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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 15/01vom4. März 2002in dem Verfahrenwegen Festsetzung des Geschäftswerts- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], die Richter [X.], [X.]asdorf und [X.], dieRechtsanwlte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwltin Dr. Haugeram 4. Mrz 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluß des 1. Senats des [X.] [X.] vom27. November 2000 wird als unzulssig verworfen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] • [X.]3 -Gr:[X.] Zulassung der [X.]eschwerdefrerin zur Rechtsanwaltschaft wurdemit [X.] gewordener Verfvom 25. Juni 1999 gemß § 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen. Durch [X.]eschluß des [X.] vom30. August 1999 wurde die [X.]eschwerdefrerin ihres Amtes als Mitglied des[X.] und als Vorsitzende eines Senats enthoben. Die Entschei-dung ist rechtskrftig.Der [X.] hat mit [X.]eschluß vom 27. November 2000 denGescftswert des Amtsenthebungsverfahrens auf 5.000 DM festgesetzt. [X.] richtet sich die [X.]eschwerde der ehemaligen Rechtsanwltin.[X.] Rechtsmittel ist unzulssig.Selbst in den von § 200 [X.]RAO erfaßten Verfahren, in denen das [X.] [X.]eschwerde in der Hauptsache uneingeschrkt oder bei Zulassung durchden [X.] vorsieht, ist ein Rechtsmittel gegen die Festsetzungdes [X.] nicht statthaft ([X.]GH, [X.]eschluß vom 26. Mai 1986- [X.] ([X.]) 35/84, [X.]RAK-Mitt. 1987, 39). Fr das [X.] § 95 Abs. 2 Satz 4 [X.]RAO schon die Entscheidung in der Hauptsache frltig. Daher hat das [X.] die entsprechend den [X.] 4 -grundstzen des [X.] (vgl. Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Auf. § 95 Rn. 28) zutreffende [X.]estimmung des [X.] erst recht kein Rechtsmittel eröffnet.II[X.] Kostenentscheidung fr das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 13 aAbs. 1 Satz 2 [X.].Deppert Fischer [X.]asdorf [X.]
Meta
04.03.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. AnwZ (B) 15/01 (REWIS RS 2002, 4273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4273
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