Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 325/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14545

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 325/13
Verkündet am:

4. März 2015

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 3
Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] ([X.] für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in [X.]Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum [X.] betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor diesem Stichtag Strom in [X.]Kopplung erzeugt worden ist, ist -
auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge -
nur ein begrenzter [X.] nach §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] zu entrichten.
[X.], Urteil vom 4. März 2015 -
VIII ZR 325/13 -
[X.]

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die
mündliche Verhandlung vom 4. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Richter [X.] und Kosziol
für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2013 wird [X.].
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger erzeugt seit 2001 Strom aus Biogas, den er in das Netz der [X.] einspeist. Die bei der Stromproduktion entstehende Abwärme nutzt er teilweise im Wege der [X.]Kopplung.
Der Kläger erweiterte seine ursprünglich aus einem Blockheizkraftwerk, einem Fermenter und einem Gärrestebehälter bestehende Biomasseanlage bis zum [X.] schrittweise um mehrere Fermenter und um zwei zusätzliche Blockheizkraftwerke. Seit 2002 beheizte er mit einem Teil der bei der [X.] anfallenden Wärme zwei Wohnhäuser und Stallungen.
[X.] errichtete er einen weiteren Maststall, der ebenfalls mit der erzeugten Abwärme beheizt wurde. 2011 nahm er ein viertes, mit den vorhandenen Fermentern und dem Gärrestebehälter verbundenes Blockheizkraftwerk in Betrieb. Zugleich in-stallierte er einen Wärmetauscher für das neue Blockheizkraftwerk und eine 1
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3 -
Gärresteaufbereitungsanlage, die große Teile der Abwärme aller Blockheiz-kraftwerke verbraucht.
Die Beklagte zahlte den [X.]
in Höhe von 3,0 Cent/kWh
nur für einen Teil des im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (Januar 2010 bis Juni 2011)
in [X.]Kopplung erzeugten Stroms. In der [X.] steht zwischen den Parteien nur noch in Streit, ob der Kläger
einen wei-teren KWK-nebst Zinsen verlangen kann. Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben, das [X.] hat sie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt
der Kläger
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2014, 24 ff.) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse -
ausgeführt:
Die Berufung der [X.] gegen die Verurteilung zur Zahlung eines weiteren [X.] sei begründet. Dem Kläger stehe über den bereits ge-zahlten [X.] hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Aus § 66 Abs.
1 Nr. 3 Satz 3 [X.] ergebe sich zwar ein Anspruch auf Zahlung ei-nes [X.], jedoch nur in dem von der [X.] bereits vergüteten [X.].
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Sei -
wie hier -
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] anwendbar, bleibe entgegen der Ansicht des [X.] für eine kumulative Anwendung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] kein Raum. Beide Regelungen schlössen sich vielmehr aus. Nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers werde die "unbegrenzte"
Vergütung nach Satz 1 nur "für Biomasseanlagen [gezahlt], die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkraft-treten dieser Gesetzesfassung erstmals in
[X.]Kopplung []
betrie-ben werden"
(BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Es komme mithin nicht darauf an, ob bestimmte (größere) Strommengen erst ab dem 1. Januar 2009 in [X.]Kopplung produziert worden seien, sondern allein darauf, ob die Anlage nach dem 31. Dezember 2008 erstmals Strom in [X.]Kopplung [X.] habe. Demgegenüber gelte Satz 3 nach seinem Wortlaut "für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen", was sinnvoll nur auf solche Anlagen bezogen werden könne, die eben nicht erstmals nach dem 31. Dezember 2008, sondern -
in welchem Ausmaß auch immer -
schon davor Strom in [X.]Kopplung produziert hätten. Selbst wenn in diesem Fall bei bereits vorhande-nen Wärmenetzen Erweiterungen für Anlagenbetreiber wirtschaftlich uninteres-sant seien, lasse sich hieraus für die Intention des Gesetzgebers und die Aus-legung der Norm nichts [X.] herleiten. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Spielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen wolle. Dafür,
dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten haben könnte, gebe es keine Anhalts-punkte.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
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1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuer-barer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz -
[X.]) vom 25. Oktober 2008 ([X.] I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.])
erhöht sich die Vergütung für Strom aus [X.], der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in [X.]Kopplung [X.] worden ist, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde ([X.]). Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift zutreffend dahin ausgelegt, dass der darin geregelte [X.] nur dann zu zahlen ist, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in [X.]Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum [X.] (im Folgenden: Anlage 3) betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen -
wie in der Anlage des [X.] -
bereits vor diesem
Stichtag Strom in [X.]Kopplung erzeugt worden ist, ist nur ein auf die Leistung von 500 Kilowatt be-grenzter [X.] nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] zu entrichten, den der Kläger bereits
erhalten hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision genügt es für die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] nicht, dass die Anlage des [X.] auf-grund einer Anlagenerweiterung nach dem Stichtag eine größere Strommenge in [X.]Kopplung produziert hat als zuvor. Vielmehr ist der [X.] für Strom aus Anlagen, die -
wie die Anlage des [X.] -
schon vor dem [X.] Strom in [X.]Kopplung
nach Maßgabe der Anlage 3
produziert haben, ausschließlich nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] zu vergüten, wie das Berufungsgericht zu Recht und in Übereinstimmung mit einer
in der Litera-tur verbreiteten
Auffassung ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 66 Rn.
25 ff.;
[X.], [X.], 5. Aufl., § 66 Rn.
22
ff.; v. Hesler in [X.]/[X.], [X.] -
Der Praxiskommentar, Stand Oktober 2012, § 27 Rn. 244 ff.; [X.] in [X.]/
[X.], aaO, § 66 Rn. 27 f.; [X.], in [X.][X.]/
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Theobald, [X.], 3. Aufl., § 27 Rn. 170; vgl. ferner [X.], [X.] 2014, 27
f.) angenommen hat.
a) Im Gegensatz dazu vertritt die Clearingstelle [X.] (Votum vom
30. Oktober 2013 -
Az. 2013/56, Rn. 49 ff., abrufbar unter [X.]) allerdings die Auffassung,
dass sich die Anwendungsbereiche von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.] in Bezug auf dieselbe Biomasseanlage nicht notwendig ausschlössen. Für die Abgrenzung sei vielmehr auf die jeweils vor und nach dem Stichtag in [X.]Kopplung erzeugten Strommengen abzustellen. Ein Anspruch gemäß §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] könne deshalb auch dann geltend gemacht werden, wenn in der jeweiligen Biomasseanlage bereits vor dem Stichtag Strom in [X.]Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt und die Strom-erzeugung in [X.]Kopplung nach dem Stichtag ausgeweitet worden sei. Für den im Vergleich zusätzlichen Stromanteil gelte §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz
1 [X.]. Für den bereits zuvor in [X.]Kopplung erzeugten Stromanteil bestehe daneben bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gemäß §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] ein Anspruch auf den [X.]. Diese "strommengenbezogene"
Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 66 Abs.
1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.] wird auch von einem Teil des [X.] befürwortet ([X.]/[X.], aaO,
Anlage 3 Rn. 82; Rostankowski/
Vollprecht, aaO, Anlage 3 Rn. 109 ff.; [X.] in [X.]/[X.] u.a. [Hrsg.], [X.] im [X.], 3. Aufl., § 19 Rn. 90; [X.] in [X.]/[X.] u.a. [Hrsg.], aaO, § 26 Rn. 106; Vollprecht, IR 2014, 12 f.).
b) Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie die vom Gesetzgeber verfolgten [X.] sprechen indes für die vom Berufungsgericht ver-tretene Auffassung.

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aa) Bereits dem Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 [X.] lassen sich
-
entgegen der Auffassung der Revision -
Hinweise darauf entnehmen, dass Satz
1 der Vorschrift nur für solche Anlagen Geltung beansprucht, in denen erstmalig nach dem Stichtag Strom in [X.]Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wird, während Strom aus sonstigen Anlagen ausschließ-lich unter Satz 3 der Vorschrift fällt.
(1) Zwar ist die Formulierung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.], wonach ein [X.] für "[X.]", gewährt werde, insoweit miss-verständlich, als sie eine Vergütungsregelung für Strom trifft, der zu einem be-stimmten Zeitpunkt "erstmals"
in bestimmter Weise erzeugt worden sei. Da der jeweils vergütete Strom nur einmal erzeugt werden kann, kann nicht
auf die "erstmalige"
Erzeugung genau dieses Stroms als Unterscheidungskriterium ab-gestellt werden. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser (miss-glückten) Formulierung aber nicht der Schluss, dass unter "Strom"
die [X.] Strommengen zu verstehen seien, die vor und nach dem Stichtag in [X.]Kopplung erzeugt worden seien und dass bei einer Ausweitung der in [X.]Kopplung erzeugten Strommenge für den insoweit "gesteigerten"
Anteil der [X.] nach Satz 1 und im Übrigen (also in dem Umfang, in dem schon vor dem Stichtag Strom in [X.]Kopplung erzeugt worden sei) der [X.] nach Satz 3 zu gewähren wäre. Ebenso wenig lässt sich aus dem in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
und 3 [X.] enthaltenen Zusatz "nach Maßgabe der Anlage 3"
etwas dafür herleiten, dass eine Abgrenzung nach Strommengen zu erfolgen hätte, je nachdem, inwieweit eine Anlage schon vor dem Stichtag Strom in [X.]Kopplung erzeugt hat oder dieser Anteil nach dem [X.] ausgeweitet worden ist.

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(2) Im Gegenteil spricht die Formulierung in Satz 3 ("sonstige Anlagen") dafür, dass sich die in Satz 1 und Satz 3 geregelten Anspruchsgrundlagen in Bezug auf dieselbe Biomasseanlage gegenseitig ausschließen. Denn gemäß §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] besteht für "Strom aus sonstigen Bio-masseanlagen, der in [X.]Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3"
[X.] worden ist, lediglich ein begrenzter Anspruch auf den [X.]. Nach dieser Formulierung liegt entweder eine Anlage im Sinne des Satzes 1 oder eine "sonstige"
Anlage im Sinne des Satzes 3 vor, so dass dieselbe Anlage nicht gleichzeitig von Satz 1 und Satz 3 erfasst werden kann ([X.], aaO Rn.
23; [X.]/[X.], aaO Rn. 26). Die von der Revision befürwortete, auf einzelne in derselben Anlage erzeugten Strommengen abhebende Auslegung lässt sich hiermit nicht in Einklang bringen.
bb) Nach der Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] soll der [X.] in Höhe von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für in [X.]Kopplung erzeugten Strom aus Biomasseanlagen gezahlt werden, "die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und nach Inkraft-treten dieser Gesetzesfassung erstmals in [X.]Kopplung nach [X.] der Anlage 3 betrieben werden"
(BT-Drucks. 16/8148, S.
77). Der [X.] ging somit davon aus, dass Biomasseanlagen, die bereits zuvor in [X.]Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, unabhängig vom Umfang der Erzeugung in [X.]Kopplung nicht von der Vorschrift erfasst werden sollten. Das steht im Einklang mit der Annahme des Gesetzge-bers, dass es für bestehende Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen [X.]n Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]).
Dieser Schluss wird durch das weitere Gesetzgebungsverfahren bekräf-tigt. Infolge der Beschlussempfehlung des [X.], Natur-15
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schutz und Reaktorsicherheit vom 4. Juni 2008 hat der Gesetzgeber zusätzlich die Regelung des §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] eingefügt und den [X.] "nunmehr für Altanlagen, wenn diese die Anforderungen
der Anlage 3 erfüllen", bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt gewährt (BT-Drucks. 16/9477, S. 29 f.). Im Umkehrschluss ging der Gesetzgeber davon aus, dass die bereits im ursprünglichen Entwurf enthaltene Anspruchsgrundlage in §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] solche Bestandsanlagen nicht erfasste.
[X.]) Aus dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.
16/8148,
[X.]) genannten Ziel, eine stärkere sinnvolle Wärmenutzung auch bei Altanlagen zu fördern, kann die Revision nichts für
ihre Auffassung herleiten.
(1) Der Gesetzgeber ging einerseits davon aus, dass Altanlagen regel-mäßig keiner erhöhten Förderung bedürften, weil sie bereits zuvor wirtschaftlich betrieben werden könnten (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Andererseits wollte der Gesetzgeber die sinnvolle Wärmenutzung durch [X.]Kopplung auch bei Altanlagen durch gezielte Anreize fördern (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). [X.] sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärke-rem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senats-urteile vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94
Rn. 17,
und [X.], juris Rn. 17). Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung [X.] Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahme-effekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19,
und [X.], aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom
23.
Oktober 2013 -
VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313
Rn. 52).
(2) Diesen vom Gesetzgeber verfolgten Zielen entspricht es, einen [X.] für Strom aus Bestandsanlagen, die bereits vor dem Stichtag in Kraft-18
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Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben worden sind, aus-schließlich gemäß § 66 Abs.
1 Nr. 3 Satz 3 [X.] zu gewähren.
Denn zum einen setzt die in der vorgenannten Norm angeordnete Be-rechnung des [X.] nach dem Verhältnis der Gesamtleistung der Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 [X.] zur Leistungsgrenze von 500 Kilowatt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, aaO Rn. 11 ff.,
und [X.], aaO Rn. 11 f.) Anreize, auch die Effizienz einer bereits vor dem Stichtag in [X.]Kopplung betriebenen Biomasseanlage durch Erschließung zusätzlicher Wärmesenken zu erhöhen und hiermit im Verhältnis zur Gesamtmenge des erzeugten Stroms den Anteil, der in [X.]Kopplung produziert wird, zu vergrößern. Da in diesem Fall der -
den bonusfä-higen Anteil an in [X.]Kopplung erzeugtem Strom begrenzende -

Quotient aus der Bemessungsgrenze von 500 Kilowatt und der Gesamtleistung der Biomasseanlage gleich bleibt, führt eine solche effizientere Nutzung der erzeugten Abwärme zu einem insgesamt höheren [X.]. Dem [X.] steht es bei der Schaffung solcher Anreize frei, anstelle der höchstmögli-chen Förderung mit Blick auf die von den Verbrauchern zu tragenden Gesamt-kosten nur einen Teil der Investitionskosten in neue [X.] zu be-rücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, aaO Rn.
18,
und [X.], aaO Rn. 18; vom 1. Dezember 2010 -
VIII ZR 241/07, [X.], 514 Rn. 30).
Zum anderen hat die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] vorgeschrie-bene Berechnung des [X.] im Einklang mit der vom Gesetzgeber be-absichtigten geringeren Förderung großer Anlagen zur Konsequenz, dass sich der Anspruch auf einen [X.] für Bestandsanlagen verringert, die nach dem Stichtag -
etwa durch das Anschließen eines weiteren Fermenters oder eines neuen Blockheizkraftwerks -
vergrößert werden. Denn je mehr Strom in 21
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einer solchen Bestandsanlage erzeugt wird, desto geringer ist der gemäß §
66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 18 Abs. 1, Abs. 2 [X.] durch den Quotienten aus der Leistungsgrenze von 500 Kilowatt
und der Bemessungsleistung der gesam-ten Anlage determinierte Anteil an dem insgesamt in [X.]Kopplung erzeugten Strom, für den der [X.] geltend gemacht werden kann. Diese im Hinblick auf den [X.] negativen Folgen einer Anlagenerweiterung lassen sich -
wiederum entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, die [X.]Kopplung auszuweiten -
nur dadurch auffangen oder abmildern, dass gleichzeitig mit der Erhöhung der Strommenge auch die Wärmenutzung
erwei-tert
und die Gesamtanlage damit gleichzeitig effizienter wird.
(3) Demgegenüber widerspricht die von der Revision befürwortete, "strommengenbezogene"
Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 66 Abs.
1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.] und die hiermit verbundene Be-schränkung des Anwendungsbereichs von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] auf Anlagen, die vor und nach dem Stichtag unverändert in [X.]Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum [X.] betrieben werden, dem [X.] des [X.]. Hiermit käme dem in Satz 3 begründeten [X.] ausschließlich eine nachträgliche Subventionierungswirkung für bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] getätigte Investitionen zu. Die Norm würde dagegen -
den Intentionen des Gesetzgebers zuwider -
keine Anreizwirkungen für eine Verbesserung von solchen Anlagen durch eine Ausweitung der [X.]Kopplung entfalten.

c) Schließlich steht der von der Revision vertretenen, "strommengenbe-zogenen"
Auslegung entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in mehrere Teile aufgeteilt würde, von denen ein Teil als "Neuanlage"
unbegrenzt und ein Teil als "Altanlage"
nur begrenzt gefördert würde. Eine tatsächliche Aufteilung 23
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12 -
von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 [X.] nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.). Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den [X.] zu erhöhen (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, aaO Rn. 20,
und [X.], aaO Rn. 20; vgl. Senatsurteil vom 23.
Oktober 2013 -
VIII ZR 262/12, aaO Rn. 27 ff.).
d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz ange-legte Ungleichbehandlung von Altanlagen, die bereits vor dem Stichtag in [X.]Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 betrieben wurden, und Anlagen, die einen derartigen Betrieb erstmals danach aufgenommen haben, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG).
Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch [X.] Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht will-kürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. [X.] die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu wider-sprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Grün-de für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrecht-lich nicht beanstandet werden ([X.] 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senats-urteile vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21,
und [X.], aaO Rn. 21). Innerhalb des
so gezogenen Rahmens
hat sich der Gesetzgeber hier gehalten. Soweit die Revision geltend macht, es sei unter keinem Gesichts-25
26

-
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punkt sachlich zu rechtfertigen, dass der unbeschränkte [X.] des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] solchen Anlagebetreibern vorbehalten bliebe, die vor dem Stichtag keinerlei Strom in [X.]Kopplung erzeugt hätten, ver-kennt sie die vom Gesetzgeber intendierte Anreizwirkung. Die weitere Annahme der Revision, der Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] bestehe darin, auch für Bestandsanlagen durch einen unbegrenzten [X.] einen Anreiz für den Aufbau einer sinnvollen Wärmenutzung zu setzen, findet in den Geset-zesmaterialien -
wie bereits dargelegt -
keine Stütze.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2012 -
4 O 2955/11 -

[X.], Entscheidung vom 30.10.2013 -
5 [X.] -

Meta

VIII ZR 325/13

04.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. VIII ZR 325/13 (REWIS RS 2015, 14545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14545

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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