Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 63/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 953

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[X.] ([X.]) 63/00vom22. Oktober 2001in dem Verfahrenwegen Fachanwaltsbezeichnung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Fischer undDr. [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,[X.] und [X.] 22. Oktober 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s für das [X.] vom 21. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] [X.][X.] Antragsgegnerin hat mit [X.]eschluû vom 16. Dezember 1999 das Ge-such des Antragstellers, ihm die [X.]efugnis zur Frung der Fachanwaltsbe-zeichnung "Fachanwalt fr Arbeitsrecht" zu erteilen, zurckgewiesen. Der [X.] auf gerichtliche Entscheidung hatte beim [X.] keinen Erfolg.Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts.[X.] Rechtsmittel ist unzulssig.Gegen eine im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangene Entscheidungdes [X.]s ist die sofortige [X.]eschwerde nur statthaft, wenn der[X.] sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund-stzlicher [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen(§ 223 Abs. 3 [X.]RAO). Im vorliegenden Fall hat der [X.] die Zu-lassung der sofortigen [X.]eschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entschei-dung ist der [X.]undesgerichtshof - lich wie bei der vergleichbaren [X.] § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden ([X.] vom 24. November 1997- [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 45/99);er kann die [X.]eschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fllen, in denensich die Entscheidung des [X.]s mit der Frage der [X.] Rechtsmittels nicht ausdrcklich befaût ([X.] vom 14. Mai- 4 -1990 - [X.] ([X.]) 18/90, [X.]RAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der [X.] braucht r die Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde [X.] zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll.[X.] die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet daszugleich, [X.] die sofortige [X.]eschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehenlassen Form und [X.]egrr angefochtenen Entscheidung erkennen, [X.]der [X.] der Sache hier keine grundstzliche [X.]edeutung [X.] hat.[X.] kommt auch nicht in [X.]etracht, das Rechtsmittel als Nichtzu-lassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 [X.]RAO hatder Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 [X.]RAO eine solche Möglichkeit nichtvorgesehen.Da die [X.]eschwerde nicht statthaft ist, bleibt die Erledigungserklrungdes Rechtsanwalts wirkungslos.[X.]

Meta

AnwZ (B) 63/00

22.10.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 63/00 (REWIS RS 2001, 953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 953

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