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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 41/01vom19. September 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;hier: Wiederherstellung der [X.] der sofortigen [X.]eschwerde- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] und [X.] September 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]randenburgischen [X.]s vom18. Juni 2001 hat aufschiebende Wirkung.- 3 -Gründe:[X.] Antragsteller wurde im Jahre 1988 als Rechtsanwalt zugelassen.Seit 1992 ist er beim [X.] und [X.] zugelassen. Mit [X.] vom 23. November 2000 hat der Antragsgegner die Zulassung wegenunerlaubter [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO) sowiewegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Zugleich hat erdie sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2[X.]RAO). Der [X.] hat den Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]eschlußvom 15. Januar 2001 und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]e-schluß vom 18. Juni 2001 zurückgewiesen. Wegen der zuletzt genannten Ent-scheidung ist beim [X.]undesgerichtshof ein Verfahren der sofortigen [X.]eschwer-de anhängig. Der Antragsteller hat darum gebeten, vorab deren aufschiebendeWirkung wiederherzustellen.I[X.] Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO zulässig; er hat auch inder Sache Erfolg.- 4 -Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnahme-fall - nur angeordnet werden, wenn sie im rwiegenden öffentlichen [X.] zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverftwendigen Ab-wehr konkreter Gefahren fr wichtige Gemeinschaftster geboten ist. ErsteVoraussetzung fr eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, [X.]der Widerrufsbescheid [X.]estandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, [X.] die sofortige Vollziehung [X.] im rwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr [X.]r Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist(vgl. [X.]VerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; [X.]GH, [X.]eschl. v. 2. Juni 1993- [X.] ([X.]) 27/93, [X.]RAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. Mrz 1994 - [X.] ([X.]) 9/94,[X.]RAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 19. Juni 1998 - [X.] ([X.]) 38/98, [X.]RAK-Mitt.1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 - [X.] ([X.]) 61/00).Solche konkreten Gefahren hat der [X.] nicht aufgezeigt.Er hat es in seinem [X.]eschluû vom 15. Januar 2001 ausreichen lassen, [X.]"zum Zeitpunkt der [X.]escheidung ein Vermögensverfall vorlag und aus diesemGrunde insbesondere die Gefahr besteht, [X.] eine Gefrdung von Mandan-tengeldern infolge von drohenden Pfren Zwangsvollstrek-kungsmaûnahmen bestehen könnte". Dabei hat der [X.] nichtbedacht, [X.] diese (abstrakte) Gefrdung der Interessen der [X.] bereits Voraussetzung fr den Widerruf der Zulassung gemû §14 Abs. 2Nr. 7 [X.]RAO ist und nicht zugleich deren Sofortvollzug rechtfertigen kann.[X.] öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht bei-spielsweise dann, wenn [X.] bei dem Rechtsanwalt konkret gefrdet- 5 -sind. Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt injrer Zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde (vgl. [X.]eschl. v. 16. Juli 2001- [X.] ([X.]) 61/00) oder kein Anderkonto unterlt. Etwas derartiges ist im vor-liegenden Fall nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller erhebliche Til-gungsleistungen erbracht und Stundungsabreden getroffen.Falls der Antragsteller seine Kanzlei aufgegeben hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 6,§ 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO), ist weder dargetan noch ersichtlich, [X.] daraus [X.] Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erwachsen, dieeinen Sofortvollzug der Widerrufsverfrechtfertigen (vgl. allerdings Jess-nitzer/[X.]lumberg, aaO; die dort in [X.]ezug genommene Entscheidung [X.]GH,[X.]eschl. v. 6. Juli 1992 - [X.] ([X.]) 20/92, [X.]RAK-Mitt. 1992, 171, trifft das Pro-blem nicht).Deppert [X.] Ganter [X.] Schott [X.] Wosgien
Meta
19.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. AnwZ (B) 41/01 (REWIS RS 2001, 1271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1271
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