] Nr 4 zu § 622 RVO = juris RdNr 20 mwN).

Der Kläger zeigt nicht hinreichend auf, dass trotz dieser - auch vom L[X.] zu Grunde gelegten - Rechtsprechung des B[X.] hinsichtlich der von ihm sinngemäß bezeichneten Frage in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Nachschadens noch rechtlicher Klärungsbedarf verblieben ist. Ebenso wenig setzt er sich damit auseinander, inwiefern ggf erneuter Klärungsbedarf entstanden sein könnte. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Erneute [X.]keit kann sich ferner aus neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung oder einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die der vorhandenen Rechtsprechung zu Grunde lagen, ergeben. Entsprechende Umstände sind von der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen (vgl zB B[X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 160 RdNr 31, § 160a RdNr 60 f). Daran fehlt es hier. Der Kläger widerspricht bereits seinem eigenen Vortrag, wonach die Frage - gerade auch für Augenverletzungen - höchstrichterlich noch nicht entschieden sei und ein Streit in der Literatur bestehe. So weist er durch die wörtlich wiedergegebene [X.] selbst darauf hin, dass die oben genannte Rechtsprechung des B[X.] vom Großteil der Literatur befürwortet wird. Der angeführte Hinweis auf eine vereinzelt gebliebene Gegenmeinung ist nicht geeignet, einen Widerspruch von mehr als geringfügigem Umfang aufzuzeigen. Auch das Bayerische L[X.] hat sich entgegen der Auffassung des [X.] der vorgenannten Rechtsprechung des B[X.] angeschlossen und im konkreten Einzelfall keinen Nachschaden, sondern einen Vorschaden angenommen (vgl Bayerisches L[X.] Urteil vom 14.4.2021 - L 3 U 259/20 - juris RdNr 29, 55 ff).

Dass der Kläger die Entscheidung der Vorinstanz für falsch hält, geht über eine im [X.] unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 197/21 B - juris RdNr 8; B[X.] Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 4; B[X.] Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] = juris RdNr 2).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

2. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.]G.

[X.]                [X.]                [X.]

Meta

B 2 U 11/22 B

12.07.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Trier, 25. Oktober 2019, Az: S 4 U 87/17, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 8 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 2 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.07.2022, Az. B 2 U 11/22 B (REWIS RS 2022, 6186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6186

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