Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 37/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4010

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[X.][X.] ([X.]) 37/04
vom 18. April 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.]

am 18. April 2005

beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der seit dem 4. Januar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene [X.] hat im April 2003 bei der Antragsgegnerin um die Gestattung nach-gesucht, die [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" führen zu dürfen. - 3 - Zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse hat er darauf aufmerksam ge-macht, er werde laufend als Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag abgelehnt. Der [X.] hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung mit [X.]eschluß vom 16. Januar 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 [X.]RAO).

1. Eine sofortige [X.]eschwerde nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO ist nicht gegeben, weil der [X.] keines der in dieser Vorschrift aufgeführten [X.]egeh-ren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat.

2. Im Verfahren über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist ei-ne sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß, durch den der Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, nur statthaft, wenn der [X.] sie zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO). Dies ist hier nicht der Fall. An die Nichtzulassung ist der [X.]undesgerichtshof gebunden (ständ. Rechtsprechung, vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 45/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 259; v. 6. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 54/03, z.[X.].). Dabei ist unerheblich, ob der [X.] die Zulassung ausdrücklich oder still-schweigend verweigert hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen ([X.]GH, [X.]eschl. v. 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 45/99, aaO). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn das Grundgesetz gewährt keinen - 4 - Anspruch auf einen mehrstufigen Instanzenzug ([X.]GH, [X.]eschl. v. 5. Oktober 1998 - [X.] ([X.]) 20/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 37).

Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden (vgl. [X.]GHZ 44, 25).

Hirsch [X.]asdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 37/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 37/04 (REWIS RS 2005, 4010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4010

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