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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 14/01vom4. März 2002in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Aussetzung des [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], [X.]asdorf und [X.] sowiedie Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] 4. März 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des Anwaltsgerichtshofes [X.]erlin vom [X.] wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. [X.] für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 •festgesetzt.- 3 -[X.]:[X.] Antragsteller hat unter dem 29. Mrz 2000 bei der [X.] die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht. Die [X.] mit [X.]escheid vom 31. Mai 2000 das Zulassungsverfahren gemû § 10Abs. 1 [X.]RAO ausgesetzt, weil gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfah-ren wegen des Verdachts auf Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) schwebe.Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde.[X.] Rechtsmittel ist unzulssig.1. Verwaltungsentscheidungen, welche die Aussetzung des [X.] § 10 [X.]RAO betreffen, sind allein nach § 223 [X.]RAO anfecht-bar ([X.]GH, [X.]eschl. v. 15. Juli 1985 - [X.] ([X.]) 25/85, [X.]RAK-Mitt. 1986, 49). [X.] auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 [X.]RAO kommt nicht in [X.]etracht,weil dieses Verfahren nur in den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO bezeichneten Fllen zurVerfsteht.2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangene Entscheidungdes Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige [X.]eschwerde nur statthaft, wenn der- 4 -Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht ge-schehen. Daran ist der [X.]undesgerichtshof gebunden ([X.]GH, [X.]eschl. v. 24. No-vember 1997 - [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - [X.]([X.]) 45/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 259).3. Als Nichtzulassungsbeschwerde kann das Rechtsmittel ebenfalls kei-nen Erfolg haben. Anders als in § 145 Abs. 3 [X.]RAO hat der Gesetzgeber [X.] nach § 223 [X.]RAO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgese-hen. Allerdings wre nach Auffassung des Senats die Aussetzung des Verfah-rens nach § 10 Abs. 1 [X.]RAO mit Rcksicht darauf zrdenken, [X.] dasEnde 1997 von der Staatsanwaltschaft [X.]erlin eingeleitete [X.] soweit ersichtlich, ohne in der Person des Antragstellers liegende [X.] -noch heute andauert.[X.][X.] [X.]asdorf Ganter Wllrich Frey Hauger
Meta
04.03.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. AnwZ (B) 14/01 (REWIS RS 2002, 4274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4274
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