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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom28. Mai 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Athing und [X.] sowie die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:Der Gläubigerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren betref-fend den Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 24. Februar 2003, mit dem über die [X.] Beschwerde des Schuldners entschieden worden ist, Pro-zeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und RechtsanwaltDr. [X.] beigeordnet.[X.] Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
Meta
28.05.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. IXa ZB 153/03 (REWIS RS 2003, 2885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2885
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