Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. VIII ZR 308/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3868

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 308/07 Verkündet am: 21. Mai 2008 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] 2004 § 3 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur [X.] oder Grubengas technisch betriebsbe-reit ist. Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Auf-bereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen angeschlossenen Fermenter voraussetzt.
[X.], Urteil vom 21. Mai 2008 - [X.] [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2007 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung, die dem [X.]n aufgrund der Einspeisung des von ihm erzeugten Stroms in das Netz der Kläge-rin zusteht. 1 Der [X.] erzeugt Strom in einer Biogasanlage und speist diesen in das Netz der Klägerin ein. Die Anlage wurde am 1. Dezember 2003 als [X.]-Wärme-Kopplungs-Anlage in Betrieb genommen und nach Angaben des [X.] zunächst mit fossilen Brennstoffen betrieben. Mit Schreiben vom 25. November 2003 zeigte der [X.] der Klägerin den Betrieb der Anlage 2 - 3 - an; zugleich teilte er mit, dass die Anlage ab 1. Januar 2004 mit nachwachsen-den Rohstoffen beschickt werde. 3 Für den eingespeisten Strom erhielt der [X.] von der R.

GmbH in [X.]und der R.

AG in [X.]Einspeisevergütungen, die ab August 2004 nach den Sätzen des § 8 [X.] 2004 berechnet wurden. Diese Vergütungssätze gelten nach der Überlei-tungsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2004 für Strom aus Biomassean-lagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus Biomasseanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, sind dagegen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2004 weiterhin die Vergütungssätze des [X.] 2000 anzuwenden, die sich lediglich um einen [X.] nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 [X.] 2004 erhöhen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Anlage des [X.]n sei, da sie be-reits im Dezember 2003 Strom erzeugt habe, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden, so dass die dem [X.]n zustehende [X.] gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2004 nach den Vergütungssätzen des [X.] 2000 zu berechnen sei. Sie begehrt daher aus abgetretenem Recht der R.

GmbH in [X.] und der R.

AG in [X.]Rückzahlung des [X.] zu der dem [X.]n ab 2004 gezahlten Einspeisevergütung nach den Sätzen des § 8 [X.] 2004, den sie mit 91.721,53 • beziffert. 4 Demgegenüber vertritt der [X.] die Auffassung, die ursprünglich als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage sei erst mit dem [X.] des Fermen-ters, der, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, am 16./17. Januar 2004 erfolgt sei, als Anlage im Sinne des § 3 [X.] 2004 in Betrieb genommen [X.]. 5 - 4 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 6 [X.] Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2008, 239 f.) hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Klägerin könne von dem [X.]n aus abgetretenem Recht nicht die (teilweise) Rückzahlung der ab August 2004 gezahlten Einspeisevergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen. Die [X.] sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem [X.]n gemäß der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2004 ein Anspruch auf [X.] aus § 8 Abs. 1 bis 3 [X.] 2004 zugestanden habe. Die Inbetriebnahme der Anlage des [X.]n als Biogasanlage sei erst nach dem 1. Januar 2004 erfolgt. 9 Die gemäß § 21 Abs. 1 [X.] 2004 maßgebliche Inbetriebnahme sei in § 3 Abs. 4 [X.] 2004 definiert als die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Anlage im Sinne dieser Vorschrift sei nach § 3 Abs. 2 [X.] 2004 jede selbständige technische Einrich-tung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus [X.]. Da die als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage des [X.]n bis zum 31. Dezember 2003 nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient habe, entspreche sie nicht dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 [X.] 2004. Dies ergebe die Auslegung der Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 3 10 - 5 - und des § 8 [X.] 2004 nach dem Regelungszweck unter Berücksichtigung des Ausschließlichkeitsprinzips aus § 5 [X.] 2004 und nach dem in § 1 Abs. 1 und 2 [X.] 2004 formulierten Gesetzeszweck, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu erhöhen. 11 Nach dem Gesetzeszweck des [X.] 2004 bestehe die gesetzliche [X.] nur für Strom, der in Anlagen gewonnen werde, die aus-schließlich Erneuerbare Energien einsetzten. Dies setze wiederum voraus, dass die Anlage betriebstechnisch in der Lage sei, Strom aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen. Erforderlich dafür sei, dass die Anlage über die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfüge. Dazu [X.] bei einer Biogasanlage der Fermenter. Im vorliegenden Fall habe die Anlage des [X.]n bis zum [X.] des [X.] nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient. Dass die Anlage schon vor dem 31. Dezember 2003 über einen [X.] verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie bereit gewesen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht darzulegen vermocht. Demgegenüber habe der [X.] substantiiert darge-legt, dass der Fermenter erst am 16. und 17. Januar 2004 an das [X.] angeschlossen worden sei. 12 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu. Die von den [X.] der Klägerin geleistete Vergütung nach § 8 Abs. 1 bis 3 [X.] 2004 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Biogasanlage, in der der [X.] den in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom erzeugt, ist erst nach 13 - 6 - dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2004). 14 1. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Begriffe "Anlage" und "Inbe-triebnahme" sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, in § 3 Abs. 2 und 4 [X.] 2004 definiert. "Anlage" ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Unter "Inbetriebnahme" ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen. Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage wie der Biogasanlage des [X.]n setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneu-erbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich [X.] ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt. Das ist bei einer Biogasanlage der [X.]. Erst wenn dieser so angeschlossen ist, dass - wenn auch nach einer Phase des [X.] der Anlage mittels Einsatzes von fossilen Brennstof-fen - die Anlage durch den Einsatz von Biomasse dauerhaft Strom erzeugen kann, ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt. 15 Da gemäß § 3 Abs. 4 [X.] 2004 unter "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereit-schaft zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem mit der Anlage des [X.]n vor [X.] ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt wurde. 16 - 7 - Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem (nach Urteilsverkündung verabschiedeten) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung da-mit zusammenhängender Vorschriften ([X.]. 16/8148; [X.]. 16/8393; [X.]. 16/9477), das am 1. Januar 2009 in [X.] treten wird, nichts anderes. Ob entsprechend der Auffassung der Revision nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Begriff der Inbetriebnahme auf einen früheren Zeitpunkt als den der technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneu-erbaren Energien abzustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an Anhaltspunkten für die weitere Annahme der Revision, dabei [X.] es sich um eine Präzisierung des bereits im [X.] 2004 verwendeten, hier allein maßgeblichen Begriffs der Inbetriebnahme und nicht um eine neue Defini-tion. 17 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe darlegen und beweisen müssen, dass die Anlage des [X.]n schon vor dem 1. Januar 2004 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-gien imstande gewesen sei. Zwar zählt der [X.] eines [X.] zu den Voraussetzungen des vom [X.]n als Rechtsgrund in Anspruch genomme-nen Vergütungsanspruchs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 [X.] 2004 (vgl. [X.], [X.], 158, 159). Darlegungs- und beweisbe-lastet für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des erhöhten Vergütungsan-spruchs nach § 8 Abs. 1 und 2 [X.] 2004 ist jedoch im Rahmen des bereiche-rungsrechtlichen Anspruchs die Klägerin. 18 Wer einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm [X.] Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines [X.] der erbrachten Leistung ([X.], Urteil vom 9. Juni 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1214, 1215 m.w.N.). Die Klägerin hätte sich daher nicht darauf 19 - 8 - beschränken dürfen, den Vortrag des [X.]n zum Zeitpunkt des Anschlus- ses des [X.] (mit Nichtwissen) zu bestreiten, sondern Beweis dafür an-treten müssen, dass der Fermenter schon vor dem 1. Januar 2004 angeschlos-sen worden ist. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2007 - 11 O 291/06 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 439/07 -

Meta

VIII ZR 308/07

21.05.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. VIII ZR 308/07 (REWIS RS 2008, 3868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3868

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