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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 85/02vom13. Oktober 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] inCelle vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] tgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller war früher als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheidvom 3. März 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] wegen [X.]. Im September 2001 beantragte der [X.] die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag wurdemit [X.]escheid vom 30. April 2002 abgelehnt, weil bestehende Eintragungen [X.] die Fortdauer des [X.] vermuten ließen.Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat [X.] durch [X.]eschluß vom 21. Oktober 2002 zurückgewiesen.Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. [X.] mündliche Verhandlung haben die [X.]eteiligten verzichtet.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO); es [X.] keinen Erfolg.Gemäß § 7 Nr. 9 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuversagen, wenn der [X.]ewerber sich im Vermögensverfall befindet. Diese Vor-aussetzung war erfüllt, als der angefochtene [X.]escheid erging; sie ist es auchheute noch.Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der [X.]ewerber in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist der[X.]ewerber im Schuldnerverzeichnis eingetragen, spricht eine widerlegliche ge-setzliche Vermutung für einen Vermögensverfall. Der Vermögensverfall ist be-seitigt, wenn der Antragsteller sämtliche titulierten Forderungen erfüllt hat. [X.] -kann auch genügen, daß er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat,die erwarten lassen, es werde zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmenmehr kommen ([X.]GH, [X.]eschl. v. 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 35/96, [X.]RAK-Mitt 1997, 124, 125). Dies gilt jedoch nicht für [X.],deren Erfüllung zu keiner wesentlichen Verringerung der Schuld führt oder eineTilgung erst nach vielen Jahren erwarten läßt. Zu geordneten Vermögensver-hältnissen gehört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer [X.] werden ([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 144).Der Antragsteller ist noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen und [X.] seinen eigenen Angaben Verbindlichkeiten in Höhe von [X.] ˙zahlt er auf diese Schulden monatliche Raten von insgesamt 100 e-ren Leistungen ist der Antragsteller, der von der Sozialhilfe lebt, nach seineneigenen Angaben nicht imstande. Aufgrund der geleisteten Zahlungen kann ernicht einmal die auflaufenden Zinsen abdecken. Selbst wenn er keine [X.] zahlen hätte, wäre eine Schuldtilgung erst nach Jahrzehnten zu erwarten.Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß "bei normaler Anwaltstä-tigkeit die Verbindlichkeiten mittelfristig getilgt werden könnten", verkennt [X.] die Zulassung zur Anwaltschaft geordnete Vermögensverhältnisse voraus-setzt. Er kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden, um mit den aus [X.] erwarteten Einkünften seine Vermögensverhältnisse zu ord-nen.Hirsch [X.]asdorf Ganter [X.] Wüllrich [X.] Kappelhoff
Meta
13.10.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 85/02 (REWIS RS 2003, 1244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1244
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