Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 4 ABR 56/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 11138

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich schweres Arbeiten iSd. Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 17. Oktober 2017 - 7 [X.] - aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 8. März 2017 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten [X.]etriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung von elf Arbeitnehmerinnen.

2

Die Arbeitgeberin betreibt als Unternehmen des Einzelhandels bundesweit Warenhäuser, darunter auch in [X.] Sie war bis zum Jahre 2013 kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des [X.] Einzelhandels gebunden. Seit dem 2. Dezember 2016 ergibt sich ihre Tarifgebundenheit an diese Tarifverträge - soweit vorliegend relevant - aufgrund des zwischen ihr und der [X.] - [X.] geschlossenen „[X.] Karstadt Warenhaus“ ([X.]), der jene in [X.]ezug nimmt.

3

Die Arbeitgeberin schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat im Jahr 2015 einen Interessenausgleich, der [X.]. die Einführung sog. [X.]s vorsieht. In diesen beschäftigte Arbeitnehmer sollen ausschließlich für die Warenverräumung und begleitende Tätigkeiten, nicht aber für Verkaufs- und Kassiertätigkeiten zuständig sein. Der Interessenausgleich enthält in § 4 A II 2 [X.]. folgende [X.]estimmung:

        

Tätigkeitswechsel ([X.]/ [X.])

        

Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird zudem mit Tätigkeitswechseln einhergehen. Diese werden insbesondere im Rahmen der Errichtung von Kassenserviceteams ([X.]) und [X.]s ([X.]) erforderlich sein.

        

Dabei gilt für das [X.] Folgendes: Den Mitarbeitern gegenüber wird keine Änderungskündigung ausgesprochen; sie werden nicht herabgruppiert. Mitarbeiter, die freiwillig in das [X.] wechseln, erhalten die Zusage, dass ihre bisherigen Einkünfte unabhängig von ihrer tariflichen Eingruppierung statisch weitergezahlt werden. [X.]ei Neueinstellungen im [X.] gelten die jeweiligen tarifvertraglichen [X.]estimmungen zur Eingruppierung.

        

…“    

4

Auch im [X.] [X.]etrieb der Arbeitgeberin wurde ein solches [X.] eingeführt. Die Arbeitnehmer erbringen dort folgende Tätigkeiten: Warenvorbereitung, Warenverräumung, [X.], [X.]estandsdatenpflege, Retouren, Umlagerungen, Abschriftensteuerung und Aktionsaufbauten. Dabei werden die anzuliefernden Waren von einem Logistikdienstleister außerhalb des [X.]etriebs vorbereitet und dann in der Warenannahme angeliefert.

5

Mit Schreiben vom 14./15. und vom 19. September 2016 informierte die Arbeitgeberin den [X.]etriebsrat über die geplante „Eingruppierung“ von in das [X.] gewechselten Arbeitnehmerinnen. Diese waren bisher nach der Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in [X.] vergütet worden. Die Umgruppierung sollte in die [X.]) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in [X.] ([X.]) erfolgen. Der [X.]etriebsrat beschloss, den beabsichtigten [X.] nicht zuzustimmen und teilte dies der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. September 2016 mit. Zur [X.]egründung führte er aus, es seien überwiegend schwere körperliche Arbeiten auszuführen, so dass eine Eingruppierung in die [X.]) oder c) [X.] zu erfolgen habe.

6

Die tariflichen Vorschriften des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in [X.] vom 10. Dezember 2013 lauten auszugsweise:

        

§ 10 

        

Gehalts- und Lohnregelung

        

(1) Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in einer besonderen tariflichen Regelung. Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe eingeordnet.“

7

Der [X.] hat, soweit hier von [X.]edeutung, folgenden Inhalt:

        

§ 2   

        

Lohnregelung

        

(1) Die gewerblichen Arbeitnehmer sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Lohngruppen aufgeführten [X.]eispiele gelten als [X.]e.

        

…       

        

(3) Lohngruppe I (unbesetzt)

        

Lohngruppe II

        

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber

        

Lohnstaffel

a)    

gewisse Fertigkeiten erfordern

        
        

[X.]eispiele:

…       

                 
        

Lohnstaffel

b)    

in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern

        
        

[X.]eispiele:

Auszeichner, Kommissionierer

        
                 

[X.]eifahrer

        
                 

[X.]üfettkräfte

        
                 

Fahrer für Elektrokarren

        
                 

Fahrstuhlführer, die be- und entladen

        
                 

Heizer, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner

        
                 

sowie sonstige Arbeitskräfte,

        
                 

soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen

        
                 

…       

        
        

Lohnstaffel

c)    

besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern

        
        

[X.]eispiele:

…“    

                 

8

Zu [X.]eginn des Jahres 2017 erfolgte eine zwischen den [X.]eteiligten abgestimmte Tätigkeitserhebung bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen unter Heranziehung einer detaillierten Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung. Dokumentiert wurden die sog. Hebeleistung mit Einzelerfassung der [X.] von mehr als acht Kilogramm sowie die angewandten Hilfsmittel. Die zunächst personenbezogen vorgenommene Auswertung wurde abschließend auf alle Arbeitnehmerinnen „verdichtet“. Ermittelt wurde der durchschnittliche prozent[X.]le Anteil der verschiedenen Tätigkeiten. [X.]ezogen auf 51.705 [X.] waren durchschnittlich insgesamt 22.570 Greif- und Hebevorgänge zu erbringen. Danach war jede Arbeitnehmerin - bezogen auf einen [X.]-Stunden-Tag - durchschnittlich 4,78 Minuten mit Greif- und [X.] beschäftigt, wobei 94,5 % dieser Vorgänge mit einem Gewicht von weniger als acht Kilogramm erfolgten. Deren zeitlicher Anteil an der Gesamtarbeitszeit beträgt im Mittel 2,2 %. Nach den Einschätzungen der befragten Arbeitnehmerinnen fallen bei Ausübung der Tätigkeiten insgesamt pro Arbeitstag 15.484 „[X.]“ an, die 2,6 % an der Gesamtarbeitszeit ausmachen. An jedem Arbeitstag sind im Durchschnitt jedenfalls 680 Kilogramm an Gewichten - bezogen auf verschiedene Tätigkeiten, wie z[X.] das Schieben von Rollwagen oder das Heben von Gegenständen - zu bewegen.

9

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, das tarifliche Q[X.]lifizierungsmerkmal des „in der Regel körperlich schweren Arbeitens“ sei nicht erfüllt, weshalb [X.]) [X.] einschlägig sei. Jede Arbeitnehmerin sei nur kurze Zeit mit Greif- und [X.] beschäftigt und diese beträfen überwiegend Gewichte von weniger als acht Kilogramm. „[X.]“ lägen nicht vor, solange die Arme nicht über eine waagerechte Position gestreckt werden müssten. Doch selbst wenn man von den subjektiven Kriterien der Arbeitnehmerinnen ausgehe, betrage der Anteil aller Greif- und Hebevorgänge und „[X.]“ an der gesamten Arbeitszeit nur 4,7 %. Es fehle an der Regelhaftigkeit der körperlich schweren Arbeit. [X.]ewerte man die Arbeitsbelastung anhand der Kriterien der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung, ergebe sich unter Heranziehung der sog. Leitmerkmalmethode allenfalls eine Normalbelastung. Zudem sei auch zwischen einzelnen Arbeitnehmerinnen zu differenzieren. Eine Eingruppierung in die [X.]) [X.] scheide in jedem Fall aus.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

die vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen

        

[X.],   

        

N S,   

        

J Sc, 

        

S N,   

        

M Ne, 

        

[X.],   

        

S [X.],   

        

M [X.]r, 

        

Ka [X.]a,

        

A K,   

        

T Se, 

        

in die Lohngruppe II Lohnstaffel a) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in [X.] zu ersetzen.

Der [X.]etriebsrat hat zur Zurückweisung des Antrags ausgeführt, der Interessenausgleich verbiete eine Umgruppierung. Unabhängig hiervon handele es sich um in der Regel körperlich schweres Arbeiten, weil das Auspacken, das Sortieren und Verräumen der Ware deren Schwerpunkt bilde. Auf arbeitsschutzrechtliche Kriterien komme es nicht an.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Das [X.] hat ihnen stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der [X.]etriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an.

[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin, die vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen in die [X.]) [X.] zu ersetzen, sind unbegründet.

I. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie beziehen sich auf die jeweiligen Fassungen des [X.], die - soweit für die zukunftsgerichtete Zustimmungsersetzung von Interesse - während des Verfahrens unverändert geblieben sind.

II. Die Anträge sind unbegründet. Der [X.]etriebsrat hat seine Zustimmung zu Recht verweigert.

1. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG eingeleitet. Sie hat den [X.]etriebsrat über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert (vgl. dazu z[X.] [X.]AG 21. März 2018 - 7 A[X.]R 38/16 - Rn. 17). Der [X.]etriebsrat wiederum hat den Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, 3 [X.]etrVG widersprochen. Er hat dies mit am 19. September 2016 zugegangenen Schreiben innerhalb der Wochenfrist getan und dabei jeweils Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die [X.] berechtigt erfolgten.

2. Die Anträge der Arbeitgeberin sind nicht bereits deshalb unbegründet, weil die beabsichtigten [X.] gegen § 4 A II 2 des Interessenausgleichs vom 21. Febr[X.]r 2015 verstoßen würden. In den [X.] hat der [X.]etriebsrat einen solchen - vermeintlichen - Verstoß nicht geltend gemacht. Ein Nachschieben von [X.] nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG aber - wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - grundsätzlich unzulässig (st. Rspr., zuletzt z[X.] [X.]AG 17. November 2010 - 7 A[X.]R 120/09 - Rn. 34 mwN). Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtliches Argument, welches den jeweils geltend gemachten [X.] stützt, sondern um einen anders gelagerten Widerspruchsgrund (vgl. zu dieser Differenzierung [X.]AG 18. September 2002 - 1 A[X.]R 56/01 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]AGE 102, 346).

3. Der [X.]etriebsrat kann die Zustimmung zu den geplanten personellen Maßnahmen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrVG verweigern, weil sie gegen die [X.]estimmungen des maßgeblichen Tarifvertrags verstoßen.

a) [X.]ei der Eingliederung der Arbeitnehmer in Lohngruppe und Lohnstaffel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im [X.]etrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung der verrichteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Eingruppierung bereits erfolgt ist, eine veränderte Tätigkeit zu - vorliegend aufgrund der einvernehmlichen Versetzung der Arbeitnehmerinnen in das [X.] -, ist er gehalten, die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor ([X.]AG 16. März 2016 - 4 A[X.]R 8/14 - Rn. 16).

b) [X.]ei dem [X.] handelt es sich um die im [X.]etrieb geltende Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG. Dies ergibt sich seit dem 2. Dezember 2016 aufgrund der Verweisung auf die regionalen Tarifverträge des Einzelhandels durch den [X.], an den die Arbeitgeberin mittlerweile gebunden ist.

c) Mit der [X.]egründung des [X.]s konnte den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden.

aa) Der [X.]eschluss des [X.]s unterliegt, soweit es sich um die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, in der [X.] lediglich einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend, ob das [X.] den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob die [X.]egründung in sich widerspruchsfrei ist ([X.]AG 16. März 2016 - 4 A[X.]R 8/14 - Rn. 26).

bb) Die Entscheidung des [X.]eschwerdegerichts hält auch einer solchen eingeschränkten Überprüfung nicht stand.

(1) Maßgeblich für die Eingruppierung ist die Lohnstaffel nach § 2 [X.]. Hiervon geht das [X.] zu Recht aus. Die [X.]eschäftigten im [X.] üben gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinn („vorwiegend körperlich-mechanisch“, vgl. [X.]AG 3. Dezember 1985 - 4 [X.] -) aus. Keine [X.]edeutung für die Umgruppierung der erfassten Arbeitnehmerinnen hat der „Tarifvertrag Warenverräumung im Verkauf“ (vom 18. August 2015 idF vom 29. August 2017), da diese nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Dies steht zwischen den [X.]eteiligten nicht im Streit.

(2) [X.]ei den ausgeübten Tätigkeiten im [X.] handelt es sich - wie das [X.] rechtsfehlerfrei annimmt - um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende [X.] (vgl. dazu allgemein [X.]AG 24. Febr[X.]r 2016 - 4 [X.] - Rn. 13, 15; 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 19; jeweils mwN aus dem [X.]ereich des Einzelhandels etwa [X.]AG 29. Juli 1992 - 4 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]AGE 71, 56 [Auszeichnerin in der Warenannahme]; 7. November 1990 - 4 [X.] - [Auffüllkraft und Auszeichnerin]). Die von den [X.]eschäftigten in den [X.]s ausgeübte Tätigkeit dient dem Ziel, die Warenbestückung und -präsentation in den Verkaufsräumen sicherzustellen und stets in dem vorgegebenen Zustand zu erhalten. Mit der Schaffung der [X.]s wurden [X.]. Tätigkeiten, die zuvor im Verkauf beschäftigte Arbeitnehmerinnen verrichteten, herausgelöst und mit anderen zu einer neuen Tätigkeit mit einem eigenen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst. Diese umfasst alle für diesen Zweck erforderlichen Arbeitsschritte nach Anlieferung der Ware (ggf. vorbereitet vom Logistikunternehmen), den Transport in die Verkaufsräume, die dortige Präsentation sowie das Ordnen und Sortieren nebst der Entsorgung von [X.]ügeln und Verpackungen. Auch die [X.]earbeitung von Retouren, [X.] und Umlagerungen gehört zu diesem einheitlichen Tätigkeitsbild, da sie das Ziel hat, aktuell nicht benötigte Waren wieder aus den Verkaufsräumen zu entfernen. Die von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung, es handele sich um zehn verschiedene [X.], verkennt die Einheitlichkeit der Arbeitsaufgabe, die den Arbeitnehmerinnen in den [X.]s übertragen wurde. Eine solche Aufspaltung verstieße gegen das sog. Atomisierungsverbot bei der Eingruppierung (vgl. dazu [X.]AG 13. April 2016 - 4 [X.] - Rn. 70).

(3) Das [X.] geht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei davon aus, dass sich eine Eingliederung in die [X.]) [X.] nicht bereits aus der Erfüllung eines der dort genannten [X.]eispiele ergibt.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete [X.]eispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den [X.]eispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes [X.] seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe [X.] in mehreren Vergütungsgruppen vorkommt und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen [X.]en nicht aufgeführt ist. Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die [X.]e im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die [X.]ewertung mitzuberücksichtigen ([X.]AG 27. September 2000 - 10 A[X.]R 48/99 - zu II [X.] 2 der Gründe [zum [X.] Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 26. August 1999]; 29. Juli 1992 - 4 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.]AGE 71, 56 [zum wortgleichen [X.] vom 6. Juli 1989]; 7. November 1990 - 4 [X.] - [zum wortgleichen [X.] vom 16. Mai 1988]).

(b) [X.]ei den im [X.] beschäftigten Arbeitnehmerinnen handelt es sich nicht um „Auszeichner“ im [X.]. Zwar werden auch Waren ausgezeichnet, dies macht aber nur einen kleineren Teilaspekt der Tätigkeit aus. Zudem ist das [X.]eispiel auch in der [X.]) [X.] enthalten, so dass eine bestimmte Eingliederung daraus nicht ableitbar ist.

(c) Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Tätigkeit im [X.] nicht insgesamt als Lagerarbeit iSd. [X.]eispiels der [X.]) [X.] charakterisiert werden.

(aa) Unter einem Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer zu verstehen, der in einem Warenlager arbeitet. Es handelt sich um vorwiegend körperlich-mechanische Arbeit (vgl. [X.]AG 3. Dezember 1985 - 4 [X.] -). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit in einem Lager im herkömmlichen Sinn erbracht wird ([X.]AG 16. April 1997 - 10 [X.] - zu II 2 b der Gründe).

(bb) Ein Teil der Tätigkeiten im [X.] kann danach als Lagerarbeit eingeordnet werden. Dies korrespondiert auch mit den [X.]egrifflichkeiten der Tätigkeitsbeschreibung für das [X.] (Wareneinlagerung, Warenzwischenlagerung, Pflege aller Hand- und Reserveläger). Auch verrichten die Arbeitnehmerinnen einen Teil ihrer Tätigkeiten auf der Fläche des [X.]s im zweiten Obergeschoss der Filiale. Allerdings sind nähere Feststellungen hierzu nicht getroffen worden, die eine Zuordnung zu diesem [X.] zuließen. Im Übrigen findet ein anderer Teil der Tätigkeiten in den Verkaufsräumen statt, ist im Ergebnis direkt an den Kunden gerichtet und steht einer typischen Lagertätigkeit nicht nahe, wie beispielsweise die [X.] und -präsentation einschließlich des [X.].

(4) Maßgebend für die Eingliederung in die Lohngruppen sind danach die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des [X.]. Dabei nimmt das [X.] zutreffend an, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Auffassung des [X.]etriebsrats gibt, die Tätigkeit im [X.] erfordere eine besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung und sei deshalb tariflich nach [X.]) [X.] zu bewerten. Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die von den Zustimmungsersetzungsanträgen erfassten Arbeitnehmerinnen nach [X.]) [X.] Tätigkeiten ausüben, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden - was zutrifft und auch die [X.]eteiligten so sehen - und in der Regel körperlich schweres Arbeiten im [X.] erfordern. Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist bei den Arbeitnehmerinnen des [X.]s erfüllt.

(a) Als körperlich schwere Arbeit im [X.] ist eine solche zu verstehen, die körperlich mühsam, anstrengend, hart und ermüdend ist. Dabei kommt es nicht auf die reine Muskelbeanspruchung an, sondern alle Umstände sind zu berücksichtigen, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische [X.]elastungen, Lärm und Umwelteinwirkungen und [X.] [X.]elastungsfaktoren sein (vgl. zusammenfassend [X.]AG 27. September 2000 - 10 A[X.]R 48/99 - zu II [X.] 3 b cc der Gründe; 29. Juli 1992 - 4 [X.] - zu 4 der Gründe, [X.]AGE 71, 56 [jeweils zu wortgleichen Tarifverträgen des Einzelhandels]). Dabei sind unter [X.]erücksichtigung der Regelbeispiele an das Ausmaß der muskelmäßigen [X.]elastung keine hohen Anforderungen zu stellen ([X.]AG 27. September 2000 - 10 A[X.]R 48/99 - zu II [X.] 3 b [X.]). Um anzunehmen, dass die körperlich schwere Arbeit „in der Regel“ vorliegt, muss diese nicht im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit überwiegend erbracht werden. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit ständig wiederkehrend in rechtlich erheblichem Ausmaß körperlich schweres Arbeiten bedingt. Der [X.]egriff „in der Regel“ grenzt sich ab gegenüber einer nur gelegentlich schweren körperlichen Arbeit. Diese wird lediglich „zuweilen, manchmal, ab und zu“ geleistet ([X.]AG 27. September 2000 - 10 A[X.]R 48/99 - zu II [X.] 3 c der Gründe).

(b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des [X.]s rechtsfehlerhaft. Das [X.] orientiert sich zwar an der Rechtsprechung zum Verständnis der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der [X.]) [X.], behält diese Maßstäbe bei der Subsumtion hinsichtlich der Anforderungen an die Regelhaftigkeit, mit der solche Arbeiten anfallen müssen, aber nicht bei.

Es kommt, wie das [X.] offensichtlich annimmt, nicht darauf an, ob die anfallenden [X.]elastungen zahlenmäßig denen nahekommen, über die die Rechtsprechung bisher zu befinden hatte. In diesen Entscheidungen wurden keine festen Maßstäbe gesetzt. Vielmehr sind danach alle [X.]elastungsfaktoren zu prüfen und einzuordnen. Zudem hat das [X.]eschwerdegericht bei seiner [X.]ewertung der Tätigkeit in den [X.]s außer [X.] gelassen, dass an das Ausmaß der muskelmäßigen [X.]eanspruchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind ([X.]AG 27. September 2000 - 10 A[X.]R 48/99 - zu II [X.] 3 bb, [X.]). Wenn es annimmt, es müsse ein Anwendungsbereich für die [X.]) [X.] verbleiben, übersieht es, dass diese lediglich gewisse Fertigkeiten erfordert, aber gerade nicht auf körperlich belastende Umstände wie sog. [X.] oder das [X.]ewegen von Gewichten abstellt. Schließlich legt es seiner Entscheidung zwar den in der Rechtsprechung entwickelten [X.]egriff „in der Regel“ zugrunde, orientiert daran aber letztlich nicht die Subsumtion. Allein aus dem prozent[X.]l geringen Anteil von Greif- und [X.] an der Gesamtarbeitszeit kann nicht geschlossen werden, diese fielen nicht regelmäßig an.

d) Der Senat kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da die dafür notwendigen Feststellungen getroffen sind. Der [X.]etriebsrat hat die Zustimmung zu einer Umgruppierung in die [X.]) [X.] zu Recht verweigert. Nach den von den [X.]eteiligten nicht mit durchgreifenden [X.] angegriffenen Feststellungen des [X.]s handelt es sich bei den Tätigkeiten der von den Anträgen erfassten Arbeitnehmerinnen im [X.] um solche, die in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern und deshalb nach [X.]) [X.] zu vergüten sind. Auf den nach § 92 Abs. 2 ArbGG, § 559 ZPO ohnehin nicht berücksichtigungsfähigen neuen Sachvortrag des [X.]etriebsrats in der Rechtsbeschwerdebegründung kommt es nicht an.

aa) Die Tätigkeit in den [X.]s erfordert nach einer Gesamtbewertung körperlich schweres Arbeiten im [X.]. Insbesondere bei der Warenvorbereitung, bei der Warenverräumung und bei der Retourenbearbeitung - die zusammen einen rechtserheblichen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen - fallen Greif- und Hebevorgänge an, die als körperlich belastend angesehen werden können. Dies sind durchschnittlich pro Arbeitnehmerin und [X.]-Stunden-Tag 11,5 Greif- und Hebevorgänge mit einem Gewicht von mehr als acht Kilogramm und durchschnittlich 50 Greif- und Hebevorgänge mit einem Gewicht zwischen zwei und acht Kilogramm. Darüber hinaus fallen durchschnittlich 148 Greif- und Hebevorgänge mit geringeren Gewichten an. Diese Arbeiten können je nach Tätigkeitsbereich/Abteilung zusätzlich mit [X.] verbunden sein, wobei zugunsten der Arbeitgeberin davon ausgegangen werden kann, dass hierunter nur Arbeiten in gebückter, kniender oder überstreckter Haltung fallen. Dies gilt beispielsweise, wenn Waren in untere [X.] oder hohe [X.] eingeordnet werden müssen oder wenn [X.] zu stapeln sind, wie sich auch aus den von der Arbeitgeberin zur Akte gereichen Fotoaufnahmen ergibt. Zum körperlich schweren Arbeiten gehört auch die [X.]ewegung der mit Kleidungsstücken befüllten Rollstangen oder entsprechender Containerwagen. Es steht insoweit fest, dass jede Arbeitnehmerin an jedem Arbeitstag durchschnittlich 680 Kilogramm zu bewegen hat. In einer Gesamtschau stellen diese Anforderungen eine körperliche [X.]elastung dar, die - im Vergleich zur [X.]ewertung der Lohnstaffel a), die diesen Faktor nicht berücksichtigt - tariflich von Relevanz ist. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass hinsichtlich der in der [X.]) als [X.] aufgeführten Tätigkeit eines Lagerarbeiters nicht danach unterschieden wird, welche Gewichte ein solcher Arbeitnehmer - ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln - zu bewegen hat. Die [X.]ewertung der Tätigkeit im [X.] als körperlich schweres Arbeiten scheitert vor diesem Hintergrund auch nicht daran, dass mögliche andere [X.]elastungsfaktoren allenfalls in kleinerem Umfang von [X.]edeutung sind. Die verschiedenen Faktoren müssen nicht kumulativ vorliegen, wenn eine [X.]elastungsart - wie hier - hinreichend ausgeprägt auftritt.

bb) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kommen eine Orientierung an arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens anhand der Leitmerkmalmethode nicht in [X.]etracht. Entscheidender Maßstab ist das tarifliche Eingruppierungssystem und dessen Verständnis. Die Tarifvertragsparteien bestimmen grundsätzlich eigenständig, welche Faktoren sie bei der Einordnung in eine bestimmte Lohngruppe als entscheidend ansehen. Dabei können sie sowohl Umstände, die arbeitsschutzrechtlich ohne [X.]edeutung sind, als relevant bewerten als auch arbeitsschutzrechtlich bedeutsame [X.]elastungen nicht gesondert berücksichtigen. Letzteres trifft - wie dargelegt - für die tarifliche Anforderung „körperlich schweres Arbeiten“ zu.

cc) Die körperlich schwere Arbeit fällt auch „in der Regel“ an. Nach der Auswertung der Arbeitgeberin führen die Arbeitnehmerinnen im Mittel alle 2,29 Minuten und damit durchschnittlich insgesamt 209 mal pro Tag einen Greif- und Hebevorgang aus. Greif- und Hebevorgänge mit Gewichten über acht Kilogramm sind im Mittel alle 41,5 Minuten vorzunehmen und damit etwa 11,5 mal am Tag. Ähnliches ergibt sich für Tätigkeiten in - nach der Definition der Arbeitgeberin - sog. [X.] in gebückter, kniender oder überstreckter Haltung. Diese kommen durchschnittlich alle 3,33 Minuten vor, also 144 mal am Tag. Von einem nur gelegentlichen Anfall dieser Tätigkeiten kann deshalb nicht die Rede sein, unabhängig davon, dass der einzelne Vorgang nur eine geringe Zeit in Anspruch nimmt und der Anteil an der Gesamtarbeitszeit gering sein mag.

dd) Anders als die Arbeitgeberin meint, ist nicht zwischen einzelnen Arbeitnehmerinnen zu differenzieren, weil deren [X.]elastung im Erhebungszeitraum unterschiedlich ausgefallen sei. Sie hat den [X.]etriebsrat im Hinblick auf die beabsichtigte Umgruppierung aller betroffenen Arbeitnehmerinnen identisch informiert und die Tätigkeiten in dem [X.] einheitlich beschrieben. Damit hat sie zugleich den Sachverhalt festgelegt, über den im Rahmen des [X.] zu entscheiden ist. Die Arbeitgeberin behauptet auch nicht, einzelnen Arbeitnehmerinnen würden im Wege des Direktionsrechts ausschließlich und dauerhaft Tätigkeiten zugewiesen werden, die mit einer geringeren [X.]elastung verbunden sind.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Widuch    

                 

Meta

4 ABR 56/17

23.01.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Bochum, 8. März 2017, Az: 3 BV 48/16, Beschluss

§ 1 TVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG, § 99 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 4 ABR 56/17 (REWIS RS 2019, 11138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11138


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 ABR 56/17

Bundesarbeitsgericht, 4 ABR 56/17, 23.01.2019.


Az. 7 TaBV 39/17

Landesarbeitsgericht Hamm, 7 TaBV 39/17, 17.10.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 TaBV 39/17 (Landesarbeitsgericht Hamm)


3 BV 48/16 (Arbeitsgericht Bochum)


4 ABR 29/19 (Bundesarbeitsgericht)

Zustimmungsersetzung - Umgruppierung - Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen


1 TaBV 12/21 (LArbG Nürnberg)

Eingruppierung, Ware, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Lohngruppe, Marke, Beschwerde, Interessenausgleich, Zustimmung, Manteltarifvertrag, Tarifvertragsparteien, Tarifbindung, Ausbildung, Stellenbeschreibung, Ersetzung …


7 ABR 38/16 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - anwendbare Vergütungsordnung - außertarifliche Zulagen


Referenzen
Wird zitiert von

5 TaBV 27/20

4 TaBV 13/21

6 Sa 51/21

7 Sa 661/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.