Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 325/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14572

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Gegenstand

Erneuerbare Energien: Erhöhter KWK-Bonus für Altanlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse


Leitsatz

Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, ist - auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge - nur ein begrenzter Kraft-Wärme-Kopplungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu entrichten.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erzeugt seit 2001 Strom aus Biogas, den er in das Netz der [X.] einspeist. Die bei der Stromproduktion entstehende Abwärme nutzt er teilweise im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung.

2

Der Kläger erweiterte seine ursprünglich aus einem Blockheizkraftwerk, einem Fermenter und einem Gärrestebehälter bestehende Biomasseanlage bis zum [X.] schrittweise um mehrere Fermenter und um zwei zusätzliche Blockheizkraftwerke. Seit 2002 beheizte er mit einem Teil der bei der Stromproduktion anfallenden Wärme zwei Wohnhäuser und Stallungen. [X.] errichtete er einen weiteren Maststall, der ebenfalls mit der erzeugten Abwärme beheizt wurde. 2011 nahm er ein viertes, mit den vorhandenen Fermentern und dem Gärrestebehälter verbundenes Blockheizkraftwerk in Betrieb. Zugleich installierte er einen Wärmetauscher für das neue Blockheizkraftwerk und eine Gärresteaufbereitungsanlage, die große Teile der Abwärme aller Blockheizkraftwerke verbraucht.

3

Die Beklagte zahlte den [X.] in Höhe von 3,0 Cent/kWh nur für einen Teil des im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (Januar 2010 bis Juni 2011) in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms. In der Revisionsinstanz steht zwischen den Parteien nur noch in Streit, ob der Kläger einen weiteren [X.] in Höhe von 93.865,19 € nebst Zinsen verlangen kann. Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben, das [X.] hat sie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2014, 24 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

6

Die Berufung der [X.] gegen die Verurteilung zur Zahlung eines weiteren [X.] sei begründet. Dem Kläger stehe über den bereits gezahlten [X.] hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 ergebe sich zwar ein Anspruch auf Zahlung eines [X.], jedoch nur in dem von der [X.] bereits vergüteten Umfang.

7

Sei - wie hier - § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 anwendbar, bleibe entgegen der Ansicht des [X.] für eine kumulative Anwendung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009 kein Raum. Beide Regelungen schlössen sich vielmehr aus. Nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers werde die "unbegrenzte" Vergütung nach Satz 1 nur "für Biomasseanlagen [gezahlt], die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung [...] betrieben werden" (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Es komme mithin nicht darauf an, ob bestimmte (größere) Strommengen erst ab dem 1. Januar 2009 in Kraft-Wärme-Kopplung produziert worden seien, sondern allein darauf, ob die Anlage nach dem 31. Dezember 2008 erstmals Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt habe. Demgegenüber gelte Satz 3 nach seinem Wortlaut "für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen", was sinnvoll nur auf solche Anlagen bezogen werden könne, die eben nicht erstmals nach dem 31. Dezember 2008, sondern - in welchem Ausmaß auch immer - schon davor Strom in Kraft-Wärme-Kopplung produziert hätten. Selbst wenn in diesem Fall bei bereits vorhandenen Wärmenetzen Erweiterungen für Anlagenbetreiber wirtschaftlich uninteressant seien, lasse sich hieraus für die Intention des Gesetzgebers und die Auslegung der Norm nichts [X.] herleiten. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Spielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen wolle. Dafür, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten haben könnte, gebe es keine Anhaltspunkte.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

9

1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.] - [X.]) vom 25. Oktober 2008 ([X.]) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2009) erhöht sich die Vergütung für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde ([X.]). Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift zutreffend dahin ausgelegt, dass der darin geregelte [X.] nur dann zu zahlen ist, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum [X.] 2009 (im Folgenden: Anlage 3) betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen - wie in der Anlage des [X.] - bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, ist nur ein auf die Leistung von 500 Kilowatt begrenzter [X.] nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 zu entrichten, den der Kläger bereits erhalten hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision genügt es für die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009 nicht, dass die Anlage des [X.] aufgrund einer Anlagenerweiterung nach dem Stichtag eine größere Strommenge in Kraft-Wärme-Kopplung produziert hat als zuvor. Vielmehr ist der [X.] für Strom aus Anlagen, die - wie die Anlage des [X.] - schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 produziert haben, ausschließlich nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 zu vergüten, wie das Berufungsgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit einer in der Literatur verbreiteten Auffassung ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 66 Rn. 25 ff.; [X.], [X.], 5. Aufl., § 66 Rn. 22 ff.; v. Hesler in [X.]/[X.], [X.] - [X.], Stand Oktober 2012, § 27 Rn. 244 ff.; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 66 Rn. 27 f.; [X.], in [X.][X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 27 Rn. 170; vgl. ferner [X.], [X.] 2014, 27 f.) angenommen hat.

a) Im Gegensatz dazu vertritt die Clearingstelle [X.] (Votum vom 30. Oktober 2013 - [X.]. 2013/56, Rn. 49 ff., abrufbar unter [X.]) allerdings die Auffassung, dass sich die Anwendungsbereiche von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.] 2009 in Bezug auf dieselbe Biomasseanlage nicht notwendig ausschlössen. Für die Abgrenzung sei vielmehr auf die jeweils vor und nach dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommengen abzustellen. Ein Anspruch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009 könne deshalb auch dann geltend gemacht werden, wenn in der jeweiligen Biomasseanlage bereits vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt und die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Stichtag ausgeweitet worden sei. Für den im Vergleich zusätzlichen Stromanteil gelte § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009. Für den bereits zuvor in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stromanteil bestehe daneben bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 ein Anspruch auf den [X.]. Diese "strommengenbezogene" Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.] 2009 wird auch von einem Teil des Schrifttums befürwortet ([X.]/[X.], aaO, Anlage 3 Rn. 82; [X.], aaO, Anlage 3 Rn. 109 ff.; [X.] in [X.]/[X.] u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im [X.], 3. Aufl., § 19 Rn. 90; [X.] in [X.]/[X.] u.a. [Hrsg.], aaO, § 26 Rn. 106; Vollprecht, IR 2014, 12 f.).

b) Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie die vom Gesetzgeber verfolgten [X.] sprechen indes für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung.

aa) Bereits dem Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2009 lassen sich - entgegen der Auffassung der Revision - Hinweise darauf entnehmen, dass Satz 1 der Vorschrift nur für solche Anlagen Geltung beansprucht, in denen erstmalig nach dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wird, während Strom aus sonstigen Anlagen ausschließlich unter Satz 3 der Vorschrift fällt.

(1) Zwar ist die Formulierung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009, wonach ein [X.] für "Strom aus Biomasseanlagen, der [...] erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung [...] erzeugt worden ist", gewährt werde, insoweit missverständlich, als sie eine Vergütungsregelung für Strom trifft, der zu einem bestimmten Zeitpunkt "erstmals" in bestimmter Weise erzeugt worden sei. Da der jeweils vergütete Strom nur einmal erzeugt werden kann, kann nicht auf die "erstmalige" Erzeugung genau dieses Stroms als Unterscheidungskriterium abgestellt werden. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser (missglückten) Formulierung aber nicht der Schluss, dass unter "Strom" die jeweiligen Strommengen zu verstehen seien, die vor und nach dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden seien und dass bei einer Ausweitung der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge für den insoweit "gesteigerten" Anteil der [X.] nach Satz 1 und im Übrigen (also in dem Umfang, in dem schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei) der [X.] nach Satz 3 zu gewähren wäre. Ebenso wenig lässt sich aus dem in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 3 [X.] 2009 enthaltenen Zusatz "nach Maßgabe der Anlage 3" etwas dafür herleiten, dass eine Abgrenzung nach Strommengen zu erfolgen hätte, je nachdem, inwieweit eine Anlage schon vor dem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hat oder dieser Anteil nach dem Stichtag ausgeweitet worden ist.

(2) Im Gegenteil spricht die Formulierung in Satz 3 ("sonstige Anlagen") dafür, dass sich die in Satz 1 und Satz 3 geregelten Anspruchsgrundlagen in Bezug auf dieselbe Biomasseanlage gegenseitig ausschließen. Denn gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 besteht für "Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3" erzeugt worden ist, lediglich ein begrenzter Anspruch auf den [X.]. Nach dieser Formulierung liegt entweder eine Anlage im Sinne des Satzes 1 oder eine "sonstige" Anlage im Sinne des Satzes 3 vor, so dass dieselbe Anlage nicht gleichzeitig von Satz 1 und Satz 3 erfasst werden kann ([X.], aaO Rn. 23; [X.]/[X.], aaO Rn. 26). Die von der Revision befürwortete, auf einzelne in derselben Anlage erzeugten Strommengen abhebende Auslegung lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen.

bb) Nach der Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009 soll der [X.] in Höhe von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom aus Biomasseanlagen gezahlt werden, "die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben werden" (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass Biomasseanlagen, die bereits zuvor in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, unabhängig vom Umfang der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung nicht von der Vorschrift erfasst werden sollten. Das steht im Einklang mit der Annahme des Gesetzgebers, dass es für bestehende Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]).

Dieser Schluss wird durch das weitere Gesetzgebungsverfahren bekräftigt. Infolge der Beschlussempfehlung des [X.] vom 4. Juni 2008 hat der Gesetzgeber zusätzlich die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 eingefügt und den [X.] "nunmehr für Altanlagen, wenn diese die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen", bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gewährt (BT-Drucks. 16/9477, S. 29 f.). Im Umkehrschluss ging der Gesetzgeber davon aus, dass die bereits im ursprünglichen Entwurf enthaltene Anspruchsgrundlage in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009 solche Bestandsanlagen nicht erfasste.

cc) Aus dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/8148, [X.]) genannten Ziel, eine stärkere sinnvolle Wärmenutzung auch bei Altanlagen zu fördern, kann die Revision nichts für ihre Auffassung herleiten.

(1) Der Gesetzgeber ging einerseits davon aus, dass Altanlagen regelmäßig keiner erhöhten Förderung bedürften, weil sie bereits zuvor wirtschaftlich betrieben werden könnten (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Andererseits wollte der Gesetzgeber die sinnvolle Wärmenutzung durch Kraft-Wärme-Kopplung auch bei Altanlagen durch gezielte Anreize fördern (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Dabei sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - [X.], NVwZ 2014, 94 Rn. 17, und [X.], juris Rn. 17). Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 19, und [X.], aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - [X.], NVwZ 2014, 313 Rn. 52).

(2) Diesen vom Gesetzgeber verfolgten Zielen entspricht es, einen [X.] für Strom aus Bestandsanlagen, die bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben worden sind, ausschließlich gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 zu gewähren.

Denn zum einen setzt die in der vorgenannten Norm angeordnete Berechnung des [X.] nach dem Verhältnis der Gesamtleistung der Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 [X.] 2009 zur Leistungsgrenze von 500 Kilowatt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 11 ff., und [X.], aaO Rn. 11 f.) Anreize, auch die Effizienz einer bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Biomasseanlage durch Erschließung zusätzlicher Wärmesenken zu erhöhen und hiermit im Verhältnis zur Gesamtmenge des erzeugten Stroms den Anteil, der in Kraft-Wärme-Kopplung produziert wird, zu vergrößern. Da in diesem Fall der - den bonusfähigen Anteil an in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom begrenzende - Quotient aus der Bemessungsgrenze von 500 Kilowatt und der Gesamtleistung der Biomasseanlage gleich bleibt, führt eine solche effizientere Nutzung der erzeugten Abwärme zu einem insgesamt höheren [X.]. Dem Gesetzgeber steht es bei der Schaffung solcher Anreize frei, anstelle der höchstmöglichen Förderung mit Blick auf die von den Verbrauchern zu tragenden Gesamtkosten nur einen Teil der Investitionskosten in neue [X.] zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 18, und [X.], aaO Rn. 18; vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 514 Rn. 30).

Zum anderen hat die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 vorgeschriebene Berechnung des [X.] im Einklang mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten geringeren Förderung großer Anlagen zur Konsequenz, dass sich der Anspruch auf einen [X.] für Bestandsanlagen verringert, die nach dem Stichtag - etwa durch das Anschließen eines weiteren Fermenters oder eines neuen Blockheizkraftwerks - vergrößert werden. Denn je mehr Strom in einer solchen Bestandsanlage erzeugt wird, desto geringer ist der gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 18 Abs. 1, Abs. 2 [X.] 2009 durch den Quotienten aus der Leistungsgrenze von 500 Kilowatt und der Bemessungsleistung der gesamten Anlage determinierte Anteil an dem insgesamt in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom, für den der [X.] geltend gemacht werden kann. Diese im Hinblick auf den [X.] negativen Folgen einer Anlagenerweiterung lassen sich - wiederum entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, die Kraft-Wärme-Kopplung auszuweiten - nur dadurch auffangen oder abmildern, dass gleichzeitig mit der Erhöhung der Strommenge auch die Wärmenutzung erweitert und die Gesamtanlage damit gleichzeitig effizienter wird.

(3) Demgegenüber widerspricht die von der Revision befürwortete, "strommengenbezogene" Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.] 2009 und die hiermit verbundene Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] 2009 auf Anlagen, die vor und nach dem Stichtag unverändert in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum [X.] 2009 betrieben werden, dem [X.] des [X.] 2009. Hiermit käme dem in Satz 3 begründeten [X.] ausschließlich eine nachträgliche Subventionierungswirkung für bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] 2009 getätigte Investitionen zu. Die Norm würde dagegen - den Intentionen des Gesetzgebers zuwider - keine Anreizwirkungen für eine Verbesserung von solchen Anlagen durch eine Ausweitung der Kraft-Wärme-Kopplung entfalten.

c) Schließlich steht der von der Revision vertretenen, "strommengenbezogenen" Auslegung entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in mehrere Teile aufgeteilt würde, von denen ein Teil als "Neuanlage" unbegrenzt und ein Teil als "Altanlage" nur begrenzt gefördert würde. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 [X.] 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.). Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den [X.] zu erhöhen (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 20, und [X.], aaO Rn. 20; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - [X.], aaO Rn. 27 ff.).

d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung von Altanlagen, die bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, und Anlagen, die einen derartigen Betrieb erstmals danach aufgenommen haben, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden ([X.] 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 21, und [X.], aaO Rn. 21). Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten. Soweit die Revision geltend macht, es sei unter keinem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, dass der unbeschränkte [X.] des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009 solchen Anlagebetreibern vorbehalten bliebe, die vor dem Stichtag keinerlei Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hätten, verkennt sie die vom Gesetzgeber intendierte Anreizwirkung. Die weitere Annahme der Revision, der Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2009 bestehe darin, auch für Bestandsanlagen durch einen unbegrenzten [X.] einen Anreiz für den Aufbau einer sinnvollen Wärmenutzung zu setzen, findet in den Gesetzesmaterialien - wie bereits dargelegt - keine Stütze.

Dr. Milger                                 Dr. Hessel                                 Dr. Fetzer

                       Dr. Bünger                                   Kosziol

Meta

VIII ZR 325/13

04.03.2015

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 30. Oktober 2013, Az: 5 U 143/12, Urteil

§ 27 Abs 4 Nr 3 Anl 3 EEG 2009, § 66 Abs 1 Nr 3 S 1 EEG 2009, § 66 Abs 1 Nr 3 S 3 EEG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 325/13 (REWIS RS 2015, 14572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14572

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