Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. AnwZ (B) 41/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 1271

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 41/01vom19. September 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;hier: Wiederherstellung der [X.] der sofortigen [X.]eschwerde- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] und [X.] September 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]randenburgischen [X.]s vom18. Juni 2001 hat aufschiebende Wirkung.- 3 -Gründe:[X.] Antragsteller wurde im Jahre 1988 als Rechtsanwalt zugelassen.Seit 1992 ist er beim [X.] und [X.] zugelassen. Mit [X.] vom 23. November 2000 hat der Antragsgegner die Zulassung wegenunerlaubter [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO) sowiewegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Zugleich hat erdie sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2[X.]RAO). Der [X.] hat den Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]eschlußvom 15. Januar 2001 und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]e-schluß vom 18. Juni 2001 zurückgewiesen. Wegen der zuletzt genannten Ent-scheidung ist beim [X.]undesgerichtshof ein Verfahren der sofortigen [X.]eschwer-de anhängig. Der Antragsteller hat darum gebeten, vorab deren aufschiebendeWirkung wiederherzustellen.I[X.] Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO zulässig; er hat auch inder Sache Erfolg.- 4 -Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnahme-fall - nur angeordnet werden, wenn sie im rwiegenden öffentlichen [X.] zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverftwendigen Ab-wehr konkreter Gefahren fr wichtige Gemeinschaftster geboten ist. ErsteVoraussetzung fr eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, [X.]der Widerrufsbescheid [X.]estandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, [X.] die sofortige Vollziehung [X.] im rwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr [X.]r Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist(vgl. [X.]VerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; [X.]GH, [X.]eschl. v. 2. Juni 1993- [X.] ([X.]) 27/93, [X.]RAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. Mrz 1994 - [X.] ([X.]) 9/94,[X.]RAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 19. Juni 1998 - [X.] ([X.]) 38/98, [X.]RAK-Mitt.1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 - [X.] ([X.]) 61/00).Solche konkreten Gefahren hat der [X.] nicht aufgezeigt.Er hat es in seinem [X.]eschluû vom 15. Januar 2001 ausreichen lassen, [X.]"zum Zeitpunkt der [X.]escheidung ein Vermögensverfall vorlag und aus diesemGrunde insbesondere die Gefahr besteht, [X.] eine Gefrdung von Mandan-tengeldern infolge von drohenden Pfren Zwangsvollstrek-kungsmaûnahmen bestehen könnte". Dabei hat der [X.] nichtbedacht, [X.] diese (abstrakte) Gefrdung der Interessen der [X.] bereits Voraussetzung fr den Widerruf der Zulassung gemû §14 Abs. 2Nr. 7 [X.]RAO ist und nicht zugleich deren Sofortvollzug rechtfertigen kann.[X.] öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht bei-spielsweise dann, wenn [X.] bei dem Rechtsanwalt konkret gefrdet- 5 -sind. Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt injrer Zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde (vgl. [X.]eschl. v. 16. Juli 2001- [X.] ([X.]) 61/00) oder kein Anderkonto unterlt. Etwas derartiges ist im vor-liegenden Fall nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller erhebliche Til-gungsleistungen erbracht und Stundungsabreden getroffen.Falls der Antragsteller seine Kanzlei aufgegeben hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 6,§ 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO), ist weder dargetan noch ersichtlich, [X.] daraus [X.] Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erwachsen, dieeinen Sofortvollzug der Widerrufsverfrechtfertigen (vgl. allerdings Jess-nitzer/[X.]lumberg, aaO; die dort in [X.]ezug genommene Entscheidung [X.]GH,[X.]eschl. v. 6. Juli 1992 - [X.] ([X.]) 20/92, [X.]RAK-Mitt. 1992, 171, trifft das Pro-blem nicht).Deppert [X.] Ganter [X.] Schott [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 41/01

19.09.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. AnwZ (B) 41/01 (REWIS RS 2001, 1271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1271

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.