Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 262/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1743

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 262/12
Verkündet am:

23. Oktober 2013

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1
a)
§
3 Nr.
1 Satz
1 [X.] liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] 2004 jede technisch selbständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer Anlage nach §
3 Nr.
1 Satz
1 [X.] die Gesamtheit aller funktional zusam-mengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.
b)
Anlagen, die nach §
3 Abs.
2 Satz
2 [X.] 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten ha-ben, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des §
3 Nr.
1 Satz
1 [X.] dar.
c)
In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des §
3 Nr.
1 Satz
1 [X.] und sind nicht erst unter den Voraussetzungen des §
19 Abs.
1 [X.] vergütungsrechtlich zu einer fik-tiven Anlage zusammenzufassen.

[X.], Urteil vom 23. Oktober 2013 -
VIII ZR 262/12 -
[X.]

[X.] (Oder)

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Dr.
Frellesen, die [X.]innen
Dr. [X.] und [X.] sowie den [X.] Dr.
Bünger

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 17. Juli 2012 wird [X.].
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der [X.] die Zahlung einer
Einspeisever-gütung für
den von ihr aus Biogas erzeugten Strom. Sie betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, die zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW (Blockheizkraftwerk
1), einem oder zwei Fermenter(n), einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager [X.]. Im Dezember 2008 nahm die Klägerin zusätzlich ein 520 Meter entfernt
liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk
2)
in Betrieb. Die Vergütung des dort erzeugten
Stroms ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 526 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk
3), das sich unmittelbar am Standort des Blockheizkraftwerks
1 in [X.]elben Halle befindet und ebenfalls mit Biogas aus dem/den
seit 2006 betriebenen Fermenter(n) versorgt
wird. Den in den [X.]

-
3 -
heizkraftwerken
1 und 3 erzeugten Strom speiste
die Klägerin in das Stromnetz der [X.] ein
und erhielt unter Zugrundelegung der für eine vergrößerte Gesamtanlage geltenden Leistungsstufen
eine Vergütung von 1. Die Klägerin sieht
in den
Blockheizkraftwerken
1 und 3 jeweils eigenständige Anlagen
und beansprucht
daher
Zahlung
einer weiteren
Einspeisevergütung
in Höhe von 127.911,97

für den
im [X.] vom Blockheizkraftwerk 3
erzeug-ten Strom sowie
Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten. Daneben begehrt sie die
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im Block-heizkraftwerk
3 produzierten
und in das Netz der [X.] eingespeisten Strom auch künftig als aus einer eigenständigen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs-
und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.]
2012, 161) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von [X.] -
im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Einspei-severgütung für das [X.] gemäß § 16 Abs. 1, §§ 18, 27 Abs. 1 [X.]. Der geltend gemachte
Anspruch setze voraus, dass es sich bei dem im Block-heizkraftwerk 3 produzierten Strom um solchen aus einer eigenständigen, sepa-raten Anlage im Sinne des gemäß § 66 Abs. 1 [X.] anwendbaren § 3 2
3
4

-
4 -
Nr.
1
Satz 1
[X.]
handele. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin betreibe mit den Blockheizkraftwerken 1 und 3 nicht mehrere Anlagen, sondern nur eine einzige Anlage, die durch den Bau des [X.] erweitert worden sei. Nach der an Wortlaut, Entstehungsgeschich-te, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] orientier-ten Auslegung stellten beide Blockheizkraftwerke eine einheitliche Gesamtanla-ge dar.
Ausgehend vom
Wortlaut dieser Norm sei eine "Anlage"
jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
Diese Voraussetzung erfülle das Blockheizkraftwerk 3 für sich betrachtet
nicht, da es ebenso gut mit
konventionellen (fossilen) Brennstoffen
befeuert werden könne. Für die "Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien"
sei [X.], dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vorhanden sei. Diese Aufgabe komme bei
einer Biogasanlage dem
Fermenter
zu. Dort werde die Biomasse durch Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches dann im Blockheizkraftwerk in elektrische Energie umgewandelt werde.
Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] sei für das Vorliegen einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrich-tung, sondern
auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen. Zur
Anlage zählten danach neben dem Generator insbesondere dessen Antrieb, der Fermenter und der Gärrestebehälter (BT-Drucks.
16/8148,
[X.]). Die
Gesetzesbegründung könne zur Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] herangezogen werden, weil sich der Wille des Gesetz-gebers, technisch notwendige Teile einer Anlage nicht als eigene Anlagen
zu werten, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe, wie der Umstand belege, dass § 3 [X.] den Generator einer Stromerzeugungsanlage nicht als ei-5
6

-
5 -
genständige Anlage, sondern als unselbständigen Bestandteil einer Gesamtan-lage definiere (§
3 Nr. 4, 5 [X.]).
Auch nach
der Entstehungsgeschichte des § 3 [X.] seien mehrere in unmittelbarer Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die gemeinsam von einem oder mehreren Fermenter(n)
gespeist würden, als eine einheitliche Anlage [X.]. In
der Vorgängerregelung des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 sei eine
Anlage (noch) als selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
definiert
worden.
[X.] habe
§ 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004
bestimmt, dass
mehrere Anlagen dann als eine Anlage
zu gelten hätten, wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar [X.] seien. Dabei sei in der Gesetzesbegründung der Fermenter von [X.] ausdrücklich als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung
auf-geführt worden (BT-Drucks.
15/2864, [X.]).
Mit dem Wegfall der Attribute "selbständig"
und "technisch"
in
§ 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] habe ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt werden
sol-len, um bestehende Auslegungsunsicherheiten auszuräumen
(BT-Drucks.
16/8148, [X.]). In den Gesetzesmaterialien sei dabei die bisherige [X.] zu § 3 Abs. 2 [X.] 2004
übernommen und um das Beispiel des [X.] erweitert
worden.
Mit
§ 19 Abs. 1 [X.] sei zusätzlich eine vergü-tungsrechtliche Zusammenfassung von Anlagen eingeführt worden, welche die bisherige, als unzureichend beziehungsweise
unklar erachtete Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 habe ersetzen sollen. Durch die Ausweitung des [X.]begriffs infolge der Streichung der Begriffe "selbständig"
und "technisch"
füllten nicht (mehr) die Strom erzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung dienenden Einrichtungen den [X.] aus.
Die bestehende Rechtslage habe nicht dahingehend geändert werden 7
8

-
6 -
sollen, dass Anlagen, die nach bisheriger Rechtslage gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 als eine Anlage gegolten hätten, nicht als eine einzige Anlage im Sinne des neu definierten § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.]
anzusehen wären, [X.] nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als eine Anla-ge zu gelten hätten.
Der
vergütungsrechtlichen
Regelung in § 19 [X.] komme bei der Definition des Begriffs "Anlage"
keine Funktion zu. Sie betreffe allein die Vergü-tungsfähigkeit von Strom aus eigenständigen, nicht über
gemeinsame techni-sche Einrichtungen verbundenen Anlagen.
Zweck des § 19 [X.] sei die Verhinderung der Aufteilung einer größeren Anlage in mehrere kleinere [X.] zur Erzielung einer höheren Vergütung ([X.]). Sogenannte Bio-gasanlageparks, bei denen
statt größerer Anlagen
eine Vielzahl kleinerer,
nicht miteinander verbundener Anlagen mit geringer Leistungsstärke errichtet worden sei, um hierdurch die höheren
Vergütungen der unteren Leistungsklassen zu erhalten, hätten
nach dem Wortlaut des § 3 [X.] 2004 zwar selbständige
tech-nische Einheiten dargestellt, aber erhebliche, von den Stromverbrauchern zu tragende Mehrkosten hervorgerufen. Im Hinblick auf diese als rechtsmiss-bräuchlich bewertete Gestaltung habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 [X.] das
Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt, um auch diejenigen selbständigen Anlagen vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammen fassen zu können, die nicht oder nicht zweifelsfrei von § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004 erfasst worden seien.

Dafür,
dass in Fällen, in denen schon nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 eine einzige
Anlage vorgelegen habe, nun von einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] auszugehen sei,
spreche
auch, dass der Gesetzgeber bei der [X.]-Novelle 2012 einer
Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in §
3 Nr. 1 Satz 1 [X.] unter Hinweis darauf nicht 9
10

-
7 -
gefolgt sei, schon
bei dieser Vorschrift sei zur Bestimmung einer Anlage nicht allein
auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern
auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen gewesen (BT-Drucks.
17/6247, S.
29).
Diese Beurteilung werde
auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass
die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen Fermenter
in den
Gesetzesmaterialien allein im Zusammenhang mit
§ 19 Abs. 1 [X.] erör-tert
werde. Denn die
dortigen
Erläuterungen dienten allein dazu, ein mögliches Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anzuführen.

Die rein vergütungsrechtliche Funktion des § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] werde auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach sei der Begriff der "Anlage"
allein in § 3 [X.] definiert, während § 19 [X.] im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel "Vergütung"
angesiedelt sei. Der Anwen-dungsbereich des §
19 [X.] sei folglich erst eröffnet, wenn das Vorhan-densein
mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] feststehe.
Auch nach Sinn und Zweck der Novellierung sei in Fällen wie dem [X.] nur von einer Anlage auszugehen.
Der Gesetzgeber habe mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs Auslegungsunsicherheiten beheben wol-len. Zugleich habe er zur Vermeidung unsinniger Mehrkosten eine
vergütungs-optimierte Anlagenaufteilung hinsichtlich solcher
Anlagen verhindern wollen, die trotz technischer Selbständigkeit gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nutz-ten.
Anlagen, die bereits nach bisheriger
Rechtslage als eine Anlage anzuse-hen gewesen seien, hätten daher vergütungstechnisch weiterhin als eine Anla-ge behandelt werden sollen.
Diese Intention
des Gesetzgebers
liefe leer, wenn man für die Beurteilung, ob eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen, allein darauf abstellte, ob die in
§ 19 Abs. 1 [X.] normierten Voraussetzungen erfüllt seien.
Denn dann habe es ein
Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im 11
12

-
8 -
Abstand von zwölf Monaten ein neues Blockheizkraftwerk
mit geringerer Leis-tungsstärke zu errichten
und
dieses mit vorhandenen Fermentern zu verbinden, um dann für jedes einzelne Blockheizkraftwerk die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch nehmen zu können.
Da im Streitfall somit nur eine bestehende Anlage erweitert und keine neue Anlage errichtet worden sei, stehe der Klägerin eine
weitere
Vergütung nicht zu. Mangels Verzugs der [X.] bestehe auch kein Anspruch auf Er-stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf unbegründet, dass
sich an der
Anlagenkonstellation und damit an den Vergütungsansprüchen ab dem [X.] nichts geändert habe.

II.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Klägerin hat
gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf eine über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Einspeisevergütung.
Der in den Blockheizkraftwerken
1 und 3 erzeugte Strom ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, für die Ermittlung der Leistungsstufen zusam-menzurechnen. Denn
diese bilden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe und der baulichen Verbindung zu einem oder mehreren gemeinsam genutzten [X.](n)
eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz -
[X.]) vom 25. Oktober 2008 ([X.] I S.
2074) in der bis zum
31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]).
Daraus folgt, dass das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung
der Verpflich-13
14
15

-
9 -
tung der [X.], den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und in das von die-ser
betriebene Netz eingespeisten Strom künftig als aus einer separaten, ei-genständigen Anlage erzeugten Strom zu vergüten, ebenfalls unbegründet ist.

1. Im Streitfall kommt § 3
Nr. 1 Satz 1
[X.] zur Anwendung, weil die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 [X.]
diese Bestimmung
auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen
worden sind, für anwendbar erklärt. Die
genannte
Vorschrift
hat -
ergänzt durch
die vergütungs-rechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 [X.] -
die Regelung des §
3 Abs.
2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
[X.] vom 21. Juli 2004, [X.] I S.
1918, im Folgenden: [X.] 2004) abgelöst. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob
mehrere
Blockheizkraftwerke [X.] der gemeinsamen Nutzung eines
Fermenters eine Anlage im Sinne des §
3 Nr. 1 Satz 1 [X.]
bilden, kontrovers beurteilt.
a) Nach Ansicht der Clearingstelle [X.] (Empfehlung vom 1. Juli 2010
-
Az. 2009/12, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12)
stellen
an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigenständige Anlage
im Sinne von § 3 Nr.
1 Satz 1 [X.] dar
und sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs.
1 [X.] vergü-tungsrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen. Diese Auffassung wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur
geteilt
([X.],
[X.] 2012, 497 f.; [X.], Urteil vom 26. Juli 2012 -
5 [X.], nicht veröffentlicht; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], Biogasanlagen im [X.], 3.
Aufl., § 3 Rn. 72 ff.; [X.]
in
[X.]/[X.]/von [X.], [X.]O,
§ 1 Rn. 43 ff.;
[X.], [X.], 3. Aufl.,
§
3 Rn. 29, 32 ff.;
[X.], NVwZ 2010, 1007, 1008 ff.; [X.]., NVwZ 2011, 667, 668 ff.;
[X.].,
Der Begriff der Anlage im Umwelt-
und Energierecht, S. 167 ff.;
[X.], IR 2012, 154, 155; [X.]/Vollprecht, [X.] 16
17

-
10 -
2012, 334, 336 f., 340 f.;
[X.], AuR 2008, 329
f.; ähnlich auch Salje, [X.] 2012, 6. Aufl., § 3 Rn. 79, 87 ff.; [X.]., [X.], 5.
Aufl., § 3 Rn. 78; [X.]. in [X.]/[X.], Recht der Energie-
und Wasserversorgung, Band 2, Stand

November 2012, § 3 Rn. 8, der sogar jedes Blockheizkraftwerk und jeden [X.] als gesonderte Anlage wertet).

b) Demgegenüber vertreten
die
überwiegende Rechtsprechung
und ein Teil der Literatur die Ansicht, dass jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine
einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1
Satz 1
[X.] bilden
([X.], [X.] 2013, 55 ff.; [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 -
2 [X.], [X.] 2013, 401 f.; [X.], [X.] 2010, 587 ff.; [X.], [X.] 2012, 493
ff.
[zur Verklammerung zweier Stromerzeugungseinhei-ten durch ein Stauwehr]; [X.]), [X.], 171,
174;
LG Frank-furt/Oder, Urteil vom 16. April 2010
-
12 O 324/09 -
nicht veröffentlicht; [X.]/[X.]/Naujoks, [X.] -
Der Praxiskommentar, § 3 Rn.
73;
[X.]/[X.]/Bandelow, [X.]O, § 19 Rn. 4; [X.], [X.] 2011, 197, 200 f.; [X.]. in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]O,
§ 2 Rn. 45
ff.;
Oschmann in Altrock/
Oschmann/[X.], [X.], 3. Aufl., §
3 Rn. 24; [X.]. in [X.]/[X.],
Energierecht, Stand
2012, § 3 Rn. 44e; Nie[X.]tadt, [X.], 118, 120).

2. Der Senat gibt der
zuletzt genannten Ansicht den Vorzug.
Für sie sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck
des § 3 Nr.
1 Satz 1 [X.].
a)
Bereits dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] lassen sich erste Hinweise darauf entnehmen, dass mehrere in räumlicher Nähe zueinander [X.], die an einen gemeinsamen Fermenter ange-18
19
20

-
11 -
schlossen sind, als eine einheitliche Biogasanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
Nach der Legaldefinition des
§ 3 Nr. 1 Satz 1
[X.] ist eine Anlage "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas."
Danach genügt eine Stromgewinnungseinrichtung
allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich, die die Zufuhr oder Bereit-stellung Erneuerbarer Energien
gewährleistet. Eine Biogasanlage setzt also (zumindest) eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter) und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwand-lung von Biogas in Strom voraus (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 -
VIII ZR 308/07, [X.], 1799
Rn. 15 [zur Inbetriebnahme nach § 3 Abs. 4 [X.] 2004]; [X.], [X.] 2013, 55
f.). Aus dem Umstand, dass ein Block-heizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] an eine Biogasanlage erfüllt, lassen sich allerdings noch keine Erkenntnisse dazu
ableiten, ob der [X.] mehrerer am gleichen Standort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten [X.] sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zusammenfasst, oder ob im Hinblick darauf zwei eigenständige Anlagen vorliegen, dass jedes Blockheizkraftwerk zusam-men mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanfor-derungen an eine Biogasanlage erfüllt.
Der im Gesetz verwendete Begriff "jede Einrichtung"
lässt aufgrund [X.] weiten Fassung und Konturenlosigkeit an sich beide Deutungen zu (vgl. Empfehlung der Clearingstelle [X.], [X.]O Rn. 95). Bei der [X.] ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] ausweislich der Gesetzesbe-gründung ein am gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgerichtetes
Begriffsver-21
22

-
12 -
ständnis zugrunde gelegt
hat (BT-Drucks. 16/8148,
S. 39; vgl. ferner [X.], [X.]O S. 56). Danach handelt es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr.
1 Satz 1 [X.] um "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen"
ist
(BT-Drucks. 16/8148,
[X.] f.; [X.], [X.]O).

§
3 Nr. 1 Satz 1 [X.] bezieht danach
in den Anlagenbegriff nicht [X.] die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebunde-nen,
technisch und baulich
notwendigen Installationen ([X.], [X.]O mwN).
Ausgehend von diesem funktional wie auch technisch-baulich ausgerich-teten Begriffsinhalt spricht vieles dafür, in unmittelbarer räumlicher Nähe [X.] errichtete und an einen gemeinsam genutzten Fermenter angeschlos-sene Blockheizkraftwerke als Teil einer einheitlichen Gesamtanlage und nicht
-
jeweils in Verbindung mit dem Fermenter
-
als zwei selbständige Anlagen im Sinne des §
3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zu werten.
b)
Weiteren Aufschluss geben die Entstehungsgeschichte der Regelun-gen in § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 [X.] und der
mit diesen Vorschriften
verfolgte Sinn und Zweck. Sie
belegen, dass mehrere, sich in räumlicher Nähe befindliche
Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter ange-schlossen sind, schon nach § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] -
und nicht erst unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des §
19 Abs. 1 [X.] -
eine
einheitliche Gesamtanlage darstellen.

[X.]) Nach der vor Inkrafttreten der [X.]-Novelle 2009 geltenden [X.] stellten mehrere Blockheizkraftwerke, die in räumlicher Nähe zueinander lagen und mit einem
gemeinsam genutzten Fermenter verbunden waren, eine 23
24
25

-
13 -
einheitliche Anlage dar
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]O Rn. 37; [X.], [X.]O,
§ 3 Rn. 35). Dies ergab sich zwar nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004, in welcher
der Gesetzgeber eine Anlage noch als "jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas"
definiert
hatte.
Vielmehr
kam hier die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004
zur Anwendung. Diese sah vor, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleicharti-gen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Bau technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage galten, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 [X.] 2004 etwas anderes ergab.
Um erforderliche Einrichtungen in diesem Sinne handelte es sich [X.] der Gesetzesbegründung insbesondere bei "Einrichtungen für die Ge-winnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die
Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Ein-richtungen von
einer betriebstechnischen Selbständigkeit und damit von ver-schiedenen Anlagen ausgegangen werden"
musste (BT-Drucks.
15/2327, S.
21).
[X.]) An dieser Bewertung wollte der Gesetzgeber nichts ändern. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein
Hinweis
darauf, dass er
den finanziellen Interessen der
Anlagenbetreiber bei den
schon im Rahmen des [X.] 2004 in vergütungsrechtlicher Hinsicht missbilligten [X.] künftig ei-nen höheren Stellenwert einräumen wollte
als dem Interesse der Stromkunden, vor
mit solchen
Anlagegestaltungen verbundenen unnötigen Mehrkosten be-wahrt zu werden.

Die Gesetzesbegründung gibt im Gegenteil Aufschluss darüber, dass dem
Gesetzgeber
daran gelegen war, unter Verbesserung des bisherigen 26
27

-
14 -
Schutzniveaus die bereits durch § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 bekämpfte Praxis der Anlagenbetreiber künftig noch wirksamer zu unterbinden, eine Anlage so zu gestalten, dass Netzbetreiber und Stromkunden als Letztverbraucher unter [X.] ihrer schutzwürdigen Interessen zur Zahlung unnötiger Mehrkosten ver-pflichtet würden (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S.
50).

(1) § 3 Abs.
2 Satz 2 [X.] 2004 war geschaffen worden, um
eine "dem Gesetzeszweck wi[X.]prechende Umgehung der für die Vergütungshöhe gel-tenden Leistungsschwellen durch Aufteilung einer Anlage in kleinere Einheiten zu verhindern", durch die der Betreiber letztlich höhere Vergütungen hätte [X.] können, die aber den Stromverbraucher mit volkswirtschaftlich unnötigen Mehrkosten belastet hätte
(BT-Drucks. 15/2327, [X.]1; 16/8148, [X.]).
Wegen des auf die technische Selbständigkeit zugeschnittenen Wortlauts des § 3 Abs.

2 Satz 1 [X.] 2004 entstanden trotz der ihn ergänzenden Regelung des §
3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 Biogasanlagenparks, die aus zahlreichen Blockheiz-kraftwerken mit je eigenen Fermentern bestanden (vgl. Schomerus, NVwZ 2010, 549 f.). Der Bundesrat, der diese
Entwicklung missbilligte, hielt daher die
Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004
für präzisierungsbedürftig, weil sie "in der Praxis dadurch umgangen [wird], dass Betreiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen"
und hierdurch "die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen [X.]-Umlage belastet werden"
([X.]. 427/1/06, [X.]).
Mit der [X.]-Novelle 2009
griff der Gesetzgeber die Anregung des Bun-desrats auf und stellte klar, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen -
insbesondere bei Biogasanlagen -
auch dann auszuge-hen ist, wenn "zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderli-chen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen un-28
29

-
15 -
mittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die ge-samtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner
Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte"
(BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Die an § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 anknüpfende und aus [X.] Gründen nicht mehr in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen, sondern in den [X.]en verankerte [X.]
des § 19 Abs.
1 [X.] (BT-Drucks., [X.]O)
sollte damit zum Schutz der Endverbraucher vor unge-rechtfertigten Mehrkosten einen größeren Anwendungsbereich erfahren.
Darin waren sich ausweislich der Gesetzesmaterialien sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat einig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwi-schen ihnen nur insoweit, als die Bundesregierung dies als (überfällige) Klar-stellung des schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 enthaltenen [X.] (BT-Drucks. , [X.]O)
verstanden wissen wollte, während der Bundesrat hier-in eine Ausweitung
der
vergütungsrechtlichen [X.]
des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 sah ([X.]. 824/08 -
Beschluss; vgl.
[X.] 122, 374, 387 ff.).

(2) Der vom Gesetzgeber
angestrebte weitreichende
Schutz der Endver-braucher
scheint allerdings dadurch eine Einschränkung erfahren
zu haben, dass § 19 Abs. 1 Nr. 4 [X.] -
an[X.] als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004
-
die

Zusammenrechnung mehrerer Anlagen an die Voraussetzung
knüpft, dass die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-monaten in Betrieb genommen worden sind

19 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Eine solche Absenkung des mit § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 erreichten [X.] stünde aber in offenkundigem Wi[X.]pruch zu dem ausdrücklich erklär-ten Willen des Gesetzgebers, gerade bei Biogasanlagen eine Umgehung der vergütungsrechtlichen Leistungsklassen durch eine Aufteilung in kleinere Ein-heiten zu unterbinden
(vgl.
auch [X.], [X.]O [X.]). Denn der Anlagenbetreiber hätte es dann in der Hand, die Jahresfrist des § 19 Abs. 1 30

-
16 -
[X.] dadurch zu umgehen, dass er die Errichtung einer weiteren Anlage verzögert.

Dass eine (teilweise)
Absenkung des bislang durch

§
3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 gewährleisteten
Schutzniveaus
nicht beabsichtigt war, wird durch eine weitere Gesetzesänderung deutlich.
Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die
zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 geregelte Zusammenrechnung von Anlagen neu gefasst, sondern zugleich
den von ihm als zu eng empfundenen Anlagenbegriff des §
3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 durch die Streichung der bishe-rigen Attribute "selbständig"
und "technisch"
erweitert
(vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Mit der Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] sollte nach dem Willen des Gesetzgebers
in
Abweichung von der bisherigen Rechtslage "nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt"
werden
(BT-Drucks.,
[X.]O). Hierzu sah sich der Gesetzgeber
deswegen veranlasst, weil er es für geboten hielt, aufge-tretene Auslegungsunsicherheiten
zu beseitigen, die "insbesondere bei der [X.] von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten"
waren
(BT-Drucks.,
[X.]O).
(3) Welche inhaltlichen Folgerungen sich für den Anlagenbegriff aus die-ser Erweiterung ergeben, bedarf einer Auswertung der Gesetzesmaterialien im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten
Zielsetzungen. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, nun regelmäßig bereits begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] darstellen.
(a) Entscheidende Auslegungshinweise ergeben sich aus den in den Ge-setzesmaterialien enthaltenen
Erläuterungen
zum Inhalt und der Funktion des (neuen) Anlagenbegriffs.
Diesen lässt sich entnehmen, dass der neu eingeführ-te weite Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] entsprechend dem all-31
32
33

-
17 -
gemeinen Sprachgebrauch auf eine Gesamtbetrachtung aller funktional zu-sammenwirkenden, technisch und baulich notwendigen Einzelanlagen ausge-richtet ist.
In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: "Zur Bestimmung der Anlage ist neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen []
abzustellen"
und weiter: "Da im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Anlage die Gesamtheit
der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen
verstanden wird, wird im [X.] in der Regel auch dieser weite Anlagenbegriff verwendet. Ist dies jedoch nicht sach-gerecht, wird auf den Generator abgestellt"
(BT-Drucks. 16/8148, S.
38
f.). [X.] gehören ausweislich der Gesetzesbegründung "zur Anlage"
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] "neben [dem] Generator auch dessen Antrieb (also Motor, Rotor und Turbine), Fermenter, Gärrestebehälter, unterirdische geo-thermische Betriebseinrichtungen, Staumauern und Türme von Windenergieanlagen"
(BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Dieses Begriffsverständnis ist in sich stimmig: Gerade weil sich der Anlagenbegriff auf den gesamten Komplex zusammenwirkender Komponenten beziehen soll, ist
es erforderlich geworden, in den Fällen, in de-nen
an sich die Beibehaltung des engeren Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz
1 [X.] 2004 sachgerechter
gewesen wäre, den Generator, der nach frühe-rem
Begriffsverständnis
noch als eigenständige
Anlage gegolten hätte, mit ei-nem neuen, vom Anlagenbegriff abzugrenzenden
Bedeutungsgehalt zu verse-hen.

(b) An[X.] als § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ("jede selbständige technische Einrich-tung") ab ([X.], [X.]O
S.
56). Der Hinweis in der [X.] zu § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004, wonach
"sämtliche technisch für den [X.] erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen"
als
Anlage im 34
35

-
18 -
Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 anzusehen waren
(BT-Drucks. 15/2327, S.
21), diente hierbei der Klarstellung, welche
einzelnen Einheiten einer modu-laren Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich ge-nommen als selbständige Anlagen zu werten waren.
Sofern
mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderli-chen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden
waren, galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 als eine Anlage.
(c) Das
§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 zugrunde liegende Verständnis der "technischen Selbständigkeit"
macht deutlich, warum unter der
Geltung dieser Vorschrift die in den
Gesetzesmaterialien zur [X.]-Novelle 2009 erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung auftraten, ob eine bestimmte technische Einheit schon für sich genommen eine selbständige Einrichtung oder nur einen unselbständigen Bestandteil einer Anlage darstellte. Die genannten Unsicher-heiten wollte der Gesetzgeber dadurch ausräumen, dass er die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert
wissen wollte und in den Fällen, in denen
die Anknüpfung hieran nicht sachgerecht er-schien, als Ausgangspunkt nicht mehr die Einheit "Anlage"
wählte, sondern den in § 3 Abs. 4 [X.] definierten Generator (BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.). Eine Abgrenzung von selbständigen Einrichtungen und unselbständigen [X.]bestandteilen war durch die Einführung
eines Anlagenbegriffs entbehrlich geworden, der nun auf
alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abstellte (vgl. [X.], [X.]O).
(d) Geändert hat sich also die Betrachtungsweise: An
die Stelle der "technischen Selbständigkeit"
einer Einrichtung, die für den
(engen)
Anlagen-begriff nach § 3 Abs. 2 Satz
1 [X.] 2004 kennzeichnend war, ist die funktionale Zusammengehörigkeit mehrerer Einrichtungen getreten. Die Ausweitung des 36
37

-
19 -
legaldefinierten Anlagenbegriffs ist damit neben der teilweisen Erweiterung der [X.] in § 19 Abs. 1 [X.] Teil des Instrumentariums, mit dem der Gesetzgeber sein Bestreben
verwirklichen wollte, missbräuchliche Anlagenauf-teilungen zu unterbinden.
Dass er diese Intention in den Gesetzesmaterialien nicht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Nr.
1 Satz 1 [X.] erwähnt hat, besagt nicht, dass sie hierfür nicht von Bedeutung war ([X.], NVwZ 2011, 667
f.). Denn § 19 Abs. 1 [X.], der das Vorliegen mehrerer Anlagen voraussetzt, baut denknotwendig auf dem Anlagenbegriff auf, so dass §
19 Abs. 1 [X.] die ihm zugedachte Rolle nur im Zusammenspiel mit § 3
Nr. 1 Satz 1 [X.] erfüllen kann.

(e) Der beschriebene Inhalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] führt
-
an[X.] als die Revision meint -
nicht dazu, dass die rechtlichen Wirkungen einer §
3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 entsprechenden fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen systemwidrig zum unausgesprochenen
Regelungsgehalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] gemacht werden. Die fiktive Anlagenzusammenfassung ist allein in § 19 Abs. 1 [X.] geregelt; § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] enthält nicht stillschweigend einen zusätzlichen Fiktionstatbestand (vgl. Empfehlung der Clearingstelle
[X.], [X.]O Rn. 105). Vielmehr hat der [X.] die Legaldefinition des
Anlagenbegriffs
erweitert. Durch die von ihm einge-führte Gesamtbetrachtung sind aufeinander abgestimmte,
in räumlicher Nähe zueinander befindliche Installationen schon begrifflich
Teil einer einheitlichen Anlage, während sie früher nur nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 als eine einzige Anlage gegolten hatten (vgl. [X.], [X.]O).

(f) Der in § 3 Nr. 1 Satz
1 [X.] durch die Einführung eines weiten Anlagenbegriffs vollzogene Paradigmenwechsel hat damit zur Konsequenz, dass mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die von demselben
Fermenter mit Biogas versorgt werden, nicht -
jeweils unter 38
39

-
20 -
Einbeziehung des Fermenters -
als eigenständige Biogasanlagen
zu werten sind, sondern die Installation in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des §
3 Nr. 1 Satz 1 [X.] darstellt.

([X.]) Jede andere Sichtweise würde nicht nur der § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zugrunde liegenden
Gesamtbetrachtung
zuwiderlaufen, sondern auch
die enge betriebstechnische Verbindung der Blockheizkraftwerke negieren. Die An-bindung eines weiteren Blockheizkraftwerks an den Fermenter einer sich in unmittelbarer räumlicher
Nähe befindlichen Biogasanlage spricht bei [X.] dafür, dass hierdurch die
existierende Biogasanlage vergrößert und nicht zwei kleinere selbständige Anlagen gebildet werden
(vgl. auch Nie-[X.]tadt, [X.]O [X.]). Ein solches Vorhaben setzt ein [X.] Konzept voraus, das sicherstellt, dass das neue Blockheizkraftwerk reibungslos in die schon bestehende Anlage integriert wird.
([X.]) Erfolglos macht die Revision in diesem Zusammenhang unter Be-zugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturansicht geltend, es sei zwi-schen der sogenannten
"horizontalen"
und der "vertikalen Komponente"
der Anlage zu differenzieren ([X.]/Vollprecht, [X.] 2012, 334, 335, 340 ff.). Nach dieser Auffassung soll bei der Frage,
welche vor-
und nachgelagerten Einrichtungen zu einer Anlage gehören
(horizontale Sicht), ein weites Anlagen-verständnis gelten
mit der Folge, dass
eine Biogasanlage, die um einen weite-ren Fermenter ergänzt werde, eine einheitliche
Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] darstelle ([X.]/Vollprecht, [X.]O, [X.]). Dagegen sei beim Vorhandensein
mehrerer
Generatoren (Stromerzeugungseinheiten), die durch vor-
oder nachgeordnete Einrichtungen miteinander verbunden seien (vertikale Betrachtung), eine enge Sichtweise angezeigt, so dass jeder Genera-tor (jedes Blockheizkraftwerk) Teil einer eigenständigen Anlage sei ([X.]/Vollprecht, [X.]O, S.
335, 340).
40
41

-
21 -
Diese Unterscheidung findet weder im Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Daraus,
dass in den Ge-setzesmaterialien zu der [X.] des § 21 Abs. 3 [X.] aus-geführt wird, für zusätzliche Generatoren seien die gleichen Regelungen an-wendbar, die auch für einzelne Anlagen gelten (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), lässt sich nicht ableiten, das Vorhandensein mehrerer Generatoren (Blockheiz-kraftwerke) führe zum Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz
1 [X.] (so aber [X.]/Vollprecht, [X.]O [X.]; [X.], Der Begriff
der Anlage im Umwelt-
und Energierecht, 2012, [X.]). Hierdurch soll lediglich in rein vergütungsrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass der Einbau ei-nes weiteren Generators nicht von § 21 Abs. 3 [X.], sondern von dessen Absatz 1 erfasst ist und damit in diesen Fällen die Vergütungsfrist des § 21 Abs.
2 [X.] neu in Gang gesetzt wird. Zum Anlagenbegriff verhält sich die Begründung zu §
21 [X.] dagegen nicht.
c)
Aus der Entstehungsgeschichte resultiert damit -
an[X.] als die Revi-sion
meint -
nicht, dass die nach früherer Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 erfassten Konstellationen nunmehr allein
unter den Voraussetzun-gen des §
19 Abs. 1 [X.] als eine Anlage zu gelten hätten.
[X.])
Hierfür lässt sich insbesondere nicht anführen, der Umstand, dass der Gesetzgeber die nunmehr in § 19 Abs. 1 [X.] verankerte fiktive [X.]zusammenfassung nicht mehr an technische und bauliche, sondern an räumliche
und zeitliche Kriterien anknüpfe, lasse Zweifel daran aufkommen, dass die technisch-bauliche Anlagenaddition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004 nun in
§ 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] enthalten sei
(so aber Empfehlung der Clea-ringstelle
[X.], [X.]O Rn. 103 ff.). Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Definition des Anlagenbegriffs (§ 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004) nicht mit der [X.] (§ 19 Abs. 1 [X.] bzw. § 3 42
43
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-
22 -
Abs.
2 Satz 2 [X.] 2004) vermengt werden darf; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Ebenen.
Dass sich mit § 19 Abs. 1 [X.] im Bereich der vergütungsrechtli-chen Anlagenzusammenfassung im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 ein Wechsel im Anknüpfungspunkt vollzogen hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zu. Aufschluss geben hier die Gesetzesmaterialien. Danach lag nicht nur der [X.] in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004, sondern auch der [X.] des § 3 Abs.
2 Satz 1 [X.] 2004 eine baulich-technische Ausrichtung zugrunde, die sich in der Legaldefinition des §
3
Abs. 1 Satz 1 [X.] fortsetzt
(vgl.
BT-Drucks. 15/2327, [X.]1 [[X.] 2004]: "Zur Anlage zählen nach Satz 1 aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und "; vgl. weiter BT-Drucks. 16/8148, S.
38 [[X.]], wo-nach "auf
sämtliche technisch und baulich er-"
ist; vgl. ergänzend
BT-Drucks. 17/6247, S.
29
[[X.] 2012]: "s-lage ausweislich der
Begründung des [X.] zur Bestimmung einer Anlage neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen").
Dass die bislang in §
3 Abs.
2 Satz 2 [X.] 2004 geregelte fiktive Anlagenzusammenfassung
in der Neufassung des § 19 Abs. 1 [X.] eine geänderte, nämlich räumliche (und zeitliche) Anknüpfung erfahren
hat, sagt folglich nichts über den Inhalt des in §
3 Nr.
1 Satz 1 [X.] legaldefinierten Anlagenbegriffs aus.
[X.]) Mittelbare Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach §
3 Nr. 1 [X.] -
insbesondere auf die rechtliche Einordnung der
vorliegenden
Konstellation -
lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus ziehen, dass in der Gesetzesbegründung zu
§ 19 Abs. 1 [X.] die 45
46

-
23 -
gemeinsame Nutzung eines Fermenters bei Biogasanlagen als Indiz für eine
-
für die [X.] erforderliche -
räumliche Nähe im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angeführt wird
(BT-Drucks. 16/8148, [X.]).
(1)
Die Clearingstelle [X.] (Empfehlungen, [X.]O Rn. 103) und -
ihr fol-gend -
die Revision stellen darauf ab, dass es einer solchen Indizwirkung für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen nicht bedürfte, wenn die gemeinsame Nutzung eines Fermenters oder einer anderen Infrastruktureinrichtung bereits zu einer einheitlichen technisch-baulichen Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] führte, und folgern hieraus, dass in diesen Fällen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] vorlägen, die nur unter den Vorausset-zungen des § 19 Abs. 1 [X.] als eine fiktive Anlage zu werten seien
(so auch [X.], [X.]O,
§ 3 Rn. 36). Diese Schlussfolgerung ist aber nur scheinbar zwin-gend. Denn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu §
19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] greifen zwar die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 auf (vgl. BT-Drucks. 15/2327, [X.]1; 16/8148, [X.])
und stellen klar, dass mehrere
Anlagen, die wegen einer gemeinsamen baulichen Verbindung schon nach früherer Rechtslage zu einer fiktiven Gesamtanlage zusammengefasst wurden, auch das
weiter gefasste Kriterium
der räumlichen Nähe in § 19 Abs.
1 Nr. 1 [X.] erfüllen.
Damit ist aber nicht gesagt, dass Biogasanlagen, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, grundsätzlich getrennte Anlagen darstellten, die nur unter den Voraussetzungen des §
19 Abs.
1 [X.] als einheitliche Anlage zu gelten hätten.
Denn die Ausführungen zu §
19 Abs. 1 [X.] befassen sich weder mit dem Begriff der Anlage nach §
3 Nr.
1 Satz 1 [X.] noch mit dem Verhältnis der beiden Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]
f.).
(2) Zur Ausfüllung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] ist vielmehr -
wie bereits ausgeführt -
auf die Erläuterungen in der 47
48

-
24 -
Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift zurückzugreifen. Danach gehören zur Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dienenden Einrichtungen einschließlich
Fermenter und Gärrestebehälter, wobei selbständige Anlagen, die "bis zu mehrere Kilometer"
auseinander liegen,
nicht schon aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anlage anzusehen sein sollen
(BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Biogasanlagen, die sich -
wie hier -
einen (oder mehrere) Fermenter teilen und in räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, erfüllen damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anforderungen an das Vorliegen einer einheitlichen
Anlage im Sinne des
§ 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/von [X.]/[X.], [X.]O,
§ 2 Rn. 50).
Dass eine solche Konstellation ausweislich der Gesetzesmaterialien auch ein Indiz für das Vorliegen einer
räumlichen
Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr.
1 [X.]
bilden und damit im Bereich der fiktiven Anlagenzusammen-fassung von Bedeutung sein soll (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), stellt keinen un-auflöslichen
Wi[X.]pruch dar. Denn § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] hat Vorrang vor §
19 Abs. 1 [X.].
Nur dann, wenn [X.]
mehrere An-lagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] darstellen, kann
sich überhaupt die nachrangige Frage der (vergütungsmäßigen) [X.] nach § 19 Abs. 1 [X.]
stellen (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O S.
494; [X.]/[X.] in [X.]/Müggenborg, [X.], 3. Aufl., § 3 Rn.
7; [X.]
in [X.]/[X.]/von
[X.], [X.]O,
§ 2 Rn. 48; [X.], [X.]O, §
19 Rn. 17; Salje, [X.] 2012, [X.]O, §
19 Rn. 7; aA [X.], [X.]O; wohl auch [X.], [X.]O, § 3 Rn. 36).

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, bei Beachtung des be-schriebenen Vorrangs des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] laufe die in der Geset-zesbegründung zu § 19 Abs. 1 [X.] genannte
Indizwirkung eines
An-49
50

-
25 -
schlusses mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten [X.] für eine räumliche Nähe der Einrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) leer. Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen ge-meinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz
1 [X.]. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen
Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vor-schrift
anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selb-ständige Anlagen
zu werten sind
(vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]; vgl. ferner BT-Drucks. 15/2327, [X.]1 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004]). Solche Einrich-tungen können nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als einheitliche Anlage gelten. In diesen
Fällen kommt der Anbindung an einen ge-meinsamen Fermenter Bedeutung als mögliches Indiz für eine -
trotz der Dis-tanz zwischen den Blockheizkraftwerken bestehende
-
räumliche Nähe im Sin-ne des §
19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/
von [X.], [X.]O Rn.
50).

Die
beschriebenen
Zusammenhänge verkennt die Revision, wenn sie annimmt, ausschließlich
§
19 Abs. 1 [X.] und nicht § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] regele nach der gesetzgeberischen Intention, welche Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen oder Generatoren beansprucht werden könne (so auch [X.], [X.] 2010, 1007, 1009). Sie zieht aus dem rein vergütungsrechtli-chen Charakter des § 19 Abs. 1 [X.] den unzulässigen Schluss, die Le-galdefinition des §
3 Nr. 1 Satz 1 [X.] sei für die Frage der Vergütungs-pflicht ohne Bedeutung. Diese Annahme ist
schon deswegen unzutreffend, weil der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 [X.] nur dann eröffnet ist, wenn meh-rere Anlagen vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum [X.] nach §
3 Nr. 1 Satz 1 [X.]
([X.], [X.]O,
§ 19 Rn. 17; [X.] in
[X.]/[X.]/von [X.], [X.]O Rn. 48).

51

-
26 -
(3) Soweit die Revision weiter anführt, die Zugrundelegung des weiten Anlagenbegriffs führe dazu, dass das in § 1 [X.] verfolgte Ziel der Förde-rung der Weiterentwicklung von Techniken zur Erzeugung von Strom aus Er-neuerbaren Energien bei Biogasanlagen nicht erfüllt werden könne, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren gleichrangigen [X.] handelt. Ein weiteres Ziel ist die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung. Gerade dieser Gesetzeszweck stand aber bei der Neufassung der §§
3,19 Abs. 1 [X.] im Vordergrund.
[X.]) Auch weitere
von der Revision angestellte systematische Erwägun-gen führen nicht dazu, mehrere in räumlicher Nähe zueinander erbaute Block-heizkraftwerke, die gemeinsam einen Fermenter nutzen, als getrennte Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zu werten, die nur unter den Voraus-setzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als eine einzige Anlage gelten.
(1) Ohne Erfolg verweist die
Revision auf die im Immissionsschutzrecht anerkannte Praxis, gemeinsame Nebeneinrichtungen jeweils als Teile verschie-dener Anlagen zu behandeln (BVerwGE 69, 351, 356). Denn der immissions-schutzrechtliche Anlagenbegriff entspricht, wie die Revision selbst einräumt, nicht dem Anlagenbegriff des [X.] (vgl. Empfehlung der Clearingstelle
[X.], [X.]O Rn.
97). [X.] man dennoch die immissionsschutzrechtliche Be-wertung, so spräche diese überdies für die Richtigkeit des Berufungsurteils. Zum einen wurde das Blockheizkraftwerk
3 antragsgemäß nach § 16 BImSchG nicht als einzelne Anlage, sondern als wesentliche Änderung einer
vorhande-nen Anlage genehmigt. Zum anderen handelt es sich bei dem gemeinsam ge-nutzten Fermenter nicht um eine Nebeneinrichtung, sondern um eine zwingend erforderliche Komponente einer Biogasanlage
(vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 -
VIII ZR 308/07, [X.]O).
52
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-
27 -
(2)
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auslegung des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] durch das Berufungsgericht führe zu systematischen Verwerfungen mit den Regelungen des [X.] zum Anlagenbetreiber
(§ 3 Nr. 2 [X.])
und
zur Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 [X.]).
(a) Der Anlagenbetreiber sei originärer Inhaber des Anspruchs auf den Netzanschluss nach § 5 Abs. 1 [X.] und auf Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 [X.]. Da das Berufungsgericht die vorliegende [X.]konstellation als eine einheitliche
Gesamtanlage werte, könne es auch nur einen einzigen Anlagenbetreiber geben. Diese Sichtweise führe etwa dann
zu Problemen, wenn mehrere Personen eine [X.] (= [X.]) betrieben und das Biogas
dann am Standort an unterschiedliche [X.] veräußerten. Denn dann
könne nicht bestimmt werden, wel-cher der Blockheizkraftwerk-Betreiber
nun Anlagenbetreiber sei; jedenfalls kön-ne keiner von ihnen
die genannten Ansprüche ohne Zustimmung des anderen [X.] geltend machen.
Die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierenden Schwierig-keiten bei der Bestimmung des Anlagenbetreibers sind bei richtiger Betrachtung jedoch nicht Ausdruck eines systemwidrigen Anlagenverständnisses, sondern die Folge unzureichender vertraglicher Absprachen der Beteiligten darüber, wer gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber
auftritt. Anlagenbetreiber ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers derjenige, der
die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der
das Recht hat, die vorhande-nen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S.
38). Wenn Anlagenteile von unterschiedlichen Personen betrieben werden, ist zur Klärung dieser Fragen regelmäßig eine Übereinkunft der Beteiligten erforderlich.

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28 -
(b) Der vom Berufungsgericht im Einklang
mit der gesetzgeberischen In-tention zugrunde gelegte weite Anlagenbegriff führt -
an[X.] als die Revision meint -
auch nicht zur Unvereinbarkeit des an den Anlagenbegriff anknüpfenden Zeitpunkts der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 [X.]) mit Grundprinzipien des [X.].
([X.]) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 [X.] am
Begriff der Anlage und nicht -
wie jetzt in
§ 3 Nr. 5 [X.] 2012 geregelt
-
am
Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber -
an-[X.] als die Revision annimmt -
nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer
Biogasanlage um ein zusätzliches
Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom
Degressionsprinzip (§
20 [X.]) diejenigen
Vergütungssätze gelten
würden, die auch für die
in
einem früheren Kalenderjahr
erstellte
Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift
die Vorschrift des § 21 Abs. 1 [X.]
ein, die die
Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 5 [X.]), sondern an die Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 [X.]) und an die [X.]/den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung
des §
21 Abs. 1 [X.] soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den [X.] zusätzlicher Generatoren (Blockheizkraftwerke) an eine bereits vor-handene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen
weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT-Drucks. 16/8148,
[X.]
f.). Daraus folgt
zugleich, dass
der in dem zusätzli-chen Generator
erzeugte Strom nach
den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen (§
20 [X.]) zu vergüten
ist
(vgl. [X.], [X.]O
S.
331; Salje, [X.], 5.
Aufl., § 21 Rn. 42). Der weite Anlagenbegriff
führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen (§ 23 [X.]) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies 58
59

-
29 -
wiederum steht jedoch
im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges
[X.] zu vermeiden.

([X.]) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung des wei-ten Anlagenbegriffs wi[X.]preche der gesetzgeberischen Intention, den techno-logischen Fortschritt zu unterstützen, weil Altanlagen aufgrund der Übergangs-bestimmungen
der
§§
66 Abs. 1 [X.] und 2012 nicht die für neue Anlagen erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen müssten und daher auch der [X.] eines weiteren (neuen) Blockheizkraftwerks nicht den erhöhten tech-nischen Anforderungen genügen müsse, verkennt sie, dass diese Vorschriften
schon
im Hinblick auf das ihnen eigene Regelungsziel, nämlich den schrittwei-sen Übergang zur neuen Rechtslage, keinen tragfähigen Rückschluss auf den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] definierten Anlagenbegriffs zulassen. Zudem sehen sie
technische Erleichterungen
ohnehin nur für einen Übergangs-zeitraum von drei Jahren vor (§§
66 Abs.
1 Nr. 1 [X.] und 2012).

d) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht
mit Blick auf die spätere Rechtsent-wicklung entkräften. Im
Zuge der Novellierung des [X.] durch das Gesetz vom 28.
Juli 2011 ([X.] I S. 1634 ff.; [X.] 2012)
wurde § 19 Abs.
1 [X.] um eine besondere Regelung für Biogasanlagen ergänzt.
Seither bestimmt §
19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012, dass mehrere Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan er-zeugen und das Biogas aus [X.]elben [X.] stammt.

Diese für Neuanlagen geltende Regelung lässt -
an[X.] als die Revision meint -
nicht den Rückschluss zu, eine Zusammenfassung mehrerer Blockheiz-kraftwerke zu einer Anlage habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bereits über § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] erfolgen können, weil § 19 Abs.
1 60
61

-
30 -
Satz 2 [X.] 2012 ansonsten überflüssig wäre.
Den
Äußerungen des Gesetzge-bers zu einer nachfolgenden Fassung des Gesetzes kann zwar unter [X.] Aussagekraft für den Regelungsgehalt früherer Fassungen
zukommen. Den
Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 19 Abs. 1 [X.] (BT-Drucks. 17/6247, S. 14, 29; BT-Drucks. 17/6363,
[X.]4 f.)
ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber des [X.] den Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1
[X.] einengend hätte verstanden wissen wollen.
Die Ergän-zung des § 19 Abs. 1 [X.] sollte allein dazu dienen, die schon in den [X.] zu §§ 3, 19 [X.]
missbilligte, aber von Anlagenbetreibern
unter Berufung auf einen engen Anlagenbegriff nach wie vor
vorgenommene Auftei-lung von Biogasanlagen in kleinere Einheiten endgültig und unmissverständlich zu unterbinden.

Die erfolgte Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012 beruht auf einer Initiative des [X.], der
im Hinblick auf die vom [X.] beschriebenen
kontroversen Auslegungen des Anlagenbegriffs in § 3 Nr.
1 [X.] (vgl. BT-Drucks. 17/6247,
S. 10) und der daraus resultierenden missbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen "zur Klarstellung"
anregte, "in der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
den [X.]begriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus
Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen"
(BT-Drucks.,
[X.]O S. 14). Er schlug insoweit
vor, den Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] um den Zusatz "einschließlich aller notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen zur Bereitstellung erneuerbaren Energien"
zu [X.]. Zur Verhinderung
eines rechtsmissbräuchlichen [X.]s hielt er es außerdem
für angezeigt, in § 19 Abs. 1 [X.] den weiteren
Satz ein-zufügen: "Abweichend von den Nummern 1 bis 4 gelten unabhängig vom Standort, von den Eigentumsverhältnissen und der zeitlichen Abfolge der Inbe-triebnahme alle Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren 62

-
31 -
Energien als eine Anlage, die mit dem in einer einzelnen Biosgasanlage er-zeugten Biogas betrieben werden"
(BT-Drucks.,
[X.]O).
Die vorgeschlagene Änderung des § 19 Abs. 1 [X.] griff die Bundesre-gierung auf. Dagegen lehnte sie die ebenfalls angeregte Ergänzung des § 3 Nr.
1 [X.] wegen befürchteter neuer
Auslegungsunsicherheiten beim An-lagenbegriff und unter Hinweis darauf ab, dass schon nach der bisher gelten-den Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage nicht nur auf die [X.] Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Ein-richtungen abzustellen sei (BT-Drucks. 17/6247,
[X.]9). Aus der Entstehungs-geschichte des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012 und dem mit ihm verfolgten
Rege-lungszweck lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Biogasanlage, bei der mehrere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Blockheizkraftwerke von einem Fermenter gemeinsam versorgt werden, nicht schon nach der [X.] in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] eine einheitliche Anlage bildete, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] (fiktiv)
als eine An-lage galt.
e)
Die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 3
sind demzufolge als Teil einer
einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie -
was offen geblieben ist -
nur einen einzigen oder mehrere Fermenter gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, dass die am gleichen Standort errichteten
Blockheizkraftwer-ke an dieselbe [X.] angeschlossen sind. Da das Block-heizkraftwerk 3 folglich -
in Verbindung mit dem/den Fermenter(n) -
keine ei-genständige Anlage darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte [X.] auf Zahlung einer weiteren Vergütung
für den durch dieses Heizkraft-werk erzeugten Strom nicht zu. Die nach den einschlägigen Vergütungsrege-lungen geschuldeten Entgelte hat die Klägerin nach der von der Revision nicht 63
64

-
32 -
angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts von der [X.] bereits erhalten.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. [X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 01.07.2011 -
12 O 211/10 -

[X.], Entscheidung vom 17.07.2012 -
6 U 50/11 -

Meta

VIII ZR 262/12

23.10.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 262/12 (REWIS RS 2013, 1743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1743

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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